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Keine Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen Domain-Parker Sedo - LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 2a O 77/08

Leitsätzliches

Der Betreiber der Domain-Parking-Plattform Sedo kann markenrechtlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da keine gewerbliche Nutzung gegeben ist, sondern led. eine Plattform zur Verfügung gestellt wird, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten kann. Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Gehilfen einer markenrechtlichen Verletzung scheidet ebenso aus. Diese kann auch nicht auf den mit der Firma Google geschaffenen Automatismus begründet werden, der die bei Sedo platzierten Domains mit AdWord-Anzeigen verlinkt, ohne dass die dadurch geschaffenen Verbindungen auf etwaige Markenrechtsverletzungen hin überprüft werden. In diesem Zusammenhang ist die Auferlegung einer Prüfpflicht für Sedo unzumutbar.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 26. November 2008

Aktenzeichen: 2a O 77/08

In dem Rechtsstreit

1.
der Sedo GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren…., …, Köln,

Klägerin und Widerbeklagte,

2. des Herrn …,
3. des Herrn …,
4. des Herrn …,

Drittwiderbeklagten,Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag und Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf

gegen

1. die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …, Köln,

Beklagte und Widerklägerin zu 1),

2. die …, vertreten durch deren Vorstände …, New York, USA

Drittwiderklägerin,

Prozessbevollmächtigte: ...

hat die 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte sowie die Drittwiderklägerin jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Drittwiderklägerin, welche diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin und die Drittwiderbeklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine weltweit bekannte Domainbörse. Ein Geschäftsmodell der Klägerin ist das sog. Domain-Parking. Dieses Geschäftsmodell liefert die Grundlage für den Streit der Parteien. Es ermöglicht Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf der Plattform der Klägerin zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und zugleich bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung, sog. sponsored links, zu erzielen. Der Kunde meldet sich zu diesem Zweck bei der Klägerin an, parkt seine Domain auf der Plattform der Klägerin und gibt entweder selbst eines oder mehrere Keywords ein, welche zu der Platzierung der zu dem Keyword passenden Werbe-Links führt, oder aber er lässt die Klägerin das Keyword bestimmen. Die Klägerin wählt dann regelmäßig den die Domain prägenden Begriff als Keyword. Das Setzen der Keywords führt dazu, dass automatisch sponsored links passend zu diesem Keyword auf die Webseite der Domain eingeblendet werden, wobei dieser Automatismus auf einer geschäftlichen Vereinbarung der Klägerin mit der Firma google beruht. Es handelt sich bei den sponsored links um von dritter Seite bei der Firma google angemeldete und bezahlte Adwords-Anzeigen.

Mit Abmahnschreiben vom 15.05.2008 wandte sich die Beklagte an die Klägerin wegen einer bei der Klägerin geparkten Domain „new-era.de“. Inhaberin dieser Domain war die … Ltd. Berlin. Die Beklagte sah sich durch das Einstellen dieser Domain auf der Plattform der Klägerin in ihren Markenrechten bezüglich der Marke "New Era" und in ihren Rechten an der Firma „New Era“ verletzt und forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, wegen deren Inhalt auf Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen wird.

Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 21.05.2008 dahingehend, dass sie ihr Modell des Domain-Parkings erläuterte, deutlich machte, selbst nicht Inhaberin der fraglichen Domain zu sein und im übrigen mitteilte, sie habe die fragliche Domain von ihrer Plattform entfernt und „new-era.de“ auf eine Sperrliste gesetzt, um ein erneutes Einstellen dieser Domain im Rahmen des Sedo-Parking zu verhindern. Sie forderte die Beklagte weiterhin auf, nunmehr von den geltend gemachten Forderungen Abstand zu nehmen. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der negativen Feststellungsklage die Anträge angekündigt festzustellen,

1.
dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung hat, im geschäftlichen und rechtlichen den Namen „www.new-era.de“ der Firma GmbH und … Inc. zu verwenden;

2.
dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der durch Einschaltung des Rechtsanwalts … entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.78020 € hat.
Nachdem die Beklagte im Wege der Widerklage eine den außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen entsprechende Leistungsklage erhoben hat, haben beide Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte sowie die Drittwiderklägerin beantragen nunmehr widerklagend,

die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werblichen Zwecken und beschränkt auf den Vertrieb von Sportmützen folgende Begriffe zu verwenden:

new-era.de, new-era-cap.de, newera.mobi, newera.us, newera.ws.

Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hafte für die unstreitig zum Nachteil der Beklagten stattgefundene Markenrechtsverletzung bereits aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Sie ist weiter der Ansicht, dass selbst dann, wenn eine Haftung der Klägerin erst ab positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung durch das Abmahnschreiben der Beklagten angenommen wird, die Klägerin ihrer Verpflichtung, auf den Hinweis der Beklagten hin eine Fortdauer der Rechtsverletzungen zum Nachteil der Beklagten zu verhindern, nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch nach der durch die Beklagte erfolgten Abmahnung hätten nämlich weitere Rechtsverletzungen gegen die Marke „New Era" durch das Domain-Parking-Modell der Klägerin stattgefunden. So seien trotz der von der Klägerin behaupteten Sperrung der Domain „new-era.de“ — dies ist unstreitig — weitere Domains mit dem Bestandteil „new-era“ auf der Plattform der Klägerin eingestellt worden.

Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind der Ansicht, ihre Verpflichtung zur Reaktion auf eine berechtigte markenrechtliche Abmahnung könne nicht weiter gehen als die konkrete, die Abmahnung auslösende Domain aus ihrem Programm zu entfernen. Es sei zu weitgehend zu fordern, die Klägerin hätte auf Grund der Abmahnung der Beklagten weiterhin ihr gesamtes Programm unter dem Stichwort ,,new era“ untersuchen müssen, zumal diese Bezeichnung — unstreitig - auch in Zusammenhang mit gänzlich anderen Waren verwendet würde als die, für welche die Marke der Beklagten Schutz genießt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Parteien die negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insofern lediglich über die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenlast war der Beklagten aufzuerlegen.

Die Widerklage war abzuweisen. Denn die Beklagte und die Drittwiderklägerin haben keinen Anspruch gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auf Unterlassung der Verwendung folgender Begriffe: new-era.de, new-era-cap.de, newera.mobi, newera.us, newera.ws.

Die Kostenlast bezüglich der beidseitig für erledigt erklärten Klage trifft die Beklagte, da diese im Falle einer streitigen Entscheidung in der Sache unterlegen wäre. Denn der Beklagten standen die mit dem Abmahnschreiben vom 14.05.2008 geltend gemachten Ansprüche auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Nutzung der Domain „www.new-era.de“ ist nicht entstanden. Auch eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beklagten erlittenen Markenrechtsverletzung besteht nicht. Somit hätte die Beklagte von ihren Forderungen aus dem Abmahnschreiben vom 14.05.2008 außergerichtlich Abstand nehmen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist, so dass die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage zulässig und auch begründet war.

1.
Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestand entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht in dem Moment, in dem die streitgegenständliche Domain „www.new-era.de“ auf der Internetplattform der Klägerin platziert wurde. Die Klägerin wäre für einen Unterlassungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt passiv legitimiert gewesen, als sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Beklagten durch diese Domain erhielt, also mit wtrp Übersendung des Abmahnschreibens vom 14.05.2008. Erst dieses hätte einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Klägerin auslösen können, vorausgesetzt, sie hätte auf dieses Abmahnschreiben nicht reagiert.

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG bestand deshalb nicht, weil nicht die Klägerin die Beklagtenmarke bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts gewerblich nutzte. Die Klägerin war nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie hat diese nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gewerblich genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte (vgl. auch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.11.2007, 2a 0 176/07).

