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"Budweiser" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig - EuG, Urteil vom 25.03.2009, Az.: T-191/07

Leitsätzliches

Die amerikanischen Brauerei Anheuser-Busch kann "Budweiser" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen. Das Recht zur Nutzung des Begriffs "Budweiser" für Bier ist in Deutschland und in Österreich bereits der tschechischen Brauerei Budějovický Budvar zugewiesen.

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

25. März 2009

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER – Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 – Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Begründung – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-191/07

Anheuser-Busch, Inc., ...,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch ...,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

... Budvar, národní podnik, ...,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2007 (Sache R 299/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik, und der Anheuser-Busch, Inc.,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. ..., des Richters F. ... (Berichterstatter) und der Richterin I. ...,

Kanzler: N. ..., Verwaltungsrat,

aufgrund der am 31. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 8. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 1. April 1996 meldete die Anheuser-Busch, Inc., beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BUDWEISER.

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“.

Die Anmeldung wurde am 28. Juni 1999 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 50/99 veröffentlicht.

Am 28. September 1999 erhob die Budějovický Budvar, národní podnik (im Folgenden: Budvar), gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke; der Widerspruch richtete sich gegen sämtliche in der Anmeldung benannte Waren.

Budvar stützte ihren Widerspruch erstens gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 auf

- die für „Biere aller Art“ eingetragene internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Deutschland, Italien und Österreich;

- die nachstehende, für „Malz“ und „Bier“ eingetragene internationale Bildmarke (R 674 530) mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Frankreich, Italien und Österreich:

(Abbildung wird nicht angezeigt)

- die nachstehende, für „Biere“ eingetragene internationale Bildmarke (R 614 536) mit Schutzwirkung für die Benelux-Länder, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich:

(Abbildung wird nicht angezeigt)

Zweitens machte Budvar auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 mehrere Ursprungsbezeichnungen geltend, die den Begriff „Budweiser“ enthalten.

Am 8. Juli 2002 verlangte Anheuser-Busch gemäß Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 von Budvar den Nachweis der ernsthaften Benutzung der ihren Widerspruch stützenden Marken. Budvar antwortete hierauf am 8. November 2002.

Mit einer ersten Entscheidung vom 10. Juni 2004 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch von Budvar statt und wies die Anmeldung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke folglich zurück. Die Widerspruchsabteilung war im Wesentlichen der Auffassung, zwischen der Anmeldemarke und der älteren internationalen Bildmarke Nr. 674 530 bestehe in Österreich und Frankreich Verwechslungsgefahr.

Am 23. Juni 2004 legte Anheuser-Busch beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

Mit Entscheidung vom 11. Juli 2005 (Sache R 509/2004-2) gab die Zweite Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde von Anheuser-Busch statt. Die Beschwerdekammer befand, die Widerspruchsabteilung habe fehlerhaft festgestellt, dass die ältere internationale Bildmarke Nr. 674 530 in Österreich und Frankreich seit dem 5. Dezember 1960 geschützt gewesen sei, obgleich die Marke in diesen Ländern erst vom 19. Mai 1997 an, also erst ab einem Zeitpunkt, der nach der Anmeldung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke liege, geschützt gewesen sei.

Die Beschwerdekammer wies die Sache an die Widerspruchsabteilung zurück.

Mit einer zweiten Entscheidung vom 22. Dezember 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch von Budvar erneut statt und wies die Anmeldung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke folglich zurück.

Die Widerspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Benutzungsnachweis für die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) unzureichend sei.

Sie beschränkte ihre Prüfung daher auf den Vergleich zwischen der Anmeldemarke und der älteren internationalen Bildmarke Nr. 614 536 und berücksichtigte hierbei die von Budvar zur Stützung des Widerspruchs vorgelegten Unterlagen.

In diesem Rahmen gelangte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in den Benelux-Ländern sowie in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich zwischen der Anmeldemarke und der älteren internationalen Bildmarke Nr. 614 536 Verwechslungsgefahr bestehe.

Am 13. Februar 2006 legte Anheuser-Busch beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die zweite Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

Mit Entscheidung vom 20. März 2007 (Sache R 299/2006-2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die Anheuser-Busch am 22. März 2007 zugestellt wurde, wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

Ohne die Beurteilung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren internationalen Bildmarke Nr. 614 536 zu beanstanden, war die Beschwerdekammer im Gegensatz zur Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) berücksichtigt werden könne. In diesem Rahmen ist sie auf der Grundlage der von Budvar vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) erbracht worden sei.

Sodann hat die Beschwerdekammer nach ihren Hinweisen, dass die Anmeldemarke mit der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) identisch sei und dass die von der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung umfassten Waren „Bier, Ale, Porter, alkoholische Malzgetränke“ mit den Waren „Biere aller Art“ dieser älteren Marke identisch seien, festgestellt, dass dem Widerspruch in Bezug auf diese Waren auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 stattgegeben werden könne. In Bezug auf die übrigen Waren („alkoholfreie Getränke“) hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass in Anbetracht der Identität der Marken und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den Waren dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 stattgegeben werden könne.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Anheuser-Busch beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch in Bezug auf die Waren „alkoholfreie Getränke“ stattgegeben wird;

- dem HABM und Budvar die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und Budvar beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

1. Zu den Hauptanträgen

Anheuser-Busch stützt ihre Hauptanträge auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zweitens einen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 und drittens einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Anheuser-Busch macht geltend, dass die Eintragung und die Gültigkeit der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203), auf die sich die Beschwerdekammer konzentriere, nicht Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Beteiligten gewesen seien.

Budvar habe zwar im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgetragen, dass sie am 21. Januar 2004 der Widerspruchsabteilung einen Nachweis für die Verlängerung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) vorgelegt habe. Anheuser-Busch räumt ein, dass sie hierzu vor der Beschwerdekammer nicht Stellung genommen habe. Allerdings habe sie auch keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass die Beschwerdekammer diesen fast zwei Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Frist bis zum 26. Februar 2002 vorgelegten Nachweis akzeptieren würde. Anheuser-Busch verweist hierzu auf zwei Entscheidungen des HABM, in denen verspätet vorgelegte Unterlagen zurückgewiesen worden seien. Diese ständige Entscheidungspraxis stehe in Einklang mit den Widerspruchsrichtlinien des HABM, insbesondere deren Absatz 1.5.1.

