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Nürnberger Bratwürste nur aus Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. April 2005, AZ: 3 O 5814/01 -

Leitsätzliches

Nürnberger Bratwürste dürfen nur bei tatsächlicher Herstellung in Nürnberg auch als solche bezeichnet werden, da diese nach Eintragung der "Nürnberger Bratwurst" und der "Nürnberger Rostbratwurst" als geografische Herkunftsangaben nach der EWGVO-2081/1992 geschützt ist.

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH

IMNAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen: 3 O 5814/01

Entscheidung vom 6. April 2005

In dem Rechtssreit

...
gegen
... 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, erläßt durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... in Sachen ... wegen Unterlassung; MarkenG und UWG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. April 2005 folgendes

Endurteil

 

I. Der Beklagten zu 2. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro an dessen Stelle bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung „Gaststätte „...“ GmbH,

zu benutzen und/oder unter dieser Bezeichnung im Geschäftlichen Verkehr tätig zu werden, soweit die dort angebotenen Bratwürste nicht im Stadtgebiet von Nürnberg hergestellt wurden.

2. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „... Bratwurst", insbesondere das Zeichen „... Bratwurst ...“ für Bratwurst zu benutzen, unter dem Zeichen in den Verkehr zu bringen oder dafür mit dem Zeichen zu werben, soweit diese nicht im Stadtgebiet von ... hergestellt wurden.

3. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „nach ...Art" für Bratwurst zu benutzen, unter diesem Zeichen Bratwurst in den Verkehr zu bringen oder dafür mit dem Zeichen zu werben, soweit diese nicht im Stadtgebiet von ... hergestellt wurden.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 60 %, die Beklagte zu 2. trägt 40 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie 60 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2. trägt 40 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verwendung der Bezeichnung „... Bratwurst“ durch die Beklagten im geschäftlichen Verkehr.

Der Kläger befasst sich mit dem Schutz der Bezeichnung „... Bratwurst" und wurde am 19.02.1998 gegründet. Er ist im Vereinsregister des AG ... eingetragen.

Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Kollektivmarken „... Bratwurst" (Nr. 398 08 638) und „... Rostbratwürste" (Nr. 398 08 637), jeweils für die Warenklasse 29 (Wurstwaren). Die Marken wurden am 17.02.1998 beantragt und am 17.08.1998 bzw. am 11.08.1998 eingetragen. Der Kläger ist außerdem Inhaber der „... Rostbratwürste" (Nr. 725557) und „... Rostbratwürste“ (Nr. 725557).

Weiterhin wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 der Kommission vom 15.07.2003 die Bezeichnung „... Bratwürste" und „... Rostbratwürste" als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben gem. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Die Eintragung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.07.2003 veröffentlicht.

Die Beklagte zu 1. betrieb in ... die Gaststätte „... Bratwurst ...“. Das Lokal besteht seit 1893, zunächst unter der Bezeichnung „... Bratwurstglöckl am Dom". Die Beklagte zu 1. entstand 1978 nach Umwandlung einer früheren Gesellschaft als „Gaststätte ... Bratwurst ...GmbH". 1999 wurde die Gesellschaft in die „Gaststätte ...Bratwurst ... GmbH ... & Co KG" umgewandelt. Im gleichen Jahr erfolgte eine Umfirmierung in „... Bratwurst ... GmbH & Co Grundstücksverwaltungs KG". Die Beklagte zu 1. war Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Wort/Bildmarke DE 39804377:
...

Die Marke wurde am 01.02.1997 für die Warenklasse 42 (Beherbergung und Verpflegung von Gästen sowie Partyservice) angemeldet und am 17.04.1997 eingetragen.

Die Beklagte zu 1. gab 1999 die Gaststätte auf und verpachtete diese an die Beklagte zu 2., welche die Gaststätte nunmehr betreibt. Im Internet war unter der Adresse www.bratwurst-....de, deren Inhaber die Beklagte zu 2. ist, die Speisekarte des Lokals „... Bratwurst ...“ veröffentlicht (Anlage K 10, Ausdruck der Internetseite vom 17.03.2001). Es wurden dort Bratwürste „... Art" sowie „...“ angeboten, die nicht im Stadtgebiet ... hergestellt worden waren.

