×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile 2005
/
"POST" nicht mit "RegioPost" verwechslungsfähig - LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.09.05, Az.: 6 O 152/04

Leitsätzliches

Eine Verwechslungsgefahr zwischen "POST" und "RegioPost" besteht nicht. Der Marke "POST" kommt keine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zudem ist der Begriff POST in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen.

LANDGERICHT FRANKENTHAL (Pfalz)

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 6 O 152/04

Entscheidung vom 13. September 2005

Deutsche Post AG,

-Klägerin-

gegen

1. Regio Post Deutschland GmbH & Co. KG,
2. Regio Post Deutschland GmbH,
3. PVG Presse Vertriebs-GmbH Beteiligungsgesellschaft,
4. U. S.,

-Beklagte-

wegen Verstoßes gegen das Markengesetz

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangene Klägerin ist Anbieterin von Postdienstleistungen. Sie ist u.a. Inhaberin folgender Wortmarken: „Deutsche Post" (Anmeldedatum 21. August 1996), „POST" (Anmeldedatum 22. Februar 2000) und „Regiopost" (Anmeldedatum 17. Mai 1999). Die Marke „POST" wurde auf Grund Verkehrsdurchsetzung eingetragen. Gegen diese Eintragung wurden mehrere Widersprüche erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Die ersten beiden Marken sind u.a. für Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen, die dritte Marke für Papier, Pappe, Schreibwaren etc. eingetragen. Wegen der Einzelheiten der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Marken wird auf das Anlagenkonvolut K 6 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1.) ist ein alternativer Zustelldienst. Am 28. September 1998 wurde ihr durch die Regulierungsbehörde eine bundesweite Lizenz für die Erbringung höherwertiger, also dem Gewicht nach im Einzelnen beschränkter, Postdienstleistungen erteilt. Im Großraum Ludwigshafen stellt sie Sendungen selbst zu, darüber hinaus durch Lizenznehmer und auch durch die Klägerin. Im Internet nutzt sie die Adresse -www.regpo.de. Sie erbringt diese Leistungen unter dem Zeichen „RegioPost Deutschland", begleitet durch die Zeichnung eines Briefumschlags. Ihre Zusteller tragen blaue Kleidung und transportieren die Sendungen in roten Taschen und auf bläuen Fahrrädern.

Die Beklagte zu 2.) ist Kommanditistin der Beklagten zu 1.), Sie ist außerdem Inhaberin der Domain regiopostdeutschland.de.

Die Beklagte zu 3.) verwaltet und beteiligt sich an Unternehmen, die sich auf den Gebieten der gewerblichen Brief- und Paketzustellung betätigen. Sie ist Inhaberin der Marke „RegioPost Deutschland" (Anmeldedatum 31. August 2000), welche u.a. für Transport, Lagerung und Verpackung von Waren, insbesondere von Briefen, Paketen etc/eingetragen wurde.

Der Beklagte zu 4.) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) und 3.).

Mit Abmahnschreiben vom 16. Mai 2003 forderte die Klägerin die Beklagten zu t:) und zu 4.) erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Benutzung der Marke „RegioPost Deutschland" abzugeben.

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen ihre Markenrechte geltend. Sie ist der Ansicht, dass zwischen der von den Beklagten genutzten Marke und ihren Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die von der Beklagten zu 1.) erbrachten Dienstleistungen seien mit den von ihr erbrachten identisch. Die Kennzeichnungen seien hochgradig ähnlich, insbesondere weil sich der Verkehr an dem Bestandteil „Post" orientiere. Das Kuvert-Logo bei der Marke der Beklagten zu 3.) habe als Bildbestandteil keinerlei Herkunftshinweisfunktion. Dasselbe gelte für die Zusätze „Deutschland" und „Regio", da sie rein beschreibend seien und nur auf das Zustellgebiet hinwiesen. Die Beklagten seien nicht darauf angewiesen, sich „Post" zu nennen. Es gebe 600 Mitbewerber, die sich Namen ohne den Bestandteil „Post" gegeben hätten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen.

Ihre Marke „POST" weise auf Grund der Verkehrsdurchsetzung von Hause aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Diese sei noch dadurch gesteigert, dass der Verkehr ihr die Marke in gesteigertem Maße zuordne. Hierzu beruft sie sich auf durchgeführte Umfragen von Meinungsforschungsinstituten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Umfrage selbst (Anlage Kl 5) Bezug genommen. Der Einwand, sie wolle ihre Monopolstellung zementieren, sei unerheblich, da das Markenrecht diesbezüglich neutral sei.