Es sei zwar richtig, dass diese ständige Entscheidungspraxis und die genannten Richtlinien aus der Zeit vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, im Folgenden: Urteil Kaul), stammten. Zum Zeitpunkt ihrer bei der Beschwerdekammer eingereichten Replik, am 10. Oktober 2006, hätte jedoch noch der alte Rechtsrahmen angewandt werden müssen. Im Übrigen hätten die Entscheidungen des Gerichts vom 23. September 2003, Henkel/HABM – LHS (UK) (KLEENCARE) (T-308/01, Slg. 2003, II-3253), vom 10. November 2004, Kaul/HABM – Bayer (ARCOL) (T-164/02, Slg. 2004, II-3807), vom 9. November 2005, Focus Magazin Verlag/HABM – ECI Telecom (Hi-FOCuS) (T-275/03, Slg. 2005, II-4725), vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM – Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE) (T-323/03, Slg. 2006, II-2085), und vom 11. Juli 2006, Caviar Anzali/HABM – Novomarket (Asetra) (T-252/04, Slg. 2006, II-2115), eine andere Sachlage und andere Rechtsfragen betroffen.

Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdekammer, wenn sie beabsichtigt habe, die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zu berücksichtigen, ihr einen Hinweis und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe die Beschwerdekammer ihren sich aus Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 ergebenden Verpflichtungen nicht genügt.

Die angefochtene Entscheidung sei nur sieben Tage nach Verkündung des Urteils Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) ergangen. Die Beschwerdekammer hätte ihr Gelegenheit geben müssen, sich zu den möglichen Auswirkungen dieses Urteils auf den vorliegenden Fall zu äußern, also zur Berücksichtigung des Verlängerungsnachweises der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) und anderer Beweismittel, die am 26. Februar 2002 fällig gewesen seien.

Schließlich habe im Bereich markenrechtlicher Verwechslungsgefahr jeder Verfahrensfehler potenzielle Auswirkungen auf die Entscheidung des HABM, die daher auf dieser Grundlage aufzuheben sei.

Das HABM ist der Auffassung, dass Anheuser-Busch in der Lage gewesen sei, in Bezug auf die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) Stellung zu nehmen. In dem Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) werde nur eine Rechtsvorschrift ausgelegt.

Budvar meint, das HABM habe die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) berücksichtigen müssen, und Anheuser-Busch habe die Gültigkeit dieses älteren Rechts vor der Beschwerdekammer nicht bestritten. Was das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) angehe, so könne Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift das HABM verpflichtete, die Beteiligten über die Entscheidungen zu informieren, die einen Einfluss auf seine Schlussfolgerungen haben könnten.

Würdigung durch das Gericht

Einleitend ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Sache einen Verstoß gegen Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht, wonach die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Nach dieser Vorschrift kann eine Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T-242/02, Slg. 2005, II-2793, Randnr. 59).

Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Rechte der Verteidigung (Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 21, und vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, Slg. 2007, II-427, Randnr. 26). Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 21, und LIVE RICHLY, Randnr. 22).

Im Übrigen erstreckt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 75, und Form einer Gitarre, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 27). Daher ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, einen Beschwerdeführer zu einer Sachverhaltswürdigung zu hören, die zu ihrem endgültigen Standpunkt gehört (Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T-458/05, Slg. 2007, II-4721, Randnr. 45).

Im vorliegenden Fall ist, ohne dass im Rahmen des ersten Klagegrundes darüber entschieden zu werden braucht, ob der Nachweis der Verlängerung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) rechtzeitig vorgelegt wurde, erstens festzustellen, dass Budvar diese ältere Marke in ihrer Widerspruchsschrift vom 28. September 1999 vor dem HABM geltend gemacht hatte. Gemäß dem von Budvar beim HABM vorgelegten Registerauszug der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) war diese Marke zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs gültig.

Zweitens ist festzustellen, dass Budvar in ihrer Widerspruchsbegründung ausdrücklich die Identität zwischen der Anmeldemarke und der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) geltend machte.

Drittens hat Anheuser-Busch mit an die Widerspruchsabteilung gerichtetem Schreiben vom 19. Mai 2003 u. a. die Gültigkeit der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) mit der Begründung bestritten, dass der Nachweis der Verlängerung dieser Marke nicht vor Ablauf der auf den 26. Februar 2002 festgesetzten Frist vorgelegt worden sei. Dieser Verlängerungsnachweis wurde von Budvar am 21. Januar 2004 vorgelegt.

Viertens hat Budvar auch im Rahmen der von Anheuser-Busch gegen die erste Entscheidung der Widerspruchsabteilung (vgl. oben, Randnr. 9) erhobenen Beschwerde in ihrer Erwiderung vom 24. Januar 2005 die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zur Stützung ihres Widerspruchs geltend gemacht.

Fünftens hat Budvar im Rahmen der von Anheuser-Busch gegen die zweite Entscheidung der Widerspruchsabteilung (vgl. oben, Randnr. 13) erhobenen Beschwerde in ihrer Erwiderung vom 28. Juli 2006 ausgeführt, dass die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zu berücksichtigen und, da die in Rede stehenden Waren identisch seien, dem Widerspruch aufgrund dieser Marke stattzugeben sei.

Sechstens ist hervorzuheben, dass Anheuser-Busch sich im Rahmen ihrer Replik vom 10. Oktober 2006 vor der Beschwerdekammer zu den von Budvar in Bezug auf die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) vorgebrachten Argumenten hätte äußern können, was sie, wie sie in ihren Schriftsätzen gegenüber dem Gericht einräumt, unterlassen hat.

Hieraus ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Erklärungen Budvars sowohl vor der Widerspruchsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer und der Anheuser-Busch eingeräumten Möglichkeiten zur Stellungnahme Letztere in der Lage war, sich zur Gültigkeit der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zu äußern, was sie im Übrigen vor der Widerspruchsabteilung auch tat.

Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 entscheidet die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde und kann dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig“ werden, „die die angefochtene Entscheidung erlassen hat“, d. h., sie kann im vorliegenden Fall über den Widerspruch durch seine Zurückweisung oder eine Stattgabe selbst entscheiden und damit die Entscheidung der Stelle des HABM, die in erster Instanz über die Sache zu befinden hatte, entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen. Aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 folgt damit, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil Kaul, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 56 und 57).

Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie Anheuser-Busch nicht ausdrücklich aufforderte, sich zu der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zu äußern, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstieß.

Die weiteren von Anheuser-Busch vorgebrachten Argumente können an dieser Feststellung nichts ändern.

Wenn, erstens, diese Argumente dahin zu verstehen sein sollten, dass Anheuser-Busch sich für den ersten Klagegrund auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, so ist daran zu erinnern, dass sich auf diesen Grundsatz jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 74, vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 26, und vom 5. April 2006, Kachakil Amar/HABM [Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende], T-388/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26). Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteile Innova Privat-Akademie/Kommission, Randnr. 26, und Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende, Randnr. 27).

