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"studi" wird als Marke gelöscht - DPMA, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: 306 54 420 – S 50/07 Lösch

Leitsätzliches

Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Nicht unterscheidungskräftig ist die Wortmarke vor allem also dann, wenn ihr für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise, die Endverbraucher und gewerblichen Abnehmer der Waren und Dienstleistungen, werden die Bezeichnung "studi" daher problemlos im Sinn von "Student/Studentin" erfassen, sodass eine Unterscheidungskraft fehlt.

DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT

BESCHLUSS

Register-Nr. 306 54 420 – S 50/07 Lösch

Entscheidung vom 10. Juni 2008

 

In der Löschungssache

des Herrn …

Antragssteller

Verfahrensbevollmächtigte: Terhaag & Partner Rechtsanwälte, 40210 Düsseldorf

gegen

die ….

Antragsgegnerin und Markeninhaberin

Verfahrensbevollmächtigte: …

betreffend Wortmarke 306 54 420

studi

mit der Registernummer 306 54 420 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Herrn Leitenden Regierungsdirektor Dr. … als Vorsitzenden, Frau Regierungsdirektorin … und Frau Regierungsdirektorin Kriener

beschlossen:

1. Die Wortmarke „studi“ wird antragsgemäß gelöscht

2. Die Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

Gründe:

I.

Am 01.09.2006 wurde die Wortmarke „studi“ für die Waren und Dienstleistungen

Klassen              Begriffe

38 (Leitklasse)    Telekommunikation; Netzwerk-Telekommunikation; Betrieb von Netzwerken, Computernetzwerken und Computersystemen für die Übertragung von Daten, Informationen, Pressemeldungen, Werbung, Spielen, Musikstücken, Filmen, Bildern, Rundfunksendungen und Fernsehsendungen; Dienstleistungen betreffend den Zugriff auf Computer-Informationsdienste und/oder –Netzwerke; elektronische Post-Dienstleistungen, Entgegennahme und Veröffentlichung fremder Nachrichten oder deren direkter Übertragung an den oder die Empfänger; Webmessaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet; Bereitstellung eines Diskussionsforums im Internet; Sammlung, Bereitstellung und Auslieferung von Informationen redaktionellen Inhalts (z.B. Teststellung und Erfahrungsberichte) sowie kommerzieller Art (z.B. Kleinanzeigen, Inserate, Auftragsausschreibungen, Waren-, Adress- und Branchenverzeichnisse) in elektronischen Kommunikationsmedien, insbesondere über Internetplattform, E-Mail-Newsletter oder Mobilfunknachrichten; Bereitstellen des Zugriffs auf Daten, Informationen, Musik und/oder Bilder, insbesondere aus einer Datenbank, in insbesondere globalen Netzwerken, Computersystemen und sonstigen Telekommunikationssystemen und –netzen; Bereitstellen des Zugriffs auf Hompages und E-Mailadressen für Dritte; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken

25                       Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, insbesondere auch (Langarm-/Kurzarm-) Shirts, Polo-Shirts, klassische Hemden, Tank Tops, Trikots, Pullover, (Kapuzen-) Jacken, Unterwäsche, Schals, Hosen, Mützen, Basecaps, ausgenommen Business-Herrenbekleidung, beinhaltend Maß-Anzüge, Hemd sowie Halstücher

35                       Werbung, Marketing, insbesondere auch mittels des Internet (soweit in Klasse 35 enthalten); Vermittlung von Privat-, Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Erstellung von Werbeschriften; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Aktualisierung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial; Werbung im Bereich der Telekommunikation; Rundfunkwerbung; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien und Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marketingdienstleistungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung und –beratung; Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Marktforschung und Marktanalyse; Personalberatung und Recruiting-Dienstleistungen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen oder Werbezwecken; Büroarbeiten

41                       Erziehung und Ausbildung; Fernkurse; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen; Veranstaltung von Wettbewerben; Dienstleistungen eines Verlages, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke); Unterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk-, Fernseh-, Film., Videofilm- und Musikprogrammen; Erstellen, Archivieren, Auswählen, Verarbeiten, Bearbeiten, Bereitstellen und Verknüpfen von Tondaten, Bilddaten und/oder Grafikdaten

42                       Dokumentieren von Bild-, Ton- und Textdaten auf maschinenlesbaren Datenträgern; Speichern von Daten in Datenbanken; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Erstellen und Aktualisieren von Homepages für Computernetzwerke; Erstellen (Gestalten) von Präsentationsunterlagen und Kommunikationsunterlagen jedweder Art auf allen Medien wie Datenträger, Film, Papier; Durchführung von Recherchedienstleistungen für Dritte; Erstellen von technischen Gutachten; Entwurf und Entwicklung von Software zum Betrieb von Portalen, elektronischen Marktplätzen und Waren-, Adress- und Branchenverzeichnissen im Internet sowie Suchmaschinen für das Internet; Vermietung von Speicherplatz im Internet angemeldet und am 13.11.2006 unter der Registernummer 306 54 420 eingetragen. Der Antragssteller hat mit am 17.01.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenem Schriftsatz die Löschung dieser Marke gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MareknG beantragt.