Eine Verwechslungsgefahr bestehe auch insofern, als der Verkehr annehme, es handele sich bei der Beklagten zu 1.) um eine ihrer Filialen, oder um einen Lizenznehmer o.ä.. Zudem sei sie Inhaberin einer Markenserie; der Verkehr sehe die Marke der Beklagten wegen des Bestandteils „Post" als Teil dieser Serie an.

Außerdem verstießen die Beklagten gegen § 3 UWG, da sie vorgäben, bundesweit zuzustellen, während sie dies tatsächlich nur durch Subunternehmer täten. Dadurch werde der Verkehr über die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu T.) irregeführt.

Die Klägerin beantragt,

 

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr

1. unter dem Zeichen „RegioPost Deutschland" - wie nachfolgend wiedergegeben-

die Dienstleistungen „Werbung, Verteilung von Werbematerial, insbesondere Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" anzubieten und/oder,zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbringen zu lassen.

2. und/oder das Zeichen „RegioPost Deutschland" - wie zuvor wiedergegeben - in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Werbung, Verteilung von Werbematerial, insbesondere Flugblätter,
Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltränsporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

II. die Beklagten zu 1. und zu 4. zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr

1. die Unternehmenskennzeichnung „RegioPost Deutschland GmbH & Go. KG"

2. und/oder den Domain-Namen „regiopostdeutschland.de"

im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Werbung, Verteilung von Werbematerial, insbesondere Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

die Beklagten zu 2. und zu 4. zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Geschäftsverkehr

1. die Unternehmenskennzeichnung „RegioPost Deutschland GmbH"

2. und/oder den Domain-Namen „regiopostdeutschland.de"

im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Werbung, Verteilung von Werbe-material, insbesondere Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; Sondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schriftstücken, Botendienste" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

IV. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegenüber dem Handelsregister Ludwigshafen am Rhein in die Löschung der Firma „RegioPost Deutschland GmbH & Go. KG" (HRB 4704 LU) einzuwilligen;

V. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, gegenüber dem Handelsregister Ludwigshafen am Rhein in die Löschung der Firma „Regiö Post Deutschland GmbH" einzuwilligen;

VI. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, gegenüber der Denic e.G. in die Löschung des Domain-Namens „regiopostdeutschland.de" einzuwilligen;

VII. die Beklagte zu 3, zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Markenregistrierung Nr. 300 65 336 „Regio Post Deutschland" einzuwilligen;

VIII. die Beklagten zu verurteilen der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angäben zu enthalten hat über

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise;

c) Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber;

d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Betriebskosten sowie der Gewinne;

e) Betriebene Werbung, unter Angabe der Werbeträge, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der für die Werbung aufgewandten Kosten,

Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Handlungen der in Ziffer I., II. bezeichneten Art begangen wurden;

IX. festzustellen, dass die Beklagten, verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I., II. bezeichneten Handlungen entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht mit denen der Klägerin identisch seien, da es sich zu 90 % um höherwertige Dienstleistungen handele. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die Marke „POST" nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Die von der Klägerin durchgeführten Umfragen seien nicht repräsentativ. Das Wort „Post" bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch v.a. die Sendung an sich, aber auch allgemein Sendungen und Beförderungsleistungen. Die Bezeichnung werde auch in Gesetzen allgemein benutzt, z.B. im PostG und in den §§ 193 ff. ZPO. Je mehr der Markt liberalisiert werde, desto geringer sei die Kennzeichnungskraft. Der Begriff „Post" erreiche erst durch Zusätze Kennzeichnungskraft, weswegen die Klägerin auch die Bezeichnung „Deutsche Post" verwende. Die Klägerin wolle durch die Klage einen Zustand zementieren, der dem liberalisierten Postmarkt nicht mehr entspreche.

Die Bezeichnung „RegioPost Deutschland" stelle eine absichtliche Abgrenzung zur Klägerin dar. Durch die Zusammenschreibung von „Regio" und „Post" ergebe sich eine fließende markante Eigenbezeichnung. Auch bestünden sowohl klangliche, also auch schriftbildliche und farbliche Abweichungen. Die Klägerin benutze die Farbe gelb und das Posthorn, sie selbst die Farbe blau und den Briefumschlag. Wegen der Schriftgröße und der Schriftzeichen sei „Regio" ein gleichberechtigter Wortbestandteil. Bei der Aussprache werde zudem die erste Silbe, also nicht „Post", betont.

