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Einwilligung in Löschung von WM-Marken - LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2005, Az.: 312 O 353/05

Leitsätzliches

Bereits durch die Anmeldung von Marken kann eine unlautere Behinderung liegen, zum Beispiel wenn sie gezielt vorgenommen wird.
Dabei ist die Anmeldung aber nicht schon dann unlauter, wenn der Anmelder lediglich weiß, dass ein anderer dieses Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt oder benutzen möchte. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen.
Das ist der Fall, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne ausreichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine verwechslungsfähige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke hat eintragen lassen Bitten lesen Sie zu dem Thema unbedingt unseren Einführungs-Beitrag: FIFA vs. Ferrero - Das WM-Fieber hat längst Einzug ins Werbe- und Markenrecht genommen von Rechtsanwalt Terhaag.

LANDGERICHT HAMBURG  

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 312 O 353/05
Urteil vom 25. Oktober 2005

In der Sache

...

gegen

...

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 auf die mündliche Verhandlung vom 20.9.2005 durch ... für Recht:

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung, der folgenden Marken einzuwilligen:

 

1. DE-Wort-/Bildmarke ... "2006"

2. DE-Wort-/Bildmarke ... "2006"

3. DE-Wort-/Bildmarke ... "WM 2010"

4. DE-Wort-/Bildmarke ... "WM 2010"

5. DE-Wort-/Bildmarke ... "WM 2010"

6. DE-Wort-/Bildmarke ... "2010"

7. DE-Wort-/Bildmarke ... "2010"

8. DE-Wort-/Bildmarke ... "2010"

II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme der folgenden Markenanmeldungen zu erklären:

 

1. DE-Marke ... "WM 2010"

2. DE-Marke ... "Südafrika 2010"

3. DE-Marke ... "Deutschland 2006"

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist der Fußballweltverband und Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaften, deren Abhaltung für das Jahr 2006 in Deutschland und für das Jahr 2010 in Südafrika geplant ist. Die Klägerin ist Inhaberin der aus Anlagen K 7 – K 24 ersichtlichen Marken.

Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das u.a. Schokoladenerzeugnisse vertreibt. Bereits seit langen Jahren fügte die Beklagte einem Teil der von ihr vertriebenen Schokoladenerzeugnisse im Zusammenhang mit früheren Fußballweltmeisterschaften Fußballsammelbilder bei. Auch für die Fußballweltmeisterschaften 2006 und 2010 plant die Beklagte derartige Sammelbildaktionen. Die Beklagte ist Inhaberin der aus Anlagen K 25 – K 32 ersichtlichen Marken und hat die aus Anlagen K 33 –K 35 ersichtlichen Marken angemeldet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Anmeldung der aus Anlagen K 25 – K 35 ersichtlichen Marken verletzte ältere Markenrechte der Klägerseite gern. Anlagen K 7 – K 24 und beinhalte einen eklatanten Fall unlauteren Behinderungswettbewerbs.

Die Klägerin beantragt wie erkannt.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, nicht allein die Klägerin dürfe unter Bezugnahme auf die von Klägerseite veranstalteten Fußballweltmeisterschaften geschäftlich tätig sein und Werbung treiben. Derartiges stehe auch anderen Unternehmen wie der Beklagten offen, zumal die Beklagte bei der hier in Rede stehenden Verwendung von Fußballsammelbildern mit dem Deutschen Fußballbund kooperiere. Die streitgegenständlichen Marken seien allein zur Absicherung der berechtigten Marketingaktivitäten der Beklagten und nicht zur Behinderung der Klägerseite angemeldet worden. Dies sei weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin kann gem. §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG von der Beklagten Einwilligung in die Löschung der aus Anlagen K 25 – K 32 ersichtlichen Marken sowie Einwilligung in die Rücknahme der aus Anlagen K 33 – K 35 ersichtlichen Markenanmeldungen verlangen. Denn mit der Anmeldung dieser Marken hat die Beklagte die Klägerin unlauter behindert. Wie auch die Beklagte im Ausgangspunkt nicht verkennt, kann eine gezielte Behinderung auch durch Anmeldung und Eintragung von Marken erfolgen. Dabei ist die Anmeldung aber nicht schon dann unlauter, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dieses Zeichen im Inland für gleiche Waren benutzt oder benutzen möchte. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen. Das ist der Fall, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne ausreichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine verwechslungsfähige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Marke hat eintragen lassen (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG, Rn. 10.84 m.w.N.). Ein in diesem Sinne missbräuchlicher Rechtserwerb kann in den verschiedensten Erscheinungsformen vorliegen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19, Rn. 166 ff. m.w.N.); die Feststellung der Unlauterkeit erfordert eine Gesamtabwägung der im Einzelfall widerstreitenden Interessen. Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass die Anmeldung der streitigen Marken als unlauter anzusehen ist.