Er trägt vor, der Eintragung der angegriffenen Marke hätten die mangelnde Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden. Der Begriff „studi“ sei die geläufige Kurzform für „Studenten“. Diese Abkürzung werde vor allem im Internet bereits umfangreich verwendet, wie die vom Antragssteller eingereichten Verwendungsbeispiele zeigten. Als Bezeichnung für die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen handele es sich daher um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe.

Der Antragsteller verweist zudem auf ein Urteil des Landgerichts München I, in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten \ die Frage der Nutzung der Bezeichnung "studi" als Teil der Domain "studi.de" streitig gewesen sei, und das Gericht unter anderem von der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung "studi" ausgegangen sei.

Der Antragsteller stellt entsprechend den Antrag die Wortmarke "studi" zu löschen.

Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat dem ihr am 07.03.2007 zugestellten Löschungsantrag am 07.05.2007 widersprochen. Sie trägt vor, das Vorbringen des Antragstellers sei zum einen schon nicht ausreichend substantiiert vorgebracht "studi" sei darüber hinaus originell und kennzeichnungskräftig, es handele sich um eine Phantasiebezeichnung, die auch lexikalisch nicht nachweisbar sei. Zudem werde "studi" nicht beschreibend verwendet, da sich das Geschäftskonzept der Markeninhaberin nur an Unternehmen, nicht an die Endverbraucher richte. Auch die Antragsgegnerin verweist auf den zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit. Sie wirft dem Antragsteller in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da einerseits eigene ältere Zeichenrechte an "studi" geltend gemacht und andererseits die Löschung der Marke betrieben werde.

Die Antragsgegnerin beantragt entsprechend,

den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten aus dem jeweiligen Vortrag der Beteiligten wird auf die ein­gereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Löschungsantrag ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG zulässig und auch begründet.

Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag gelöscht, wenn sie etwa entgegen § 8 Abs. 2 MarkenG eingetragen worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Eintragung der Marke "studi" hat jedenfalls das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der mangelnden Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Eintragung entgegengestanden und dieses liegt im Zeitpunkt der Löschung (§ 50 Abs. 2 MarkenG) noch vor.

1.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Löschungsantrag sei unsubstantiiert, ist unbehelflich. Bei dem Löschungsantrag handelt es sich um einen Popularantrag, der auf dem öffentlichen Interesse an der Löschung ungerechtfertigter Markeneintragungen beruht und insoweit keine Verletzung eigener Rechte des Antragsstellers erfordert. Die bloße Angabe des Löschungsantragstellers eines der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Löschungsgründe reicht insoweit aus. Für das vorliegende Verfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, so dass die Löschungsabteilung den Sachverhalt im Rahmen der jeweilige Anträge von Amts wegen zu erforschen hat (§ 59 Abs. 1 MarkenG).

Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2006, 850 ff — Fußball WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, darf nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Markeneintragung zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57-59) — Libertel, GRUR 2004, 674, 680 (NR 123-125) - Postkantoor). Die Frage der Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die angemeldete Bezeichnung vermutlich wahrnimmt. Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen und Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Nicht unterscheidungskräftig ist die Wortmarke vor allem also dann, wenn ihr für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1042,1043 "REICH UND SCHÖN").

"studi" ist das gebräuchliche Kurzwort für "Studentin/Student". So finden sich im Internet zahlreiche Hinweise auf Informationsseiten für Studenten unter der Überschrift "studi Infoseite", "Studi-Tipps", "Studi—Survival-Guide", "Studi- und Azubiprogramm", "Studi Eltern" u.s.w. (siehe hierzu das vom Antragsteller als Anlage 1 zum Löschungsantrag eingereichte Ergebnis einer Internetrecherche). In diesem Sinn findet sich die Bezeichnung auch, anders als die Markeninhaberin und Antragsgegnerin meint, in verschiedenen Lexika wieder (siehe hierzu unter anderem die Nachweise in Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage April 2006; Die Zeit, Das Lexikon in 20 Bänden (Anlage 1); Pons, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, Klett Verlag 1997 (Anlage 2); Woxikon — Internetrecherche vom 18.04.2008 (Anlage 3)). Die angesprochenen Verkehrskreise, die Endverbraucher und gewerblichen Abnehmer der Waren und Dienstleistungen, werden die Bezeichnung "studi" daher problemlos im Sinn von "Student/Studentin" erfassen.

In Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eignet sich "studi" insoweit zum Teil als Angabe der Zielgruppe und damit der Zweckbestimmung oder Inhaltsangabe der Waren oder Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Zum anderen wird die Bezeichnung für einen Teil der Dienstleistungen nur als solche verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen (§8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

3. Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25 "Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" eignet sich die Angabe "studi" als Hinweis auf die Zielgruppe dieser Waren. Wie das Ergebnis der beigefügten Internetrecherche zeigt, wird "studi" als Sachangabe für T-Shirts, die für Studenten bestimmt sind, auch bereits verwendet (Anlage 4). Darin ist von "Studentenhemden", von "T-shirts für neue Semester und von "studi t-shirts", die angeboten werden, die Rede.

