Leitsätzliches
Urteile 2009
Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.
Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!
Bitte benutzen Sie auch unsere Suchfunktion!
Marke „Cashback" wird gelöscht - Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 30 2008 029 359.4/35 – S 331/08 Lösch
Der Begriff "Cashback" ist nicht als Marke eintragungsfähig, da ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt und glatt beschreibend ist. Auch der überwiegende Teil des inländischen Publikums kann ohne jede Mühe die Verbindung der Bestandteile „cash" in seinen einfachsten Bedeutungen „bar, Bargeld, Barzahlung" sowie „back" als „zurück" und damit ohne weiteres auch deren Gesamtaussage im Sinne von „Geld zurück" erkennen. (rechtskräftig)
vgl. hierzu auch unseren Beitrag "Von
wegen Domaingrabbing..."
"tatonka.eu" - Domain-Parker "sedo" haftet nicht als Störer - OLG München, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 6 U 5869/07
Der Hosting-Provider "sedo", der Dritten die Möglichkeit bietet ihre Domains auf einer Handelsplattform anzubieten, kann für die von Dritten begangenen Markenrechtsverletzungen nicht in Anspruch genommen werden. "sedo" haftet insoweit erst ab Kenntnis.
Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet aus, da die verwendeten Keywords durch die Kunden ausgesucht werden.
Auch die Voraussetzungen der Störerhaftung liegen nicht vor. Insbesondere obliegen "sedo" keine vorgeschalteten Prüfpflichten. Bei mehreren Millionen geparkten Domains stößt eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen anhand gängiger Wörterbücher bei vierzehn Sprachen auf nicht lösbare Probleme und ist daher unzumutbar.
Das Urteil wird durch RA Michael Terhaag, LL.M. in der aktuellen
Kommunikation & Recht kommentiert, s. K&R 2/2010 S. 130f.
Ed Hardy-Abmahnung "ins Blaue hinein" unberechtigt - AG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.04.2009, Az.: 30 C 374/08 – 71
Der Rechteinhaber hat vorzutragen und zu beweisen, dass eine Nachahmung bzw. Fälschung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorliegt. Hierzu ist substantiierter Vortrag zu konkreten Fälschungsmerkmalen erforderlich.
Die bloße Behauptung ins "Blaue hinein", die Art und Weise der Gestaltung und Verarbeitung weiche von dem Original ab genügt dieser Darlegungs- und Beweislast ohne weiteres nicht.
Siehe hierzu auch unsere zahlreichen Beiträge zum Thema Ebay & Recht
sowie aktuelle eine TV-Berichterstattung
zu Ed Hardy-Abmahnungen.