Leitsätzliches
Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Google Ad-Word stellt eine Markenrechtsverletzung dar. vgl. zur Thematik auch unseren aktuellen Beitrag aus dem Januar 2006: Aktuelle Entwicklungen zu Markenverletzungen durch AdWord-Anzeigen durch neue Entscheidung des LG Braunschweig.LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 9HK O 2080/05
Entscheidung vom 27. Oktober 2005
In dem Rechtsstreit
...
g e g e n
...
wegen: Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, am 27.10.2005 folgende
Einstweilige Verfügung
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO
verboten
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Beta Layout" als Begriff vorzugeben, bei dessen Eingabe in Internetsuchmaschinen Werbung für das Internetangebot der Antragsgegnerin für die Herstellung von Leiterplatten angezeigt wird.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.
4. Die Schutzschrift vom 13.10.05 lag vor. Sie führte zu keiner anderen Beurteilung.
Unterschrift