×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile 2007
/
Werktitelschutz für Rubriktitel einer Zeitschrift - LG München I, Urteil vom 11.07.2007, Az.: 1 HK O 9805/07

Leitsätzliches

Zwischen gleichtlautenden Rubriken, wie z. B. "LEICHTER LEBEN” für eine Rubrik mit Tipps und Tricks für den Alltag ist, besteht Verwechselungsgefahr. Ihnen kommt durchschnittliche Unterscheidungskraft zu. Sie sind nicht rein beschreibend.

LANDEGRICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 1 HK O 9805/07

Entscheidung vom 11. Juli 2007

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...


erlässt das Landgericht München I, 1. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ..., Handelsrichter ... und Handelsrichter Dr. ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 folgendes

Endurteil:

I. Die einstweilige Verfügung (Az.: 33 O 9805/07) vom 25.05.2007 wird in Ziffer 1. mit der Maßgabe bestätigt, dass Ziffer 1. nun lautet:

I. 1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung

eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250 000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu vollziehen am persönlich haftenden Gesellschafter,

für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

verboten,

die Bezeichnung “LEICHTER LEBEN” im geschäftlichen Verkehr als Titel einer Zeitschriftenrubrik in der Zeitschrift “L.” zu verwenden, wenn dies wie bei den der Ausgabe Nr. 19 der Zeitschrift “L.” vom 02.05.2007 entnommen und hier im Folgenden wiedergegebenen Abbildungen geschieht:

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/4, die Antragsgegnerin 3/4.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert wird auf € 100 000,00 festgesetzt.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung zur Nutzung der Bezeichnung “LEICHTER LEBEN” als Rubriktitel in Zeitschriften.

Die Antragstellerin, die zum X-Konzern gehört, gibt seit Jahrzehnten die Frauenzeitschrift “f.” heraus. Die Zeitschrift erscheint 14 täglich zum Preis von € 2,20. Das vorgelegte Beispielsexemplar AG5 vom 20.06.2007 hat einen Umfang von 206 Seiten. Die Zeitschrift “f.” ist dem Segment der hochpreisigen Frauenzeitschriften zuzuordnen.

Die Antragsgegnerin, die zum Y-Konzern gehört, gibt die Zeitschrift “L.”, die wöchentlich erscheint und zum Preis von € 0,90 vertrieben wird. Das vorgelegte Beispielexemplar vom 30.05.2007 hat einen Umfang von 72 Seiten. Die Zeitschrift “L.” ist dem Segment der “Women's Weeklys” zuzuordnen.

Seit der Ausgabe 21/2005 enthält die Zeitschrift “f.” die Rubrik “Leichter leben”. Der Begriff “Leichter leben” wird auch als Unterüberschrift für Beiträge, die in anderen Rubriken wie “Mode” oder “Beauty” erscheinen, verwendet. Gelegentlich hat die Antragstellerin die Rubrik “Leichter leben” auch als unabhängigen Beihefter der Zeitschrift “f.” beigelegt. Der Rubriktitel wurde auch vielfach auf dem Titelblatt wiedergegeben, teils als Hinweis auf die im Heft enthaltene gleichnamige Rubrik, teils als Hinweis auf ein beiliegendes Extraheft mit dem Titel “Leichter leben” (siehe Anlagenkonvolut ASt10).

Spätestens seit der Ausgabe Nr. 19 der Zeitschrift “L.” vom 02.05.2007 verwendet die Antragsgegnerin in dieser Zeitschrift ebenfalls eine Rubrik mit dem Titel “Leichter leben”, in der, wie in der Rubrik der Antragstellerin Tipps und Tricks für den Alltag dargestellt werden. Die Aufmachung, dass auf den entsprechenden Seiten über dem Rubriktitel “LEICHTER LEBEN” der Titel der Zeitschrift “L.” abgedruckt wird (vgl. Seiten 21 ff. des im Anlagenkonvolut AG5 übergebenen Beispielshefts), entspricht einer Übung, die die Antragsgegnerin im Layout ihres Hefts durchgängig bei sämtlichen Rubriken “LIVE”, “STARSTYLE”, “REPORT”, “ZEIT FÜR MICH”) einhält. Auch dort ist über dem jeweiligen Rubriktitel der Titel der Zeitschrift “L.” abgedruckt (vgl. Seite 4 ff. des genannten Beispielhefts). Anders als die Antragstellerin verwendet die Antragsgegnerin die Wortfolge “Leichter leben!” zudem als (nicht mit dem Hinweis auf einen konkreten Inhalt dieser Rubrik versehenen) Übertitel kleingedruckt über dem groß gedruckten Titel ihrer Zeitschrift “L.” auf dem Titelblatt (vgl. Tenor, Seite 3).

