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LG Hamburg, Urteil vom 23. November 2004, AZ: 312 O 665/04 - Gurken-Erzeugnisse "Spreewälder Art" sind markenrechtlich geschützt

Leitsätzliches

Es ist nach Aufassung der Kammer unerheblich, ob der Name "Gurken Spreewälder Art" vom Verkehr dahingehend verstanden wird, dass es sich um Gurken handelt, die nach einem spreewäldischen _Rezept_ hergestellt wurden. Über die Vorschriften sollen die geschützten Herkunftsangaben auch vor einer Verwässerung bewahrt werden, die zwangsläufig zu befürchten steht, wenn Produkte, die nicht unter die geschützte geografische Angabe fallen, als nach _deren Art_ bezeichnet werden dürfen.
(Markenrecht)

LANDESGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 312 O 665/04
Entscheidung vom 23. November 2004

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung vom 21. 9. 2004,

durch den Vorsitzender Richter am Landgericht ..., ... und ...
für Recht:

 

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Gurken-Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen nach Maßgabe der Festlegungen in der diesem Urteil beigefügten

 Anlage K 1

 

für die Verwendung der geschützten geografischen Angabe „Spreewälder Gurken“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 590/1999 der Kommission vom 18.3.1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1107/1996 der Kommission zur Eintragungen geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 des Rats entsprechen, unter der Bezeichnung

„Spreewälder Art“

 

anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 260.000,00 vorläufig  vollstreckbar.

 

 Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch, weil diese ihre Gurken-Erzeugnisse mit „Spreewälder Art“ bezeichnet.

 Die Parteien sind Konkurrenten. Sie produzieren und vertreiben Gurkenkonserven.

Die Klägerin vertreibt Gurken-Erzeugnisse als „Spreewälder Gurken“. Sie hat ihren Sitz in Golßen. Dieser Ort befindet sich ca. 30 km entfernt von dem auch als „Spreewald“ bezeichneten so genannten „Kahnrevier“, das landschaftlich durch die Verästelungen der Spree geprägt wird. Golßen liegt in dem so genannten „Wirtschaftsraum Spreewald“, der von den örtlichen Legislativen festgelegt wurde und in seiner räumlichen Ausdehnung deutlich über das Gebiet des Kahnreviers hinausgeht.

Die Beklagte hat ihren Sitz in dem außerhalb des Wirtschaftsraums Spreewald gelegenen Ort Jüterborg. Sie stellt Gurkenkonserven her, die sie als „Gurkenfäßchen Spreewälder Art“ oder „Gurkenfaß Spreewälder Art“ bezeichnet.

Die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ ist nach der Verordnung (EG) Nr. 590/1999 der Kommission vom 18.3.1999 als eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen (vgl. Anlage K 4). Die Eintragung erfolgte auf einen Antrag der Bundesregierung im so genannten vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Nach dieser Vorschrift konnten die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der Kommission mitteilen, welche ihrer gesetzlich geschützten, oder falls ein solches Schutzsystem nicht besteht, üblich gewordenen Bezeichnungen sie eintragen lassen wollen. Für solche Anträge im vereinfachten Verfahren gilt gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der genannten Verordnung nicht deren Art. 7, der unter anderem vorsieht, dass die in ihren berechtigten Interessen Betroffenen vor den nationalen Behörden eine Einspruchsmöglichkeit haben (Art. 7 Abs. 3, in nationales Recht geregelt durch § 132 MarkenG).

Die Beklagte wurde von Konkurrenten im Parallelverfahren vor der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 315 O 60/99 darauf in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr für Gurkenkonserven nicht die Bezeichnung „Spreewälder Art“ zu benutzen. Die dort befasste Kammer legte die Sache mit Beschluss vom 21.4.1999 wegen rechtlicher Bedenken gegen die Gültigkeit der VO (EG) Nr. 590/1999, mit der die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ als geschützte geografische Angabe eingetragen wurde, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Bedenken gründeten sich unter anderem darauf, dass die in der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe für das verarbeitete Produkt ein Anteil von nur 70 % Gurken aus dem Wirtschaftsraum Spreewald festgeschrieben werde und mit dem Wirtschaftsraum Spreewald willkürlich ein Gebiet definiert werde, das jedenfalls aus Sicht der Verbraucher nicht mit dem Gebiet identisch sei, in dem seit Jahrhunderten die „Spreewälder Gurken“ angebaut würden.

