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LG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2006 - AZ: 12 O 344/05 - Vertragsstrafenanspruch aus Unterlassungsvertrag "Präsentainment" (rechtskräftig)

Leitsätzliches

1) Zu den Kriterien einer persönlich geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz bei Kapitelüberschriften und kopierten Textpassagen aus Büchern.
2) Der Inhaber der Wortmarke "Präsentainment" kann deren gewerbliche Nutzung untersagen.
3) Es besteht ein Vertragsstrafenanspruch bei nicht gelöschter Internetseiten Dritter und vorliegendem Unterlassungsvertrag.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 344/05
Entscheidung vom 2. August 2006

 

In dem Rechtsstreit

des ... ,

und

der Präsentainment Group GmbH, ..., ebenda,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft & Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf,

gegen

Herrn ….,

und

die … GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin …, ebenda,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: …

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht ..., des Richters am Landgericht Dr. ... und des Richters am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006

für Recht erkannt

    1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 5.170,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Dezember 2004 zu zahlen.
    2. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
    3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 59/100 den Klägern und zu 41/100 den Beklagten auferlegt.
    5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    6. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) ist Autor des Buches „Präsentainment – Die Hohe Kunst des Verkaufens“. Er ist Inhaber der seit dem 11.04.2000 durch das Deutsche Patent- und Markenamt geschützten Wortmarke „Präsentainment“ mit der Nr. 300 27 899. Bei der Bezeichnung „Präsentainment“ handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil der Firmierung der Klägerin zu 2), deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist. Diese trifft unter der Website „praesentainment.de“ auf.

Der Beklagte zu 1) ist Autor des Buches „Mit meinem Job in Harmonie – Seien Arbeit mit Freude tun“. Die Beklagte zu 2) betreibt einen Verlag und ist Herausgeberin des Buches. Das Buch verwendet den Begriff „Präsentainment“ an mehreren Stellen.

Die Kläger selbst mahnten die Beklagten bereits im Jahre 2002 hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Präsentainment“ ab. Unter dem 25.04.2002 verpflichteten sich die Beklagten,
„es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € und zwar unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ in der Neuauflage seines Buches „mit dem Job in Harmonie“ im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen seiner Internetpräsenz, und Trainertätigkeit zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.“

Im Dezember 2004 stellten die Kläger fest, dass auf der Webseite „deutsches-fachbuch.de“ für das Buch der Beklagten geworben wurde. Sowohl die Kurzvorstellung des Buches als auch das wiedergegebene Inhaltsverzeichnis enthielten den Begriff „Präsentainment“.

Mit Schreiben vom 24.12.2004 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagten wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25.04.2002 sowie wegen behaupteter Verstöße gegen das Urheberrecht ab. Die geforderte Unterlassungserklärung gaben die Beklagten in der Folgezeit indes nicht ab.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger Ansprüche auf Unterlassung wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen sowie Zahlungsansprüche geltend. Sie tragen vor:
Das Buch des Klägers zu 1) sei als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtsschutzfähig. Dieses Recht hätten die Beklagten widerrechtlich verletzt. Sie hätten zwar das Werk nur in Auszügen abgeschrieben, jedoch die Kernthesen des Werkes des Klägers zu 1) übernommen und darüber hinaus den Begriff „Präsentainment“ verwendet. Ihnen, den Klägern, stünden daher Ansprüche auf Schwärzung bzw. Vernichtung der Vervielfältigungsstücke zu. Die Beklagten seien auch zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten hätten zunächst Ersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 2.000 € zu zahlen. Als Ersatz für den immateriellen Schaden scheine ein Betrag von 1.000 € angemessen.

Die Beklagten hätten auch gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, noch im Dezember 2004 sei im Internet für das Buch des Beklagten geworben worden. Schließlich seien die Beklagten verpflichtet, die Kosten der Abmahnung vom 24.12.2004 aus einem Streitwert von 75.000,00 € zu tragen.