Die Klägerin war auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus. Ein solcher ist nicht etwa allein deshalb zu bejahen, weil die Klägerin durch die Vereinbarung mit der Firma google einen Automatismus geschaffen hat, der die bei ihr platzierten Domains mit Adwords-Anzeigen verlinkt, ohne dass die dadurch geschaffenen Verbindungen auf etwaige Markenrechtsverletzungen hin überprüft werden. Denn es wäre unzumutbar, der Klägerin insofern eine Prüfungspflicht aufzuerlegen. Anders als in der BGH-Entscheidung zu Internetauktionen über ebay, Internetversteigerung II (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) und auch der BGH-Entscheidung zu jugendgefährdenden Medien bei ebay (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04) wäre im vorliegenden Fall der Einsatz einer Filtersoftware, die von der Klägerin bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, technisch sicherlich erheblich aufwendiger, wenn überhaupt möglich, um Rechtsverstöße der vorliegenden Art zu verhindern. Die Klägerin müsste in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain eine Recherche auf der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Datenbank sowie der entsprechenden Datenbanken für europäische und auch internationale Marken durchführen. Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, ist nicht ersichtlich. Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerdens eines Mitarbeiters der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Dies würde das Geschäftsmodell der Klägerin voraussichtlich zum Erliegen bringen.

Denn selbst wenn der Abgleich von Domains mit geschützten Marken technisierbar wäre, so ist in diesem Zusammenhang letztlich entscheidend, dass die Klägerin es bei einer einfachen Recherche nicht bewenden lassen könnte. Sie müsste vielmehr dann, wenn eine Recherche bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ergibt, dass eine Domain oder ein Teil ihres Inhalts markenrechtlich geschützt ist, auch prüfen, für welches Warenverzeichnis dies gilt und welche Links aus diesem Grund eine markenrechtlich bedenkliche Verbindung bedeuten könnten. Eine solche Prüfung erfordert jedoch bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. Die Klägerin müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der diese Gesamtschau ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar.

Auch als Störerin haftete die Klägerin vor Zugang des Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch das Anschreiben der Beklagten, welches der Klägerin die marken- und firmenrechtliche Relevanz der fraglichen Domain aufzeigte, wäre die Klägerin zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer haftet derjenige, der — ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein - in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. Die Klägerin erfüllt jedoch dadurch dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, s.o., noch ist sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren. Insofern ist nochmals auf die Entscheidung des BGH zu dem Auktionshaus ebay zu verweisen (BGH a.a.O.).

2.
Nach alledem wäre ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin also erst entstanden, wenn sie nach positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung durch Übersendung des Abmahnschreibens vom 14.05.2008 nicht reagiert und die Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten nicht beendet hätte. Die Klägerin hat indes reagiert, indem sie die Domain von ihrer Internetplattform entfernt hat. Auch eine Widerholungsgefahr ist hinsichtlich der konkreten durch das Abmahnschreiben erfassten Rechtsverletzung, welche die Beklagte erfahren hat, nicht ersichtlich. Entscheidend für die Frage der Wiederholungsgefahr ist insofern, dass die Klägerin nach Übersendung des Abmahnschreibens umgehend die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs initiiert hat. Anders als in den Fällen, in denen bei Übersendung des Abmahnschreibens die Passivlegitimation für einen Unterlassungsanspruch bereits besteht, dieser also nicht erst durch die Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung entsteht, kann die Wiederholungsgefahr hier auch nicht aus der Erstbegehung abgeleitet werden.

II.
Die Widerklage war abzuweisen, weil auch bezüglich der mit der Widerklage aufgeführten Domains ein Unterlassungsanspruch der Beklagten und der Driftwiderklägerin gegenüber der Klägerin und den Driftwiderbeklagten nicht besteht. Denn auch hier ist die Widerholungsgefahr zu verneinen.