Für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42, die sich unmittelbar an die Zielgruppe der Studenten richten können oder für diese bereitgestellt werden können, wie Telekommunikation, Dienstleistungen betreffend den Zugriff auf Computerinformationsdienste, elektronische Postdienstleistungen, das Bereitstellen einer E-Commerce Plattform, die Veranstaltung von Seminaren, Wettbewerben, die Verlagsdienstleistungen, Unterhaltung, Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken u. s. w. handelt es sich bei "studi" um eine Inhaltsangabe und die Angabe der Zweckbestimmung dieser Dienste. So weist "studi" für die Telekommunikationsdienstleistungen auf spezielle Tarife für Studenten hin. Wie das Ergebnis der beigefügten Internetrecherche zeigt, ist es in diesem Bereich durchaus üblich, besondere Vergünstigungen für einen bestimmten Personenkreis mit der Angabe der Zielgruppe oder aber der Abkürzung derselben zu benennen (vgl. die Anlage 5). Weiter gibt es entsprechende (Computer)Netzwerke und E-Commerce oder Internet Plattformen und Portale, die sich entweder an Studenten richten oder aber Informationen für Studenten oder über Studenten enthalten können (vgl. das Weithin bekannte "studi-VZ").

Das gleiche gilt für die Dienstleistungen im Bereich der "Erziehung und Ausbildung, Fernkurse, Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen; Veranstaltung von Wettbewerben".

In Zusammenhang mit den Dienstleistungen der "Zusammenstellung und Produktion von Rundfunk- u Fernsehprogrammen" eignet sich "studi" insofern als Themen- und Inhaltsangabe für diese Programme, als es sich um studentische Belange handeln kann oder auch als Angabe der Zielgruppe für diese.

Im Bereich der Werbung und des Marketings, der Organisationsberatung, betriebswirtschaftlichen Beratung; Marktforschung und Marktanalyse, Personalberatung und Recruifing-Dienstleistungen handelt es sich bei "studi" um die Zielgruppe dieser Dienstleistungen oder aber inhaltlich den Gegenstand derselben.

Bei den Dienstleistungen, die sich nicht unmittelbar an Studenten richten können wie "Dokumentieren von Bild- Ton- und Textdaten auf maschinenlesbaren Datenträgern; Speichern von Daten in Datenbanken; Erstellen und Aktualisieren von Homepages für Computernetzwerke; Erstellen, Archivieren, Auswählen, Verarbeiten, Bearbeiten, Bereitstellen und Verknüpfen von Tondaten, Bilddaten und Grafikdaten; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur; Entwurf und Entwicklung von Software zum Betrieb von Portalen, elektronischen Marktplätzen und Waren-, Adress- und Branchenverzeichnissen im Internet sowie von Suchmaschinen für das Internet, Vermietung von Speicherplatz im Internet" eignet sich "studi" als mittelbare Sachangabe insoweit, als es sich bei den erstellten Daten, Datenträgern oder der entwickelten Software jeweils um eine solche handeln kann, die Studenten betrifft, für diese bestimmt ist oder studentische Belange behandelt Angesichts der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung als Abkürzung für "Student/Studentin" ist auch im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "studi" einen Hinweis auf den Erbringer dieser Dienstleistungen sehen. Dieses Verständnis liegt eher fern.

Für die übrigen Dienstleistungen wie "Geschäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung und —beratung" ist gleichermaßen angesichts des sich aufdrängenden, eindeutigen Begriffsinhalts "Student/Studentin" davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise "studi" nur als solches verstehen und dem Begriff keinen Herkunftshinweis für diese Dienstleistungen entnehmen, also dem Kennzeichen die Unterscheidungskraft fehlt.

Soweit festgestellt wurde, dass sich die Bezeichnung "studi" als unmittelbare Angabe der Zielgruppe, des Themenbereichs oder als Inhaltsangabe der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen eignet, steht der Bezeichnung auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Denn danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Auf die vom Antragsteller angesichts der Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts München aufgeworfene Frage der bösgläubigen Anmeldung der Wortmarke "studi" kam es, da bereits die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bejaht wurden, vorliegend nicht mehr an. Die Frage der Bösgläubigkeit kann insoweit dahingestellt bleiben.

Dem Löschungsantrag war stattzugeben und die Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke nach §§ 50 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG anzuordnen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

Grundsätzlich hat jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Kostenüberbürdung auf einen der Beteiligten kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entspricht Solche Umstände sind nicht schon in der bloßen Tatsache des Unterliegens eines Beteiligten zu sehen. Darüber hinaus gehende Umstände, die eine Kostenauferlegung nach billigem Ermessen angebracht erscheinen lassen, liegen hier nicht vor.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

(Unterschriften)