Der Kläger behauptet, er erfülle alle Voraussetzungen für einen mit Klagebefugnis ausgestatteten Verband. Seine Mitglieder seien die Stadt ... die Fleischerinnung ... der 90 % der in ... tätigen Metzgereibetriebe angehören würden, der Verein zum Schutz des Herkunftsgewährzeichens ... Bratwurst e.V., die Firmen ... Fleischwarenfabrik GmbH & Co, ... GmbH & Co KG, ... GmbH & Co KG. Und ... Bratwurst GmbH & Co Produktions KG. Damit vertrete der Kläger nahezu sämtliche im Stadtgebiet ... mit der Herstellung von ... Bratwurst befassten Betriebe. Der Aufwand des Klägers werde aus Mitgliedsbeiträgen und Umlagen bestritten. Die Geschäftsstelle des Klägers werde von Frau ... geleitet, die ausgebildete Betriebswirtin sei. Frau ... werde in ihrer Tätigkeit von ihrem Kollegen Herrn ... unterstützt. Herr ... sei gleichfalls Betriebswirt und zugleich Schatzmeister des Klägers.

Der Kläger hatte ursprünglich behauptet, die Beklagte zu 1. betreibe die Gaststätte , ... Bratwurst ... . Sie werbe auch intensiv im Internet mit dieser Bezeichnung für ihre Tätigkeit auf dem ... Oktoberfest. Die Speisekarte (Anlage K 10) sei von der Beklagten zu 1. im Internet veröffentlicht worden.

Durch die Umfirmierung 1978 von „... Bratwurst ..." auf „... Bratwurst ...“ sowie durch gezielte Verwendung ... Lokalkolorits, etwa indem die Beklagte eine „Dürerstube" unterhalte oder eine historische ... Ansichtskarte mit einem Bratwurstmotiv in ihrer Werbung einsetze, erwecke die Beklagte beim Publikum bewusst den Eindruck, Wurstwaren anzubieten, die aus ... stammten. So habe die Bedienung des Lokals am 17.10.2000 gegenüber Herrn Prof. Dr. ... behauptet. bei der servierten Bratwurst würde es sich um „..." handeln. Auf gezieltes Nachfragen des Herrn Prof. Dr. ... sei behauptet worden, die Wurst sei in ... hergestellt worden, jedoch „... Art“.

Später trug auch der Kläger vor, die Beklagte zu 1. habe die oben genannte Gaststätte an die Beklagte zu 2. verpachtet. Sie habe der Beklagten zu 2. auch die Ausstattung, die Bezeichnung und die Produktpalette überlassen.

Der Kläger bringt vor, dass die firmenmäßige Verwendung des Begriffes „... Bratwurst" untrennbar mit dessen Verwendung zur Bezeichnung der von den Beklagten hergestellten und vertriebenen, Bratwürste verbunden sei. Durch weitere Anspielungen auf die Stadt ... verstärkten die Beklagten noch die Annahme der Verbraucher, bei den Bratwürsten der Beklagten handle es sich um solche aus ... . Der potentielle Kunde unterscheide nicht zwischen der Unternehmenskennzeichnung und dem Produkt, sondern verstehe diese als Einheit. Damit bestehe bereits ein Unterlassungsanspruch wegen der zu Gunsten des Klägers eingetragenen Kollektivmarken.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Firmierung kein Verstoß gegen das Markenrecht sei, so folge der Unterlassungsanspruch aus dem UWG. Der BGH habe in der Entscheidung - Stich den Buben (BGH GRUR 2001, 73 - .77) - klargestellt, dass die Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe als Bestandteil einer Firma unter dem Gesichtspunkt der individuellen Behinderung unzulässig sei, wenn hierdurch die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe beeinträchtigt werde. Durch die Verwendung der geographischen Herkunftsangabe „... Bratwurst" nutzten die Beklagten bewusst den Werbewert dieser Kennzeichnung aus. Damit werde der „kollektive Goodwill" ausgenutzt und beeinträchtigt, der nur den berechtigten Unternehmern der Region zustehe. Die ... Bratwürste würden einen solchen kollektiven Goodwill genießen, da der Verbraucher mit der ... Bratwurst konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Güte dieses Produkts verbinde. Die ... Bratwurst sei für ihre lange Tradition und ihre strenge Reglementierung bekannt.

