Leitsätzliches
Die Verwendung des geschützten Markenzeichens "Hapimag" durch einen Zweitverkäufer zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Wohnrechten verstößt gegen das Markenrecht, wenn nicht für jedermann leicht erkennbar ist, dass die Anzeige nicht von der Markeninhaberin bzw. einem Lizenznehmer stammt (rechtskräftig).LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 38 O 11/11
Entscheidung vom 9. Februar 2011
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Hapimag AG, vertreten durch den ... , CH-6349 Baar/Schweiz,
Antragsstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Herr Michael Terhaag, Graf-Adolf-Straße 70, 40210 Düsseldorf,
gegen
die …. GmbH, gesetzlich vertreten duch den Geschäftsführer ….., …..
Antragsgegnerin,
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im Internet den Begriff „Hapimag“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Wohnrechten zu nutzen, wie mit nachfolgend dargestellter Google-Adword-Werbung geschehen:
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
V.
Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, 9. Februar 2011-03-08
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
(Unterschriften)