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"Lagerhaftung" für fremde Markenverstöße - Störerhaftung so ganz offline - LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 4 O 137/97

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Einstweilige Verfügung aus dem Vorinternetzeitalter bleibt bestehen. Wer für seine Mietern eine Lagerhalle für die Aufbewarung markenrechtswidriger Ware anbietet, haftet u.U. als sogenannter Mitstörer für den markenrechtlichen Verstoß.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 4 O 137/97

Entscheidung vom 24. November 2011

 

In dem Rechtsstreit

... gegen ...

 

I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16. April 1997 wird aufrecht erhalten.

 

II.

Die Antragsgegner zu 2) und 3) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen

( … ) in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, sofern diese Waren nicht zuvor von der Antragstellerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

2. der Antragstellerin unverzüglich über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu 1. bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.

III.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin der deutschen Marken "( … )

Die Antragstellerin behauptet, sie vertreibe ihre mit den genannten Marken gekennzeichneten Produkte über Zwischenhändler auch in die Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion. Einer dieser Zwischenhändler sei die ( … ) Mit Telefax vom 15. November 1996 habe die ( … ) eine Anfrage an ( … ) betreffend ( … ) Produkte für den Export nach Russland gerichtet. Der Umfang der bestellten und zunächst von der Antragstellerin an ( … ) gelieferten Menge ergebe sich aus den als Anlagen Ast 3 und 4 vorgelegten Tabellen vom 25. November 1996 und 17. Dezember 1996. Der Kaufpreis, den ( … ) für die insgesamt 1.008 Paletten in Rechnung gestellt habe, habe 1.224.148,44 DM betragen. Am 30. Januar 1997 sei die Ware von Rotterdam auf dem Schiffsweg nach Riga verbracht worden. Von dort sei sie wenige Tage später wieder zurück nach Rotterdam transportiert worden. Am 6. März 1997 habe die Ware Rotterdam erneut auf dem Schiffswege und zwar zunächst mit Zielhafen Sankt Petersburg verlassen. Tatsächlich seien die ( … ) aber am 7. März 1997 in Bremerhaven gelöscht und von dort per Bahn weitertransportiert worden.

Die Antragstellerin behauptet ferner, die Waren seien in eine Lagerhalle der ( … ), verbracht und eingelagert worden, die - soweit unstreitig - von der Antragsgegnerin zu 1) durch ihren alleinvertretungsberechtigten Prokuristen ( … ) von dem Konkursverwalter ( … ) angemietet worden sei. Daß es sich bei der in der Lagerhalle eingelagerten Paletten ( … ) um mit ihren - der Antragstellerin - Marken versehene Reimportware gehandelt habe, sei bei einer Besichtigung der Lagerhalle am 11. April 1997 durch den Detektiv ( … ) festgestellt worden. Denn die an diesem Tag noch aufgefundenen 61 Paletten seien mit Banderolen versehen gewesen, auf den sich die Kennzeichnungen "NT 4 Z" und "ED 5 Z" befunden hätten, wobei der Kennbuchstabe "Z" von ihr - der Antragstellerin - ausschließlich für Ware verwendet werde, die für den Export nach Osteuropa, insbesondere nach Rußland bestimmt sei. Überdies habe der grüne Recycling-Punkt auf den Packungen gefehlt. Die als Anlage Ast 13 vorgelegten Fotografien seien anläßlich der Begehung der von der Antragsgegnerin zu 1) angemieteten Lagerhalle erstellt worden. Die Ware befinde sich mittlerweile nicht mehr in der Lagerhalle.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer der Antragsgegnerin zu 1) durch Beschluß vom 16. April 1997 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Wasch- und/oder Reinigungsmittel unter den genannten Marken zu vertreiben, sowie der Antragsgegnerin zu 1) aufgegeben, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben und binnen 48 Stunden über den Vertriebsweg der genannten Waren Auskunft zu erteilen. Wegen des genauen Inhalts der Beschlußverfügung wird auf Blatt 12 der Akten Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

wie zuerkannt.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16. April 1997 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner zu 2) und 3) beantragen,

