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Zur Wirkung einer Abgrenzungsvereinbarung im Markenrecht - LG Köln, Urteil vom 20.9.2005, Az.: 33 O 237/05

Leitsätzliches

...Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung wirtschaftlich betrachtet einem Hauptsacheurteil gleichkommt, da sie eine vollständige Rückgängigmachung der Umbenennung des Marktes zur Folge hätte. Dies ist nämlich die typische Folge von Markenrechtsstreitigkeiten um Unternehmenskennzeichen. Dass aus diesem Grund einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann, ist bislang - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht vertreten worden. Im übrigen war es die Antragsgegnerin, die bei einer aus ihrer Sicht zumindest unklaren Rechtslage durch Umbenennung des Marktes Fakten geschaffen hat, ohne zuvor eine juristische Klärung hinsichtlich der Reichweite der vertraglichen Regelung – etwa im Wege einer negativen Feststellungsklage – herbeizuführen...

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL


Aktenzeichen: 33 O 237/05

Entscheidung vom 20. September 2005

In dem Rechtsstreit des

...

gegen

...

hat die 33. Kammer des Landgerichts Köln durch ... für Recht erkannt:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

für den von ihr in B betriebenen Einzelhandelsmarkt die besondere geschäftliche Bezeichnung "ProMarkt" zu verwenden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Antragstellerin betreibt bundesweit Einzelhandelsmärkte, insbesondere für Geräte der Unterhaltungselektronik und EDV-Geräte. Diese Märkte wurden bis Ende 2003 unter der besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Q" betrieben. Seit Ende des Jahres 2003 betreibt die Antragstellerin die ganz überwiegende Mehrzahl ihrer Einzelhandelsmärkte unter der besonderen geschäftlichen Bezeichnung "N".

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der REWE-Gruppe. Sie betreibt ebenfalls Einzelhandelsmärkte, insbesondere für Produkte der Unterhaltungselektronik unter der besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Q" sowie "L".

Beide Parteien sind Inhaberinnen verschiedener Marken betreffend das Zeichen "Q".

Mehrere vornehmlich regional tätige Gesellschaften begannen Anfang der 90er Jahre mit einer Zusammenarbeit bei dem Vertreib von Geräten der Unterhaltungselektronik und EDV-Produkten unter dem Zeichen "Q".

Am 23.12.1993 schlossen diese Gesellschaften den als Anlage H&P 4 zur Antragsschrift zur Akte gereichten Rahmenvertrag (Bl. 24 ff. d.A.). Am 23.11.1995 schlossen die beteiligten Vertragspartner eine Änderungsvereinbarung, die zu einer Neufassung des Rahmenvertrages führte (Anlage H&P 5 zur Antragsschrift – Bl 46 ff. d.A.).

Zur detaillierten Regelung der Nutzungsrechte an dem Zeichen "Q" schlossen einige Gesellschaften am 23.09./13.12.1996 die als Anlage H&P 3 zur Antragsschrift vorgelegte Abgrenzungsvereinbarung (Bl. 19 ff. d.A).. Diese ist nach Aufhebung der Rahmenvereinbarung die einzige noch wirksame Vereinbarung.

Unter § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung wurde u.a. folgendes geregelt:
"REWE, die Unternehmen der REWE-Handelsgruppe und WEGERT werden nach dem Stichtag die einzutragenden Marken und das Unternehmenskennzeichen "Q" nicht in den Bundesländern Bayern, und Baden-Württemberg ...,. benutzten."

Im April 2005 benannte die Antragsgegnerin den von ihr in  B/Bayern bis dahin unter der Bezeichnung "L" betriebenen Einzelhandelsmarkt in "Q" um.

Die Antragstellerin behauptet, ihre Geschäftsführung habe von dieser Umbenennung am 22.06.2005 erfahren.

Sie behauptet ferner, durch verschiedene gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen Rechtsnachfolgerin der an der Abgrenzungsvereinbarung beteiligten Vertragspartner des Unternehmens der REWE-Gruppe geworden zu sein.

Sie meint, die Umbenennung des von der Antragsgegnerin in B betriebenen Marktes verstoße gegen die Abgrenzungsvereinbarung, jedenfalls aber stünden ihr Unterlassungsansprüche aus den §§ 14, 15 MarkenG zu.

Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. der Antragsschrift (Bl. 3 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 26.08.2005 (Bl. 109 ff. d.A.).