Wie sich überwiegend schon aus den Wort- und Bildelementen der streitigen Marken ergibt und im Übrigen von Beklagtenseite ausdrücklich eingeräumt wird, sollen die Marken im Zusammenhang mit den von Klägerseite 2006 sowie 2010 veranstalteten Fußballweltmeisterschaften Verwendung finden, für die die Beklagte eine Fortsetzung ihrer bereits in der Vergangenheit bei Fußballweltmeisterschaften durchführten Fußballsammelbildaktion plant. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Aktion kann dabei festgehalten werden, dass jedenfalls auch und in erster Linie die Klägerin als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft berechtigt ist, die von ihr veranstalteten Wettkämpfe zu vermarkten. Die Begründung von Ausschließlichkeitsrechten an auf diese Sportereignisse bezogenen Wort-/Bildelementen stellt sich daher als unlauter dar, weil sie geeignet ist, die Klägerin in ihren berechtigten Vermarktungsaktivitäten zu behindern. Ein ausreichender sachlicher Grund für die Begründung derartiger Ausschließlichkeitsrechte ist nicht gegeben. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vom 24.2.1994 (GRUR 1994 S. 905 – Schwarzwald-Sprudel). In der dortigen Entscheidung hat es der BGH nicht als sittenwidrig angesehen, einen selbst nicht kennzeichnungskräftigen Begriff (Schwarzwald-Sprudel) als beschreibende Angabe zu verwenden, um einer Monopolisierung zugunsten eines Wettbewerbers vorzubeugen und die Verwendbarkeit dieses Begriffes als beschreibende Angabe zu erhalten. Davon unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation grundlegend. Hier geht es nicht darum, ob die Beklagte berechtigt ist, mit beschreibenden Angaben auf die von Klägerseite veranstalteten Weltmeisterschaften Bezug zu nehmen und so einer Monopolisierung dieser Begriffe entgegen zu wirken. Streitgegenstand ist vorliegend vielmehr das Bemühen der Beklagten, ihrerseits durch Eintragung der streitgegenständlichen Marken Ausschließlichkeitsrechte zu erlangen. In diesem Zusammenhang verfängt auch die Argumentation der Beklagten nicht, sie wolle mit diesen Markenrechten lediglich die von ihr veranstaltete Sammelbildaktion gegen Dritte absichern. Denn hinsichtlich rein beschreibender Angaben mit Bezug auf die Fußballweltmeisterschaften 2006 und 2010 bedarf es einer solchen Absicherung nicht. Selbst wenn sich Dritte — in unzulässiger Weise — diesbezüglich Markenrechte verschaffen sollten, würde dies der Verwendung beschreibender Angaben nicht entgegenstehen. Was den Schutz der konkreten Gestaltungsform gegen Nachahmung durch Dritte angeht, so mag die Eintragung von Marken der Beklagten im gewissen Umfang einen besseren Schutz gegen unlautere Nachahmungen ihrer Sammelbildaktion geben als dies etwa im Rahmen des ergänzenden Leistungsschutzes der Fall wäre. Dies Anliegen stellt jedoch nach Auffassung der Kammer keinen ausreichenden sachlichen Grund dafür dar, im Bereich der Vermarktung der Fußballweltmeisterschaften 2006 und 2010 durch Anmeldung zahlreicher Marken Ausschließlichkeitsrechte zugunsten der Beklagten zu begründen.

Nach Auffassung der Kammer ist in der vorliegenden Konstellation bereits die Anmeldung der in Rede stehenden Marken als wettbewerbswidrig anzusehen, so dass die Klägerin nicht auf eine einredeweise Verteidigung gegen die Geltendmachung der Markenrechte durch die Beklagte beschränkt ist, sondern Einwilligung in die Löschung der bereits eingetragenen Marken und Rücknahme der Anmeldungen hinsichtlich der noch nicht eingetragenen Marken verlangen kann. Ist bereits die Anmeldung und nicht lediglich die Geltendmachung von Markenrechten unter dem Gesichtspunkt der Behinderung wettbewerbswidrig, so folgt daraus ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung (vgl. BGH GRUR 1986, 74; GRUR 1980, 210, 211; GRUR 1980, 110, 111, vgl wtrp). Vorliegend stellen bereits Anmeldung und Eintragung der fraglichen Marken eine unlautere Behinderung der Klägerin dar. Bereits die Existenz derartiger Markenrechte ist geeignet, etwaige Lizenznehmer der Klägerin zu verunsichern. Gerade weil die Klägerseite nahe liegender weise die Vermarktungsaktivitäten im wesentlichen über Lizenznehmer entfaltet, stellt bereits die Existenz der in Rede stehenden Markenrechte und nicht erst ihre Geltendmachung eine unlautere Behinderung der Klägerin dar. Da vor diesem Hintergrund in erster Linie eine Geltendmachung der streitigen Marken gegenüber Dritten zu erwarten ist, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, hier erst gegen eine Geltendmachung der streitigen Markenrechte vorgehen zu können.

Da bereits die Anmeldung der streitgegenständlichen Marken unlauter ist, braucht sich die Klägerin nicht mit der von Beklagtenseite – im Übrigen nicht durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten – Erklärung begnügen, die Beklagte werde die streitgegenständlichen Marken weder gegen die Klägern noch gegen deren Vertragspartner einsetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und ist im Hinblick auf § 894 ZPO auf die Kosten beschränkt.

Unterschriften