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Zur Verwechslungsfähigkeit von Wortmarken mit englischen Sprachbestandteilen - eylit ./. eyelikeit, Deutsches Marken und Patentamt Beschluss v. 29.02.2008, Az.: 305 31 943.4 / 09

Leitsätzliches

Zwischen der Wortmarke "eylit" und der "eyelikeit“ besteht keine Verwechslungsfähigkeit.
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
In klanglicher Hinsicht ist zu beachten, dass der deutsche Verkehr die Widerspruchsmarke nicht sofort als englische Wortzusammensetzung von „eye-like-it", sondern dies als „eye-li-keit" erkennen wird. Der Verkehr wird die jüngere Marke daher „eilit" und die Widerspruchsmarke „eilikeit" aussprechen. Die jüngere Marke in ihrer Silbenfolge "ey-lit" ist gegenüber "eye-li-keit" (Widerspruchsmarke) in ihrer Silbenzahl (zwei und drei) und Vokalfolge („ei-i" und „ei-i-ei") markant andersartig.

DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 305 31 943.4 / 09
Entscheidung vom 29. Februar 2008

In Sachen

der E.. GmbH,

Verfahrensbevollmächtige: Terhaag & Partner, RA Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

betreffend die eingetragene Marke 305 31 943 

eylit.


1. Der Widerspruch aus der Marke GM 002032985 wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe:


Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; akustische Koppler; Alarmgeräte; Alkoholmesser; Anlasserkabel; Anrufbeantworter; Antennen; Anzeigegeräte (elektrisch); Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Ausgabeautomaten; Bankautomat/Geldautomat; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Bildschirme (Computer); Bildtelefone; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; codierte Identifikationskarten; Compactdiscs (ROM, Festspeicher); Compactdiscs (Ton, Bild); Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Diaprojektoren; DVD-Spieler; Fernsehapparate; Feuerspritzen; Geldautomaten; Hologramme; Kassettenrahmen (Fotografie); Kathoden; Kesselkontrollgeräte; Klingelknöpfe; Klingeln (Alarmanlagen); Kopfhörer; Laptops (Computer); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Mäuse (Datenverarbeitung) und Mauspads; Monitore (Computerhardware); Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Navigationsinstrumente; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Radios; Schalter; Sender (Fernmeldewesen); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Telefonapparate; Textverarbeitungsgeräte; Tonübertragungsgeräte; Videobildschirme; Telekommunikation; Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen, Bereitstellung von Plattformen und Portalen im Internet; Anrufweiterschaltung, Konferenzschaltungen und SMS-Dienste als Mehrwertdienste; Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Betrieb eines Teleshoppingkanals; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführen von Videokonferenzen; elektronische Anzeigenvermittlung; E-Mail-Dienste; Konferenzschaltungen; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Pressemeldungen; Satellitenübertragung; Telefondienst; Telefonvermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Computersystemanalysen; Datenspeicherung; Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen einer Datenbank; digitale Bildbearbeitung, Datenaufbereitung und Datenverarbeitung, soweit in Klasse 42 enthalten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Franchising, nämlich Vermittlung von "wissenschaftlichem/technischem" Know-how; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren von Computerprogrammen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Serveradministration; Vergabe und Registrierung von Domainnamens; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräten, Speicherplatz im Internet und Webservern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Verwaltung von Urheberrechten; Wartung von Computersoftware; Wartung von Internetzugängen (Software); Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing) und von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet"

registrierten Wortmarke 305 31 943.4 / 09

eylit

ist aus der für die Dienstleistungen

„Computergestützte Visualisierung; Multimediaprogrammierung; Webdesign”

registrierten prioritätsälteren Wortmarke GM 002032985

eyelikeit

in zulässiger Weise Widerspruch erhoben worden.