Das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, hat am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 33 O 9805/07 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Wortlaut erlassen:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung

eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250 000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu vollziehen am persönlich haftenden Gesellschafter,

für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

verboten,

die Bezeichnung “LEICHTER LEBEN” im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als Titel einer Zeitschriftenrubrik zu verwenden, in der Tipps für den Alltag gegeben werden.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 100 000,00 festgesetzt.

Hiergegen legte die Antragsgegnerin am 08.06.2007 (Bl. 19 d.A.) Widerspruch ein und begründete diesen (Bl. 25 ff. d.A.) mit der Ansicht, die Wortfolge “Leichter leben” sei nicht schutzfähig. Auch bei Werktiteln müsse ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben sein, was vorliegend angesichts der in ihren Augen rein beschreibenden Wortfolge nicht der Fall sei. Dass der Titel rein beschreibend sei, sei auch angesichts seiner Eignung zur Beschreibung des Rubrikinhalts nicht verwunderlich. Zwar sei “Leichter leben” keine klassische Zeitschriftenrubrik, doch seien auch Zeitschriftenrubriken einem Trend unterworfen und es handle sich vorliegend um eine solche Trendrubrik. Dies erkläre, dass auch andere Verlage (neben der Antragsgegnerin noch ein weiterer Verlag) die Wortfolge “Leichter leben” wie die Antragstellerin als Rubriktitel nutzten.

Hilfsweise verweist die Antragsgegnerin darauf, dass ihrer Ansicht nach auch eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Zum einen könnten die beiden Rubriken schon deswegen nicht unmittelbar verwechselt werden, da beim Kauf die Kundin neben dem Rubriktitel ja jeweils den Titel der beide Zeitschriften, der als erster ins Auge falle und sich jeweils deutlich unterscheide, sehe. Zum anderen handle es sich bei den von den beiden Zeitschriften angesprochenen Kundenkreisen um völlig unterschiedliche Marktsegmente. Hochpreisige Frauenzeitschriften wie “f.” und “Women's Weeklys” wie “L.” würden auch von den Konsumentinnen als eigene und damit nicht substituierbare Zeitschriftengattungen wahrgenommen werden. Auch beim IVW (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.) würden die beiden Zeitschriften in unterschiedlichen Gattungen geführt werden. Der Verkehr sehe angesichts einer Vielzahl von Pressepublikationen (mehr als 7 000 im Markt) auch sehr genau hin, um welches Objekt es sich handle. Da schließlich auch die Gestaltung der Rubrik von Titel zu Titel variiere, könne sich beim Verkehr auch insoweit keine Zuordnung vollzogen haben. Jedenfalls werde eine unmittelbare Verwechslungsgefahr spätestens durch den auf Seiten der Antragsgegnerin titelmäßig verwendeten Zusatz “L.” vor “Leichter leben” neutralisiert.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme nach Ansicht der Antragsgegnerin von vornherein nicht in Betracht, da Rubriktiteln genau wie Zeitschriftentiteln im Normalfall die Herkunftsfunktion fehle. Es handle sich vorliegend auch nicht um einen bekannten Zeitschriftentitel. Die dahingehende Behauptung der Antragstellerin werde bestritten. Allein die periodische Erscheinungsweise und die Höhe der Auflage einer Zeitschrift sage noch nichts über die Bekanntheit des Titels, schon gar nichts über die Bekanntheit einer im Heft befindlichen Rubrik aus.

Schließlich rügte die Antragsgegnerin noch die zu weite Fassung des Tenors der einstweiligen Verfügung, da diese auch denkbare Handlungen mit verbiete, die nicht rechtswidrig wären.