Zudem bestehe ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse. Hierzu würden auch die Herkunftsangaben gehören. Aus den oben dargelegten Gründen nehme der Verkehr an, dass die Bratwürste der Beklagten aus ... stammten, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Insbesondere handle es sich bei dem Begriff „...Bratwurst" nicht um eine Gattungsbezeichnung. Dass Zusätze in der Firma oder der Speisekarte der Beklagten nicht geeignet seien, die Fehlvorstellungen über die Herkunft der Bratwurst zu verhindern, ergebe sich eindrucksvoll aus den im Internet abrufbaren Reiseführern.
Wenn sich die Beklagten auf ältere Rechte beriefen, da das Lokal bereits seit 1893 unter der Bezeichnung ... Bratwurst ... geführt werde, so müsse die erforderliche Interessenabwägung dazu führen, dass die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung irreführender Besitzstände gebe es nicht. Die Entscheidung - Warsteiner II - sei ein Sonderfall und mit den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu vergleichen. Auch würden in den Firmen bzw. der Geschäftsbezeichnung der Beklagten entlokalisierende Zusätze fehlen.

Der Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Verwendung des Kennzeichens „... Bratwurst" und/oder „... Art" ergebe sich ohne weiteres aus Markenrecht, solange die Würste nicht in ... hergestellt seien.

Nach der Eintragung der „... Bratwurst" und der „... Rostbratwurst" als geschützte geographische Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 stehe fest, dass es sich bei diesen Bezeichnungen nicht um Gattungsbezeichnungen handle. Der Unterlassungsanspruch bestehe daher nunmehr auch aus Art. 8 und 13 der genannten Verordnung.

Der Kläger beantragt zuletzt,

der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro an dessen Stelle bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung
„Bratwurst ... GmbH & Co. Grundstücksverwaltungs KG“

zu benutzen und /oder unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr tätig zu werden, soweit die dort angebotenen Bratwürste nicht im Stadtgebiet ... hergestellt wurden;

2. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „... Bratwurst" oder damit verwechselbare Zeichen, insbesondere „... Bratwurst ...“ für Bratwurst zu benutzen, unter dem Zeichen in den Verkehr zu bringen oder dafür mit diesem Zeichen zu werben, soweit diese nicht im Stadtgebiet ... hergestellt wurden;

3. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „nach ... Art“ für Bratwurst zu benutzen, unter diesem Zeichen in den Verkehr zu bringen oder dafür mit dem Zeichen zu werben, soweit diese nicht im Stadtgebiet ... hergestellt wurden.

der Beklagten zu 2. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro an dessen Stelle bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung

Gaststätte „ ... Bratwurst ... GmbH“, ...

zu benutzen und/oder unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr tätig zu werden, soweit die dort angebotenen Bratwürste nicht im Stadtgebiet von hergestellt wurden.

2. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen ... Bratwurst, insbesondere das Zeichen „... Bratwurst ..." für Bratwurst zu benutzen, unter dem Zeichen in den Verkehr zu bringen oder dafür mit dem Zeichen zu werben, soweit diese nicht im Stadtgebiet von hergestellt wurden.

3. im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „nach ... Art" für Bratwurst zu benutzen, unter diesem Zeichen Bratwurst in den Verkehr zu bringen oder dafür mit dem Zeichen zu werben, soweit diese nicht im Stadtgebiet Nürnberg hergestellt wurden.

Die Beklagten beantragen zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Die Stadt ... sei nicht Gewerbetreibender.

