×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile 2004
/
"Irgendwann, irgendwo, irgendwie ..." Drews gewinnt gegen Hausfrau - LG Bielefeld, Urteil vom 11. Mai 2004, Az.: 4 O 126/03 -

Leitsätzliches

Im Tantiemenstrei des Jürgen Drews gegen eine Hausfrau bezüglich der Urheberschaft des Textes -"irgendwann, irgendwie, irgendwo sehen wir uns wieder" - konnte diese, den Beweis Urheberin zu sein, nicht erbringen. Eine von ihr vorgelegte Quittung war als mangelbehaftete Urkunde anzusehen, der auch bei hypothetischer Echtheit nur ein wenig Beweiswert zugekommen wäre. (Markenrecht)

LANDGERICHT BIELEFELD

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 4 O 126/03

Entscheidung vom 11. Mai 2004


In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2004 durch ...

für Recht erkannt:

 


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche geltend.
Der Beklagte, ein bekannter Schlagersänger, interpretierte im Jahr 1989 das Lied „Irgendwann, irgendwo, irgendwie sehen wir uns wieder,,.
Das Lied wurde auf Schallplatte produziert, im Radio und Fernsehen gespielt und bei Auftritten des Beklagten verwendet.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Text dieses Liedes verfasst. Wegen des Wortlauts des Textes wird auf die mit der Klageschrift eingereichte Anlage (Bl. 9 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe dem Beklagten diesen Text am 15.08.1986 - zusammen mit zwei weiteren Liedtexten - in der Diskothek Schloß Burg in Solingen gegeben. Der Beklagte habe ihr den Erhalt der Texte schriftlich bestätigt und sich verpflichtet, die Texte nicht ohne ihre Erlaubnis zu verwenden.

Sie habe den Beklagten nach Bekanntwerden des Liedes mehrfach auf den Text angesprochen. Als dieser erfahren habe, dass sie die „Quittung,, nicht mehr finden könne, habe er sie immer wieder vertröstet. Erst im November 2002 habe sie die „Quittung,, wiedergefunden. Diese „Quittung,, sei komplett - einschließlich der darin enthaltenen Änderungen - von dem Beklagten handschriftlich verfasst worden. Wegen des Inhalts der „Quittung,, wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 8 der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt,

 

1. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu geben über die Nutzung des als Anlage K1 beigefügten Liedtextes „Irgendwann, irgendwo, irgendwie sehen wir uns wieder,, unter Angabe der Art und Weise der jeweiligen Nutzung, der Nutzungszeiträume sowie der Zahl der angefertigten Vervielfältigungsstücke,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der zu Ziff. 1 gemachten Angaben an Eides Statt auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu versichern,

3. den Beklagten zu verurteilen, nach Erfüllung des Antrags zu 1), gegebenenfalls auch des Antrags zu 2), einen noch näher zu beziffernden Betrag an die Klägerin zu zahlen und zwar nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, Autor des betreffenden Textes sei ... gewesen, der unstreitig unter seinem Künstlernamen ... bei der ... als Texter registriert ist. Dieser habe den Text an den Produzenten ...
weitergegeben. Für diesen habe er das Lied mit dem streitgegenständlichen Text eingesungen.

Die „Quittung,, habe er in dieser Form nicht unterschreiben. Die Zeile „3.) Irgendwann, irgendwo, irgendwie,, stamme nicht von ihm und sei nachträglich eingefügt worden. Der Text der „Quittung,, ohne die betreffende Zeile entspreche seinem Schriftbild. An den Abend des 15.08.1986 habe er keine konkrete
Erinnerung mehr.

Von den Einnahmen des Liedes habe er nur einen geringen Bruchteil für seine sängerische Leistung ausgeschüttet erhalten. Diese Einnahmen habe er verbraucht und sei damit entreichert. Der überwiegende Teil der Einnahmen sei über die ... an die Plattenfirma und die registrierten Urheber (Texter, Autor) geflossen und nicht an ihn.

Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch auch verwirkt, da die Klägerin die, aus ihrer Sicht unberechtigte, Verwendung des Textes geduldet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2003 (Bl. 82 f. der Gerichtsakte) Beweis erhoben durch die eidliche Vernehmung der Zeugen ... sowie die uneidliche Vernehmung der Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 (Bl. 108 ff. der Gerichtsakte) und 30.03.2004 (Bl. 148 ff. der Gerichtsakte).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet,

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 97 UrhG, 812 I 2 BGB oder § 687 II BGB, die hier als alleinige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, da sie den ihr obliegenden Beweis, Urheberin des streitgegenständlichen Textes zu sein, nicht geführt hat. Daher hat sie auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft und eidesstattliche Versicherung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht keine dahingehende Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin Urheberin des streitgegenständlichen Textes ist.

Die Zeugin ..., deren Glaubwürdigkeit nicht schon durch die enge Verbundenheit als Schwester der Klägerin in Frage gestellt werden kann, hat zwar bekundet, die Klägerin habe dem Beklagten im Jahre 1986 drei Liedtexte - darunter den hier streitgegenständlichen - übergeben und sich den Erhalt bestätigen lassen.
Dass die Klägerin dem Beklagten Liedtexte übergeben hat, deren Erhalt der Beklagte quittiert hat, erscheint der Kammer glaubhaft. Die Zeugin konnte sich an verschiedene Details des Abends erinnern, wie etwa daran, wo sie und die Parteien saßen, dass die Texte in einer Klarsichtfolie übergeben wurden und wie der Beklagte die Texte sortierte.

Daran, dass sich unter den übergebenen Texten auch der hier streitgegenständliche Text befand, hat die Kammer jedoch erhebliche Zweifel.

Soweit die Zeugin ... bekundet hat, dass der Text, den die Klägerin ihr gezeigt und den sie sich angesehen und durchgelesen habe - nach ihrer Erinnerung drei Abschnitte und immer den Refrain „Irgendwann, irgendwo, irgendwie seh'n wir uns wieder,, gehabt habe, steht diese Aussage im Widerspruch zu den Behauptungen der Klägerin, da der als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Text nur zwei Strophen und den Refrain enthält.

Soweit die Zeugin weiter ausgesagt hat, sie habe den Text, den die Klägerin verfasst habe, mit dem von dem Beklagten in einer Diskothek in Herne gesungenen Text verglichen und es sei Wort für Wort derselbe Text gewesen, bestehen an dieser Aussage insoweit Zweifel, als es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass man sich wortwörtlich an einen einmal gehörten Text erinnert. Es kann sich daher - zur Überzeugung der Kammer - allenfalls um die subjektive Wahrnehmung der Zeugin, dass die Texte übereinstimmten, gehandelt haben.

Die weiteren Bekundungen der Zeugin dazu, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach auf die Urheberschaft angesprochen habe, erscheinen der Kammer zwar glaubhaft, haben aber allenfalls einen geringen indiziellen Beweiswert, da die Zeugin diese Angaben nur vom Hörensagen machen konnte und ein etwaiges Verhalten der Klägerin nach der Übergabe der Texte keinen hinreichenden Beweis für die Urheberschaft erbringen kann.

Die entscheidenden Zweifel an der Behauptung der Klägerin, Urheberin des streitgegenständlichen Textes zu sein, haben jedoch die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... hervorgerufen.

Der Zeuge ... hat bekundet, den Text des - von dem Beklagten später gesungenen - Liedes selbst verfasst und die entsprechende Melodie komponiert zu haben. Seine Erklärung, dass Beweggrund für die Abfassung des Textes der Tod seines Vaters gewesen sei, erscheint der Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang überzeugend erläutert, dass der Text ursprünglich eine weitere Strophe mit einem Hinweis auf den Friedhof enthalten habe, die dann aber aus Vermarktungsgründen weggelassen worden sei. Seine weitere Erklärung, dass er den Text und die dazugehörige Komposition nicht in einem Zuge entworfen, sondern über längere Zeit Text und Musik aufeinander abgestimmt habe, ist ebenso nachvollziehbar.
Auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Zeugen hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine erdachte Erklärung handelt.