In der Sache hat der Widerspruch jedoch keinen Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. So kann ein geringerer Grad der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Markenähnlichkeit oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 — Sabel / Puma; MarkenR 1999, 22 — Canon; BGH GRUR 2002, 167 wtrp -  Bit / Bud).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und Dienstleistungen. Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätte und Vertriebswege, Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Erstellen von Webseiten, Gestaltung von Websites für Dritte, Konzeptionierung von Webseiten" der jüngeren Marke und den Dienstleistungen „Webdesign" der älteren Marke ist von einer Identität auszugehen.

Zwischen den Dienstleistungen "Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Computersystemanalysen; Datenspeicherung; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; digitale Bildbearbeitung, Datenaufbereitung und Datenverarbeitung, soweit in Klasse 42 enthalten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Kopieren von Computerprogrammen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Serveradministration; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräten, Speicherplatz im Internet und Webservern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Wartung von Computersoftware; Wartung von Internetzugängen (Software); Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing) und von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet" der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen „Computergestütze Visualisierung; Multimediaprogrammierung; Webdesign" der Widerspruchsmarke besteht eine hochgradige Ähnlichkeit, da alle genannte Dienstleistungen von einem EDV- Programmierer erbracht werden und —wie die Widersprechende zu recht anführt — der Verkehr annehmen kann, dass sie von ein und denselben Unternehmen erbracht werden.

Zwischen den Waren „Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bildschirme (Computer); Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops (Computer); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Mäuse (Datenverarbeitung) und Mauspads; Monitore (Computerhardware); Navigationsgeräte für Fahrzeuge (Bordcomputer); Textverarbeitungsgeräte" der jüngeren Marke und Dienstleistungen „Computergestütze Visualisierung; Multimediaprogrammierung; Webdesign" der älteren Marke, die EDV-Dienstleistungen darstellen, besteht eine mittlere Ähnlichkeit. Auf dem vorliegenden Sachgebiet der EDV-Dienstleistungen sind die Berührungspunkte zwischen den sich darauf unmittelbar beziehenden Waren und Dienstleistungen so eng, dass eine Ähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Waren und / oder Dienstleistungen ergänzen sich und sind häufig aufeinander abgestimmt (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl, S. 355, Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen ./. Datenverarbeitungsgeräte).

Zwischen den Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; CD-Player; Compactdiscs (ROM, Festspeicher); Compactdiscs (Ton, Bild); Diaprojektoren; DVD-Spieler; Fernsehapparate; Kopfhörer; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Radios; Tonübertragungsgeräte; Videobildschirme" der jüngeren Marke und den Dienstleistungen „Computergestütze Visualisierung; Multimediaprogrammierung; Webdesign" der älteren Marke herrscht eine mittlere Ähnlichkeit, da eine entscheidungserhebliche Differenzierung zwischen dem Bereich der EDV-Programmierung und der Unterhaltungselektronik nach dem heutigen Stand der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr sachgemäß ist, denn die Unterschiede zwischen Computern, die nach ganz einhelliger Meinung ähnlich mit Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sind, und Geräten der Unterhaltungselektronik verfließen (vgl. PAVIS PROMA, Knoll, 29 W (pat) 143/00).

Zwischen den Waren „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Feuerlöschgeräte; akustische Koppler; Alarmgeräte; Alkoholmesser; Anlasserkabel; Anrufbeantworter; Antennen; Anzeigegeräte (elektrisch); Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Ausgabeautomaten; Bankautomat/Geldautomat; Batterien (elektrisch); Begrenzer (Elektrizität); Bildtelefone; chemische Apparate und Instrumente; codierte Identifikationskarten; Feuerspritzen; Geldautomaten; Hologramme; Kassettenrahmen (Fotografie); Kathoden; Kesselkontrollgeräte; Klingelknöpfe; Klingeln (Alarmanlagen); Navigationsinstrumente; Schalter; Sender (Fernmeldewesen); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Telefonapparate" und den Dienstleistungen „Franchising, nämlich Vermittlung von wissenschaftlichem/technischem Know-how; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten" der jüngeren Marke und den Dienstleistungen „Computergestützte Visualisierung; Multimediaprogrammierung; Webdesign" der älteren Marke ist keine Ähnlichkeit feststellbar, da der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen wird, dass diese Waren aus einem Unternehmen stammen, die mittels Programmierarbeiten Webseiten designen oder Multimediaprogramme erstellen. Insoweit muss der Widerspruch bereits mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit erfolglos bleiben.