den Antrag der Antragstellerin auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner meinen, daß die einstweilige Verfügung vom 16. April 1997, soweit die Antragsgegnerin zu 1) darin zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei, unzulässig sei, weil darin eine Vorwegnahme der Hauptsache liege. Sie sind ferner der Ansicht, daß nicht zugunsten der Anragstellerin zu vermuten sei, daß eine Entscheidung dringlich sei, weil die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen seit mehreren Monaten gewußt habe, daß die Ware nicht in dem von ihr vorgetragenen Sinne exportiert worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestätigung bzw. Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegenüber den Antragsgegnern ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Antragstellerin stehen die gegen die Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung zu, weil diese zumindest als Mitstörer an die Marken der Antragstellerin verletzenden Handlungen beteiligt waren, § 14 Abs. 2, 3 Nr. 2 und 5, § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, indem die Antragsgegnerin zu 1) Räumlichkeiten angemietet und zur Verfügung gestellt hat, in denen mit den Marken der Antragstellerin ohne deren Zustimmung versehene Wasch- und Reinigungsmittel zeitweise gelagert wurden und die Antragsgegner zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) dies nicht verhindert haben, obwohl sie davon Kenntnis erhalten haben.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß mit den Marken der Antragstellerin gekennzeichnete Ware entsprechend ihrem Vorbringen von Rotterdam über Bremerhaven in die von der Antragsgegnerin zu 1) von dem Konkursverwalter der ( … ) angemietete Lagerhalle verbracht wurde, ohne daß die Antragstellerin dem im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG zugestimmt oder der Tatbestand der markenrechtlichen Erschöpfung nach § 24 MarkenG vorgelegen hat. Denn die Antragsstellerin hat substantiiert vorgetragen und durch die Anlagen Ast 11 und 12 sowie die eidesstattlichen Versicherungen von ( … ) und ( … ) vom 15. April 1997 glaubhaft gemacht, daß die ursprünglich von Eurastrade über Riga nach Rußland zu transportierenden und allein auf dem dortigen Markt abzusetzenden ( … ) über Rotterdam und Bremerhaven nach Grefrath in die - unstreitig - von der Antragsgegnerin zu 1) durch ihren Prokuristen ( … ) angemietete Lagerhalle verbracht worden sind. Daß es sich bei den dort eingebrachten ( … ) um ausschließlich für den osteuropäischen Markt bestimmte Ware gehandelt hat, wird zudem durch die eidesstattliche Versicherung des ( … ) vom 5. Mai 1997 bestätigt, der zu entnehmen ist, daß dieser die Lagerhalle am 11. April 1997 begangen und dabei noch 37 Paletten ( … ) mit der Kennzeichnung "NT 4Z" sowie 24 Paletten ( … ) mit der Kennzeichnung "ED 5Z" aufgefunden hat. Dem entsprechen die als Anlage Ast 13 vorgelegten Fotografien, die Herr Puls ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung in der von der Antragsgegnerin angemieteten Halle aufgenommen hat. Den eidesstattlichen Versicherung von Frau Langenstück und ( … ) wiederum ist zu entnehmen, daß Ware, die für den Export nach Rußland vorgesehen ist, im Produktcode als letzten Buchstaben ein "Z" aufweist. Außerdem ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des ( … ), daß die Packungen nicht mit dem grünen Recycling-Punkt versehen waren, was gleichfalls dafür spricht, daß die Waren von der Antragstellerin allein für einen Vertrieb außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen waren. Da die Kammer keinen Grund hat, am Wahrheitsgehalt der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu zweifeln, hat diese glaubhaft gemacht, daß die in der von der Antragsgegnerin zu 1) angemieteten Lagerhalle zeitweise eingelagerten ( … ) mit ihren Marken gekennzeichnet waren, ohne daß sie ihr Einverständnis zu einer Benutzung dieser Marken auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben hat.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist auch für die Lagerung der mit den Marken der Antragstellerin gekennzeichneten Ware in der Halle in Grefrath verantwortlich, weil sie daran zumindest als Mitstörerin beteiligt gewesen ist. Nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat als Mitstörer im gewerblichen Rechtsschutz bereits derjenige zu gelten, der an einer wettbewerbswidrigen oder schutzrechtsverletzenden Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich oder adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, er besitzt die Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG, Rn. 327). Entsprechend kann auch ein Spediteur aufgrund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Zeichenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der Waren, die mit dem verletzenden Zeichen versehen sind, befördern läßt. Die Möglichkeit seiner gerichtlichen Inanspruchnahme setzt insbesondere keine generelle Prüfungspflicht des Spediteurs auf etwaige Schutzrechtsverletzungen hinsichtlich der von ihm beförderten Waren voraus. Das rechtfertigt sich daraus, daß der Schutzrechtsinhaber in vielen Fällen einer Beeinträchtigung seines Rechtes nur dann wirksam begegnen kann, wenn er sofort gegen eine an der Verletzung beteiligte "Hilfsperson" wie den Spediteur vorgehen kann. Allerdings ist einem Spediteur oder einer anderen vergleichbaren "Hilfsperson", der ohne Verwarnung mit einer Unterlassungsklage überzogen wird, wenn er/sie nicht aus besonderen Gründen doch zur Überprüfung der Ware verpflichtet war, zum Ausgleich die Möglichkeit einzuräumen, sich der Kostenlast durch sofortige Anerkennung der Unterlassungsverpflichtung zu entziehen (vgl. BGH, GRUR 1957, 352 (353 f.) - Taeschner, Pertussin II).