Zunächst ist festzustellen, dass Anheuser-Busch keine bestimmte Zusicherung erhalten hatte, wonach die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs nicht berücksichtigt werden würde. Die Tatsache, dass die Widerspruchsabteilung in der zweiten Entscheidung diese ältere Marke nicht berücksichtigte, stellt nämlich keine solche Zusicherung dar, da, wie bereits oben in Randnr. 43 ausgeführt worden ist, die Beschwerdekammer damit betraut ist, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.

Was Absatz 1.5.1 der Widerspruchsrichtlinien des HABM betrifft, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der von Anheuser-Busch vorgelegte Auszug von März 2004 datiert, also aus der Zeit vor der Einreichung des Widerspruchs durch Budvar und dem Ablauf der vom HABM für die Begründung des Widerspruchs gesetzten Fristen. Darüber hinaus lässt nichts die Annahme zu, dass die Widerspruchsrichtlinien des HABM die in diesem Bereich anwendbare Gemeinschaftsregelung verdrängen könnten. In dieser Hinsicht beruft sich Anheuser-Busch im Rahmen ihres ersten Klagegrundes auf keine zum Zeitpunkt der fraglichen Vorgänge geltende Vorschrift, die belegen könnte, dass Budvar verpflichtet war, von sich aus eine Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) vorzulegen. Im Übrigen hat das HABM Budvar nicht ausdrücklich dazu aufgefordert, eine solche Verlängerungsurkunde vorzulegen. Außerdem kann die Tatsache, dass die Beschwerdekammer eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift fehlerhaft angewandt haben könnte, als solche keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstellen.

Was die frühere Entscheidungspraxis angeht, ist schließlich nur daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, Slg. 2002, II‑3887, Randnr. 35, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg. 2007, II-1961, Randnr. 40). Im Übrigen entspricht eine bloße Praxis, so gängig sie auch sein mag, nicht präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften im Sinne der oben in Randnr. 46 erwähnten Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T-135/05, Slg. 2006, II-A-2-1527, Randnr. 70). Zudem führt Anheuser-Busch für ihre Behauptungen nur zwei Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM an.

Die von Anheuser-Busch in dieser Hinsicht vorgebrachten Argumente können daher keinen Erfolg haben.

Zweitens kann auch das Vorbringen nicht durchgreifen, wonach die Beschwerdekammer Anheuser-Busch nicht aufgefordert habe, sich zu den möglichen Folgen des Urteils Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) für die Berücksichtigung des Beweismittels der Verlängerungsurkunde der internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) und der von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten und beim HABM vollständig am 27. Februar 2002 eingegangenen Unterlagen zu äußern.

Was den Nachweis der Verlängerung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) angeht, genügt die Feststellung, dass dieses Urteil, wie im Übrigen Anheuser-Busch selbst im Rahmen des zweiten Klagegrundes (vgl. unten, Randnr. 59) hervorhebt, in der angefochtenen Entscheidung nicht im Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung der Verlängerungsurkunde erwähnt worden ist. Aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Randnrn. 24 und 25, geht vielmehr hervor, dass das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) im Rahmen der Berücksichtigung der von Budvar eingereichten und vom HABM vollständig am 27. Februar 2002 erhaltenen Unterlagen erwähnt worden ist. Folglich gehen die von Anheuser-Busch insoweit vorgebrachten Argumente sachlich fehl.

Was die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten und vom HABM vollständig am 27. Februar 2002 erhaltenen Unterlagen angeht, ist zunächst festzustellen, dass Anheuser-Busch vor der Beschwerdekammer die Berücksichtigung dieser Unterlagen durch das HABM gerügt hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) den Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zwar auslegen, aber nicht den Inhalt dieser Vorschrift ändern kann. Schließlich kann, selbst wenn in Bezug auf die Berücksichtigung des Urteils Kaul durch das HABM eine Verletzung des Anspruchs von Anheuser-Busch auf rechtliches Gehör festgestellt werden könnte, eine solche Rechtswidrigkeit nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48, und KWS Saat/HABM, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 47 bis 50). Aus Gründen, die nachstehend in den Randnrn. 81 bis 91 im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes von Anheuser-Busch noch dargelegt werden, hat aber die Beschwerdekammer damit, dass sie Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gerichtshof angewandt hat, keinen Fehler begangen. Selbst wenn Anheuser-Busch in der Lage gewesen wäre, hierzu Erklärungen abzugeben, hätte dies deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis führen können.

Nach alledem ist der erste Klagegrund von Anheuser-Busch als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Anheuser-Busch macht geltend, dass auch nach dem Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) die Unterlagen, die Budvar verspätet vorgelegt habe, um die Eintragung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nachzuweisen, hätten ausgeschlossen werden müssen und dass der Widerspruch folglich zurückzuweisen gewesen sei.

Anheuser-Busch erinnert insoweit daran, dass die Budvar für die Vorlage der ihren Widerspruch stützenden Beweismittel gesetzte Frist am 26. Februar 2002 abgelaufen sei. Es sei unstreitig, dass die zu diesem Zweck per Telefax übermittelten Unterlagen vollständig beim HABM am 27. Februar 2002 um 0:48 Uhr eingegangen seien (also mit 48 und nicht, wie von der Beschwerdekammer angegeben, mit 44 Minuten Verspätung). Selbst wenn die Faxübermittlung der Unterlagen, wie von Budvar behauptet, am 26. Februar 2002 um 21:46 Uhr begonnen hätte, sei es schwierig zu bestimmen, welche dieser Unterlagen vor und welche nach dem Ablauf der gesetzten Frist vom HABM empfangen worden seien. Diese Unklarheit gehe aber nach den Beweislastregeln zulasten desjenigen, der die Beweislast trage, also zulasten von Budvar. Daher müsse als Zeitpunkt für den Eingang der von Budvar übermittelten Dokumente insgesamt der 27. Februar 2002 angenommen werden.

In jedem Fall umfassten die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegten und vollständig am 27. Februar 2002 beim HABM eingegangenen Unterlagen nicht die Verlängerung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203). Budvar sei aber verpflichtet gewesen, den Nachweis der Verlängerung dieser älteren Marke zu dem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem sie Unterlagen zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegt habe. Sie habe den Nachweis der Verlängerung indessen erst am 21. Januar 2004 vorgelegt, also fast zwei Jahre nach Ablauf der vom HABM gemäß Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), jetzt Regel 19 Abs. 4 in der geänderten Fassung dieser Verordnung, gesetzten Frist (26. Februar 2002). Budvar habe keine Gründe angegeben, um diese Verspätung zu rechtfertigen.

