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Nutzung der Domainbezeichnung "hapimag-ferienclub" (LG Düsseldorf, Urt. v. 07. November 2012; Az.: 2a O 76/12)

Leitsätzliches

Auch Idealvereine handeln im geschäftlichen Verkehr, soweit sie sich nicht auf Tätigkeiten im rein ideellen Bereich beschränken, sondern z.B. ihre Mitglieder in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.
Unter Hapimag Ferienclub vermutet man eine Website der Markeninhaberin Hapimag oder eines von ihr beauftragten Dritten, unter der Ferienwohnrechte vermittelt bzw. Ferienwohnungen angeboten werden.
Für die Nutzung der Domain www.hapimag-ferienclub.com sowie der Domain www.hapimag-ferienclub. mit entsprechender Länderkennung besteht für die Beklagte keine Notwendigkeit - Dieser Verwendung verstößt gegen geltendes Markenrecht.

LANDGERICHT Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 07. November 2012

Az.: 2a O 76/12

In dem Rechtsstreit

der Hapimag AG, Schweiz
Prozessbevollmächtigte: Terhaag und Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Graf-Adolf-Straße 70, 40210 Düsseldorf,

gegen

den Verein ...,


hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2012 durch ...
 

für  R e c h t  erkannt:


1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an dem Vereinsvorstand zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder entsprechender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, aufgegeben, es zu unterlassen,

den Domainnamen „hapimag-ferienclub.com" bzw. „hapimag-ferienclub" jeweils mit der Länderkennung „de" (Deutschland), „nl" (Niederlande), „at" (Österreich) oder „ch" (Schweiz) konnektiert zu halten und hiermit eigene Dienstleistungen im Bereich Zeitwohnrechte, nämlich für einen kostenpflichtigen Verein und/oder entsprechende Punktevermittlung zu nutzen, dies wie nachstehend wiedergegeben:



2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichnete Verletzungshandlung, und zwar unter Angabe

a) aller Umsätze, die über die genannten Internetdomainn abgewickelt wurden, aufgeschlüsselt nach Anzahl der gewonnenen Mitglieder, Punktevermittlung, sowie

b) Namen und Anschriften der während des Betriebs und der Nutzung gewonnen Mitglieder zu benennen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2012 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 E, hinsichtlich Ziffer 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.250,00 und hinsichtlich Ziffer 4) und der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu, vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


 
Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen, welches bereits seit über 40 Jahren Ferienwohnrechte auf Punktebasis für mittlerweile ca. 57 Urlaubsorte in aktuell 16 Ländern vertreibt. Hiermit erwirtschaftet sie einen jährlichen Umsatz von ca. 150 Mio. Euro. Die Klägerin hat mehr als 140.000 Mitglieder, von denen ca. 90.000 ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und ca. 121.800 Aktionäre der Klägerin sind.

Zu ihren Gunsten ist unter anderem unter der Registernummer IR 687816 mit Priorität zum 23.01.1998 eine internationale Wortmarke „HAPIMAG" sowie beim Deutschen Marken- und Patentamt unter der Registernummer 30760720 mit Priorität zum 15.09.2007 eine Wortmarke „Hapimag" für die Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 43 eingetragen. Unter den Schutzbereich der Marken fallen unter anderem die Vermittlung von Zeitwohnrechten. Die Klägerin ist Inhaberin der Domain wvvw.hapimag.com. Die Domain www.hapimaq.de wird durch ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen, die HAVA Beteiligungs GmbH & Co KG in Winterberg, betrieben.

Der Beklagte ist ein Verein österreichischen Rechts (”Club") mit dem Sitz in Wien. Am 18. November 1976 wurde er als Hapimag Ferienclub Austria" (H.F.A.) gegründet. Am 12. Juni 1996 firmierte er in „HFA — Hapimag Ferienclub für Aktionäre" um. Vereinszweck ist unter anderem die Förderung der Hapimag-Idee und die Vertretung der Hapimag-Aktionäre gegenüber der Klägerin.

Der Verein, der sich über Jahresbeiträge seiner Mitglieder in Höhe von 19,00 € / Jahr (ab 2013: 23,00 € / Jahr) finanziert, verfolgt keine Gewinnmaximierung. Die Tätigkeit des Beklagten besteht in der Stimmrechtsvertretung in der Hapimag-Generalversammlung, einer neutralen Beratung der Aktionäre in allen Fragen und der Durchführung der regionalen Aktionärstreffen.