Der EuGH entschied darauf mit Urteil vom 6.12.2001 (Az. C-269/99), dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der VO (EG) Nr. 590/1999 beeinträchtigen könne, soweit mit ihr die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ eingetragen worden sei. Zur Begründung führte der Gerichtshof aus, dass die Kommission ihre Aufgabe, die Erfüllung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Anforderungen zu kontrollieren, korrekt wahrgenommen habe. Es sei Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe zu entscheiden. Eine entsprechende Klage vor den nationalen Gerichten sei als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Vorschriften dies nicht vorsehen würden.

Die Beklagte reagierte auf diese Entscheidung, indem sie unter dem 15.1.2002 die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Berlin unter anderem darauf verklagte, die Übermittlung der Spezifikation für Spreewälder Gurken an die EU-Kommission zurückzunehmen und bei der EU-Kommission zu beantragen, die VO (EG) Nr. 590/99 aufzuheben. Nach einer Verweisung durch das Landgericht Berlin schwebt dieses Verfahren zur Zeit beim Verwaltungsgericht Berlin. Die Zivilkammer 15 hat das bereits erwähnte Parallelverfahren 315 O 60/99 mit Beschluss vom 14.2.2002 bis zur Entscheidung jenes Verfahrens ausgesetzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, die Bezeichnung ihrer Gurken als solche nach „Spreewälder Art“ zu unterlassen und Schadensersatz zu leisten. Die Spezifikation für die geschützte geografische Angabe „Spreewälder Gurken“ sei rechtmäßig zustande gekommen. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens sei nicht angebracht; das beim Verwaltungsgericht schwebende Verfahren sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgreiflich.

Die Klägerin beantragt,

 

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass die Bezeichnung „Gurken Spreewälder Art“ vom Verkehr dahin verstanden werde, dass es sich um Gurken handele, die nach einem spreewäldischen Rezept hergestellt worden seien, was für ihre Gurken auch zutreffe. Zwar sei es richtig, dass nach Art. 13 Satz 1 b) der VO (EWG) 2081/92 die Bezeichnung „Spreewälder Art“ für Gurken nicht verwendet werden dürfe, wenn diese nicht aus dem Spezifikationsgebiet stammten. Diese Spezifikation sei aber nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil sie zulasse, dass entgegen den Verkehrsvorstellungen überhaupt nur 70 % der Gurken aus einem imaginären „Wirtschaftsraum Spreewald“ stammen müssten und zu 30 % von sonst irgendwo auf der Welt stammen könnten. Zur Abwendung unwiederbringlicher Nachteile für die Beklagte sei es geboten, auch das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auszusetzen.

 

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:  

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die von ihr verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.

 1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 135 Abs. 1 MarkenG. Denn nach dieser Vorschrift kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) 2081/92 verstoßen, von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin zählt als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu dem aktivlegitimierten Personenkreis. Und die Beklagte verstößt mit der Nutzung der Bezeichnung „Spreewälder Art“ für ihre Gurkenerzeugnisse, die nicht den Spezifikationen der Verordnung (EG) 590/1999 entsprechen, gegen Art. 13 Abs. 1 b) VO (EWG) 2081/92. Danach werden eingetragene Bezeichnungen (hier die geschützte geografische Angabe „Spreewälder Gurken“) auch gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird. Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob – wie die Beklagte behauptet - die Bezeichnung „Gurken Spreewälder Art“ vom Verkehr dahin verstanden wird, dass es sich um Gurken handelt, die nach einem spreewäldischen Rezept hergestellt wurden. Denn über die genannten Vorschriften sollen die geschützten Herkunftsangaben auch vor einer Verwässerung bewahrt werden, die zwangsläufig zu befürchten steht, wenn Produkte, die nicht unter die geschützte geografische Angabe fallen, als nach deren Art bezeichnet werden dürften.

Den aus dieser eindeutigen Gesetzeslage folgenden Unterlassungsanspruch hat die Kammer auf die Klage hin zuzusprechen, weil die Gerichte bei der Rechtsanwendung dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 Abs. 1 GG). Eine Ausnahme besteht nach Art. 100 Abs. 1 GG nur für die Anwendung solcher Gesetze, die ein Gericht für verfassungswidrig hält; dann hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen. Solche verfassungsrechtlichen Bedenken hat die Kammer im vorliegenden Fall nicht; sie werden auch nicht von der Beklagten geltend gemacht. Die maßgebliche bundesrechtliche Norm, nämlich § 135 MarkenG, ist daher anzuwenden.