Zwischen den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 der jüngeren Marke, nämlich „Telekommunikation; Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen, Bereitstellung von Plattformen und Portalen im Internet; Anrufweiterschaltung, Konferenzschaltungen und SMS-Dienste als Mehrwertdienste; Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computemetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Betrieb eines Teleshoppingkanals; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführen von Videokonferenzen; elektronische Anzeigenvermittlung; E-Mail-Dienste; Konferenzschaltungen; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Pressemeldungen; Satellitenübertragung; Telefondienst; Telefonvermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging)" und den Dienstleistungen „Computergestütze Visualisierung; Multimediaprogrammierung; Webdesign" der älteren Marke besteht eine noch relevante, jedoch entfernte Ähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, S. 356 „Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen ./. Telekommunikation").
Da keine Anzeichen für eine gesteigerte oder verminderte Kennzeichnungskraft vorliegen, ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Bei dieser Ausgangslage hat die jüngere Marke bezüglich der identischen Dienstleistungen einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten, um eine Verwechslung im Verkehr hinreichend sicher ausschließen zu können. Bezüglich der Waren und Dienstleistungen, die im Ähnlichkeitsbereich liegen, sind, je nach festgestelltem Grad, etwas geringere Anforderungen an den Markenabstand zu stellen.
Diesen jeweils geforderten Abstand hält die angegriffene Marke (sogar im Identitätsbereich) ein.
Für die Verwechslungsgefahr kommen Ähnlichkeiten der Vergleichsmarke im Klang, im Schriftbild oder im Bedeutungs-/Sinngehalt in Betracht, wobei die hinreichende Übereinstimmung in einer der Richtung ausreicht, um eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen (BGH GRUR 99, 241,243 — Lions, EuGH GRUR 98,387, 390 —Saböl/Puma).

In klanglicher Hinsicht ist zu beachten, dass der deutsche Verkehr die Widerspruchsmarke nicht sofort als englische Wortzusammensetzung von „eye-like-it", sondern dies als „eye-li-keit" erkennen wird. Der Verkehr wird die jüngere Marke daher „eilit" und die Widerspruchsmarke „eilikeit" aussprechen. Die jüngere Marke in ihrer Silbenfolge "ey-lit" ist gegenüber "eye-li-keit" (Widerspruchsmarke) in ihrer Silbenzahl (zwei und drei) und Vokalfolge („ei-i" und „ei-i-ei") markant andersartig. Zudem unterscheiden sich die Marken erheblich im Sprechrhythmus. Zwar führt die Widersprechende zu Recht an, dass der Wortanfang erfahrungsgemäß eine stärkere Beachtung findet, die genannten Unterschiede reichen jedoch aus, das Gesamtklangbild der jüngeren Marke ausreichend von dem der Widerspruchsmarke wegzuführen.
Schriftbildlich fällt nicht nur die unterschiedlichen Wortlänge sowie die zusätzliche Oberlänge bei der Widerspruchsmarke, sondern auch die zusätzlichen Buchstaben „e" nach dem „y" und „k-e-i" in der Wortmitte, die in der jüngeren Marke keine Entsprechung finden, auf. Der schriftbildliche Gesamteindruck der jüngeren Marke hebt sich daher deutlich von dem der Widerspruchsmarke ab.

Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, phonetischer oder begrifflicher Hinsicht scheidet deshalb aus.

Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG war daher aus den eben genannten Gründen zu verneinen und der Widerspruch zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 63 Abs. 1 MarkenG). Auf die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.

(Unterschrift)