Die Kläger beantragen:

1.
Die Beklagten werden verurteilt, in dem Buch „Mit meinem Job in Harmonie“ (ISBN: 3-929472-15-5) die Seiten 141-149 sowie den Abschnitt „Mehr Erfolg durch Präsentainment, im Inhaltsverzeichnis auf den Seiten 6-7 zu schwärzen;

hilfsweise die Restexemplare der erste Auflage des Buches „Mit meinem Job in Harmonie“ (ISBN: 3-929472-15-5) zu vernichten;

2.
die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, Vervielfältigungsstücke des Werkes „Präsentainment – Die Hohe Kunst des Verkaufens“ herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl;

3.
die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

4.
die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Dezember 2004 und 1.820 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, weder zur Unterlassung, noch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. Sätze aus dem Buch des Klägers seien weder wörtlich noch sinngemäß übernommen worden. Wörtliche oder inhaltliche Übereinstimmungen seien nur insoweit erkennbar, als Allgemeinplätze beschrieben würden, die keinen Urheberrechtsschutz genössen. Allerdings könne nicht geleugnet werden, dass der Beklagte zu 1) in seinem Buch den Begriff „Präsentainment“ verwendet habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass diese Bezeichnung markenrechtlich geschützt sei. Gegen die Unterlassungserklärung sei indes nicht verstoßen worden, da diese eine Unterlassungsverpflichtung nur für die Neuauflage des Buches „Mit meinem Job in Harmonie“ enthalte. Eine Neuauflage des Buches habe jedoch bisher- dies ist auch unstreitig – nicht stattgefunden. Im geschäftlichen Verkehr sei der Begriff nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht benutzt worden. Die Internetpräsentation des Buches unter der Webseite deutsches-fachbuch.de sei weder auf Veranlassung der Beklagten geschehen noch sei diese ihnen bekannt gewesen. Nach Kenntniserlangung aufgrund der Abmahnung vom 24.12.2004 habe man dafür gesorgt, dass der Eintrag entfernt werde.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil nicht gerechtfertigt und zwar deswegen insoweit abzuweisen. Den Klägern steht lediglich ein Zahlungsanspruch zu. Im Einzelnen gilt folgendes:

Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch dahingehend zu, dass diese in dem Buch „Mit meinem Job in Harmonie“ die Seiten 141-149 sowie den Abschnitt „Mehr Erfolg durch Präsentainment“ im Inhaltsverzeichnis auf den Seiten 6-7 schwärzen. Die Beklagten sind weder aus dem Unterlassungsvertrag vom 25.04.2002 noch nach den Bestimmungen des Urheberrechts oder des Markengesetzes zur Unterlassung verpflichtet.

1.
Auf der Seite 141 des Buches des Beklagten erscheint mehrmals das Wort „Präsentainment“. Diese Bezeichnung wird auf den Seiten 145-149 des Buches mehrmals wiederholt; sie erscheint zudem im Inhaltsverzeichnis des Buches auf den Seiten 6-7. Den Beklagten ist die Verwendung der Bezeichnung im Rahmen des bereits erschienenen und zur Zeit vertriebenen Buches des Beklagten zu 1) erlaubt.

Mit ihrer Abmahnung vom 27.03.2002 beanstandeten die Kläger die Verwendung des Wortes „Präsentainment“, in dem Buch der Beklagten „Mit meinem Job in Harmonie“ und begehrten von den Beklagten vergebens die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich der Beklagte verpflichten sollte, es zu unterlassen, die beanstandete Bezeichnung „im geschäftlichen Verkehr“ zu benutzen. Mit einer weiteren Abmahnung vom 11.04.2002 erneuerten die Kläger ihr Verlangen auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei sie nunmehr die Unterlassungsverplichtung in der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung um die Worte „in der Neuauflage seines Buches „Mit meinem Job in Harmonie“ erweiterten und anschließend den bisherigen Wortlaut für die Unterlassungsverpflichtung verwendeten. Die so von den Klägern konzipierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung haben die Beklagten unter dem 25.04.2002 abgegeben. Die Verhaltensweise der Kläger, die zum Abschluss des Unterlassungsvertrages vom 25.04.2002 führte, erweist damit, dass die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren – was die Verwendung der Bezeichnung im Buch der Beklagten betrag – auf die Neuauflage des Buches „Mit meinem Job in Harmonie“ beschränkte und damit auf einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung im auf dem Markt befindlichen Buch verzichtete. Diesem Begehren sind die Beklagten mit Abgabe der Unterlassungserklärung nachgekommen. Da die Neuauflage des Buches bisher nicht erschienen ist, haben die Beklagten weiterhin das Recht, in ihrem bisher erschienenen Buch die beanstandete Bezeichnung zu verwenden.