Anheuser-Busch erkennt an, dass das HABM gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gerichtshof über ein Ermessen verfüge, um verspätet eingereichte Unterlagen anzunehmen. Dieses Ermessen sei jedoch im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt worden.

Was die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) angeht, bezieht sich Anheuser-Busch auf eine Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM, in der der verspätete Nachweis der Verlängerung einer Marke in einer anderen Sache nicht zugelassen worden sei. Dasselbe habe im vorliegenden Fall zu gelten. Es sei nicht hinnehmbar, wenn die Beschwerdekammern in vergleichbaren Rechtssachen zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Hierbei liege ein „Ermessensfehlgebrauch“ vor. Darüber hinaus trügen die in der angefochtenen Entscheidung zur Rechtfertigung der Zulassung der Verlängerungsurkunde angegebenen Gründe nicht das Ergebnis. Die bloße Tatsache, dass die Urkunde im Lauf des Verfahrens vorgelegt worden sei, könne allein eine Berücksichtigung des Dokuments nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht rechtfertigen. Die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung überhaupt nicht auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffen. Es stelle sich daher die Frage, ob die Beschwerdekammer erkannt habe, dass sie hier ein Ermessen auszuüben gehabt habe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) bezögen sich nicht auf die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203), sondern allein auf die dem HABM vollständig am 27. Februar 2002 zugegangenen Unterlagen.

Was die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegten und vollständig am 27. Februar 2002 beim HABM eingegangenen Unterlagen angeht, so habe die Beschwerdekammer die Verspätung von „44 Minuten“ aus vier Gründen als unerheblich angesehen. Hierzu macht Anheuser-Busch erstens geltend, dass die Dauer des Verfahrens vor dem HABM nicht als Bezugsgröße für die Feststellung dienen könne, ob eine Verspätung als unerheblich anzusehen sei. Zweitens sei die Tatsache, dass die Faxübermittlung vor dem Ablauf der Frist begonnen habe, nicht nachgewiesen und könne vor dem HABM nicht geltend gemacht werden. Es dürfe nämlich allein auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Unterlagen abgestellt werden. Zudem sei es grob fahrlässig, mit der Übermittlung von 336 Seiten Unterlagen per Telefax erst kurz vor Mitternacht am letzten Tag der Frist zu beginnen. Im Übrigen bleibe Budvar die Möglichkeit, die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke zu beantragen. Drittens könne die Entscheidungsrelevanz der fraglichen Unterlagen allein deren Berücksichtigung nicht rechtfertigen.

Das HABM und Budvar sind der Auffassung, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet gewesen sei, die von Anheuser-Busch angesprochenen Unterlagen auszuschließen. Insbesondere führt das HABM aus, dass der Nachweis der Verlängerung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nicht verspätet vorgelegt worden sei. In Bezug auf die von Budvar abgeschickten und vollständig am 27. Februar 2002 beim HABM eingegangenen Unterlagen heben das HABM und Budvar hervor, dass die Beschwerdekammer von ihrem Ermessen zu Recht Gebrauch gemacht habe.

Würdigung durch das Gericht

Für den Zweck der Prüfung des zweiten Klagegrundes ist zwischen der am 21. Januar 2004 vorgelegten Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) und den von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegten und vollständig am 27. Februar 2002 beim HABM eingegangenen Unterlagen zu unterscheiden.

- Zur Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203)

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, braucht das HABM Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Folglich setzt die Anwendung von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 auf einen bestimmten Sachverhalt voraus, dass ein Beteiligter oder mehrere Beteiligte an einem Verfahren vor dem HABM Tatsachen oder Beweismittel „verspätet“ vorgebracht haben.

Im vorliegenden Fall geht aber, was die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) betrifft, aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer festgestellt hätte, dass die Verlängerungsurkunde dieser Marke verspätet vorgebracht worden sei.

Insbesondere führte die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung aus:

„Die Widersprechende hat als Anlage zu ihren Erklärungen vom 21. Januar 2004 vor der Widerspruchsabteilung ein WIPO-Dokument vorgelegt, das bescheinigt, dass die Eintragung am 5. Dezember 2000 verlängert wurde. Der Widerspruchsabteilung lag daher der Nachweis für die Fortdauer der Gültigkeit der [älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203)] zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor.“

Im Übrigen geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer die Bestimmungen des Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 angewandt hätte, um die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zu berücksichtigen; insofern besteht ein Unterschied gegenüber den von Budvar vorgelegten und vollständig am 27. Februar 2002 beim HABM eingegangenen Unterlagen.

Was nämlich diese Unterlagen betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sowie auf das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) abgestellt.

Im Übrigen hebt Anheuser-Busch selbst in ihren Schriftsätzen hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung in Bezug auf die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nicht auf Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt habe. Anheuser-Busch stellt auch fest, dass die Ausführungen zum Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) sich nicht auf die Berücksichtigung dieser Urkunde bezögen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) aus den nachstehend in den Randnrn. 78 und 79 genannten Gründen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der fraglichen Vorgänge geltenden Rechtsvorschriften rechtzeitig vorgelegt worden ist.

Folglich kann hinsichtlich der Berücksichtigung der Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) kein Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt werden.

Die hierzu von Anheuser-Busch vorgebrachten Argumente sind somit offensichtlich unbegründet.

Sollte Anheuser-Busch mit der Erwähnung von Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in ihrer vor der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geltenden Fassung, die nach dieser Änderung jetzt Regel 19 Abs. 4 der Verordnung ist, in Wirklichkeit geltend machen, dass die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sei, die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zurückzuweisen, ohne Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 anwenden zu können, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel dem HABM im Hinblick auf die Berücksichtigung von nach Ablauf einer Frist vorgelegten Beweismitteln ein Ermessen einräumt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg. 2004, II-2787, Randnr. 57, und Asetra, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 36). Da die Verordnung Nr. 2868/95 von der Kommission nach Art. 140 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 erlassen wurde, sind ihre Vorschriften zudem im Einklang mit der letztgenannten Verordnung auszulegen (Urteil HIPOVITON, Randnr. 57). Das Vorbringen von Anheuser-Busch liefe daher, wenn es so verstanden werden müsste, darauf hinaus, eine Regel der Durchführungsverordnung in einem Sinne auszulegen, der dem eindeutigen Wortlaut der Grundverordnung zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil Asetra, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 36).