Außerdem berufen sie sich auf Verjährung. Die Klägerin habe seit dem 12. Dezember 2000 von der Bezeichnung „RegioPost Deutschland" gewusst.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch.

Der Anspruch folgt nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es besteht zwischen der Marke der Beklagten zu 3.) und der klägerischen Marke „POST" keine Verwechslungsgefahr.

Bei der Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Ähnlichkeit der Marken und Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen an, so dass ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann (BGH, NJW-RR 2001, 827 ff.; st. Rspr.).

Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen sind identisch. Zwar mag es sein, dass die Beklagte zu 1.) hauptsächlich „höherwertige" Postdienstleistungen erbringt. Dies ist jedoch dadurch bedingt, dass bezüglich der einfachen Briefsendungen noch ein Monopol zu Gunsten der Klägerin besteht. Der Sache nach befördern beide Unternehmen Postsendungen.

Eine Verwechslungsgefahr ist aber auf Grund der beiden anderen Faktoren nicht gegeben.

Zum einen ist die Kennzeichnungskraft der Marke „POST" nicht als durchschnittlich, oder gar erhöht, anzusehen. Zwar ist die Kammer an die Entscheidung des Patent- und Markenamts gebunden, die Marke auf Grund Verkehrsdurchsetzung einzutragen. Im Verletzungsprozess können Eintragungshindernisse nicht geltend gemacht werden, soweit noch eine Überprüfung im Löschungsverfahren erfolgen kann (BGH, GRUR 2003, 1040 ff.). Eine solche Überprüfung steht hier noch aus.

Auch stimmt die Kammer grundsätzlich mit dem BGH darin überein, dass einer Marke, die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, „von Hause aus" eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt (BGH, GRUR 2004, 514 ff.; Ingerl/Rohnke: MarkenG, 2. Aufl., 2003, § 14 Rn. 391). Bei der Marke der Klägerin handelt es sich aber um einen Sonderfall. Der hohe Bekanntheitsgrad der Marke beruht nämlich nicht auf einer eigenen Leistung der Klägerin, z.B. auf Werbung, sondern darauf, dass die Deutsche Bundespost jahrzehntelang der einzige Anbieter von Postdienstleistungen war. In dieser Zeit hat sich der Sprachgebrauch „Post" herausgebildet, und zwar schlicht und einfach deswegen, weil es ohnehin kein anderes Postunternehmen, also keine andere „Post", gab. Dieser Sprachgebrauch hat sich dann auf die Klägerin als Nachfolgerin der Bundespost übertragen.

Ob die von der Klägerin durchgeführten Umfragen einen gesteigerten Bekanntheitsgrad der Marke belegen oder ob diese Umfragen nicht repräsentativ sind, kann daher offen bleiben. Insoweit bedarf es deshalb auch nicht der Einholung des beantragten Gutachtens durch Marktbefragung, zumal das Gericht die Frage der Kennzeichnungskraft auch ohnedies selbst beurteilen kann.

An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, das Markenrecht sei gegenüber Monopolen neutral. Denn es geht hier nicht um eine marktbeherrschende Stellung, die sich die Klägerin selbst geschaffen hat, sondern um ein staatliches Monopol. Dieses besteht nunmehr, außer im Bezug auf Briefsendungen bis zu einem gewissen Gewicht, nicht mehr. Aber die Klägerin profitiert noch immer von dem Bekanntheitsgrad, den sie während der Geltung des Monopols erworben hat. Dieser Bekanntheitsgrad kann nicht zu einer durchschnittlichen, oder gar gesteigerten Kennzeichnungskraft führen, denn dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber hat den Postmarkt in mehreren Schritten liberalisiert. Ein wichtiger Hintergrund war der Wunsch, auch auf internationalen Märkten agieren zu können (Maunz/Dürig: Grundgesetz, Bd. 4, Art. 87 f Rn. 24). Dazu kamen Bestrebungen der Europäischen Gemeinschaft, den Postmarkt zu deregulieren (Maunz/Dürig, aaO, Rn. 25). Mit der Liberalisierung sollten die Beschränkungen der Berufs- und Gewerbefreiheit, die als nicht mehr akzeptabel angesehen wurden, aufgehoben werden (Gesetzentwurf des PostG, BT-Drs. 147/97). Durch einen lebhaften Wettbewerb sollte ein Angebot gewährleistet werden, das der Nachfrage optimal angepasst sein -sollte (Gesetzentwurf, aaO). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die alleinige Aufhebung des Monopols nicht ausreiche, um diesen Wettbewerb sicherzustellen. Weitbewerbsbehindernde Verhaltensweisen der Klägerin sollten unterbunden werden (Gesetzentwurf, aaO). Zwar sollte dieser Wettbewerb in erster Linie durch die Einrichtung der Regulierungsbehörde und der Kontrolle durch diese gesichert werden. Eine Änderung des MarkenG war damit nicht verbunden. Die Einheit der Rechtsordnung gebietet aber eine entsprechende Auslegung des MarkenG. Denn es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die Klägerin durch die Ausnutzung der Vorteile, die sie durch das staatliche Monopol erworben hat, ihre Stellung festigt. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme der allgemeinen Bezeichnung „Post" mit dem Zweck, anderen Marktteilnehmern diesen Namen zu untersagen. Es ist nämlich äußerst schwierig, sich als Postdienstleister einen anderen Namen als „Post" zu geben. Es mag zwar sein, dass es 600 Mitbewerber der Klägerin gibt, die sich einen Namen gegeben haben, der den Bestandteil „Post" nicht enthält. Diese Bezeichnungen erscheinen aber eher verkrampft in dem verzweifelten Bemühen, den Begriff „Post" zu vermeiden. So weichen viele auf den englischen Begriff „mail" aus.

