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Unzulässige Verwendung der Marke "Hapimag" im Bereich der Offline-Werbung - LG Rostock, Entscheidung vom 16. Juli 2008 (Az.: 3 O 252/08)

Leitsätzliches

Unzulässige Verwendung der Marke "Hapimag" im Bereich der Offline-Werbung.


LANDGERICHT ROSTOCK

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 O 252/08

 

In dem einstweiligen Verfügunverfahren

der Hapimag AG, Schweiz,

Antragsstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

gegen

1. die …… SL, ……

Antragsgegnerin,

...

Antragsgegner,

...

Antragsgegner,

wird auf Grund des hiermit in Bezug genommenen, diesem Beschluss als Anlage beigefügten Antrages vom 15.07.2008 nebst Anlagen gemäß § 14, 23 MarkenG und §§ 935, 940, 91 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, den Begriff "Hapimag" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Wohnrechten zu nutzen, wie nachstehend wiedergegeben:

 

Den Antragsgegnern wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, angedroht.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

(Unterschriften)

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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