Überdies ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1041/2005 am 25. Juli 2005 in Kraft getreten ist, d. h. erstens nach Einreichung des Widerspruchs, zweitens nach Ablauf der für die Vervollständigung des Widerspruchs gesetzten Fristen und drittens nach der Vorlage des Nachweises der Verlängerung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) durch Budvar.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es jedoch im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 10). Eine solche Rechtsprechung ist, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, auch anwendbar, wenn die Rückwirkung in dem Rechtsakt selbst nicht ausdrücklich vorgesehen worden ist, sich aber aus seinem Inhalt ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, C-368/89, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, und vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 59).

Weder der Wortlaut noch die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 1041/2005 lassen im vorliegenden Fall die Annahme zu, dass die von dieser Verordnung eingeführten Vorschriften rückwirkend anzuwenden seien.

Daher kann die aus der Verordnung Nr. 1041/2005 hervorgegangene Regel 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95, wonach „[das HABM] schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt [lässt], die nicht innerhalb der vom [HABM] gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden“, keine Anwendung finden.

Regel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in ihrer vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 1041/2005 geltenden Fassung sah vor: „Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das [HABM] den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmelder mitgeteilt, der innerhalb einer vom [HABM] festgesetzten Frist Gelegenheit zur Äußerung erhält.“

Zwar ergibt sich aus Regel 16 in Verbindung mit Regel 20 der Verordnung Nr. 2868/95 in ihrer vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 1041/2005 geltenden Fassung, dass das HABM das Recht hat, den Nachweis der Verlängerung der älteren Marke zu verlangen, wenn deren Schutzdauer nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsschrift abläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM – Tesco Stores [METRO], T-191/04, Slg. 2006, II-2855, Randnr. 41). Es ergibt sich aber daraus keine Verpflichtung des Widersprechenden, einen solchen Nachweis unaufgefordert vorzulegen. Ebenso wenig bestimmt diese Regel, dass das HABM verpflichtet ist, ein Dokument zurückzuweisen, wenn es ihm verspätet zur Kenntnis gebracht worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsabteilung Budvar nicht ausdrücklich aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist eine Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) vorzulegen. Ferner hat Budvar auf eine Bemerkung von Anheuser-Busch hin, die die Eintragung und die Gültigkeit dieser älteren Marke in Zweifel gezogen hatte, unaufgefordert den Nachweis der Verlängerung vorgelegt. Unter diesen Umständen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdekammer verpflichtet war, die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zurückzuweisen und dass sie Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht anwenden durfte.

In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte ist das Vorbringen von Anheuser-Busch zurückzuweisen, soweit es die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) betrifft.

- Zu den von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten und beim HABM vollständig am 27. Februar 2002 eingegangenen Unterlagen

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten und beim HABM vollständig am 27. Februar 2002 eingegangenen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind, was im Wesentlichen auch die Beschwerdekammer in den Randnrn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung feststellt. Die Verfahrensbeteiligten streiten dagegen über die Frage, ob das HABM diese Unterlagen berücksichtigen durfte.

Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Andererseits ergibt sich aus diesem Wortlaut ebenso eindeutig, dass ein solches verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln dem Beteiligten, von dem es stammt, keinen bedingungslosen Anspruch darauf verleihen kann, dass diese Tatsachen oder Beweismittel vom HABM berücksichtigt werden. Denn mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht. Eine solche Berücksichtigung durch das HABM kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil Kaul, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn. 42 bis 44).

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass Anheuser-Busch keine andere Rechtsvorschrift geltend macht, die auf den Sachverhalt anwendbar wäre und die es erlaubte, anzunehmen, dass das HABM verpflichtet war, die betreffenden Unterlagen zurückzuweisen, weil sie verspätet vorgelegt wurden.

Im Übrigen sollte mit den in Rede stehenden Unterlagen insbesondere die Benutzung der oben in Randnr. 7 angeführten Ursprungsbezeichnungen mit dem Wort „Budweiser“ nachgewiesen werden. Budvar hat auf das Verlangen von Anheuser-Busch hin, die ernsthafte Benutzung der zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten älteren Marken nachzuweisen, und auf die diesbezügliche Aufforderung des HABM in einem Schreiben vom 8. November 2002 ausdrücklich auf diese Unterlagen verwiesen und die Auffassung vertreten, dass sie auch für die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) gälten. Diesem Verweis von Budvar ist Anheuser-Busch nicht entgegengetreten. Er war insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Widerspruchsabteilung Budvar am 30. Mai 2002 schriftlich zugesichert hatte, dass die in Rede stehenden Unterlagen berücksichtigt würden. Daher hätte Budvar, wenn die Widerspruchsabteilung verpflichtet gewesen wäre, diese Unterlagen zurückzuweisen, und wenn sie Budvar hiervon in Kenntnis gesetzt hätte, diese Unterlagen mit ihrem Schreiben vom 8. November 2002 erneut vor der Widerspruchsabteilung vorlegen können.

Zweitens enthält die angefochtene Entscheidung in ihren Randnrn. 24 und 25 eine spezielle Begründung für die Berücksichtigung der in Rede stehenden Unterlagen.

Drittens reichen die von der Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte aus, um ihre Entscheidung, die in Rede stehenden Unterlagen gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu berücksichtigen, zu rechtfertigen.

Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die Übermittlung der fraglichen Unterlagen per Telefax vor dem Ablauf der gesetzten Frist begonnen habe. Insoweit ist die Tatsachenwürdigung der Beschwerdekammer zutreffend, denn das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Übermittlung (d. h. 26. Februar 2002 um 21:46 Uhr) wurden vom Empfangsgerät des HABM aufgezeichnet. Anheuser-Busch bringt keinen konkreten Beweis bei, der es erlaubte, dieser Tatsache zu widersprechen. Außerdem gehört diese Tatsache zu den Umständen der verspäteten Vorlage dieser Unterlagen. Entgegen den Ausführungen von Anheuser-Busch ist diese von der Beschwerdekammer herangezogene Tatsache deshalb relevant, weil sie die Umstände der verspäteten Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen erhellt.

Die Beschwerdekammer führte sodann aus, dass die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen per Telefax 44 Minuten nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist geendet habe. Diese Verspätung sei unbedeutend. Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Sie wird von Anheuser-Busch im Übrigen nicht förmlich in Frage gestellt, sieht man von dem Umstand ab, dass die in Rede stehende Verspätung 48 Minuten und nicht 44 Minuten betragen haben soll, was für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung hat. Die Auffassung der Beschwerdekammer ist zudem im Licht der vom HABM in seinen Schriftsätzen hervorgehobenen Tatsache zu betrachten, dass Anheuser-Busch die betreffenden Unterlagen nicht schneller erhalten hätte, wenn sie einige Minuten vor dem Ablauf der Frist beim HABM eingegangen wären.

