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Urteile 2011

Leitsätzliches

Urteile 2011

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

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AdWord Anzeige kann im Einzelfall fremde Marke verletzen - LG Hamburg, Urteil vom 8. November 2011, Az: 315 O 7/11

Wird im Rahmen einer Google AdWord Anzeige nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Inhaber der jeweiligen Marke handelt, so ist die Nutzung der fremden Marke als AdWord ausnahmsweise unzulässig.

Besonderheiten bei dreidimensionalen Formmarken - OLG Köln, Urteil vom 11.11.2011 - Az.: 6 U 86/03

Das OLG Köln verneinte eine Markenrechtsverletzung bei einer der bekannten Rocher-Kugel ähnlichen Form einer Praline. Eine bloße Warenformähnlichkeit reicht für einen Markenrechtsverstoß demnach nicht aus, wenn zudem die Verpackung erkennen lässt, dass die Ware von einem anderen Hersteller stammt. Zum einen sei die Praline nur kurze Zeit unverpackt, zum anderen sei die Praline in diesem Fall nicht vollständig rund, sondern hatte eine Art Standfuß. Spätestens beim Auspacken der Praline sei dem Kunden die Herkunft des Produktes klar.

"Lagerhaftung" für fremde Markenverstöße - Störerhaftung so ganz offline - LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 4 O 137/97

Einstweilige Verfügung aus dem Vorinternetzeitalter bleibt bestehen. Wer für seine Mietern eine Lagerhalle für die Aufbewarung markenrechtswidriger Ware anbietet, haftet u.U. als sogenannter Mitstörer für den markenrechtlichen Verstoß.

Ein Beitrag von Michael Terhaag.

Bekannte Marken in der AdWord-Werbung -EuGH, Urteil vom 22.09.2011, Az.: C-323/09

Die Investitionsfunktion einer Marke ist beeinträchtigt, wenn die Benutzung als AdWord es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.

Der Inhaber einer bekannten Marke kann es einem Dritte nicht verbieten, das Zeichen als Schlüsselwort bei Google zu verwenden, wenn allein eine Alternative zu den Waren und Dienstleistungen vorgeschlagen werden soll. Dienst die Verwendung als AdWord hingegen dazu, auf die Nachahmungen von Waren und Dienstleistungen hinzuweisen oder geht mit der Schaltung der Anzeige die Gefahr einer Verwässerung oder Verunglipfung des Markennamens einher, hat der Inhaber einen Anspruch auf Unterlassung.

Zur Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr von schwach kennzeichnungskräftigen (Wort-Bild)Marken „doctor bike" gegen „Bicycle Doctor" - LG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2011 , Az: 2a O 122/11

1. Zur Verwechslungsgefahr lediglich bei schwaches kennzeichnungskräftigen Marken.

2. Es besteht trotz Branchenidentität keine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Kennzeichen „doctor bike“ und „Bicycle Doc-tor“

3. Bei schwach kennzeichnungskräftigen Wort-/Bildmarken ist die konkrete grafische Ausgestaltung der jeweiligen Marke und hier insbesondere auch die konkret gewählte Schriftart sowie die Verwendung von Klein- und Großbuchstaben ausschlaggebend.

"Nicht quatschen, MACHEN" - Mario Barth scheitert mit Unterlassungsanspruch - LG Düsseldorf, Urteil vom 27.7.2011, Az.: 2a 0 72/11

"Nicht Quatschen - Machen!" ist als allgemeine Lebensweisheit nicht unterscheidungskräftig und kennzeichenrechtlich monopolisierbar.

Markenname als Keyword in Google-AdWord-Anzeigen - Bananabay II - BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07

Bucht ein Werbender ein mit der Marke identisches Keyword im Rahmen einer Google-AdWord-Anzeige, hat der Markeninhaber keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Markenname nicht in der Anzeige erscheint. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke liegt nicht vor.

Verantwortlichkeit von eBay bei Markenrechtsverletzungen der User - EuGH, Urteil vom 12.07.2011, Az.: C-324/09

In einem Fall, in dem in einem Drittstaat befindliche Waren, die mit einer in einem Mitgliedstaat der Union eingetragenen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke versehen sind und zuvor im Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Fall einer Gemeinschaftsmarke, in der Union noch nicht in den Verkehr gebracht wurden, von einem Wirtschaftsteilnehmer mittels eines Online-Marktplatzes und ohne Zustimmung des Inhabers dieser Marke an einen Verbraucher in dem durch diese Marke erfassten Gebiet verkauft werden oder auf einem solchen, für Verbraucher in diesem Gebiet bestimmten Platz feilgeboten oder beworben werden, kann sich der Markeninhaber diesem Verkauf, diesem Feilbieten oder dieser Werbung widersetzen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich ein Verkaufsangebot oder eine Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, der in diesem Gebiet zugänglich ist, an dort ansässige Verbraucher richtet.

In Ermangelung gegenteiliger Beweise liegt kein Inverkehrbringen vor, wenn der Inhaber einer Marke mit dieser versehene Artikel, die dazu dienen, Verbrauchern in zugelassenen Einzelhandelsgeschäften Produkte zu zeigen, sowie mit dieser Marke versehene Flakons, aus denen kleine Mengen entnommen werden können, die als kostenlose Proben an Verbraucher abgegeben werden, seinen Vertragshändlern zur Verfügung stellt.