Die Beklagte zu 1. beruft sich darauf, dass sie keine Gaststätte und keinen Internetauftritt mehr betreibe. Da sie als reine Besitzgesellschaft 1999 die Gaststätte „... Bratwurst ...“ an die Beklagte zu 2. verpachtet habe, sei sie nicht passivlegitimiert. Die Marke habe die Beklagte zu 1. mittels eines Lizenzvertrages anderen zur Nutzung überlassen. Im Jahre 2003 habe die Beklagte zu 1. das Grundstück, auf welchem sich die Gaststätte befinde, an eine ... Brauerei verkauft, ebenso wie etwaige Markenrechte. Selbst wenn man der Beklagten zu 1. für die Vergangenheit eine Verletzungshandlung vorwerfen wolle, so bestehe nach dem Verkauf des Grundstücks und der Marke keine Wiederholungsgefahr mehr. Da die Beklagte zu 1. schon seit Jahren keine Gaststätte mehr betreibe, sei eine Wiederaufnahme des Betriebes gänzlich unwahrscheinlich. Für die Angaben und Aussagen Dritter, wie etwa in Reiseführern aus dem Internet, hafte die Beklagte zu 1. nicht.

Ein Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 liege nicht vor, da die Beklagte zu 2. unter der Rubrik „Wurstspezialitäten" ausschließlich „unsere weltbekannten Rostbratwürst’l" anbiete. Die Bezeichnung „... Bratwurst" sei nur Bestandteil des Namens der Gaststätte. Dieser diene aber nicht der Kennzeichnung der dort angebotenen Produkte. Der Verkehr sei hier an Fantasienamen gewöhnt, die in der Regel überhaupt keinen Bezug zu Speisen hätten. Da die Gaststätte den streitgegenständlichen Namen seit über 110 Jahren trage, erwarte der Verkehr nicht, dort Bratwurst aus ... zu erhalten. Zu Gunsten der Beklagten zu 2. bestehe ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Der eingetragenen Bezeichnung des Klägers stehe die als Anlage K 8 vorgelegte prioritätsbessere Marke „... Bratwurst ...“ entgegen.

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 127, 128 MarkenG bestehe nicht mehr, wenn der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eröffnet sei.

Im Übrigen wären alle Ansprüche verwirkt, da die Gaststätte seit 110 Jahren mit nahezu unverändertem Namen betrieben werde. Der Kläger müsse sich die Duldung der Verwendung dieser Geschäftsbezeichnung zurechnen lassen. Mitglieder des Klägers hätten seit Jahrzehnten Kenntnis von dieser Geschäftsbezeichnung.

Ansprüche aus UWG bestünden nicht, da das UWG schon nicht anwendbar sei. Neben dem Markenrecht bzw. neben der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei UWG nicht anwendbar. Nach dem Klageantrag komme es darauf an, ob die von der Beklagten zu 2. angebotenen Wurstwaren in ... hergestellt wurden. Das Verbieten bestimmter Waren sei in § 127 MarkenG abschließend geregelt. Unabhängig davon sei kein Tatbestand des UWG verwirklicht. Es komme dem Verkehr nicht darauf an, wo die Würste hergestellt worden seien. Eine Verwässerung der geographischen Herkunftsangabe drohe nicht, da es sich um eine unmittelbare geographische Herkunftsangabe handle. Hier habe der BGH in der Entscheidung - Stich den Buben - zu Recht differenziert. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verwirkt, da der Betrieb, der Gaststätte den Mitgliedern des Klägers seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei.

Vor Stellung der Anträge schränkte der Kläger seinen ursprünglichen Antrag dahingehend ein, dass in Ziffer I. 1 am Schluss einzufügen sei „soweit die dort angebotenen Bratwürste nicht im Stadtgebiet von ... hergestellt wurden" und dass es in den Ziffern I. 2. und 3. statt „für Wurstwaren" „für Bratwürste" heißen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme ... . Auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2005 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist hinsichtlich beider Beklagter zulässig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist insbesondere auch örtlich zuständig. Der Kläger hat geltend gemacht, dass beide Beklagte unter Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten im Internet für die von ihnen in ihrem Lokal in ... angebotenen Bratwürste Werbung machten. Die Internetseite www.bratwurst-....de ist bundesweit abrufbar. Damit besteht ein Gerichtstand nach § 32 ZPO auch in ... .