Außerdem wird der Begriff „Post" im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, und zwar nicht nur für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, sondern auch für die Sendung, die sich im eigenen Briefkasten befindet. So sägt man z.B. „Ich hole mal die Post". Auch der Gebrauch dieses Begriffes in Gesetzestexten, z.B. im PostG und in den §§ 166 ff. ZPO (in § 168 Abs. 1 ZPO findet sich sogar eine Legaldefinition) lässt darauf schließen, dass der Begriff in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist und somit rein beschreibender Natur ist. Dabei wird der rein beschreibende Charakter mit der dargestellten Öffnung des Marktes, die auch dem Kunden bekannt ist, zunehmend stärker.

Auf die Frage, ob die Marke „POST" von der Klägerin überhaupt benutzt wird, ob sie also durch die fehlende Benutzung eine verminderte Kennzeichnungskraft hat, kommt es somit nicht mehr an.

Zum anderen ist die Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Marke mit der Marke „POST" nicht groß genug, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Marke der Beklagten enthält zwar als Bestandteil den Begriff „Post". Es ergeben sich aber genügend Unterschiede.

Die Marke der Beklagten setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Der Begriff „Post" wird von den Beklagten nicht alleinstehend verwendet, sondern zusammen mit „Regio" in einem Wort, nämlich als „RegioPost". Eine Übereinstimmung, bzw. Ähnlichkeit, mit der klägerischen Marke besteht nur hinsichtlich des Bestandteils „Post".

Bei einer Marke mit mehreren Bestandteilen ist von dem Gesamteindruck des Zeichens auszugehen. Es muss ermittelt werden, ob der übereinstimmende Teil das Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten (BGH, NJW 2003, 3562 ff.; BGH NJW-RR 1991, 558 f.). Im vorliegenden Fall wird die Marke der Beklagten nicht entscheidend durch den Bestandteil „Post" geprägt.

Zwar sticht der Wortbestandteil „Post" wegen der untypischen und in gewisser Weise modischen Großschreibung hervor, so dass das Hauptaugenmerk auf die zweite Worthälfte gerichtet wird. Dies wird aber dadurch aufgewogen, dass durch die Zusammenschreibung der Verkehr die Beklagten nicht als „Post" bezeichnet, sondern immer als „Regiopost". Dazu kommt, dass das Wort beim Sprechen auf der ersten Silbe betont wird, so dass beim gesprochenen Wort das Schwergewicht nicht auf „Post", sondern auf „Regio" liegt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wortanfang stärker beachtet wird (BGH, NJW-RR 2001, 827 ff.; NJW-RR 1999, 1200 ff.).

Durch die Zusammenschreibung ist ein neuer Begriff entstanden, dem man einen gewissen Phantasiegehalt nicht absprechen kann. Es handelt sich nicht lediglich um die geographische Umschreibung „regionale Post", sondern um den neuen Namen „RegioPost". Diese Abkürzung ist nicht ungewöhnlich, man denke nur an den früheren Zugtyp „InterRegio" der Deutschen Bahn AG. In dieser Abkürzung sieht der Verkehr eben nicht nur die geographische Umschreibung, sondern eine neue, eigenständige Bezeichnung. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es bei der Internetsuchmaschine Google unter „Regio" allein „ungefähr 2.530.000" Eintragungen gibt.