Ähnliches gilt hinsichtlich der hier für die Anwendung des § 135 MarkenG maßgeblichen VO (EG) 590/99, mit der bestimmt wurde, dass „Spreewälder Gurken“ als geschützte geografische Angabe einzutragen sind. Die Verordnungen der EU haben allgemeine Geltung, sind in allen Teilen verbindlich und gelten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar (Art. 249 Abs. 2 EGV). Über ihre Auslegung und Gültigkeit entscheidet gemäß Artikel 234 Abs. 1 b) EGV im Wege der Vorabentscheidung der EuGH, zu dessen Anrufung bei innerstaatlichen gerichtlichen Verfahren, in denen eine solche Frage streitentscheidend wird, die Untergerichte berechtigt und das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht verpflichtet ist. Eine solche Vorabentscheidung zu der hier entscheidenden Gültigkeit der VO (EG) 590/99 ist von der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg in dem Parallelverfahren eingeholt worden. Der EuGH hat danach mit Urteil vom 6.12.2001 festgestellt, dass sich nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der genannten Verordnung, soweit sie die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ betrifft, beeinträchtigen könnte. Damit ist die Vorlagefrage nach der Gültigkeit dieser Verordnung, die sich im vorliegenden Verfahren nicht anders als im Parallelverfahren stellen würde, durch das dafür zuständige Gericht geklärt. Die Verordnung ist gültig.

Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über ihre dort anhängige Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland kann nicht vorgenommen werden. Es fehlt nämlich an der dafür nach § 148 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit des Gegenstands des Berliner Verfahrens für das hiesige Verfahren. In dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren nimmt die hiesige Beklagte die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Hauptantrag darauf in Anspruch, die Übermittlung der Spezifikation für Spreewälder Gurken an die EU-Kommission zurückzunehmen und bei der EU-Kommission zu beantragen, die VO (EG) Nr. 590/99 aufzuheben. Damit zielt die Klage auf eine künftige Änderung des bestehenden Rechtszustands ab. Die Aussicht auf eine mögliche Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften ist jedoch - wie allgemein anerkannt ist und auch vom HansOLG in dem Verfahren umgekehrten Rubrums (3 U 156/98) im Urteil vom 24.7.2004 (Anlage K 5) mit Recht hervorgehoben wurde – kein Umstand, der eine Verfahrensaussetzung rechtfertigt. Ein solches Zuwarten auf künftige Änderungen liefe vielmehr auf eine Verweigerung des Gesetzesvollzugs und damit auf eine unzulässige Rechtsschutzverweigerung für die Klägerin hinaus.

Hiergegen kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, ihr drohten unwiederbringliche Nachteile, wenn sie im hiesigen Verfahren verurteilt werde, sie später aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg haben werde und die Spreewälder-Gurken-Verordnung letztlich aufgehoben werde. Eine solche Aufhebung der VO (EG) 590/99, wie sie die Beklagte anstrebt, hätte nämlich nur in die Zukunft gerichtete Auswirkungen. Dagegen würde eine dabei inzident festgestellte Rechtswidrigkeit der von der Bundesregierung vorgenommenen Beantragung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Spreewälder Gurken“ nicht zur Nichtigkeit der daraufhin erlassenen Verordnung der EU-Kommission führen und damit nichts an der Beurteilung des aktuellen Rechtszustands ändern können, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die genannte Verordnung bis zu einer (ex nunc wirkenden) Aufhebung Gültigkeit beansprucht.

Sollte es tatsächlich später zu einer Aufhebung der Verordnung kommen, erlischt ab diesem Zeitpunkt der mit dem hier vorliegenden Urteil titulierte Unterlassungsanspruch der Klägerin; gegen eine etwaige weitere Vollstreckung des Unterlassungstitels könnte sich die Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rn. 12, Stichwort „Gesetzesänderung“).

2. Der mit dem Klagantrag zu 2. verfolgte Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zulässig, weil die Klägerin die Höhe ihres Schadens noch nicht beziffern kann.

Dieser Antrag ist auch begründet. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folgt aus §§ 135 Abs. 2, 128 Abs. 2 MarkenG. Danach ist der nach § 135 Abs. 1 MarkenG zur Unterlassung Verpflichtete auch zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ein solches Verschulden der Beklagten liegt hier vor. Der Beklagten fällt wenigstens Fahrlässigkeit zur Last. Sie wusste, dass die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ eine geschützte geografische Angabe ist, deren Spezifikationen sie mit ihren Produkten nicht erfüllt. Ihre rechtliche Fehleinschätzung, dass die VO (EG) 590/99 ungültig sei, vermag sie nicht zu entlasten. Denn vor einer Klärung durch den dazu berufenen EuGH durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass dieser die Ungültigkeit feststellen werde.

(Unterschriften)