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Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken eyelikeit und eylit - BPatG, Beschluss vom 23.2.2010, Az.: 27 W (Pat) 121/09

Leitsätzliches

Trotz zumindest teilweiser Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Marken liegt zwischen den Marken eylit und eyelikeit keine Verwechslungsgefahr vor.

BUNDESPATENTGERICHT


BESCHLUSS


Entscheidung vom: 23. Februar 2010

Aktenzeichen: 27 W (pat) 121/09

In der Beschwerdesache

...

Widersprechender und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: ...

gegen

...

Inhaberin des angegriffenen Zeichens und Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

betreffend die Marke

305 31 943

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mndliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch Vorsitzenden Richter ..., Richter ... und Richter ...

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegen die am 3. Juni 2005 angemeldete und am 12. September 2005 für eine Fülle von Waren und Dienstleistungen eingetragene Wortmarke 305 31 943

eylit

hat der Widersprechende am 16. Januar 2006 Widerspruch eingelegt aus seiner Gemeinschaftsmarke 002 032 985

eyelikeit.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit den angefochtenen Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und 1. Dezember 2008 von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auch soweit identische bzw. hochgradig äähnliche Dienstleistungen vorlägen, sei trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr zu besorgen. Das angegriffene Zeichen habe zwei Silben, die Widerpruchsmarke drei bzw. vier. Die Vokalfolge sei stark unterschiedlich; dies gelte für alle in Betracht kommenden Aussprechmˆglichkeiten.

Auch schriftbildlich sind die Zeichen stark unterschiedlich, denn Ñeylit" sei wesentlich kürzer als Ñeyelikeit". Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht werde.

Mit keiner Beschwerde versteht der Widersprechende die Auffassung, Wortanfang und -endung seien jeweils gleich. Den Klangeindruck beherrsche damit deren [ai - it]. Die Widerspruchsmarke werde in entscheidendem Umfang [ai laik it] gesprochen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu lˆschen.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit unter keinen Umständen für gegeben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren jeweiligen Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

1)
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle den Widerspruch mangels Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 114 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein hˆherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhˆhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Grad der Markenähnlichkeit trotz zumindest teilweiser Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu gering, um eine Gefahr von Verwechslungen zu begründen.

Da die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten wurde, ist bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit für die Widerspruchsmarke von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen. Damit liegen teilweise identische Waren und Dienstleistungen vor. Selbst insoweit ist aber keine Verwechslungsgefahr gegeben, so dass dahingestellt bleiben kann, in welchem Umfang Identität oder sonst Ähnlichkeit besteht.

Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind ebenso wenig ersichtlich wie für eine Minderung.

c)
Eine Markenähnlichkeit, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bewirken kˆnnte, ist nicht gegeben.

aa)
Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der Wortlänge ausreichend. In Ñeyelikeit" gehen das e nach dem y und die Buchstabenfolge ike nicht unter. Diese Unterschiede treten in allen üblichen Schreibweisen deutlich in Erscheinung.

bb)
Die Unterschiede im klanglichen Eindruck verursachen hier vor allen die Silbengliederung und die Lautfolge. "ey-lit" ist immer zweisilbig, während Ñeyelikeit" mindestens drei Silben aufweist. "ey-lit" hat bei jeder Sprachweise zwei Vokale, während "eyelikeit" mindestens drei gesprochene Vokale aufweist. Besonders deutlich unterscheiden sich die Klangbilder, wenn der Verbraucher Ñeyelikeit" mit der bekannten deutschen Endung "keit" spricht, da dem Doppellaut ei im angegriffenen Zeichen nur ein i gegenübersteht. Eine klangliche Ähnlichkeit ist aber selbst dann zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke phonetisch als "I like it", also [ai laik lt], gesprochen wird. Selbst wenn es dabei zu einer Zusammenziehung kommt, unterscheidet sich der Wortteil [laikit] noch ausreichend von "lit", denn das [aik] geht dabei - auch wenn die Betonung auf dem i liegen sollte - nicht unter.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der bei dieser Aussprachevariante gegebene Sinngehalt von ÑI like lt einer klanglichen Verwechslungsgefahr entgegenstehen würde.

cc)
Es besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr. Dafür reicht der übereinstimmende Wortanfang und Markenbestandteil Ñey" nicht aus, da er den Gesamteindruck beider Zeichen lediglich mitbestimmt und nur klanglich gleich ist.

Deshalb kommt auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr über eine Markenserie in Betracht, zumal die Widersprechende keine entsprechende Serie dargelegt hat.

2)
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (ß 71 Abs. 1 MarkenG).

Unterschriften