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Pseudosuchmaschinen sind unzulässig - LG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2005, Az.:2a O 10/05

Leitsätzliches

Ein Suchmaschinen-Betreiber darf fremde Marken- und Namensrechte nicht mit Werbe-Anzeigen für direkte Konkurrenz-Anbieter verknüpfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzeigen der Wettbewerber optisch stark hervorgehoben sind und das Such-Ergebnis des Markeninhabers nicht in branchen-üblicher Form verlinkt ist.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 2a 0 10/05
19. Januar 2004

(einstweilige Verfügung)

In Sachen

des ...

Antragsstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft, Terhaag und Rossenhövel, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf

g e g e n  

den Herrn ...

 Antragsgegner,

I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "ALADON" und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet unter www.das-....net zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:

II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahre, angedroht.

III.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV.
Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

[Unterschriften]

 

BEACHTEN Sie hierzu auch denArtikel des Sachbearbeiters, RA Anselm Withöft

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