Leitsätzliches
In einstweiligen Verfügungsverfahren wird einem weiteren Konkurrenten der Stadtwerke Düsseldorf untersagt bei der Werbung an der Haustür des Verbrauchers sich als Mitarbeiter der Stadtwerke auszugeben.LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Entscheidung vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 37 O 62/09
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Stadtwerke Düsseldorf AG, vertreten durch den Vorstand, ..., Düsseldorf,
Antragsstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf,
gegen
die ep... GmbH
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: ...
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „Stadtwerke Düsseldorf“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sowie die Bezeichnung „Stadtwerke Düsseldorf“ für die Bewerbung eigener Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Energieversorgung, insbesondere für Strom- und Gaslieferungen, zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere durch Dritte behaupten zu lassen, man sei Mitarbeiter der Antragsstellerin.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung ist diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, 15.06.2009
(Unterschriften)