Er ist seit dem 8. Januar 2010 Inhaber der Domain www.hapimagferienclub.com, die er nach Klagezustellung nur noch auf den bereits bestehen den Internetauftritt unter www.hfa-info.eu weiterleitet. Bereits seit August 2002 unterhielt er die Domain www.we.are.at/hapimaq-ferienclub und seit Dezember 2004 die Domain www.hapimaq-ferienclub.info, sowie seit September 2007 die Domain www.hfa-info.eu. Die Domain www.hapimag-ferienclub.info verlor der Verein Anfang 2010, weil die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde.

Der Beklagte bot früher die entgeltliche Vermittlung von Wohnpunkten der Hapimag AG an und berechnete hierfür 0,20 € Provision pro Punkt. Nachdem die Klägerin ihn vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der kostenpflichtigen Vermittlung verklagt hatte (Az.: 31 0 456/11), stellte der Beklagte diese jedoch freiwillig ein, gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab und berät die Aktionäre in Punkteangelegenheiten nunmehr nur noch ehrenamtlich.

Die Klägerin trägt vor, durch die Vermittlung von Wohnpunkten unter der Domain www.hapimag-ferienclub.com verletze der Beklagte die Rechte aus ihrer Marke „Hapimag". Der Zusatz „Ferienclub" sei rein beschreibend. Der Beklagte biete zudem identische Produkte an, nämlich die Punktevermittlung, Beratung bei Aktienan- und -verkauf sowie die Beratung in Punkteangelegenheiten.

Durch die Benutzung der streitgegenständlichen Domain trete eine Zuordnungsverwirrung ein, da bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung erweckt werde, dass sie selbst unter dieser Internetseite ihre Produkte anbiete und bewerbe. Unter www.hapimag-ferienclub.de bzw. www.hapimag -ferienclub.com  erwarte der Verbraucher den Ferienclub selbst und nicht einen Interessenverband von Mitgliedern. Anders liege der Fall bei der Website www.hapimap-ferienclub.info, unter der der Verbraucher unter Umständen noch Informationenvon dritter Seite erwarte. Zudem werde hierdurch eine Handelsbeziehung zwischen ihr und dem Beklagten vorgetäuscht.

Die Benutzung ihres Kennzeichens sei auch nicht gem. § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig, um als Bestimmungsangabe der Produkte zu dienen.

Selbst wenn sie den Vereinsnamen der Beklagten dulde, könne dies nicht für weitere Domainregistrierungen unter der Bezeichnung „hapimag" gelten. Der Beklagte könne weiterhin unter der Domain www.hfa-info.eu auftreten.
 
Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,

1. dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an dem Vereinsvorstand zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder entsprechender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, aufzugeben, es zu unterlassen,

im Internet den Begriff „hapimag" als Domainnamen oder Bestandteil eines Domainnamens zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Domain „hapimag -ferienclub.com" konnektiert zu halten und hiermit eigene Dienstleistungen im Bereich Zeitwohnrechte, nämlich für einen kostenpflichtigen Verein und/oder entsprechende Punktevermittlung zu nutzen, dies wie nachstehend wiedergegeben:


2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr in Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;

3. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichnete Verletzungshandlung, und zwar unter Angabe

a) aller Umsätze, die über die genannte Internetdomain abgewickelt wurden, aufgeschlüsselt nach Anzahl der gewonnen Mitglieder, Punktevermittlung, sowie

b) Namen und Anschriften der während des Betriebs und der Nutzung gewonnen Mitglieder zu benennen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2012 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

1. dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an dem Vereinsvorstand zu vollziehender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder entsprechender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, aufzugeben, es zu unterlassen,

den Domainnamen "hapimag-ferienclub.com" bzw. "hapimag-ferienclub" jeweils mit entsprechender Länderkennung konnektiert zu halten und hiermit eigene Dienstleistungen im Bereich Zeitwohnrechte, nämlich für einen kostenpflichtigen Verein und/oder entsprechende Punktevermittlung zu nutzen, dies wie nachstehend wiedergegeben:

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr in Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;

