Leitsätzliches
Das LG Köln hat durch negative Feststellungsklage und Anerkenntnisurteil entschieden, dass dem Beklagten und Inhaber von "maennerseiten.de" gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain "männerseiten.de" zusteht.LANDGERICHT Köln
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisurteil
Entscheidung vom 27. Mai 2010
Az.: 31 O 21/10
In dem Rechtsstreit
(…)
Prozessebevollmächtigte: Terhaag & Partner, RA Michael Terhaag, Düsseldorf
gegen
(…)
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…)
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain
„männerseiten.de"
zusteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
zu behaupten und/oder den Eindruck zu erwecken, er habe eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene eine Marke „Maennerseiten" für Druckereierzeugnisse und/oder CD-ROM, Internet-Seiten und/oder Computernetzwerke.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.589,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2010 zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Unterschriften)