II.
Die Klage ist jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. im zuletzt beantragten Umfang begründet. Gegenüber der Beklagten zu 1. war die Klage abzuweisen.

1. Der Kläger ist nach § 128 I MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger alle Voraussetzungen erfüllt, welche an die Aktivlegitimation eines Verbandes gestellt werden.

Der Kläger ist als eingetragener Verein rechtsfähige Juristische Person. Dem Kläger gehören entweder unmittelbar oder mittelbar über die Fleischerinnung ... eine Vielzahl von Unternehmen an, die gleichfalls Bratwurst anbieten. Eine mittelbare Mitgliedschaft ist auch ausreichend (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 8 Rz. 3.43) . Zudem sind unstreitig die vier genannten Firmen, die unmittelbare Mitglieder des Klägers sind, die Großhersteller, die sich ausschließlich oder im Wesentlichen mit der Herstellung ... Bratwurst befassen. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Stadt ... kein Gewerbe betreibt. Die Mitgliedschaft schadet jedenfalls nicht. Der Kläger verfügt über eine Geschäftsstelle und damit über die erforderliche sachliche Ausstattung. Die personelle Ausstattung ist durch die Tätigkeit der Betriebswirte ... und ... gewährleistet.

Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Angaben der vernommenen Zeugen ... . Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2005 Bezug genommen. Das Gericht sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln.

2. Die Beklagte zu 1. ist nicht passivlegitimiert.

a) Zuletzt war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die Gaststätte nicht mehr betreibt. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen, noch Beweis dafür angeboten, dass die Beklagte zu 1. unter der streitgegenständlichen Firma bzw. unter der Geschäftsbezeichnung „... Bratwurst ...“ nach Aufgabe der Gaststätte 1999 noch Bratwurst im geschäftlichen Verkehr anbot. Die Beklagten haben substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. im Jahre 1999 den Betrieb der Gaststätte aufgab und diese an die Beklagte zu 2. verpachtete, so dass ein Vertrieb von Wurstwaren nicht mehr stattfand. Diese Tatsache stand erkennbar im Streit, so dass ein gerichtlicher Hinweis nicht veranlasst war.

Ob und welche Wurstwaren, insbesondere welche Bratwurst, die Beklagte zu 1. bis zum Übergang der Gaststätte 1999 anbot, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch wenn man mit dem Kläger annimmt, dass der Verkauf nicht in Nürnberg hergestellter Bratwurst in dem Lokal „... Bratwurst ...“ wegen Verstoßes gegen das Markengesetz oder das UWG auch 1999 unzulässig gewesen wäre, so fehlt es an einer konkret dargelegten Verletzungshandlung. Der gesamte Vortrag des Klägers zum Verkauf von Bratwurst im streitgegenständlichen Lokal bezieht sich auf die Zeit nach 1999. Dies gilt für den Bericht über den Lokalbesuch des Herrn Professor Dr. ..., den Internetausdruck der Speisekarte vom 07.03.2001 (Anlage K10) wie für den übrigen Internetauftritt unter der URL www.bratwurst-....de vom 01.12.2000 (Anlage K 9) . Wann die Werbung für das Festzelt auf dem ... Oktoberfest 2000 erschien, ist nicht vorgetragen.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. die für sie eingetragene Marke als Kennzeichen verwendete.

Es muss nicht näher erläutert werden, dass der Betrieb einer reinen Besitzgesellschaft gegen Ausschließlichkeitsrechte des Klägers nicht verstößt, selbst wenn die Gesellschaft die streitgegenständliche Kennzeichnung in der Firma führt.