3.  den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die vorste-hend unter Ziffer 1. bezeichnete Verletzungshandlung, und zwar unter Angabe

a) aller Umsätze, die über die genannte Internetdomain abgewickelt wurden, aufgeschlüsselt nach Anzahl der gewonnen Mit-glieder, Punktevermittlung, sowie

b) Namen und Anschriften der während des Betriebs und der Nut-zung gewonnen Mitglieder zu benennen;
 
den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, seit Jahren dulde die Klägerin die Führung des Vereinsnamens „Hapimag Ferienclub" sowie die Nutzung der Bezeichnung als Domainnamen. Auf die Anlagen K 9 — K 28 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3. November 2004 habe die Klägerin der IG Hapimag-Aktionäre Schweiz zudem mitgeteilt, dass der Domainname www.iq-hapimaq-aktionäre.ch nicht in Frage gestellt werde. Da die IG-Hapimag-Aktionäre Schweiz mittlerweile in dem Beklagten aufgegangen sei, gelte die Zustimmung zur Nutzung der Domain auch diesem gegenüber.

Er nutze seinen Vereinsnamen, insbesondere den Bestandteil „Hapimag Ferienclub" nicht im geschäftlichen Verkehr. Er sei ein gemeinnütziger Verein und verfolge keine Gewinnerzielungsabsicht, sämtliche Beratungen erfolgten, auch Nichtmitgliedern gegenüber, unentgeltlich. Zudem könne er sich auf sein seit 1976 bestehendes Namensrecht berufen. Er benutze die Bezeichnung Hapimag auch nicht kennzeichenmäßig. Schließlich fehle es an einer Verwechslungsgefahr, da er bereits auf der Startseite seiner Website klarstelle, dass er nichts mit der Klägerin zu tun habe. 

Etwaige markenrechtliche Ansprüche seien zudem verwirkt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.
Mit Erfolg kann die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen, den Begriff „hapimag-ferienclub" als „.com-Domain" sowie mit der Länderkennung „de", „nl", „at" und „ch" als Domainnamen zu verwenden, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

1.   
Die Klägerin ist Inhaberin der im Jahre 1998 unter der Registernummer IR 687816 angemeldeten und eingetragenen internationalen Wortmarke „hapimag".

2.   
Der Beklagte handelt unter Verwendung der Klagemarke im geschäftlichen Verkehr, indem er die Registrierung der Internetdomain www.hapimag-ferienclub.com herbeigeführt hat und unter der Internetdomain die Interessen der Aktionäre der Hapimag AG vertritt.

Der EuGH verlangt für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in ständiger Rechtsprechung, dass die Benutzung in Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH GRUR 2003, 55 — Arsenal Football Club, EuGH GRUR 2010, 445 — Google France und Google). Der BGH hat das weite Begriffsverständnis des EuGH übernommen (BGH GRUR 2009, 871 — Ohrclips). Die Handlung muss danach der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwenig sind (vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rz. 73 mwN). Auch Idealvereine handeln im geschäftlichen Verkehr, soweit sie sich nicht auf Tätigkeiten im rein ideellen Bereich beschränken, sondern z.B. ihre Mitglieder in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen (BGH GRUR 2008, 1102 — Haus und Grund I; BGH GRUR 2008, 1104 — Haus und Grund II; BGH GRUR 2008, 1108 — Haus und Grund III, Ströberle / Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 14 Rz. 41).

Die Beweislast für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr trägt grundsätzlich der Markeninhaber (BGH GRUR 2008, 702 — Internetversteigerung III).

Bei der Beklagten handelt es sich zwar um einen gemeinnützigen Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei dem sämtliche Vereinsvorstände im Ehrenamt tätig sind, was zunächst gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen könnte.

Sein Vereinszweck ist jedoch darauf gerichtet, die Interessen der Mitglieder gegenüber der Hapimag AG zu vertreten. Hierfür haben seine Mitglieder auch einen jährlichen Beitrag von 19,00 € bzw. ab 2013 von 23,00 € zu entrichten. Damit erbringt er gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Indem er regionale Aktionärstreffen durchführt und für die Aktionäre in der Generalversammlung eine Stimmrechtsvertretung ausübt, unterstützt er seine Mitglieder in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

3.
Der Beklagte benutzt die Domain www.hapimaq-ferienclub.com auch kennzei-chenmäßig und nicht bloß als beschreibenden Hinweis auf seine nicht kommerzielle Vereinstätigkeit. Denn anders als in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung ,,awd-aussteigen" des OLG Hamburg vom 18.12.2003 (Az.: 3 U 117/03) lässt die Domain www.hapimaq-ferienclub.com nicht auf bestimmte Inhalte schließen. Vielmehr vermutet man unter Hapimag Ferienclub eine Website der Klägerin oder eines von ihr beauftragten Dritten, unter der Ferienwohnrechte vermittelt bzw. Ferienwohnungen angeboten werden. Dass ausschließlich Beratungsleistungen angeboten werden, lässt die Bezeichnung esww.hapimaq-ferienclub.com gerade nicht erkennen.

4.
Zwischen der Marke und der Domainbezeichnung www.hapimaq-ferienclub.com besteht auch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rz. 371 ff m.w.N.).

Der Klagemarke kommt jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Vorliegend ist auch von Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen, da der Beklagte jedenfalls unstreitig noch unentgeltlich Wohnpunkte vermittelt. Aber auch im Übrigen ist eine Dienstleistungsähnlichkeit zwischen der Vermittlung von Zeitwohnrechten und der Unterstützung der Aktionäre bei regionalen Aktionärstreffen sowie der Ausübung von Stimmrechten für seine Mitglieder in der Generalversammlung der Klägerin, zu bejahen.

Schließlich ist auch eine Zeichenähnlichkeit gegeben. Der das Zeichen prägende Bestandteil „Hapimag" der Internetdomain weist gegenüber der Klagemarke Zeichenidentität auf. Der Zusatz „Ferienclub" ist demgegenüber rein beschreibend und tritt dementsprechend zurück.

5.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Gleichnamigenrechte berufen.
 
Die Grundregel des in § 23 Nr. 1 MarkenG verankerten Gleichnamigenrechts besagt, dass dem älteren Namensträger die Duldung der Inbenutzungnahme eines jüngeren bürgerlichen Namens im geschäftlichen Verkehr trotz Verwechslungsgefahr zuzumuten sein kann, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen (Inger / Rohnke, Markenrecht, 3. Auflage, § 23 Rz. 27 mwN zur Rechtsprechung).

Der Beklagte kann sich jedoch nicht auf eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Hapimag" berufen, weil er solche nicht erworben hat. Soweit der Beklagte das Zeichen „Hapimag" als Bestandteil seines Vereinsnamens „HFA -Hapimag Ferienclub für Aktionäre" nutzt, erfolgt dies ausschließlich rein beschreibend als Hinweis darauf, dass es sich bei ihm um eine Interessenvertretung bzw. um einen Verein für Aktionäre der Klägerin handelt.

6.
Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen.

Dem Beklagten ist es in der angegriffenen Weise nicht gestattet, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer VVare/Dienstleistung zu benutzen. Denn ein entsprechendes Recht gewährt § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn die Benutzung des Kennzeichens dafür notwendig ist und die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Bereits an einer Notwendigkeit in der gewählten Form fehlt es vorliegend. Eine solche ist nur dann zu bejahen, wenn die Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware oder Dienstleistung zu erhalten (EuGH, GRUR 2005, 509 ff.).

Die Verwendung der Marke ist zwar in der Regel eine branchenübliche Art und Weise zur Identifizierung des Hauptproduktes, so dass die Nutzung des Kennzeichens innerhalb des Internetauftritts grundsätzlich gestattet ist. Die Notwendigkeit hinsichtlich der gewählten Bestimmungsangabe muss allerdings nach ihrem konkreten Umfang und der Form der Darstellung zu bejahen sein (Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Auflage § 23 Rz. 119).

Die Verwendung des Kennzeichens zeichnet sich hier durch einen von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht mehr gedeckten Überschuss aus, da die Bezeichnung der Internetdomain in der gewählten Form nicht erforderlich ist, um auf die Interessenvertretung der Hapimag-Aktionäre hinzuweisen. Die Beklagte kann vielmehr, was sie ja auch macht, andere Domainnamen, wie zB www.we.are.at/hapimap-ferienclub.de oder www.hfa.de oder www.hfa-info.eu  nutzen. Für die zusätzliche Nutzung der Domain www.hapimag-ferienclub.com  sowie der Domain vmw.hapimag-ferienclub. mit entsprechender Länderkennung besteht keine Notwendigkeit.

7.
Soweit die Beklagte sich auf eine Verwirkung beruft, hat ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung gern. § 21 Abs. 2 MarkenG sind nicht gegeben. Zwar duldet die Klägerin seit Gründung des Beklagten im Jahre 1976 unstreitig, dass dieser den Vereinsnamen Hapimag Ferienclub Austria (H.F.A.) und seit 1996 den Vereinsnamen „HFA-Hapimag Ferienclub für Aktionäre" trägt bzw. die Domains www.we.are.at/hapimag-ferienclub.de, www.hapimap- ferienclub.info und www.hfa -info.eu auf ihn registriert sind. Hiermit ist die Klägerin auch einverstanden und geht hiergegen auch nicht vor. Die Domain .hapimag-ferienclub.com, gegen die sich die Klägerin nunmehr wendet, wurde indes erst im Jahre 2010 erstmals registriert, wird mithin von der Klägerin nicht bereits über einen Zeitraum von 5 Jahren geduldet.

Zwar hat die Klägerin die Nutzung der Domain vvww.hapimag-ferienclub.info seit 2004 geduldet. Bei der Info-Domain handelt es sich aber nicht um eine Top-Level-Domain, so dass es bereits an der Vergleichbarkeit mit einer „.com-Domain" sowie einer Domain mit entsprechender Länderkennung fehlt. Zudem erwartet der Verbraucher unter einer Info-Domain eher Informationen von dritter Seite. Schließlich nimmt die Klägerin den Beklagten auch nicht auf Unterlassung der Nutzung auch der „.info-Domain" in Anspruch. Es kann daher nicht von einer Duldung der Domainnutzung www.hapimag-ferienclub.info auf eine Duldung auch der Domainnutzung vvww.hapimag -ferienclub.com sowie einer solchen mit entsprechender Länderkennung geschlossen werden.

Auch die Voraussetzungen für die gem. § 21 Abs. 4 MarkenG anwendbaren allgemeinen Grundsätze der Verwirkung von Ansprüchen sind nicht ausreichend
dargetan.    Für    die    Verwirkung    eines    kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gern. § 242 BGB ist insbesondere erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Kennzeichens ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss (BGH GRUR 2006, 56, 59). Vorliegend fehlt es an einem ausreichenden Vortrag dazu, dass die Beklagte durch die Benutzung der Internet-Domain www.hapimag -ferienclub.com einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Vielmehr hat sie unstreitig jahrelang die Domain www.hfa -info.eu genutzt.

8.
Der Klageantrag war jedoch, wie geschehen, dahingehend einzuschränken und die Klage im Übrigen abzuweisen, dass eine Untersagung nur bezüglich der Länderkennungen begründet ist, deren Internetauftritt bestimmungsgemäß auch in Deutschland abrufbar ist. Dies sind die Länder, in denen die Nutzer auch überwiegend der deutschen Sprache mächtig sind, mithin in Deutschland, in den Niederlanden, in Österreich und in der Schweiz.

II.
Auch die Folgeansprüche sind, nachdem die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, begründet.

1.   
Der Schadensersatzfeststellungantrag der Klägerin ist aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.
Der Beklagte handelte mit Nutzung der angegriffenen Domains zumindest auch fahrlässig, da ihm hätte bewusst sein müssen, dass er mit Anmeldung der Do-main www.hapimag-ferienclub.com gegen die Markenrechte der Klägerin verstößt.


2.   
Der Klägerin ist gegen den Beklagten auch der Auskunftsanspruch gemäß den Ausführungen zu Ziffer 1) aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie § 19 Abs. 5 MarkenG iVm § 242 BGB zuzusprechen. Die Auskunftserteilung ist zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs notwendig.

3.   
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist aus § 14 Abs. 6 MarkenG in Höhe von 1.580,00 € unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 75.000,00 € und einer 1,3 Gebühr begründet. Zinsen auf diesen Betrag sind in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286, 288 BGB begründet. 

III.   
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, war über sie nicht mehr zu entscheiden, § 269 ZPO.

IV.   
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Soweit die Kammer den zuletzt gestellten Klageantrag im Übrigen zurückgewiesen hat, wirkte sich dies nicht mehr kostenmäßig aus.