Weiter stellte die Beschwerdekammer fest, dass die in Rede stehenden Unterlagen relevant sein könnten. Anheuser-Busch bestreitet diese Auffassung der Beschwerdekammer der Sache nach nicht, sondern ist der Ansicht, dass die Relevanz der in Rede stehenden Unterlagen als solche und für sich genommen ihre Berücksichtigung nicht rechtfertigen könne. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht allein auf die Relevanz der in Rede stehenden Unterlagen stützte, sondern auch auf andere Erwägungen.

Die Beschwerdekammer stellte schließlich fest, dass die in Rede stehenden Unterlagen 35 Monate vor dem Erlass der Entscheidung der Widerspruchsabteilung empfangen worden seien. Die Widerspruchsabteilung habe diese Unterlagen deshalb berücksichtigen und der Anmelder der Marke zu ihrer Relevanz Stellung nehmen können. Entgegen den Ausführungen von Anheuser-Busch ist diese Feststellung der Beschwerdekammer relevant, da sie zur Beurteilung des Verfahrensstadiums beiträgt, in dem die verspätete Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen erfolgte.

In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte können die von Anheuser-Busch vorgebrachten Argumente die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten und beim HABM vollständig am 27. Februar 2002 eingegangenen Unterlagen nicht in Frage stellen.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund von Anheuser-Busch als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Anheuser-Busch ist der Auffassung, die von Budvar vorgelegten Beweise reichten nicht aus, um die ernsthafte Benutzung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nachzuweisen.

Die allein zu berücksichtigenden Unterlagen seien die am 8. November 2002 vorgelegten Unterlagen, die ausschließlich aus Kopien von Printwerbung aus Deutschland und aus Österreich bestanden hätten. Beweise für Verkäufe der in Rede stehenden Waren seien nicht eingereicht worden. Die am 8. November 2002 vorgelegten Unterlagen genügten daher allein nicht den Anforderungen des Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 und der Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95.

Die Beschwerdekammer hätte ohne eine Berücksichtigung der verspätet am 27. Februar 2002 eingereichten Unterlagen nicht entscheiden können, dass eine ernsthafte Benutzung der älteren Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) vorliege. Sie habe insoweit die in Deutschland und Österreich ausgestellten Rechnungen als ausreichend angesehen. Um zu einer solchen Schlussfolgerung zu gelangen, hätte die Beschwerdekammer sich jedoch auf weitere Erwägungen stützen müssen, so etwa die Art der Benutzung der älteren Marke in diesen Ländern. Die Art der Benutzung lasse sich aber den Rechnungen überhaupt nicht und den Werbeausschnitten nur bedingt entnehmen. Insbesondere sei die Art der Benutzung in Bezug auf Fässer oder mit „NRW“ gekennzeichnete Waren nicht dargelegt worden.

Das HABM und Budvar meinen, dass die ernsthafte Benutzung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nachgewiesen worden sei. Das HABM verweist insbesondere darauf, dass die Art der Benutzung der älteren Marke, nämlich für Bier, eindeutig aus den von Budvar vorgelegten Werbeanzeigen hervorgehe.

Würdigung durch das Gericht

Gemäß dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 hat der Gesetzgeber den Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegensteht, nur für insoweit berechtigt erachtet, als diese Marken tatsächlich benutzt werden. Im Einklang mit diesem Erwägungsgrund kann der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 den Nachweis verlangen, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet, in ihrem Schutzgebiet ernsthaft benutzt worden ist (im Folgenden: relevanter Zeitraum).

Nach Regel 22 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) der Verordnung Nr. 2868/95 muss sich der Benutzungsnachweis auf den Ort, die Zeit, den Umfang und die Art der Benutzung der älteren Marke beziehen.

Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003, Goulbourn/HABM – Redcats [Silk Cocoon], T-174/01, Slg. 2003, II-789, Randnr. 38). Dagegen zielt diese Bestimmung weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg. 2004, II-2811, Randnr. 38, und vom 8. November 2007, Charlott/HABM – Charlo [Charlott France Entre Luxe et Tradition], T-169/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 72, vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43). Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird demgemäß verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteile Silk Cocoon, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 39, VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 39, Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 34, vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, Randnr. 37).

Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 40, Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 35, vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 43).

Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 41, und Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 36).

Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab. Die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke, die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten, oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 71).

Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren vorzunehmen (Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 42, und Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 37; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 39).

Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen lässt, sondern auf konkreten und objektiven Umständen beruhen muss, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM – Harrison [HIWATT], T‑39/01, Slg. 2002, II‑5233, Randnr. 47).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von Budvar vorgelegten Beweise offensichtlich ausreichend seien, um die ernsthafte Benutzung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zu belegen. Sie verwies insbesondere auf Werbeanzeigen mit Abbildungen von mit der Marke BUDWEISER gekennzeichnetem Bier von Budvar, auf an Kunden in Deutschland und Österreich adressierte Rechnungen und auf die Tatsache, dass diese Werbeanzeigen und Rechnungen den relevanten Zeitraum beträfen. Darüber hinaus hielt die Beschwerdekammer die fraglichen Rechnungen insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C‑259/02, Slg. 2004, I‑1159), für relevant. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof festgestellt, dass selbst eine geringfügige Benutzung der Marke oder eine Benutzung, die nur von einem Importeur in dem betroffenen Mitgliedstaat ausgehe, als ausreichend angesehen werden könne, wenn für die Benutzung eine wirkliche geschäftliche Rechtfertigung vorliege (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

Es ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, die von Budvar im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen, um die Art der Waren („Bier“) sowie den Ort („Deutschland“ und „Österreich“), die Dauer („relevanter Zeitraum“) und den Umfang (vorgelegte Rechnungen und Verweis auf den oben in Randnr. 106 angeführten Beschluss in der Rechtssache La Mer Technology) der Benutzung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nachzuweisen.

Zweitens erstreckt sich, da die Gemeinschaftsmarkenanmeldung am 28. Juni 1999 veröffentlicht wurde, der relevante Zeitraum vom 28. Juni 1994 bis zum 27. Juni 1999. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass von den in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Sanktionen nur Marken erfasst werden, deren ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt wurde. Einer Marke drohen diese Sanktionen daher schon dann nicht mehr, wenn sie während eines Teils des maßgebenden Zeitraums ernsthaft benutzt wurde (Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 45, und Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 41).