Die Antragstellerin beantragt,
- wie erkannt-.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Antragstellerin nach Aufgabe der bundesweiten Benutzung der Bezeichnung "Q" als Unternehmenskennzeichen aus § 3 Abs. 3 der Abgrenzungsvereinbarung keine Rechte mehr herleiten könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Schutzschrift - 33 AR 192/05 – und auf ihren Schriftsatz vom 29.08.2005 (Bl. 179 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Der Verfügungsgrund wird entsprechend § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin vor dem 22.06.2005 von der Umbenennung des Marktes in B Kenntnis erlangt hat, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist Spekulation.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung wirtschaftlich betrachtet einem Hauptsacheurteil gleichkommt, da sie eine vollständige Rückgängigmachung der Umbenennung des Marktes zur Folge hätte. Dies ist nämlich die typische Folge von Markenrechtsstreitigkeiten um Unternehmenskennzeichen. Dass aus diesem Grund einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann, ist bislang - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht vertreten worden. Im übrigen war es die Antragsgegnerin, die bei einer aus ihrer Sicht zumindest unklaren Rechtslage durch Umbenennung des Marktes Fakten geschaffen hat, ohne zuvor eine juristische Klärung hinsichtlich der Reichweite der vertraglichen Regelung – etwa im Wege einer negativen Feststellungsklage – herbeizuführen. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin noch dadurch zu honorieren, dass der Antragstellerin die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt werden sollte, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin – wie hier – wegen der kurzen Nutzungsdauer des streitigen Unternehmenskennzeichens noch keinen schutzwürdigen Besitzstand erworben haben kann.

Aus den vorstehenden Erwägungen in Verbindung mit den noch aufzuzeigenden Interessen der Antragstellerin an einer Weitergeltung von § 3 Abs. 3 der Abgrenzungsvereinbarung folgt zugleich, dass selbst dann ein Verfügungsgrund zu bejahen wäre, wenn § 12 Abs. 2 UWG im Markenrecht nicht analog anzuwenden bzw. die vorliegende Streitigkeit als rein vertragliche anzusehen wäre.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 241, 311 BGB iVm. § 3 Abs. 3 der Abgrenzungsvereinbarung vom 23.09./13.12.1996.

Danach kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Q" für den von ihr in B/Bayern betriebenen Einzelhandelsmarkt verlangen.
Gem. § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Unternehmenskennzeichen "Q" nicht in Bayern zu verwenden. Eine Beschränkung dieser Verpflichtung auf die Dauer der Verwendung des Unternehmenskennzeichens "Q" in Bayern durch die Antragstellerin ist ausdrücklich nicht geregelt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne ist ebenfalls nicht möglich. Insoweit kann zunächst nicht darauf abgestellt werden, dass die Antragstellerin die Nutzung des lizensierten Unternehmenskennzeichens aufgegeben hätte. Zunächst tritt die Antragstellerin als Betreiberin der nunmehr bundesweit als "N" bezeichneten Einzelhandelsmärkte weiterhin unter der Firmierung Q Handelsgesellschaft auf, die als allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil die Bezeichnung "Q" enthält. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die räumliche Begrenzung der Nutzung durch die Antragsgegnerin ihren Sinn verloren hätte bzw. kein zu lizenzierendes Recht mehr vorhanden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Parteien hier nicht einen typischen Lizenzvertrag getroffen haben, sondern wesentlich weitreichendere Regelungen vereinbart haben. Der Antragsgegnerin ist nämlich unwiderruflich die Möglichkeit eingeräumt worden, eigene originäre Markenrechte an der Bezeichnung "Q" neben der Antragstellerin zu erwerben. Auch dies spricht dagegen, die Abgrenzungsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass die der Antragsgegnerin auferlegte räumliche Beschränkung mit Aufgabe der Nutzung des Zeichens für die in Bayern betriebenen Märkte durch die Antragsgegnerin enden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abgrenzungsvereinbarung auf Dauer angelegt sein sollte, jedenfalls solange das Zeichen "Q überhaupt noch durch die Antragstellerin genutzt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht gehindert ist, die Nutzung ihres bundesweit geschützten Zeichens "Q" auch wieder in Bayern aufzunehmen. Hinzu kommt ferner ganz maßgeblich, dass gerade nach der Aufgabe der bislang genutzten Bezeichnung auch im Raum Bayern das Interesse der Antragstellerin dahin gehen kann und muss, dass nicht durch die Verwendung einer identischen Bezeichnung ihr Vertragspartner nunmehr "in die Lücke stößt", indem er den unter der Bezeichnung aufgebauten Ruf der Antragstellerin für sich nutzt und so für Marktverwirrung sorgt.

Aus den aufgezeigten Gründen kann im Übrigen auch nicht ansatzweise von einer rechtsmißbräuchlichen Berufung der Antragstellerin auf die vertragliche Regelung ausgegangen werden.

Die Antragstellerin ist schließlich auch zur Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruches aktivlegitimiert.

Sie hat durch Vorlage der entsprechenden Handelsregisterauszüge glaubhaft gemacht, dass sie Rechtsnachfolgerin der damaligen Vertragspartner des Unternehmens der REWE-Gruppe geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
Streitwert: 100.000,--€