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Keine Markenrechtsverletzung einer Wort-/Bildmarke durch AdWords - LG Braunschweig, Urteil vom 28.11.07, Az.: 22 O 2623/07

Leitsätzliches

Wort-/Bildmarken erlangen Kennzeichnungskraft nicht nur durch den rein beschreibenden Wortbestandteil, dessen sich bei der Benutzung als AdWord bedient werden kann, sondern durch die spezielle graphische Gestaltung bzw. die 3-Dimensionalität, die Zusammenschreibung der Wörter und das Gesamtbild, auch die typische Postfarbe.
All dessen haben sich die Verfügungsbeklagten nicht bedient und technisch auf dem gewählten Weg auch gar nicht bedienen können.
Die Herkunftsfunktion der Klagemarken wird durch das Vorgehen der Verfügungsbeklagten noch nicht einmal andeutungsweise in Frage gestellt. Der Ruf der Marken der Verfügungsklägerin leidet - offenkundig - nicht.

Bitte lesen Sie hierzu auch den Beitrag unseres Sachbearbeiters in der Angelegenheit.

LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen: 22 O 2623/07
Entscheidung vom 28. November 2007

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Deutsche Post AG

gegen

...

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3:
Rechtsanwälte Terhaag & Partner, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2007 durch ... für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeschluss vom 5.10.2007 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 4.10.2007 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin (§ 91 ZPO) zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 6 ZPO). Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten wegen der Kosten mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten (§ 711 ZPO).

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Logistikunternehmen insbesondere im Brief- und Paketbeförderungsbereich. Sie verfügt über die deutsche Wort-Bildmarke Nr. 301 53 689.9 "PACKSTATION" (BI. 12, 14) sowie die Wort-Bildmarke Nr. 301 53 690.2 "Deutsche Post Packstation" (BI. 15, 17). Ferner besteht die Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 3 488 475 "PACKSTATION" mit Priorität 30. Oktober 2003 (BI. 18), sämtlichst zur internationalen Klasse 6 für Behälter aus Metall zur Lagerung von Paketen und Päckchen. Die Verfügungsklägerin ist auch Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke Nr. 397 05 392.4 "PostBox" (BI. 21, 23) sowie der 3-Dimensionalen Marke Nr. 397 05 393.2 "PostBox" (BI. 24, 26; 71) jeweils mit Priorität vom 7. Februar 1997 sowie der Gemeinschaftsmarkenregistrierung Nr. 2 355 402 "POSTBOX" (BI. 27) mit Priorität 28. August 2001 ebenfalls insbesondere in Klasse 6 und für Behälter und Kästen aus Metall bzw. Kunststoff geschützt. Zudem ist die Verfügungsklägerin Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 300 12 966.1 "POST" (BI. 31) mit Priorität vom 22. Februar 2000 sowie Wort-Bildmarke Nr. 397 58 809.7 "Deutsche Post" (BI. 34, 36) mit Priorität vom 9. Dezember 1997 und zwar für die Erbringung von Transport- und Logistikdienstleistungen sowie für Behältnisse aus Metall oder Kunststoff in den internationalen Klassen 35, 39, 16 und 20 geschützt.

Zum Angebot der Verfügungsklägerin bei Brief- und Paketdienstleistungen in Zusammenarbeit mit ihrem Konzernunternehmen DHL gehört die Bereitstellung von automatisierten Serviceeinrichtungen bezeichnet mit Packstation (BI. 9). Dort können Beförderungsdienstleistungen von Kunden abgerufen, Brief- und Paketsendungen aufgegeben und abgeholt werden. Mit vorhandenen, rund 1000 Packstationen sieht die Verfügungsklägerin dazu ein flächendeckendes Netz in Deutschland. Bis 2009 soll das Packstations-Netz auf ca. 2.400 Packstationen erweitert sein. Informationen und eine Übersicht zu Packstationen hält die Verfügungsklägerin unter www.deutschepost.de bereit. Die Marke PostBox bzw. POSTBOX nutzt die Verfügungsklägerin für Transportbehälter für Brief- und Paketsendungen (Abbildung BI. 30).

Die Verfügungsbeklagte zu 1. befasst sich mit Herstellung und Vertrieb von Behältern unter dem Begriff Paketboy, mit der Beschreibung „nicht nur für Pakete, der Paketboy nimmt an, was nicht in den Briefkasten passt; die Ausführung vario annonciert wahlweise als Großraumbriefkasten mit riesigem Fassungsvermögen oder als separater Paketkasten (BI. 37, Einzelerläuterung auch BI. 67). Sie ist im Internet unter www.paketkasten.de zu erreichen. Sie hat bei google eine Anzeige geschaltet unter der Überschrift Paket-Briefkasten (BI. 41). Die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. sind persönlich haftende Gesellschafter.