Drittens verlangte Anheuser-Busch mit Schreiben von 8. Juli 2002 gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 von Budvar den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarken. Das HABM forderte Budvar mit Schreiben vom 10. September 2002 auf, diesen Nachweis insbesondere für die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) innerhalb einer Frist zu erbringen, die am 11. November 2002 endete. Budvar antwortete auf diese Aufforderung am 8. November 2002 und reichte dabei folgende Unterlagen ein:

- eine ausweislich der Datierung des Titelblatts im Jahr 1995 in einer österreichischen Zeitschrift erschienene Werbeanzeige, in der der Begriff „Budweiser“ mehrfach in verschiedener Form für Bier verwendet wird;

- acht ausweislich der Datierung oder anderer Elemente der Titelblätter zwischen 1996 und 1998 in deutschen Zeitschriften erschienene Werbeanzeigen, in denen der Begriff „Budweiser“ mehrfach in verschiedener Form für Bier verwendet wird.

Anheuser-Busch bestreitet nicht, dass diese Unterlagen Beweise für die Art der Waren (Bier) sowie den Ort (Deutschland und Österreich) und den Zeitraum (1995 für Österreich und zwischen 1996 und 1998 für Deutschland) der Benutzung des Begriffs „Budweiser“ enthalten. Ebenso wenig bestreitet Anheuser-Busch, dass die Benutzung des Begriffs „Budweiser“ in den verschiedenen Formen, die in den von Budvar vorgelegten Werbeanzeigen verwendet werden, der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zugeordnet werden kann.

Viertens hat Budvar mit vollständig am 27. Februar 2002 beim HABM eingegangenem Telefax dem Amt verschiedene Unterlagen übermittelt, um die Benutzung der oben in Randnr. 7 angeführten Ursprungsbezeichnungen mit dem Begriff „Budweiser“ nachzuweisen. In ihrem Schreiben vom 8. November 2002, mit dem sie auf das Verlangen von Anheuser-Busch antwortete, die ernsthafte Benutzung der älteren Widerspruchsmarken nachzuweisen, verwies Budvar ausdrücklich auf die übermittelten Unterlagen und vertrat die Auffassung, dass diese sich u. a. auf die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) bezögen. Diese Unterlagen bestanden, was Österreich betrifft, aus sieben zwischen 1995 und 1997 in Zeitungen und Zeitschriften erschienenen Werbeanzeigen und 23 zwischen 1993 und 2000 ausgestellten Rechnungen. Für Deutschland legte Budvar acht zwischen 1996 und 1998 in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Werbeanzeigen und 14 zwischen 1993 und 1997 ausgestellte Rechnungen vor.

Anheuser-Busch bestreitet vor dem Gericht nicht, dass sich die in Rede stehenden Unterlagen auf die Benutzung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) beziehen. Ebenso wenig stellt Anheuser-Busch die Tatsache in Frage, dass diese Unterlagen Beweise enthalten, die den Ort, den Zeitraum und den Umfang der Benutzung dieser Marke betreffen und im Übrigen eindeutig aus diesen Unterlagen hervorgehen.

Das Vorbringen von Anheuser-Busch, wonach diese Unterlagen von der Beschwerdekammer nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist aus den im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

Zu der Behauptung von Anheuser-Busch, die Beschwerdekammer hätte sich auf andere Erwägungen, wie z. B. die Art der Benutzung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) in Deutschland und Österreich, stützen müssen, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer auf Werbeanzeigen Bezug nahm, die Abbildungen von mit dieser älteren Marke gekennzeichnetem Bier von Budvar zeigten. Entgegen den Ausführungen von Anheuser-Busch ergibt sich insofern die Art der Benutzung dieser Marke weitgehend aus den von Budvar vorgelegten Werbeanzeigen. Insbesondere nimmt die große Mehrheit der in Rede stehenden Werbeanzeigen auf den Begriff „Bier“ Bezug. Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer, indem sie auf die an Kunden in Deutschland und Österreich adressierte Rechnungen verwiesen hat, stillschweigend, aber zwangsläufig davon ausgegangen, dass diese Rechnungen die Ware „Bier“ betrafen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Begriffe „pivo“, „Bier“ oder „des Bieres“ auch in den Deutschland und Österreich betreffenden Verkaufsrechnungen erscheinen.

Nach alledem ist der dritte Klagegrund von Anheuser-Busch als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zu den Hilfsanträgen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Anheuser-Busch stützt ihre Hilfsanträge auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die sich aus Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 ergebende Begründungspflicht geltend macht.

Dazu trägt Anheuser-Busch vor, die Beschwerdekammer habe im Rahmen ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 festgestellt, dass die von der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) umfasste Ware „Bier“ und die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung umfassten „alkoholfreien Getränke“ „offensichtlich ähnlich“ seien.

Diese Behauptung stelle als solche keine Begründung im Sinne des Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 dar.

Es sei im Übrigen nicht offensichtlich, dass alkoholfreie Getränke und Bier ähnlich seien. Anheuser-Busch verweist insofern auf das Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [LINDENHOF] (T‑296/02, Slg. 2005, II‑563), in dem ausgeführt worden sei, dass alkoholische Getränke als solche von alkoholfreien Getränken klar getrennt seien und dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher an diese Trennung zwischen alkoholischen und alkoholfreien Getränken gewöhnt sei und auf sie achte; sie sei zudem notwendig, da bestimmte Verbraucher keinen Alkohol konsumieren möchten oder könnten (Randnr. 54 des Urteils).

Das HABM räumt ein, dass die Beschwerdekammer die Kriterien für die Feststellung, dass die betreffenden Waren ähnlich seien, nicht detailliert erläutert habe. Das HABM ist jedoch unter Hinweis auf das Urteil LA BARONNIE (oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung) der Auffassung, dass ein Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung aufgrund eines Verfahrensverstoßes habe, wenn diese Aufhebung nur zum Erlass einer inhaltlich identischen Entscheidung führen könne. Ein solcher Fall liege hier vor.

Das HABM hebt insbesondere hervor, dass Anheuser-Busch die Tatsachen verzerre, wenn sie angebe, dass die Gemeinschaftsmarke für „alkoholfreie Getränke“ angemeldet worden sei. Die angemeldete Gemeinschaftsmarke umfasse nämlich „alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“. Anheuser-Busch habe also die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für alkoholfreie „Malz“getränke beantragt.

Alkoholfreie Malzgetränke nähmen aber auf alkoholfreie Biere Bezug, auch wenn sie andere Waren umfassen könnten. Es sei nicht Sache der Beschwerdekammer, die alkoholfreien Malzgetränke in verschiedene Unterkategorien einzuteilen.

Es sei offensichtlich, dass Biere und alkoholfreie Malzgetränke (die alkoholfreie Biere umfassten) einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, da sie derselben Art seien (Getränke), denselben Zweck (den Durst zu löschen) und dieselben Vertriebskanäle (Supermärkte, Bars und Restaurants) hätten und in gewissem Maße miteinander im Wettbewerb stünden. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass dieselben Akteure auf dem Biermarkt mit der Herstellung sowohl von alkoholhaltigem als auch von alkoholfreiem Bier befasst seien.