Nach Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragte die Antragsgegnerin:

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben, der Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Nach entsprechender Beschränkung des begehrten Verbotstenors (Schriftsatz vom 09.07.2007, Bl. 35 ff. d.A.) beantragte die Klägerin:

Die einstweilige Verfügung bleibt aufrecht erhalten mit einem Wortlaut wie im Tenor wiedergegeben.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Wortfolge “Leichter leben” komme durchaus Kennzeichnungskraft zu. Ein teilweise beschreibender Anklang sei im Werktitelrecht nicht zu vermeiden, da ein Werktitel das Werk ja zwangsläufig in möglichst prägnanter Weise bezeichnen müsse. Unterscheidungskraft sei anders als bei Marken bei Werktiteln die Eignung, das Werk als solches zu individualisieren und hierdurch von anderen Werken unterscheidbar zu machen. Dem werde auch rechtlich durch erheblich geringere Anforderungen an die Unterscheidungskraft beim Werktitelrecht Rechnung getragen. Werktitel seien primär inhaltsbezogen und enthalte zwangsläufig Aussagen über den Inhalt des Werkes.

Auch die Verwechslungsgefahr bestehe. Angesichts identischer Rubrikbezeichnungen und identischer Rubrikinhalte seien an die weiteren Voraussetzungen nur geringste Anforderungen zu stellen. Diese seien zweifellos erfüllt. Die Wortfolge “Leichter leben” entspreche auch keinem allgemeinen Trend, sondern sei erst durch die Verwendung durch die Antragstellerin auf dem Markt populär gemacht worden. Die Zeitschrift “E.”, die diese ebenfalls übernommen habe, werde ihre Verwendung in Kürze nach Ablauf einer Aufbrauchsfrist einstellen. Weitere Verwendungen gebe es nicht. Man könne daher nicht von einem allgemeinen Trend, sondern lediglich von einem großen publizistischen Erfolg der Zeitschrift “f.” sprechen, dem die Antragsgegnerin sich zunutze machen wolle.

Schließlich verfange auch das Argument der unterschiedlichen Marktsegmente im Ergebnis nicht, da es große Schnittmengen zwischen den Leserschaften der beiden streitgegenständlichen Zeitschriften gebe. Allein bei den Koppelkäufen, d.h. beim gleichzeitigen Erwerb von zwei oder mehr Zeitschriften durch Kunden an einer Scannerkasse gebe es einen erheblichen Anteil von Kundinnen, die außer “f.” auch “Women's Weeklys” wie “Für Sie”, “L.”, “Bella”, “Tina” oder “Lisa” kauften, nämlich jeweils Anteile zwischen 3,6 % und 5,2 % (vgl. 49/50 d.A. und Anlage ASt9). Angesichts der Tatsache, dass viele Leserinnen beide Zeitschriftenarten zwar nicht gleichzeitig, dafür aber abwechselnd erwerben würden, sei die Schnittmenge vermutlich noch erheblich größer einzuschätzen.

Schließlich sei es auch nicht richtig, dass die Leserkreise bei der Wahl ihrer Zeitschriften sich nur an den Zeitschriftentiteln orientieren würden. Gerade dann, wenn zwei Personen sich über Zeitschriften unterhielten, ohne diese bildlich vor sich zu haben, könne es zu Verwechslungslungen kommen. Es sei deshalb gut denkbar, dass eine Person der anderen über die Rubrik “Leichter leben” der Zeitschrift “f.” erzähle und sich die andere Person nur die Rubrikbezeichnung merke und dann versehentlich “L.” erwerbe. Auf die visuelle Aufnahme des Titelblatts komme es dabei nicht an. Überdies fördere die Titelgestaltung der beiden streitgegenständlichen Zeitschriften die Gefahr von Verwechslungen. Beide Zeitschriften wiesen auch auf der Titelseite auf die gleichnamige Rubrik “Leichter leben” hin, die Antragsgegnerin sogar – nicht zu übersehen – direkt über dem Titellogo “L.”. Gerade diese Koppelung von Rubrik und Zeitschriftentitel, die räumlich beieinander abgedruckt werden, lege den Verdacht nahe, die Antragsgegnerin versuche, gerade von diesem Rubriktitel zu profitieren. Jedenfalls steigere sie hierdurch die Gefahr von Verwechslungen ungemein.

