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Eintragungsfähigkeit der Marke "Cuisine Noblesse" (BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2012; 28 W (pat) 535/11)

Leitsätzliches

1. Entscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.
2. Der beschreibende Sinngehalt von Wortbestandteilen wird durch die schutzbegründende Kpmblexität einer grafischen Gestaltung so weit überlagert, bis dem Zeichen in seiner Gesamtheit ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

BUNDESPATENTGERICHT

Beschluss


In der Beschwerdesache

...betreffend die Markenanmeldung 30 2009 075 066.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und den Richter am Amtsgericht Jacobi

beschlossen:
   
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 08, vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.


Gründe

I. Das in schwarz/weiß gestaltete Wort-Bildzeichen 30 2009 075 066.1



ist am 18. Dezember 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren der Klassen 08, 11 und 21 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 08 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Februar 2011 teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

Klasse 08: Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Putzzeug; Stahlwolle; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beiden aus dem Französischen stammenden Wortbestandteile des Anmeldezeichens „Cuisine“ (= Küche, Kochkunst, Kochen) und „Noblesse“ (= noble Art; vornehme, elegante Erscheinung, Wirkung) seien mittlerweile in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und dem angesprochenen inländischen Publikum ohne Weiteres in diesen Bedeutungen geläufig. In ihrer Gesamtheit weise die Wortfolge im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren, die durchweg zur Verwendung in der Küche bzw. für die Kochkunst geeignet seien, beschreibend darauf hin, dass es sich um solche Waren handle, die in einer noblen bzw. exklusiven Küche bzw. für die noble Küche/Kochkunst benutzt würden, um besonders hochwertige, feine Speisen vorzubereiten, zuzubereiten, zu servieren, aufzubewahren oder zu essen. Das Wort „Noblesse“ werde auch bereits im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren aus dem Küchen- bzw. Kochbereich verwendet, wie sich aus Recherchebelegen des DPMA ergebe. Auch die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen, da sie sich in einer einfachen und werbeüblichen Aufmachung erschöpfe, an die die Verkehrskreise bereits gewöhnt seien. Zudem würden Sterne im Zusammenhang mit guter Küche häufig verwendet, um auf positive Qualitätsmerkmale hinzuweisen. So sei dem breiten Publikum der französische Restaurantführer „Guide Michelin“ bekannt, bei dem seit 1936 drei Sterne in waagerechter Reihung als höchste Bewertungsstufe für eine herausragende Küchenleistung verwendet würden. Die Berufung der Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen rechtfertige keine abweichende Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie vorträgt, dass das Substantiv „Noblesse“ mit der (veralteten) Bedeutung „Adel“ bzw. „vornehmes Benehmen“ in der deutschen Sprache praktisch nicht mehr gebräuchlich sei und vom angesprochenen Publikum nicht in diesem Sinne erfasst werde. Unabhängig davon wäre der Wortfolge „Cuisine Noblesse“ allenfalls ein Sinngehalt von „Küche Adel“ oder „Kochkunst vornehmes Benehmen“ zuzuordnen. Eine beschreibende oder anpreisende Angabe im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren stelle dieser unscharfe Begriffsgehalt nicht dar. In den von der Markenstelle vorgelegten Recherchebelegen werde der Begriff „Noblesse“ auch nicht warenbeschreibend, sondern markenmäßig verwendet. Im Übrigen seien die Bildbestandteile des Anmeldezeichens in ihrer Gesamtheit prägnant genug, um die Unterscheidungskraft (mit-) zu begründen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

    den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 08, vom 18. Februar 2011 im Umfang seiner Versagung aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke stehen in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Dem Anmeldezeichen kann in seiner Gesamtheit zunächst nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 – Buchstabe T mit Strich; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend – entgegen der vom DPMA vertretenen Auffassung – nicht festgestellt werden, dass das Anmeldezeichen dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt.

Die Markenstelle hat zwar zutreffend dargestellt, dass die Wortbestandteile des Anmeldezeichens „Cuisine Noblesse“ für die beschwerdegegenständlichen Waren, die allesamt in der Küche bzw. für die Kochkunst Verwendung finden können, beschreibend sind, indem sie werblich anpreisend darauf hinweisen, dass die so bezeichneten Waren sich für die gehobene, noble Küche bzw. Kochkunst von hoher Qualität eignen. Der französischsprachige Charakter der Wortbestandteile ändert hieran nichts, zumal beide Begriffe bereits Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden haben. Man denke in diesem Zusammenhang an die im Inland gebräuchlichen Bezeichnungen „Chef de Cuisine“ (= Küchenchef; Chefkoch), „Haute Cuisine“ (= französische Kochkunst) und „Nouvelle Cuisine“ (= moderne Richtung der Kochkunst) (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]), die dem breiten Publikum nicht zuletzt auch aufgrund des in den letzten Jahren in den Medien allgegenwärtigen „Kochbooms“ geläufig sind. Der Begriff „Noblesse“ wird – wie sich aus den Recherchebelegen der Markenstelle ergibt und im Übrigen gerichtsbekannt ist – häufig in der Werbung benutzt, um konkrete Produkteigenschaften besonders herauszustellen.

Der beschreibende Sinngehalt der Wortbestandteile wird aber durch die schutzbegründende Komplexität der grafischen Ausgestaltung so weit überlagert, dass dem Zeichen in seiner Gesamtheit ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann. Denn es ist anerkannt, dass eine Wortelemente enthaltende Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr – wie hier – einen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID; BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

Das verfahrensgegenständliche Zeichen zeigt zwei in Schwarz gehaltene Wortelemente in einheitlicher Kursivschrift und Groß-/Kleinschreibung, wobei das Wort „Noblesse“ schräg versetzt unter dem Wort „Cuisine“ steht. Das Element „Cuisine“ und die im Anschluss hieran befindlichen drei fünfzackigen schwarzen Sterne sind durch ein grau eingefärbtes Feld mit zwei rechtwinkligen und zwei abgerundeten Ecken hinterlegt. In dieses Feld ragen auch die Oberlängen des unterhalb stehenden Wortelements „Noblesse“ hinein, welches im Übrigen auf weißem Hintergrund steht. Sämtliche vorgenannten Bestandteile sind von einem schwarzen Rahmen umgeben, der ebenso wie das darin befindliche graue Feld zwei rechtwinklige und zwei abgerundete Ecken aufweist.

Diese bildliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens genügt noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Mindestanforderungen. Die einzelnen Gestaltungsmittel, aus denen das vorliegend zu beurteilende Zeichen zusammengesetzt ist – insbesondere die gängige Schriftart, die versetzte Anordnung der Wortbestandteile und deren verschiedenfarbige Hinterlegung, die Verwendung von drei Sternen sowie die Umrahmung der Gesamtmarke – mögen hier je für sich genommen noch als werbeüblich anzusehen sein. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zugrunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich anzusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestandteile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen (BPatG 27 W (pat) 528/12 – food artists; 27 W (pat) 32/08 - Neue Post). Eine solche schutzbegründende Komplexität ist vorliegend zu bejahen. So werden die jeweiligen Hintergründe der Wortbestandteile verschiedenfarbig gehalten, wobei die Oberlängen des auf weißem Grund stehenden Wortes „Noblesse“ in das darüber befindliche graue Feld hineinragen, was eigentümlich wirkt. Hinzu treten die „verschobene“ Anordnung der Wortelemente und die hinter dem oberen Wort befindlichen drei fünfzackigen Sterne, insbesondere aber auch die charakteristische Form der schwarzen Umrahmung mit zwei rechtwinkligen und zwei runden Ecken, die sich in dem darin befindlichen kleineren grauen Feld widerspiegelt. Die ganz konkrete Zusammenstellung dieser verschiedenen Gestaltungsmittel weist einen gewissen Fantasiegehalt auf. An dieser Beurteilung vermag entgegen der Ansicht der Markenstelle die dem angesprochenen Publikum bekannte Verwendung von drei Sternen zur Klassifizierung von Restaurants durch den französischen Führer „Guide Michelin“ nichts zu ändern, zumal vorliegend keine Verpflegungsdienstleistungen, sondern Waren, die in der Küche bzw. beim Kochen Verwendung finden können, beansprucht werden. Das Gesamtzeichen weist daher ein ausreichendes Maß an Eigentümlichkeit auf, um sich dem Publikum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen, wenngleich der Schutzumfang eher gering ist.

2. Im Hinblick auf die eigentümliche Gesamtgestaltung unterliegt das angemeldete Zeichen ungeachtet seiner nicht unterscheidungskräftigen Wortelemente auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.