Die Frage nach Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1. stand erkennbar im Streit, so dass ein weiterer Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO nicht veranlasst war.

b) Eine Haftung der Beklagten zu 1. kann auch nicht damit begründet werden, dass sie als Verpächterin der Gaststätte Störerin wäre. Der Verpächter eines Lokals ist für die Handlungen seines Pächters nicht verantwortlich. Es fehlt an einem eigenen täterschaftlichen Beitrag (hierzu: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 8 Rz. . 2.12 - 2.18; BGH GRUR 2001, 1.038, 1039 - ambiente.de; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, Vor §§ 14 - 19, Rz. 20, 21). Da der Verpächter selbst keine Handlung vornimmt und ihm lediglich ein Unterlassen vorgeworfen werden kann, nämlich nicht auf den Pächter eingewirkt zu haben, bedürfte es einer entsprechenden Rechtspflicht des Verpächters gegenüber dem Markenberechtigten zum Handeln. Eine solche Pflicht ist aber nicht zu erkennen. Es kommt hinzu, dass der Pachtvertrag für den Verpächter keinen Anspruch gegenüber dem Pächter begründet, etwaige Verletzungen von Markenrechten Dritter zu unterlassen.

Da es bereits an einer Verletzungshandlung fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Wiederholungsgefahr fünf bis sechs Jahre nach der Aufgabe des Lokals seitens der Beklagten zu 1. entfallen ist.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob bis zur Eintragung der geschützten geographischen Angabe „... Bratwürste" und „... Rostbratwürste" ein Unterlassungsanspruch aus Markengesetz oder UWG bestand. Jedenfalls nach der Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 besteht ein Unterlassungsanspruch sowohl hinsichtlich der Firmierung der Beklagten zu 2. als auch hinsichtlich der Geschäftsbezeichnung „... Bratwurst ..." soweit Bratwurst angeboten oder beworben wird, die nicht im Stadtgebiet ... hergestellt wurde, aus § 135 Abs. 1 Markengesetz- i.V.m. Art. 13 I lit. a) und b) VO (EWG) Nr. 2081/92.

a) Klageantrag Ziffer I. 1.

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) und b) der VO (EWG) Nr. 2081/92 sind eingetragene Bezeichnungen gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, geschützt. Nach dem Wortlaut der Verordnung hat der europäische Gesetzgeber einen möglichst weitgehenden und umfassenden Schutz der geschützten geografischen Herkunftsangaben begründen wollen. Auch das aufwändige Verfahren und die hohen Anforderungen der Eintragung nach Art. 2 -7 der Verordnung verdeutlichen die beabsichtigte Intensität des Schutzes. Ein Verstoß gegen die Verordnung nach Art. 13 kann daher nicht nach den Maßstäben des § 14 MarkenG bemessen werden. Nach Art. 13 lit. b) sind selbst Anspielungen unzulässig. Das heißt, dass jede Bezugnahme auf eine geschützte geographische Herkunftsangabe unzulässig ist. Eine kennzeichenmäßige Verwendung der Herkunftsangabe ist nicht erforderlich, da jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung genügt.

Eine solche indirekte Verwendung ist auch die Firma. Durch die Verwendung der Herkunftsbezeichnung in der Firma wird immer auf die Herkunft der Produkte angespielt werden, solange die Beklagte zu 2. Bratwurst anbietet. Der Verkehr wird annehmen, dass Bratwurst, welche unter dieser Firma vertrieben wird, aus dem Stadtgebiet Nürnberg stammt. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass der Verkehr nicht zwischen der Firma und der Beschreibung oder Kennzeichnung des Produktes differenziert. Bei der Bezeichnung „... Bratwurst" handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung, wie etwa bei Wiener Würstchen. Die Kammer vermag dies aus eigener Anschauung zu beurteilen, da die Mitglieder der Kammer als Verbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Die Beklagte zu 2. kann sich nicht auf eine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung berufen. Der Artikel 14 nimmt lediglich Bezug auf eingetragene Marken. Für Firmen oder Geschäftsbezeichnungen ist ein Bestandsschutz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestandes auf Firmen und Geschäftsbezeichnung kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Wäre der Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen beabsichtigt gewesen, so wäre dies ausdrücklich geregelt worden.