Aus dem oben Gesagten folgt, dass eine Pflicht der Klägerin zum aktiven Tätigwerden gegen auf ihrer Internetplattform eingestellte Domains erst dann entsteht, wenn sie durch den Verletzten hiervon positiv unterrichtet wird. Nur wenn die Klägerin auf eine solche Information hin nicht unverzüglich reagiert, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine solche positive Unterrichtung der Klägerin sei wegen der mit der Widerklage angesprochenen Domains nicht über die bereits erfolgte Abmahnung vom 14.05.2008 hinaus erforderlich gewesen, weil diese weiteren Domains jeweils den Bestandteil „new era“ enthalten. Es sei Sache der Klägerin gewesen, auf die Abmahnung vom 14.05.2008 hin dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur die konkrete mit der Abmahnung angesprochene Domain „www.new-era.de“, sondern auch sämtliche anderen Domains mit einem Bestandteil, welcher Markenrechte der Beklagten verletzten könnte, von ihrer Plattform entfernt werden. Dem ist nicht zu folgen.

Auch die von der Beklagten somit der Klägerin auferlegte Prüfungspflicht wäre zu weitgehend und würde das Geschäftsmodell der Klägerin unangemessen benachteiligen. Denn durch die Abmahnung vom 14.05.2008 hat die Klägerin lediglich davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte den Domaininhaber von „new-era.de“ wegen Marken- und Firmenrechtsverletzung abgemahnt hatte. Wenn die Beklagte nun fordert, auf Grund dieser Kenntnis habe die Klägerin ihre gesamte Plattform nach dem Begriff ,,new era" und zwar auch in verschiedener Schreibweise untersuchen müssen, so verkennt sie, dass es mit einer solchen Suche allein nicht getan ist. Vielmehr hätte die Klägerin weiterhin bei jeder einzelnen Domain, die in irgendeiner Form — zusammen oder getrennt geschrieben, durch Bindestrich oder Punkt verbunden, als Bestandteil anderer Wörter etc. — die Marke der Beklagten enthält, zusätzlich prüfen müssen, ob diese Domain durch Verlinkung mit Adwords-Anzeigen betreffend Konkurrenten der Beklagten deren Rechte verletzt. Denn nur dann, wenn die Bezeichnung „new era" in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen gebracht wird, welche mit denen, für welche die Beklagtenmarke Schutz genießt, identisch oder ähnlich sind, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Dass dies nicht bei jeder Domain, die den Bestandteil „new era“ enthält, zwangsläufig der Fall ist, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18.09.2008 deutlich gemacht, indem sie zB. darauf hinweist, dass es eine Vielzahl von Büchern gibt, die im Titel den Bestandteil „new era“ enthalten. Da es sich bei dieser Bezeichnung nicht um einen Fantasiebegriff, sondern um eine aus dem Englischen stammende Begrifflichkeit handelt, die in vielfältigen Zusammenhängen Verwendung finden kann, benötigte die Klägerin also dann, wenn sie jegliche bei ihr platzierte Domain auf mögliche Markenrechtsverletzungen wegen des Bestandteils „new era“ untersuchen wollte, wiederum den oben bereits erwähnten Markenrechtsexperten. Dies ist weder zumutbar noch erforderlich. Denn wie die Widerklage zeigt, war es nicht der Klägerin, wohl aber der Beklagten ein Leichtes, über die Domain „www.new-era.de“ hinaus noch weitere bei der Klägerin platzierte Domeins ausfindig zu machen, durch welche sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sah, so dass es insofern zur Beseitigung derartiger Rechtsverletzungen vollkommen ausreichend ist, wenn der Verletzte sich an die Klägerin wendet, dieser die von ihm identifizierten Fälle von Rechtsverletzungen benennt und die Klägerin auffordert, hierauf zu reagieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Streitwert, Bis zur Erhebung der Widerklage am 26.08 2008  100.000,00 €;

ab dem 27.08.2008 200.000,00 € (auf § 45 Abs 1 Satz 3 GKG wird hingewiesen; hinsichtlich der Widerklage wird der Unterlassungsanspruch bezüglich der Domain „new-era.de“ mit 100.000,00 € bewertet, bezüglich jeder weiteren Domain, da der Kernbestandteil „new era“ jeweils identisch ist, mit 25.000.00 €).

(Unterschriften)