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Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains - LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 101/08 KfH

Leitsätzliches

Der bei der Denic eG eingetragenen inländische Admin-C eines ausländisches Unternehmen, dass im Inland mehrere Tippfehlerdomains unterhält und hierdurch gegen Marken- und Namensrechte verletzt, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Dem Admin-C obliegt eine Überprüfungspflicht. Durch eine Generaleinwilligung kann er sich dieser nicht entziehen. Durch den Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung von der Eintragung nimmt er vielmehr in Kauf, dass seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird. Mit der dennoch erteilten Einwilligung hat der Admin-C damit einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, seine Störereigenschaft begründet.

LANDGERICHT STUTTGART

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 41 O 101/08 KfH

Entscheidung vom 27. Januar 2009


In dem Rechtsstreit

der … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte

gegen

...

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwalt

wegen: Abmahnkosten

hat die 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2008 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht ...
Handelsrichter ... und
Handelsrichter ...

für Recht erkannt:

1. Die Beklaget wird verurteilt, 2.360,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2008 an die Klägerin zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die Geltendmachung von Abmahnkosten gegenüber dem Beklagten als sog. Admin-C.

Die Klägerin betreibt einen Online-Shop im Bereich elektronischer Produkte. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken und Internet-Domains, die die Bezeichnung … beinhalten.

Der Beklagte hat sich gegenüber einem in Dubai ansässigen Unternehmen bereit erklärt, für deren Domains als administrativer Ansprechpartner (sog. Admin-C) zu fungieren.
Unter anderem war der Beklagte administrativer Ansprechpartner mehrerer sog. Tippfehler-Domains in Abwandlung der Domain „www. … .de“ der Klägerin (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 3 der Klageschrift).

Mit Schreiben vom 14.04.2008 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf die beanstandeten Markenverstöße auf.
Mit Schreiben vom 15.04.2008 gab der Beklagte eine aus Sicht der Klägerin nicht ausreichende Unterlassungserklärung ab. Die auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen bezifferten Abmahnkosten in Höhe von 2.360,80 € erstattete der Beklagte nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Registrierung sog. Tippfehlerdomains die Markenrechte der Klägerin verletze.
Der Beklagte hatte als Admin-C nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung verschuldensunabhängig und sei daher zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die  Haftung ergebe sich daraus, dass der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der Denic angegeben worden wtrp sei, somit einen kausalen Beitrag geleistet habe. Selbst wenn der Beklagte von der Registrierung der 21 Tippfehlerdomains im Einzelnen keine Kenntnis gehabt haben sollte, hätte er sich erkundigen müssen, für welche Domains er als Admin-C fungiere.

Soweit der Beklagte das Entstehen entsprechender Abmahnkosten bestreitet, werde anwaltlich versichert, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten gemäß einer Honorarvereinbarung auf Stundensatzbasis vergütet habe und die Vergütung höher als die zu ersetzende gesetzliche Gebühr sei.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 2.360,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Er ist der Auffassung, dass eine Kennzeichenverletzung nicht schon dadurch vorliege, dass eine mit einem Zeichen identische oder diesem ähnliche Zeichenfolge als Domainname registriert werde.
Unabhängig hiervon hafte der Beklagte nicht für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Die Zurverfügungstellung als Admin-C begründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Haftung für Rechtsverletzungen durch Anmeldung der Domain.

Vorliegend fehle es an einem für die Domainregistrierung kausalen Verhalten des Beklagten, da eine Domain entgegen weitläufiger Fehlvorstellungen auch dann registriert werden könne, wenn gar kein Admin-C benannt sei und im Übrigen die Erstregistrierung von de-Domains in einem automatisierten Verfahren rein nach dem Prioritätsprinzip erfolge. Ohne eine Beteiligung des Admin-C an der Eintragung und damit der Möglichkeit der Überprüfung könne jedoch eine Störerhaftung nicht begründet werden. Allein aus der Überprüfung könne jedoch eine Störerhaftung nicht begründet werden. Allein aus der Eigenschaft als Bevollmächtigter des Domaininhabers ergebe sich eine derartige Haftung nicht, zumal eine Vollmacht, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, nichtig sei.

Eine Verantwortlichkeit für eine Haftung des Admin-C könne daher frühestens mit dessen Kenntnis der Eintragung und der Störung angenommen werden. Ohne Verletzung von Prüfungspflichten sei eine Haftung nicht zu rechtfertigen. Eine Kausalität zwischen der grundsätzlichen Bereitschaft des Beklagten, sich von dem in Dubai ansässigen Unternehmen als Admin-C benennen wtrp zu lassen und der später erfolgten Domainregistrierung bestehe gerade nicht und ergebe sich auch nicht aus der Eigenschaft des Beklagten als Zustellungsbevollmächtigter.