Auf die Abmahnung hin haben die Verfügungsbeklagten geltend gemacht (BI. 51), es sei nicht bekannt gewesen, dass Packstation und Postbox geschützte Wörter seien. Die Anzeige sei eindeutig gekennzeichnet.

Durch Beschluss vom 5.10.2007 ist den Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) die Kennzeichnung "Packstationen" als AdWord in Internetsuchmaschinen und/oder
b) die Kennzeichnungen „Packstationen" und/oder „Packstation" und/oder „Deutsche Post Packstation" und/oder „Post Packstation" und/oder „Postbox" im HTML-Code von Internetseiten zum Angebot und/oder zur Bewerbung von Lagerungsbehältern für Brief- und/oder Paketsendungen zu verwenden und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen.

Dagegen wendet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagtenseite (BI. 59).

Die Verfügungsklägerin stützt sich weiterhin darauf, dass - wie sie Mitte September 2007 festgestellt haben will - die Verfügungsbeklagten bei Google die Kennzeichnung Packstationen als AdWord geschaltet hat und im HTML-Code (Quellcode) der Internetseite Metatags "Postbox", "Packstation", "Packstationen", "Deutsche Post Packstation" und "Post Packstation" aufgenommen hat (BI. 42).

Sie sieht Ansprüche aus § 14 MarkenG und nimmt OLG Stuttgart MMR 2007, 649 in Bezug.

Die Verfügungsklägerin beantragt (BI. 86, 92), den Verfügungsbeschluss aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen (BI. 59, 86),

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie stellt heraus, ab 2002 sei wegen der Zusammenarbeit in Pilotprojekten und angesichts der Verteilung von 15.000 Paktboy-Werbeprospekten (BI. 81, 91) durch die Verfügungsklägerin vom Einverständnis mit Verwendung der streitgegenständlichen Begriffen auszugehen.

Wegen der Wort-Bildmarken sei die von Verfügungsklägerseite zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Solche Marken könnten schon technisch nicht als Adwords, auch nicht als Metatag Keywords verwendet werden. Die konkreten Marken seien kennzeichnungskräftig allein wegen des Posthorns (BI. 70) oder der Schriftart oder des Bildverlaufs im Hintergrund oder der farblichen Gestaltung und insbesondere der Farbe gelb.

Postbox bedeute nichts anderes als Briefkasten. Nur als Wort-Bildmarke könne es dazu überhaupt einen Schutz geben, in der Richtung der Wort-Bildmarke sei von Verfügungsbeklagtenseite aber nichts verwendet worden.

Packstation(en) sei rein beschreibend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Verständnis der Kammer von vornherein nicht gerechtfertigt. Einen Verfügungsanspruch gibt es nach Ansicht der Kammer nicht.

Ob und wann das Wort Post (wie z.B. bei „deutsche City Post") im Kontext von Postzustellerdienstleistungen gegenüber der Marke Post verwechslungsfähig ist oder nicht (dazu OLG Nürnberg, 17.09.2007, 3 U 196/07) kann hier dahin stehen.

Eine privilegierte, einen Unterlassungsanspruch ausschließende Nutzung nach § 23 MarkenG ist nicht gegeben. Denn ein fremdes Kennzeichen kann als Suchwort verwendet worden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen, z.B. um bei einem zulässigen Vergleich der Angebote die Einzelheiten zu verdeutlichen. Die privilegierte Benutzung kommt auch in Betracht, um den Fall einer Verknüpfung von Leistungsangeboten zu verdeutlichen. Stets muss aber eine eindeutige, offene Nennung des fremden Kennzeichens erfolgen, woran es hier fehlt (gefehlt hat) und stattdessen die Verfügungsbeklagtenseite eben auf sich hinlenkt.