2.
Den Klägern steht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten dahingehend zu, dass diese Seiten 142-144 des Buches des Beklagten schwärzen. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches, der seine Grundlage in den §§ 97, 98 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz haben kann, sind nicht erfüllt.

Auf den Seiten 142-144 des Buches des Beklagten erscheinen die Leitsätze Nr. 1 bis 8 („Acht Leitsätze des Präsentainments“), in deren Veröffentlichung die Kläger die Verletzung eines ihnen zustehenden Urheberrechts an den Überschriften der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 sehen. Eine Verletzung von Rechten liegt jedoch aus zwei Gründen nicht vor:

Den Kapitelüberschriften im Buch der Kläger kann der Rang von Sprachwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz nicht zugestanden werden. Die Kapitelüberschriften bestehen jeweils aus einem Satz (vgl. z.B. „Nur was ich verinnerlicht habe, kann ich auch veräußern…“; „Wer alle Sinne anspricht, präsentiert am Sinnvollsten“) und erfüllen nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Diese fehlt bei einem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen. Erst eine das Können des Durchschnittsgestalters erheblich übersteigende gestalterische Leistung überschreitet die Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 – Anwaltsschriftsatz). Bei Anlegung dieser Maßstäbe misst das Gericht den Überschriften keinen Werkcharakter zu. Sie stellen insbesondere keine geistvoll-treffenden Slogans dar, die etwa mit wenigen Worten das auf den Punkt bringen, was sonst ausführlich zu beschreiben sein würde. Sie bringen vielmehr dasjenige zum Ausdruck, was schon zum Allgemeingut im Denken der Menschen gehört (vgl. z.B. „Schwäche zu zeigen, bedeutet Stärke zu haben…“).

In jedem Falle fehlt es an einer Übernahme der Kapitelüberschriften seitens der Beklagten. Die Beklagten haben die Überschriften nicht wörtlich übernommen. Die von dem Beklagten zu 1) formulierten „Leitsätze“ bestehen in der Regel aus zwei Sätzen und erläutern in eher weitschweifiger Form Verhaltensweisen, die ein „Präsentainment“ erfolgreich gestalten sollen. Sie lassen den Leser nur entfernt an die betreffende Kapitelüberschrift des Klägers denken, und zwar nur deswegen, weil in den Leitsätzen der Beklagten hin und wieder ein Wort vorkommt (vgl. „verinnerlicht“; „beteiligen“ usw.), welches auch in der betreffenden Kapitelüberschrift der Kläger verwandt wird. Eine rechtswidrige Übernahme der Kapitelüberschriften der Kläger insgesamt ist bei dieser Sachlage nicht gegeben.

II.
Die Kläger sind berechtigt, von den Beklagten zu verlangen, es zu unterlassen,
Vervielfältigungsstücke des Werkes „Präsentainment – Die Hohe Kunst des Verkaufens“ herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Die Beklagten haben in der Vergangenheit ein solches Werk nicht hergestellt und es besteht auch keine Begehungsgefahr dafür, dass sie in Zukunft dieses Werk herstellen.

Die Beklagten sind dagegen verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Grundlage für die Unterlassungsverpflichtung ist de Unterlassungserklärung der Beklagten vom 25.04.2002, in der diese sich verpflichtet haben, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ „im geschäftlichen Verkehr … zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.“.