Budvar macht geltend, dass eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall unvermeidlich sei.

 Würdigung durch das Gericht

Gemäß Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 sind die Entscheidungen des Amtes mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG (Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T‑124/02 und T‑156/02, Slg. 2004, II‑1149, Randnr. 72, und vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T‑214/04, Slg. 2006, II‑239, Randnr. 16).

Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen dem doppelten Ziel dienen, den Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit er seine Rechte verteidigen kann, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil VITATASTE und METABALANCE 44, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, C‑122/94, Slg. 1996, I‑881, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T‑188/98, Slg. 2000, II‑1959, Randnr. 36 und ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 17).

Insbesondere muss das HABM, wenn es die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ablehnt, zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und darlegen, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 46].

Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil Mozart, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 55).

Im Licht dieser Erwägungen ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung aus:

„Die angemeldete Marke ist identisch mit der durch die internationale Registrierung Nr. 238 203 für ‚Biere aller Art‘ in der Klasse 32 geschützten Marke. Dem Widerspruch ist daher, was die Waren ‚Bier, Ale, Porter, alkoholische … Malzgetränke‘ angeht, nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a [der Verordnung Nr. 40/94] stattzugeben, da es sich um identische Marken und Waren handelt. In Bezug auf die übrigen Waren (‚alkoholfreie Getränke‘) ist dem Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b [der Verordnung Nr. 40/94] stattzugeben. In Anbetracht der Identität der Marken und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den Waren besteht eine Verwechslungsgefahr im relevanten Gebiet; die Verbraucher in Deutschland und Österreich werden unvermeidlich annehmen, dass unter der Marke BUDWEISER verkaufte alkoholfreie Getränke denselben Ursprung haben wie Bier, das unter der Marke BUDWEISER verkauft wird.“

Anheuser-Busch rügt speziell die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach hinsichtlich der „übrigen Waren“, die in der Markenanmeldung genannt werden, d. h. den anderen Waren als „Bier, Ale, Porter, alkoholische Malzgetränke“, eine „offensichtliche Ähnlichkeit“ bestehe. In dieser Hinsicht hat die Beschwerdekammer angegeben, dass es sich bei den „übrigen Waren“ um „alkoholfreie Getränke“ handele.

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit dem Ausdruck „alkoholfreie Getränke“ tatsächlich auf „alkoholfreie Malzgetränke“ Bezug nimmt. Die Eintragung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke ist nämlich für die Waren „Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“ beantragt worden. Aus dieser Beschreibung ergibt sich eindeutig, dass sich das Adjektiv „alkoholfrei“ auf die „Malz“getränke bezieht. Die Eintragung wurde damit u. a. für „alkoholfreie Malzgetränke“ beantragt. Dies ist im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig. Nach der Nennung der Waren „Bier, Ale, Porter, alkoholische Malzgetränke“ im zweiten Satz der zitierten Randnr. 27 kann der von der Beschwerdekammer verwendete Ausdruck „übrige Waren“ damit nur die „alkoholfreien Malzgetränke“ umfassen.

Unstreitig schließt die Beschreibung „Biere aller Art“ der älteren Marke jedoch alkoholfreies Bier ein, bei dem es sich definitionsgemäß um ein alkoholfreies Malzgetränk handelt. Hierzu ist festzustellen, dass Budvar in der Begründung des Widerspruchs vom 28. September 1999 ausdrücklich angegeben hatte, dass „alkoholfreie Malzgetränke“ und „Biere aller Art“ einander ähnlich seien, insbesondere weil diese Waren in der Tat „Malz“getränke bezeichnen. Diese Gesichtspunkte waren der Markenanmelderin, bei der es sich zudem um ein bekanntes Unternehmen der in Rede stehenden Branche handelt, sehr wohl bekannt. Anheuser-Busch hat im Übrigen hierzu keine Stellungnahme vor der Beschwerdekammer abgegeben, obwohl die Widerspruchsabteilung, zwar in Bezug auf eine andere ältere Marke, aber auch für Biere, ebenfalls der Auffassung war, dass diese Waren „identisch oder hochgradig ähnlich“ seien. Unter diesen Umständen war Anheuser-Busch in der Lage, die Gründe zu verstehen, die die Beschwerdekammer zu der Feststellung bewogen, die in Rede stehenden Waren wiesen „offensichtliche Ähnlichkeiten“ auf.

Außerdem ist festzustellen, dass Budvar in ihren Schriftsätzen vor dem HABM insbesondere in Bezug auf die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) zur Stützung ihres Widerspruchs zwar auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 Bezug nahm, in ihrem sämtliche geltend gemachten älteren Rechte einbeziehenden Widerspruchsformular aber nicht nur die Identität der Marken und Waren (Kästchen Nr. 93 des Widerspruchsformulars), sondern auch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (Kästchen Nr. 94 des Widerspruchsformulars) nannte. Zudem nahm Budvar in ihrer Widerspruchsbegründung hinsichtlich der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) ausdrücklich auf die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren Bezug. Darüber hinaus wird in Art. 42 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich als relatives Eintragungshindernis u. a. der Fall des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannt, ohne zwischen den Buchst. a und b zu unterscheiden. Ebenso hat Regel 15 der Verordnung Nr. 2868/95 in ihrer zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Fassung auf den Fall eines auf eine ältere Marke gestützten Widerspruchs abgestellt, ohne zwischen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu unterscheiden. Diese Bestimmung sah auch nicht vor, dass bei Stützung des Widerspruchs auf mehr als eine ältere Marke die genaue Bezeichnung der Gründe, auf denen der Widerspruch beruhte, für jede Marke galt. Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer berechtigt, ihre Entscheidung, was die ältere internationale Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) angeht, auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu stützen, was im Übrigen von Anheuser-Busch vor dem Gericht nicht bestritten wird.

Demnach ist unter Berücksichtigung des Kontexts der angefochtenen Entscheidung und der Umstände des Einzelfalls festzustellen, dass die Begründung der Beschwerdekammer den Erfordernissen des Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genügt.

Daher ist der einzige von Anheuser-Busch zur Stützung ihrer Hilfsanträge geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da Anheuser-Busch unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und von Budvar die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Anheuser-Busch, Inc., trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des HABM und der ... Budvar, národní podnik.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Entscheidungsgründe

1.  Zu den Hauptanträgen

Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203)

–  Zu den von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten und beim HABM vollständig am 27. Februar 2002 eingegangenen Unterlagen

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

2.  Zu den Hilfsanträgen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten