Leitsätzliches
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Vorträgen und Seminaren zu nutzen und/oder benutzen zu lassen.LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: AZ: 2a O 4/05
Entscheidung vom 10. Januar 2005
In dem Rechtsstreit
1. der Präsentainment Group GmbH, vertreten durch Herrn ...,
Antragsstellerin zu 1)
2. des Herrn ...,
Antragsstellerin zu 2)
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft, Terhaag & Rossenhövel, Herrn Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,
gegen
die … GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer …
Antragsgegnerin
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – untersagt,
I.
die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr für Schulungen und Seminare zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, 10. Januar 2005
Landgericht 2a Zivilkammer
(Unterschriften)