Die Kläger legen als Anlage K 10 ihrer Klageschrift den Ausdruck einer Internetseite vom 22.12.2004 vor, auf dem von „DeutschesFachbuch.de“ für das Buch des Beklagten geworben wird und mehrmals die Bezeichnung „Präsentainment“ erscheint. Die Beklagten tragen vor, diese Präsentation sei nicht auf ihre Veranlassung geschehen und ihnen nicht bekannt gewesen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Internetpräsentation den Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Das Buch der Beklagten wird mit einer Abbildung, dem Preis, einer Inhaltsangabe und dem Inhaltsverzeichnis beworben, wobei es unter Inhalte weiter heißt:

„Aktuelle Bücher von Roland Sternfeld für Ihre harmonische Zukunft (teilweise in Vorbereitung).“

Die Beklagten müssen dem Inhaber der Webseite demnach Informationen darüber gegeben haben, dass es Bücher des Beklagten zu 1) geben werde, die „teilweise in Vorbereitung“ seien. Angesichts des Inhalts dieser Webseite hätten die Beklagten jedenfalls mehr dazu vortragen müssen, warum ihnen diese Seite gänzlich unbekannt ist. Die Beklagten haben sich indes darauf beschränkt darzulegen, erst mit Schreiben der Kläger vom 24.12.2004 von dieser Webseite erfahren zu haben. Angesichts der geschilderten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte von dem Inhalt der Webseite trotz Kenntnis nichts unternommen haben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatten. Die Beklagten sind damit Störer und zur Unterlassung verpflichtet.

IV.
Ein Zahlungsanspruch steht den Klägern lediglich zu einem Teil zu.

1.
Die Kläger machen zu Unrecht einen Anspruch auf Schadensersatz „in Form einer angemessenen Lizenzgebühr“ in Höhe von 2.000 € geltend. Eine Urheberrechtsverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor. Die Kläger tragen auch nicht vor, aus welchen Gründen sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.000,00 € ergeben soll, und aus welchen Gründen die Beklagten Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr zahlen sollen.

2.
Die Kläger machen des weiteren einen Anspruch „auf Ersatz des immateriellen Schadens“ geltend, verweisen auf § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz und halten einen Betrag von 1.000 € für angemessen. Sie tragen indessen in keiner Weise vor, worin der immaterielle Schaden zu sehen ist und inwiefern ihnen ein immaterieller Schaden entstanden ist. Jedenfalls mangelt es an einer Urheberrechtsverletzung seitens der Beklagten.

Die Beklagten haben dagegen die mit ihrer Unterlassungserklärung vom 25.04.2004 versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € verwirkt (§ 339 BGB).

Der Verstoß ist mit der Werbung für das Buch des Beklagten zu 1) auf der Webseite „DeutschesFachbuch.de“ geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten von dieser Werbung wussten und sie dennoch nicht verhindert haben. Hierin liegt auch das Verschulden der Beklagten. Im Übrigen wird auf die Darlegung unter Ziffer III. verwiesen.

4.
Die geltend gemachten Abmahnkosten können die Kläger lediglich zu einem Teil verlangen.

Die Abmahnung vom 24.12.2004 ist überwiegend unbegründet; insoweit wird auf die Darlegung unter den Ziffern I. und II. verwiesen. Begründet war sie hingegen nur im Hinblick auf den Werbeauftritt im Internet von „DeutschesFachbuch.de“. Kommt es nach erfolgloser Abmahnung – wie vorliegend – zum gerichtlichen Verfahren, wird die für die Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Angemessen ist für den begründeten Tei der Abmahnung - unter Berücksichtigung des Streitwertes für den vorliegenden Rechtsstreit, den die Kläger mit 25.000 € angegeben haben – ein Wert von 5.000 € Zu ersetzen ist damit von den Beklagten ein Betrag von 170,50 €.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

(Unterschriften)