Dazu kommen Unterschiede im Schriftbild. Die Klägerin nutzt für ihre Marke „POST" ausschließlich Großbuchstaben, die Beklagten schreiben nur den ersten Buchstaben groß.

Eine Unterscheidung ist auch wegen der Umstände möglich. Diese können auch bei Wortmarken berücksichtigt Werden (Fezer: Markenrecht, 3. Aufl., 2001, § 14 Rn. i54; RG MuW 1931, 371). Hier ist entscheidend,(dass die Märke der Beklagten zusammen mit der Zeichnung eines Kuverts benutzt wird und großteils in der Farbe bläu gehalten ist. Die Klägerin hingegen benutzt das Posthorn und die Farbe gelb. Dazu kömmt, dass auch die Zusteller der Beklagten zu 1.) in blau gekleidet sind und blaue Fahrräder fahren.

Aus denselben Gründen scheitert auch eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Deutsche Post".

Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezüglich der Marke „Regiopost" der Klägerin kommt nicht in Betracht, da es sich hier nicht um identische Dienstleistungen handelt. Die klägerische Marke ist nur für Schreibwaren etc. eingetragen, nicht für Beförderungsleistungen.

Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht aus dem Aspekt der Serienmarke, also als mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese Art der Verwechslungsgefahr ist erst zu prüfen, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (BGH, WRP 2002, 534 ff,). Voraussetzung ist, dass die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, aaO). Serienzeichen können nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden. Voraussetzung ist stets, dass die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm oder Bildstamm haben und dass dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, dass er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGH, GRUR 1972, 549 f.). Als Stammbestandteil kommt hier nur „Post" in Betracht. Wie oben ausgeführt, besteht aber gerade keine Verwechslungsgefahr zu dem Begriff „Post". Außerdem nimmt der Verkehr auf Grund der Deregulierung des Postmarktes gerade nicht an, dass alle Dienstleistungen, die mit „Post" bezeichnet werden, von der Klägerin stammen.

Ein Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben; Es kann dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auf identische Waren und Dienstleistungen i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überhaupt anwendbar ist (dazu Fezer, aaO, § 14 Rn. 431; BGH GRUR 1997, 311 ff.). Hier sind jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der klägerischen Marken in unlauterer Weise ausgenutzt haben. Es liegt hier vielmehr in der Natur der Sache, dass die Beklagten auf dem liberalisierten Postmarkt unter dem Begriff „Post" agieren. Die Liberalisierung hat gerade zum Ziel, dass sich Wettbewerber auf dem Markt behaupten.

An der fehlenden Verwechslungsgefahr scheitert auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Es besteht keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Eine solche ist gegeben, wenn der Verkehr über Unternehmensverbindungen getäuscht wird (Fezer, aaO, Rn. 244). Auf Grund der unterschiedlichen Umstände, wie Farbe und Zeichen, scheidet hier eine solche Verwechslungsgefahr aus. Dem Verkehr ist außerdem bekannt, dass auf Grund der Liberalisierung des Marktes Wettbewerber der Klägerin existieren, so dass nicht jedes Unternehmen, das Postdienstleistungen erbringt, notwendigerweise ein Unternehmen oder eine Filiale der Klägerin ist.

Ebensowenig liegt ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 1.4 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verwiesen.

Ein Anspruch besteht auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG. Die Beklagte zu'.1.1) hat niemals behauptet, selbst bundesweit zuzustellen. Der Zusatz „Deutschland" kann allenfalls bedeuten, dass die Sendungen bundesweit zugestellt werden, und das ist der Fall. Die Zustellung muss nicht durch die Beklagte zu 1.) selbst erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (WRP 1997, 134; 1992, 320; 1988, 563; 1988, 267). Dort geht es u.a. um Handwerksarbeiten, deren eigenhändige Durchführung zugesichert wird. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Dazu kommt, dass es selbstverständlich ist, dass die Beklagte erst nach und nach ihr Unternehmen ausbaut und ihr (eigenes) Zustellgebiet erweitert.

Die geltend gemachten Löschungsansprüche sind Folgeansprüche und deswegen ebenfalls nicht gegeben. Dasselbe gilt für die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Unterschriften

 

Beschluss


Der Streitwert wird auf


500.000,00 €


festgesetzt.

Unterschriften

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.