Vorsorglich werde bestritten, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe zu vergüten und die Anwaltskosten ausgeglichen habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen.

Der Beklagte hat die Abmahnkosten unter dem  Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, da er als sog. Admin-C zu Recht auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen und Löschung der Domains in Anspruch genommen wurde.

a) Die Registrierung sog. Tippfehlerdomains stellt eine Verletzung der Rechte der Klägerin and er Bezeichnung … dar.

Dabei kann dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben, da die Registrierung sog. Tippfehlerdomains jedenfalls einen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb darstellt und das Namensrecht der Klägerin verletzt, darüber hinaus hierin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu sehen ist.

b) Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte als administrativer Ansprechpartner der streitgegenständlichen Domains.

Die sich aus der Registrierung einer Rechte Dritter verletzenden Domain ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind nach allgemeiner Auffassung verschuldensunabhängig und richten sich gegen denjenigen, der willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen hat, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Haftung hat.
Die Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Person – wie hier der Beklagte – sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck u.a. die Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains ist, bereit erklärt hat, als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen – rechtsverletzenden – Domaineintragung erhält.

Nach den Denic-Domainbedingungen ist die Benennung eines in Deutschland ansässigen Admin-C zwingend notwendig (§ 3 der Richtlinien). Ein Verstoß hiergegen begründet ein Kündigungsrecht der Denic (§ 7), weshalb die Zurverfügungstellung als Admin-C für ein ausländisches Unternehmen keine untergeordneten Tatbeitrag darstellt. Hieran ändert auch nichts, dass die Domainregistrierung automatisch erfolgt, ohne dass ein Mensch beteiligt ist. Die Benennung eines Admin-C ist formelle Voraussetzung für die Registrierung und die Eintragung, so dass die Zurverfügungstellung als Admin-C einen jedenfalls fördernden Beitrag für die Eintragung darstellt.
Dies gilt unabhängig, ob im Einzelfall vor der Eintragung eine Überprüfung hinsichtlich der Benennung und der Existenz des Admin-C erfolgt.

Der Verantwortlichkeit des Beklagten als Admin-C steht auch nicht entgegen, dass dieser von der Eintragung der Domains keine Kenntnis erhält, sein Beitrag sich daher in einer Blankoeinwilligung bzw. Blankovollmacht erschöpft.

Der einem administrativen Verwalter bei der Eintragung obliegenden Überprüfungspflicht kann sich dieser nicht dadurch entledigen, dass er dem die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung erteilt. Durch den Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung von der Eintragung hat der Beklagte in Kauf genommen, das seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains genutzt wird. Mit einer solchen allgemeinen Einwilligung hat der Beklagte willentlich einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf die Eintragung bzw. den Eintragungsinhalt einzuwirken, die Störereigenschaft begründet.
Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob alternative Handlungsabläufe denkbar sind, die ohne Nennung des Beklagten als Admin-C zu einer Eintragung der streitgegenständlichen Domain geführt hätten.

Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll.
Vor diesem Hintergrund ist in der Zurverfügungstellung als administrative Kontaktperson für einen ausländischen Domaininhaber eine adäquat kausale Unterstützungshandlung bezüglich der Registrierung der Domain zu sehen, mit der Folge der Verpflichtung des Admin-C zur Beseitigung der von der Eintragung ausgehenden Störung.
Die Verantwortlichkeit des Admin-C in derartigen Fällen ist auch nicht unbillig, da dieser dem mit der Zurverfügungstellung als Admin-C verbundenen Risiko durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Unternehmen, das die Domain für sich eintragen lässt, begegnen kann.

Ohne rechtliche Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch die Frage, ob die Vollmacht der Eintragung einer rechtsverletzenden Domain nichtig ist. Der damit verbundene Tatbestand besteht unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Vollmacht.

Schließlich ist die Stellung des Admin-C nicht vergleichbar mit der Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines Inlandvertreters nach § 96 MarkenG, da bereits durch die Eintragung einer Domain die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt werden können.

Demnach haftet der Beklagte für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten.

Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Abmahnung insgesamt 21 Domains umfasste, kann der Streitwert von 200.000 Euro nicht beanstandet werden, ebenso wenig die Annahme einer Mittelgebühr von 1,3.

b) Die Kammer hat in Anbetracht der anwaltlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen Zweifel daran, dass zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung besteht, die im konkreten Fall zu einem Honorar in der geltend gemachten Höhe führt.

Unter Berücksichtigung des in § 250 S. 2 BGB zugrunde liegenden Gedankens ist für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Klageantrag bereits an die Prozessbevollmächtigten geleistet hat.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

(Unterschriften)