Hilfsweise stützt die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag auf Wettbewerbsrecht.

Die Parteien haben ergänzend gemäß § 137 Abs. 3 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war im nun noch beantragten Umfang aufrecht zu erhalten, da sich der Verfügungsantrag als zulässig und begründet erwies.

I.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

II.
Auch der Verfügungsanspruch ist gegeben. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 5 Abs. 3 MarkenG Unterlassung der weiteren Nutzung des streitgegenständlichen Rubriktitels “Leichter leben” auf dem Titel und im Inneren der Zeitschrift “L.” verlangen, da der Titel Kennzeichnungskraft entfaltet und die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Rubriken zu bejahen ist.

1.
Der streitgegenständliche Rubriktitel “Leichter leben” weist als Titel für eine Rubrik mit Tipps und Tricks für den Alltag Unterscheidungskraft auf und ist daher schutzfähig.

Die Wortfolge “Leichter leben” für die Rubrik der Antragstellerin mit Tipps für Haushalt, Küche und tägliches Leben enthält zwar Hinweise auf den Inhalt, erweist sich jedoch nicht als rein beschreibend.

Wie von beiden Parteien nicht verkannt wird, sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln grundsätzlich niedriger anzusetzen als die für die Unterscheidungskraft von Marken geltenden Kriterien. Dies gilt insbesondere bei Zeitungen und Zeitschriften, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass diese mit mehr oder weniger farblosen, lediglich inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., Rn. 83 zu § 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Bezeichnung “Leichter leben” stellt – im Gegensatz zu reinen Umschreibungen wie “Alltagstipps”, “Tipps und Tricks” o.ä. keine bloße Inhaltsbeschreibung dar, sondern zielt mit seiner – für Rubriktitel bislang eher ungewöhnliche – Kombinationen aus einem adverbial gebrauchten Adjektiv und einem Verb auf das Lebensgefühl ab, welches über die Mitteilung der einzelnen Tricks hinaus – gegebenenfalls als Ergebnis von deren Umsetzung – vermittelt werden soll. Der Titel überhöht damit den eher spröden Inhalt der Rubrik, indem er positive Emotionen anspricht und Sehnsüchte weckt. Damit bedient er sich zwar eines in der Werbung durchaus gängigen Mittels, da auch dort häufig versucht wird, statt eines Produkts die vermeintlich mit diesem verbundenen Emotionen zu verkaufen. Dennoch ist diese Art der Titelbildung – gerade wenn man sich die übrigen Rubriktitel, etwa im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift der Antragsgegnerin “Aktuelles”, “Mode”, Beauty und Wellness”, “Service”, “Gesundheit”, “Extra”, “Kochen und backen”, “Gefühle”, “Mein Zuhause”, “Reise”, “Rubriken” – ansieht, bislang noch ungewöhnlich und eher selten. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass Rubriktitel in ihrer Bezeichnung entsprechend den jeweiligen Trends in der Gesellschaft zu wechseln und angepasst zu werden pflegen, erscheint dies durchaus zutreffend. Hieraus lässt sich jedoch kein Freihaltebedürfnis für einen erkennbar originellen Titel ableiten.

Die Antragsgegnerin scheint dem Trend zu derartigen sprechenden Titeln auch sonst nicht nachgekommen zu sein, da sie die oben genannten eher konservativen Titel für die übrigen Rubriken beibehalten hat und diese etwa nicht etwa durch “Schön sein” oder “Bewundert werden” oder ähnliche einen emotionalen Aspekt beinhaltende neue Schöpfungen ersetzt hat.

Vielmehr erscheint es so, dass die Antragstellerin mit einer geschickten Formulierung einen zwar inhaltlich treffenden, aber zudem die Sehnsuchtsebene der Menschen ansprechenden Titel gefunden hat, der für Nachahmungen interessant ist.

Die Antragstellerin spricht dabei nicht nur den unmittelbaren Wunsch, sich durch die in der Rubrik mitgeteilten Hinweise Hilfen für Alltagsprobleme zu verschaffen und damit das Leben als “Leichter” zu empfinden, an. Sie zielt vielmehr darüber hinaus auf eine – von vielen Menschen in unserer technologisch hochgerüsteten und gerade auf Grund der Vielzahl vermeintlicher Hilfsmittel komplizierten Welt – empfundene Sehnsucht nach dem “einfachen Leben” ab, wie es sich etwa am Boom spiritueller Literatur oder dem Zulauf von Bewegungen, die sich der Einfachheit verschrieben haben, etwa den Taizé-Jugendtreffen ablesen lässt. Der Antragstellerin gelingt es somit eine Rubrik mit einem vielversprechenden und positiv besetzten Titel anzukündigen, der an die Ursehnsucht nach Einfachheit appelliert, die letztlich mit ihren vielen Hinweisen auf Geräte und Gegenstände das Leben im Zweifel eher noch komplexer als einfacher macht.

Bei Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Aspekt sowie der Tatsache, dass die Rechtsprechung schon für Zeitschrifttitel aus rein beschreibenden Elementen schwache Kennzeichnungskraft annimmt (vgl. BGH GRUR 2002, 176 “Auto Magazin”, OLG Hamburg, GRUR RR 2003, 281, 282) enthält der Titel der Antragstellerin einen so großen originellen Überschuss über seinen rein beschreibenden Anteil hinaus, dass die Kammer im Rahmen des Werktitelschutzes von jedenfalls durchschnittlicher Unterscheidungskraft ausgeht.

2.
Zwischen den beiden streitgegenständlichen Rubriken in den Zeitschriften der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr, wie sich bei Gesamtschau der Merkmale Titelähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Werknähe (einschließlich Verbreitungsweise und Aufmachung) ergibt (siehe nachfolgende a) – c). Die Tatsache, dass die beiden Rubriken in Zeitschriften mit jeweils unterschiedlichen Haupttiteln erscheinen, führt im Ergebnis nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus (siehe nachfolgend e).

a)
Die Rubriktitel werden in beiden Zeitschriften identisch gebraucht. Auch die von der Antragstellerin vorgeprägte Schreibweise “Leichter leben” wird von der Antragsgegnerin – jedenfalls in deren Inhaltsverzeichnis (vgl. Seite 3 der vorgelegten Beispielszeitschrift) – identisch aufgegriffen. Die in der Rubrik selbst (Seite 21 ff. des Beispielshefts) leicht abweichende Schreibweise “LEICHTER LEBEN” mit Großbuchstaben und die Hinzufügung eines “!” bei der Verwendung als “Oberüberschrift” “Leichter leben!” über dem Zeitschriftentitel “L.” auf dem Cover stellen nur marginale Abweichungen dar, so dass insgesamt von Identität der Titelnutzung auszugehen ist. Auch die Tatsache, dass in der Rubrik selbst über “LEICHTER LEBEN” etwas kleiner der Titel “L.” eingeblendet ist, ändert nichts an der identischen Nutzung des Rubriktitels, da die genannte Einblendung des Zeitschriftentitels eine Layoutvorgabe ist, die die Antragsgegnerin bei sämtlichen Rubriktiteln einhält, so dass der Nutzer sie nicht als Bestandteil des jeweiligen Rubriktitels empfinden wird.

b)
Die Kennzeichnungskraft des Titels ist als durchschnittlich zu bezeichnen (siehe oben).

c)
Die Werknähe ist groß, auch wenn Aspekte wie Verbreitungsweise, Aufmachung, Preis und Leserschaft berücksichtigt werden.

Werknähe ist bereits deswegen gegeben, da beide Rubriken Tipps und Tricks für Alltag und Haushalt enthalten und jeweils in klassischen Frauenzeitschriften erscheinen. Insofern wäre von größtmöglicher Werknähe auszugehen. Dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin die Marktsegmente innerhalb des Marktes für Frauenzeitschriften, in denen beide Hefte erscheinen, sich deutlich unterscheiden. Unterschiede finden sich auch in Umfang und Preis der beiden Zeitschriften (vgl. Tatbestand) und der Druckaufmachung, die bei der Zeitschrift der Antragstellerin bereits von der Wahl des verwendeten Papiers sowohl für die Coverseite als auch für den Innenteil der Zeitschrift ebenso wie bei der Druckqualität erheblich höherwertiger ist.

Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Nutzerschichten sich bis zu einem gewissen Grad überschneiden, wie einerseits die Antragstellerin unter Vorlage von Auswertungen der Kopplungskäufe und Darlegungen zu weiteren Wechselkäuferinnen glaubhaft gemacht hat und was andererseits durch die gerichtsbekannte Tatsache, dass Zeitschriften wie die streitgegenständlichen in Friseursalons und Wartezimmern auszuliegen pflegen, bestätigt wird, so dass häufig Stammleserinnen des einen Marktsegments Zeitschriften des anderen Segments auch bei derartigen Gelegenheiten aufschlagen werden.

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist daher die Werksnähe zwischen beiden Rubriken noch als hoch anzusehen.

d)
Bei einer Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr unter den Gesichtspunkten Nähe der Titel, Höhe der Kennzeichnungskraft und Größe der Werknähe (einschließlich Verbreitungsweise) besteht angesichts der oben dargestellten hohen Übereinstimmungen Verwechslungsgefahr, die auch nicht dadurch ausgeräumt wird, dass beide Rubriken in Zeitschriften mit unterschiedlichem Haupttitel enthalten sind.

Zwar dienen Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, so dass der BGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinn geschützt sind (vgl. etwa BGH GRUR 2000, S. 70, 72 – “Szene” oder BGH 1999, 235, 237 – “Wheels Magazine”, jeweils m.w.N.). Dies kann jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass der seit Zeiten des Reichsgerichts (RGZ 133, 189, 191 – “Kunstseiten-Kurier”) in der gesamten Rechtsprechung und Literatur anerkannte Schutz von Rubriktiteln als Werktitel i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG (früher § 16 UWG) leerlaufen würde. Bei einem Fall, wie dem vorliegenden, bei dem ein Rubriktitel einer Zeitschrift als Rubriktitel für eine inhaltlich gleiche Rubrik in einer anderen Zeitschrift übernommen wird, ist bei der Verwechslungsgefahr daher auf einen Vergleich der beiden Rubriken und nicht auf einen Vergleich der beiden Hefte insgesamt abzustellen. Diese Rubriken stellen das “Werk” i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar, um deren Schutz es vorliegend geht.

Insofern erscheint es systemimmanent, dass Betrachter beider Hefte jeweils feststellen können, dass deren Haupttitel sich unterscheidet. Dieser wird vorliegend allerdings auch nicht angegriffen, sondern allein die Verwendung eines Rubriktitels innerhalb der Zeitschrift bzw. eines Titels für eine Beilage zu dieser Zeitschrift für eine vergleichbare Rubrik in der Zeitschrift der Antragsgegnerin. Bei Betrachtung der jeweiligen Rubriktitel, die sowohl aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich sind und zudem auf dem Cover bei der Antragstellerin häufig, bei der Antragsgegnerin (gleichsam als Oberüberschrift) regelmäßig zu ersehen sind, besteht zwischen beiden Rubriken bzw. Heftbeilagen unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Der Verkehr ist auch durchaus daran gewöhnt, dass in unterschiedlichen Zeitschriften identische Inhalte enthalten oder beigefügt sein können. So finden sich z.B. häufig einheitliche TV-Programme als Beilagen unterschiedlichster Tageszeitungen, die keine eigenen TV-Programmhefte erstellen. Auch finden sich häufiger Zusammenfassungen aus anderen Zeitschriften oder Informationsbeilagen in nationalen oder regionalen Zeitschriften, die einheitlich für ein überregionales Erscheinungsgebiet erstellt wurden oder – wie der einmal wöchentlich in der Süddeutschen Zeitung enthaltene Teil “New York Times” – als Zusammenfassung von Artikeln aus einer anderen Druckschrift für die eigenen Leser interessant sind.