Packstation(en) als AdWord bedingt, dass bei Eingabe des Begriffs in die Suchmaske von Google im (derzeit) rechten Anzeigebereich das Angebot der Verfügungsbeklagten angezeigt wird. Insofern dient das Suchwort hier dazu, den Nutzer auf das Angebot der Verfügungsbeklagten hinzuweisen. Als Wort-Bild-Marke ist der Begriff aber für die Verfügungsklägerin geschützt. Die Metatags im html-Code bedingen ohne optische Anzeige, dass unter Wahrnehmung der Wörter die Suchmaschine bei Suchanfragen eine entsprechende Relevanz für gegeben erachtet und die Internetseite der Verfügungsbeklagten als passend präsentiert. Auch dazu bedienen sich die Verfügungsbeklagten geschützter Marken der Verfügungsklägerin. Das ist jedoch nach Ansicht der Kammer hinzunehmen wegen des modernen Mediums und zwar auch dann, wenn die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung im Rechtssinn als solche kennzeichenmäßig erfolgt, sobald sie als Keyword für eine "Google"-AdWords-(Werbe-) Anzeige eingesetzt wird, OLG Stuttgart MMR 2007, 649, und diese Beurteilung analog Metatags erfolgt, wozu sich BGHZ 128, 28ff. — Impuls — geäußert hat.

Die Kammer meint, dass einschlägige Rechtsfragen hier dazu dahin stehen können, weil es allein auf die konkreten Umstände ankommt, die davon bestimmt sind, dass die Beteiligten des Verfahrens nicht in Konkurrenz stehen.

Die Verfügungsbeklagten bieten eine Empfangsvorrichtung an, mit dem Leistungsangebot der Verfügungsklägerseite hat das zu Lasten der Verfügungsklägerseite nichts zu tun. Ein Monopol darf die Verfügungsklägerseite für den gesamten Bereich nicht in Anspruch nehmen. Das Angebot der Verfügungsbeklagten ist eine sinnvolle, sachgerechte Ergänzung der Leistungsangebote von Verfügungsklägerseite oder von deren Konkurrenten. Dazu darf und soll den Verfügungsbeklagten nichts verboten sein und werden. Es fehlt an einem rechtsverletzenden Verhalten. Die Klagemarken erlangen Kennzeichnungskraft aber nicht durch den rein beschreibenden Wortbestandteil, dessen sich die Verfügungsbeklagtenseite bedient (hat), sondern durch die spezielle graphische Gestaltung bzw. die 3-Dimensionalität, die Zusammenschreibung der Wörter und das Gesamtbild, auch die typische Postfarbe. All dessen haben sich die Verfügungsbeklagten nicht bedient und technisch auf dem gewählten Weg auch gar nicht bedienen können. Die Herkunftsfunktion der Klagemarken wird durch das Vorgehen der Verfügungsbeklagten noch nicht einmal andeutungsweise in Frage gestellt. Der Ruf der Marken der Verfügungsklägerin leidet — offenkundig — nicht. Gedanklich wird das Produkt der Verfügungsbeklagten mit der Marke/den Marken der Verfügungsklägerin bei Vertrieb durch die Verfügungsklägerin offenkundig nicht verknüpft. Einen Hinweis auf eine Lizenzierung gibt es ersichtlich nicht. Dass das Begehren der Verfügungsklägerin von einem anerkennungsfähigen Rechtsschutzziel getragen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Um eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der (bekannten) Marken oder auch nur Anlehnung geht es offenbar nicht. Dass für eine Verwechslungsgefahr eine gewisse Branchennähe genügen kann, hat die Kammer dabei bedacht. Dass den Verfügungsbeklagten andere Begriffe zur Verfügung stehen (sollten), um das Auswahlverfahren zu beeinflussen und Nutzer auf die eigene Internetseite lenken zu lassen, ist ohne Bedeutung. Die Unkenntnis der Verfügungsbeklagtenseite von dem Schutz der fremden Marken/Kennzeichen ist zwar unterlassungsrechtlich ohne jede Relevanz. Die Kammer meint aber insgesamt, dass die Verfügungsbeklagten eben bloß die neuesten Möglichkeiten des neuen Mediums genutzt haben, um die eigene Werbeanzeige möglichst günstig zu platzieren und das Auswahlverfahren auf legitime, lautere Weise beeinflusst worden ist bzw. werden sollte, obwohl über die Suchmaschine durch Wortbestandteile fremder Kennzeichen Nutzern Suchtreffer präsentiert worden sind, die diese jedenfalls „auf ersten Blick" wohl kaum erwartet haben. Denn der Paketboy ist eben nicht eine Packstation, die Verknüpfung ergibt sich nur über Nutzerverhalten, das dann aber auch präzise zu offenbaren ist, nicht über Anzeigen gelenkt werden darf. Insofern geht hier letztlich zu Lasten der Verfügungsklägerin, dass alle aufgeführten Marken nicht unterscheidungskräftig genug sind, sondern glatt beschreibend sind und geblieben sind, soweit sie als Suchwort bzw. inhaltliche Orientierungshilfe verwendet worden sind.

Unterschriften