Nach diesen Grundsätzen kann die Antragsgegnerin zu 1) auch dann als Mitstörerin in Anspruch genommen werden, wenn sich ihr Beitrag zu der Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin darauf beschränkt haben sollte, daß sie - wie der eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen ( … ) vom 22. April 1997 zu entnehmen ist - die Lagerhalle in Grefrath für einen von ihr nicht namentlich genannten Kunden angemietet sowie Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, um die Ware einzulagern. Denn auf der Grundlage dieses Vorbringens der Antragsgegner hat sich die Antragsgegnerin zu 1) - vergleichbar einem Spediteur oder Frachtführer - an den markenrechtsverletzenden Handlungen des Reimporteurs der Waren willentlich und adäquat kausal als Hilfsperson beteiligt und hat zudem die Möglichkeit gehabt, diese Handlungen zu verhindern, indem sie die Lagerhalle nicht zur Verfügung gestellt hätte.

Die Antragsgegnerin zu 1) kann sich auch nicht darauf zurückziehen, daß sie als bloße Lagerhalterin nicht verpflichtet gewesen ist, die von ihren Kunden eingebrachte Ware darauf zu überprüfen, ob diese nicht markenrechtswidrig gekennzeichnet gewesen ist. Denn dieser Umstand stellt sie - wie dargelegt - nicht von der gegenüber der Antragstellerin durch ihre Mitwirkungshandlungen an der Markenrechtsverletzung begründeten Unterlassungsverpflichtung frei. Keiner Entscheidung bedarf hingegen die Frage, ob die Antragsgegnerin zu 1) sich ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kostenlast dadurch hätte entziehen können, daß sie ihre Unterlassungsverpflichtung sofort anerkannt und den Widerspruch auf die in der Beschlußverfügung vom 16. April 1997 getroffene Kostenentscheidung beschränkt hätte, weil sich ihr Widerspruch nicht nur gegen die Kosten-, sondern auch gegen die Sachentscheidung richtet.

Da die Antragsgegnerin zu 1) nach alledem als Markenrechtsverletzerin anzusehen ist, ist sie der Antragstellerin auch zur Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG verpflichtet.

Die Verpflichtung der Antragsgegner zu 2) und 3) zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung gemäß §§ 14 Abs. 5 und 19 Abs. 1 und 2 MarkenG ergibt sich daraus, daß sie, wie ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 21. April 1997 zu entnehmen ist, von den Markenrecht verletzenden Handlungen der Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer sie sind, Kenntnis hatten, gleichwohl diese aber nicht unterbunden haben.

II.

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes ist zugunsten der Antragstellerin gemäß § 25 UWG, der entsprechend auf Markenrechtsverletzungen anzuwenden ist, zu vermuten.

Die Vermutung wird auch nicht durch das vorprozessuale Verhalten der Antragstellerin widerlegt, weil diese erst am 21. März 1997 Kenntnis davon erhalten hat, daß die Ware in Grefrath eingelagert worden ist, aber bereits am 16. April 1997 den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat.

Daß die Antragstellerin ihren Anspruch auf Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen kann, ergibt sich ohne weiteres aus § 19 Abs. 3 MarkenG.

Der Schriftsatz der Antragsgegner vom 27. Mai 1997 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)