Der Inhaber einer Marke kann kraft des durch diese verliehenen ausschließlichen Rechts dem Weiterverkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Begründung widersetzen, dass der Weiterverkäufer die äußere Verpackung dieser Waren entfernt habe, sofern dieses Entfernen der Verpackung zur Folge hat, dass wesentliche Angaben wie die zur Identifizierung des Herstellers oder der Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, fehlen. Hat das Entfernen der äußeren Verpackung nicht zu einem solchen Fehlen von Angaben geführt, kann sich der Markeninhaber gleichwohl dem widersetzen, dass ein Parfum oder ein kosmetisches Mittel, das mit einer Marke versehen ist, deren Inhaber er ist, in unverpacktem Zustand verkauft wird, wenn er nachweist, dass das Entfernen der Verpackung das Image dieser Ware und somit den Ruf der Marke geschädigt hat.

Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes zu verbieten, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes von diesem Betreiber ausgewählt wurde, für auf diesem Marktplatz zum Verkauf angebotene Waren dieser Marke zu werben, sofern aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob diese Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes benutzt mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in auf seiner Website angezeigten Verkaufsangeboten erscheinen, nicht im Sinne von Art. 5 Markenrechtsrichtlinie und Art. 9 GMV.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.

Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine aktive Rolle im Sinne des vorstehenden Absatzes gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich in einer Rechtssache, wie die des Ausgangsverfahrens, gleichwohl nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.

Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

Zur Verwendung gleichlautender Unternehmenskennzeichnung unter jahrelanger Duldung (Peek & Cloppenburg II - BGH Urteil vom 14.4.2011, Az.: I ZR 41/08

Haben zwei Unternehmen ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen lange Zeit unbeanstandet nebeneinander benutzt, besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage.

 

Es sind darauf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden und nur ausnahmsweise kann eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.

 

Reichweite der Haftung eines Online-Auktionshauses für Markenrechtsverstöße Dritter - BGH, Urteil vom 22.7.2010, Az.: I ZR 139/08

Die Internetauktionsplattform eBay ist nicht verpflichtet, in den Auktionen enthaltene Produktfotos manuell darauf zu überprüfen, ob die abgebildeten Waren Originalprodukte darstellen.

Freigabe einer Domain - OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011, Az.: I-20 U 103/10

Die Registrierung einer Domain, welche nicht nur gegen Markenrecht, sondern auch gegen Firmen- oder Namensrechte eines Unternehmens verstößt, löst einen Anspruch auf Freigabe der Domain aus. Dies gilt auch, wenn eine Regisetrierung der Domain vor dem Erwerb von Namensrechten erfolgte, das Interesse des Namensinhaber gegenüber dem des Domaininhabers jedoch vorgeht.

Patentverletzung durch Ankündigung der Herstellung eines Produktes - LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2011, Az.: 4a O 236/09

Angebots- und Lieferhandlungen eines Produktes vor Erteilung eines entsprechenden Patents stellen keine Verletzungshandlung dar und begründen auch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Die Pressemitteilung eines Unternehmens, ein Produkt im industriellen Umfang in Europa herzustellen, stellt kein Angebot im patentrechtlichen Sinne dar.

Werbung mit "Hergestellt in Deutschland" - OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: I-20 U 110/10

Wird auf der Verpackung für Besteck mit "Produziert in Deutschland" und einer Deutschlandfahne sowie mit einem Einlegezettel "Made in Germany" geworben, gehen die angesprochenen Verkehrskreisen davon aus, dass sämtliche Teile in Deutschland gefertigt wurden.

Der Produzent, der auf solche Weise seine Produkte anpreist handelt entgegen den Regelungen des Wettbewerbs, wenn der Poliervorgang in Deutschland erfolgt und zudem 75% der Besteckteile vollständig in Deutschland hergestellt werden.

Ähnlichkeit von Bildmarken - Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2011, Az.: 30 W (pat) 105/09

Die Beurteilung der Ähnlichkeit von Bildmarken richtet sich danach, ob hinreichende Gemeinsamkeiten in der konkreten bildlichen Ausgestaltung zu unmittelbaren Verwechslungen führen. Ein den Vergleichsmarken innewohnender identischer Sinngehalt kann auch dazu führen, dass die Marken im Verkehr gleich benannt werden. In beiden Fällen kommt dem dargestellten Motiv wesentliche Bedeutung zu.

Keine Eintragung der Marke "Arschlecken24" - BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az.: 26 W (pat) 31/10

Der Eintragungsfähigkeit der Marke "Arschlecken24" steht ein absolutes Schutzhindernis entgegen, da das Zeichen gegen die guten Sitten verstößt.

Verwendung der Marke "Hapimag" in Adwords-Anzeigen

Die Verwendung des geschützten Markenzeichens "Hapimag" durch einen Zweitverkäufer zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Wohnrechten verstößt gegen das Markenrecht, wenn nicht für jedermann leicht erkennbar ist, dass die Anzeige nicht von der Markeninhaberin bzw. einem Lizenznehmer stammt (rechtskräftig).