Auf eine ältere Marke kann sich die Beklagte zu 2. nicht berufen. Die Beklagte zu 2. hat zwar vorgetragen, dass eine prioritätsbessere Marke bestehe. Sie hat aber nicht behauptet, dass sie auch Inhaberin dieser Marke sei. Die Marke ist nach Vortrag der Beklagten von der Beklagten zu 1. mittlerweile an einen Dritten verkauft worden. Ein Schutz nach Art. 14 Abs. 2 kann für die Beklagte zu 2. daher nicht bestehen.

b) Klageantrag Ziffer I. 2

Aus den oben genannten Gründen besteht auch ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Geschäftsbezeichnung. Hier ist die unzulässige Verwendung der geschützten geografischen Herkunftsangabe noch deutlicher, da die Geschäftsbezeichnung einer Gaststätte dem Publikum unmittelbarer gegenüber tritt als die Firma der Betreiberin. Es ist nach Auffassung der Kammer auch nicht richtig, dass der Verkehr aus der Bezeichnung der Gaststätte nicht auf die dort angebotenen Produkte schließt. Das mag bei Fantasienamen richtig sein. Wenn jedoch die Bezeichnung für Speisen Bestandteil der Gaststättenbezeichnung ist, so wird dies anders zu beurteilen sein. Der Verkehr wird etwa in der Ochsenbraterei auf dem ... Oktoberfest der Überzeugung sein, dass auch gebratener Ochse zum Verzehr angeboten werde. Ebenso verhält es sich mit der Bezeichnung „... Bratwurst". Hier wird der Verkehr annehmen, die angebotene Bratwurst stamme aus ... .

Auf eine Ausnahme nach Art 14 der Verordnung kann sich die Beklagte zu 2. aus den oben genannten Gründen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Gaststätte nicht berufen.

Dabei ist es nicht entscheidend, seit welcher Zeit die Geschäftsbezeichnung verwendet wird. Die Art. 13 und 14 lassen eine Interessenabwägung nicht zu, es sei denn eine ältere Marke wäre betroffen. Über andere Besitzstände geht der Art. 13 hinweg. Wäre der Schutz von Unternehmen beabsichtigt gewesen, die zu Recht oder zu Unrecht die geschützte geographische Herkunftsangabe in der Vergangenheit verwendeten, so hätte der europäische Gesetzgeber dies in Art. 14 der Verordnung berücksichtigt .

Aus diesem Grund kann der Einwand der Verwirkung nicht eingreifen. Der Schutz nach der Verordnung entstand erst im Laufe des Verfahrens. Es kommt daher nicht darauf an, seit wann den Mitgliedern des Klägers die Geschäftsbezeichnung der Beklagten zu 2. bekannt war.

4. Klageantrag Ziffer I. 3.

Die Beklagte zu 2. hat nicht bestritten, auf ihrer Speisekarte im Internet wie in Anlage K 10 dargestellt, Bratwurst, die nicht aus ... stammt, als „... Art" und als „..." bezeichnet zu haben. Diese Bezeichnung der Bratwurst, die unstreitig nicht in Nürnberg hergestellt worden war, verletzt die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers aus den Kollektivmarken. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 97, 14 II Nr. 2 MarkenG. Die Bezeichnung „...“ oder „nach ... Art“ für Bratwurst ist mit den Kollektivmarken des Klägers verwechselbar ähnlich.

Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht allein dadurch, dass die Beklagte zu 2. nunmehr diese Zeichen in ihrer Speisekarte nicht mehr benutzt.

Dass die Verwendung der Zeichen für Produkte, die nicht der geschützten geographischen Herkunftsangabe entsprechen, nunmehr nach Art. 13 der VO (EWG) Nr. 2081/92 unzulässig ist, liegt auf der Hand.

III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 269 III und 709 ZPO.

Der Kläger unterliegt auch gegenüber der Beklagten zu 2. teilweise, da der angekündigte Antrag eingeschränkt wurde. Die Beschränkung des Antrags auf Unterlassung von „Wurstwaren" auf „Bratwurst" ist als teilweise Klagerücknahme zu berücksichtigen.

(Unterschriften)