Vor diesem Hintergrund könnte ohne Weiteres auch bei Kenntnis der unterschiedlichen Haupttitel der beiden Zeitschriften ein Teil der Nutzerschaft der Verwechslung unterliegen, die aus der einen Zeitschrift bekannte Rubrik bewährter Alltagstipps “Leichter leben” sei nun – vollständig oder auszugsweise – inhaltlich übereinstimmend auch in einer anderen Zeitschrift enthalten. Allein auf Grund der Tatsache, dass diese – wie das Heft der Antragsgegnerin – erheblich günstiger vertrieben wird, als dasjenige, in der die Originalrubrik bei der Antragstellerin enthalten ist, könnte durchaus zu Verwechslungen führen, die auch für die Kaufentscheidung relevant sein werden.

Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der mittelbaren Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr nur im weiteren Sinne, wie sie in den BGH-Entscheidungen NJW 1980, 280 “Metall-Zeitung”) oder GRUR 2000, 70 “Szene”) angenommen wurden, da es in beiden Fällen jeweils um die Konstellation ging, dass ein anderweitig als Titel einer Druckschrift benutzter Titel zum Titel einer Rubrik gemacht wurde, so dass ein Vergleich nur zwischen den beiden Druckschriften insgesamt erfolgte. Der vorliegende Fall, dass ein als Rubriktitel eingeführter Titel in einer ähnlichen Zeitschrift identisch für identische Inhalte verwendet wurde, wurde – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nie entschieden.

Soweit jedoch die seither nicht erkennbar in Frage gestellte Rechtsprechung des Reichsgerichts aus der oben zitierten Entscheidung “Kunstseide-Kurier” weiterhin ernst genommen und beibehalten werden soll, was auf Grund ihrer Zitierung in BGH-Entscheidungen wie der genannten “Szene”-Entscheidung von 1999 (GRUR 2000, 70, 72) anzunehmen ist, muss auch bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit der Verwechslungsgefahr allein auf die beiden Rubriken abgestellt werden. Auch das Reichsgericht, das – anders als der BGH in den Entscheidungen “Metall-Zeitung” und “Szene” den Fall zu entscheiden hatte, dass aus dem Titel einer Rubrik der Zeitschrift “Textil-Zeitung” heraus gegen die Verwendung einer sehr ähnlichen Bezeichnung des Titel für eine andere Zeitschrift vorgegangen wurde, störte sich nicht daran, dass der Haupttitel der klägerischen Zeitung sich deutlich von demjenigen der angegriffenen Zeitung unterschied. Hätte das Reichsgericht den Titel “Textil-Zeitung” und nicht allein den Rubriktitel “Der Kunstseiden-Kurier” mit dem Titel der neu auf den Markt gebrachten Zeitschrift “Deutscher Kunstseide-Kurier” verglichen, hätte es ebenfalls schwerlich zur Verwechslungsgefahr kommen können und daher eine Rechtsprechung zum Schutz von Rubriktiteln nicht begründen können. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist daher vorliegend allein auf einen Vergleich der beiden Rubriktitel abzustellen.

e)
Nur ergänzend wird daher auf die zutreffende Argumentation der Antragstellerin abgestellt, dass es durchaus Situationen gibt, in denen über Zeitschriftenrubriken gesprochen wird, ohne dass die betreffenden Personen die Zeitschriften in Händen halten. Dies kann bei einer anschließenden Kaufentscheidung, wenn allein der Rubriktitel, nicht aber der Titel der Zeitung in Erinnerung geblieben ist, ebenfalls zu unmittelbaren Verwechslungen führen, zumal wenn der Rubriktitel – wie von der Antragsgegnerin – zugleich in der Art einer Oberüberschrift über den Titel der Zeitung geführt wird (vgl. Seite 3).

f)
Aus den oben genannten Gründen musste auch nicht geklärt werden, ob es sich bei dem verletzten Titel bereits um einen bekannten Titel i.S.d. “Wheels Magazine”-Entscheidung des BGH (GRUR 1999, 235) handelt und aus diesen Gründen auch mittelbare Verwechslungen als relevant einzustufen sind.

III.
Nebenentscheidungen:

1.
Kosten §§ 91, 269, 92 ZPO

2.
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 922, 925, 936; 708 Nr. 6, 711 ZPO.

(Unterschriften)