Soweit der Zeuge ... weiter bekundet hat, den Beklagten erst im Studio des Zeugen ... kennen gelernt zu haben, besteht kein Anhalt an dieser Aussage zu zweifeln. Vielmehr hat der Zeuge die Gesamtsituation detailreich und überzeugend geschildert.

Gegen die Vermutung der Klägerin, der Beklagte habe den Zeugen ... nur vorgeschoben, um einen Texter auszuweisen, spricht, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, dass an dem streitgegenständlichen Text auch noch sein damaliger Manager ... beteiligt gewesen sei. Insoweit vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum der Beklagte ausgerechnet einen Texter vorgeschoben haben soll, der seinem Manager eine vertragliche Mitbeteiligung an allen Texten - auch als Miturheber - eingeräumt hat.

Dass der Zeuge sich nicht an die Höhe der ersten Abrechnung der ... für diesen Titel erinnern konnte, begründet keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Zum einen hat der Zeuge ... seit der Vermarktung dieses Titels zahlreiche andere Titel geschrieben und entsprechende Gebühren eingenommen. Zum
anderen hat der Zeuge ... zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Erlös für den Texter eines bei der ... angemeldeten Textes gerade einmal zwischen 0,19 DM und 0,22 DM pro verkaufter Platte beträgt und damit für den Zeugen ..., auch wenn dies sein erster Hit war, bei der ersten Abrechnung nicht zwangsläufig ein einschneidendes Erlebnis sein musste. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge ... glaubhaft geschildert hat, dass als Miturheber des Textes auch noch sein früherer Manager, Herr ... beteiligt war.

Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... sprechen auch die Bekundungen des Zeugen ..., an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat.
   
Dieser hat detailreich und überzeugend geschildert, wie er den Zeugen ... kennen gelernt hat und wie der Beklagte als Interpret des Liedes gefunden wurde. Er hat sich nicht darauf beschränkt, die entscheidungserheblichen Fakten wiederzugeben, sondern darüber hinaus seine subjektiven Eindrücke mitgeteilt. Seine Aussage stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Bekundungen des Zeugen ... überein, ohne dass Anhaltspunkte für eine Absprache der Zeugen bestehen.

Die nach alledem bestehenden erheblichen Zweifel der Kammer an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin lassen sich auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten „Quittung,, ausräumen. Bei dieser handelt es sich - da das Wort „drei" in „zwei" geändert wurde und der Text unstreitig mit zwei verschiedenen Schreibmaterialien verfasst wurde - um eine mangelbehaftete Urkunde i.S.d. § 419 ZPO, die der Beweisregel des § 416 ZPO nicht unterliegt, sondern frei zu würdigen ist.

Selbst wenn man jedoch den Inhalt der Urkunde als richtig unterstellt und weiterhin davon ausgeht, dass der Beklagte den gesamten Inhalt der „Quittung,, selbst geschrieben hat, wäre diese nicht geeignet, Beweis darüber zu erbringen, dass die Klägerin den hier streitgegenständlichen Text selbst verfasst hat.

Der „Quittung„ könnte nur ein geringer indizieller Beweiswert für die behauptete Urheberschaft zukommen, da die Worte „Irgendwann, irgendwo, irgendwie,, nicht hinreichend individuell sind, um darauf schließen zu lassen, dass es sich bei einem Liedtext mit diesem Titel um den hier streitgegenständlichen Text handeln muss. So gibt es beispielsweise von der Interpretin ... ein Lied mit dem Titel „Irgendwie, irgendwo, irgendwann,, und von der Interpretin ... ein Lied mit dem Titel „Irgendwie, Irgendwo, Irgendwann Einmal".

Die von der Quittung damit allenfalls ausgehende geringe Indizwirkung wäre nicht geeignet, die nach der Beweisaufnahme entstandenen Zweifel der Kammer an der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin auszuräumen.  Der Einholung eines graphologischen Gutachtens zu der Frage, ob der Beklagte die betreffende Zeile selbst verfasst hat, bedurfte es daher nicht.

Die Worte „Irgendwann, irgendwo, irgendwie" sind für sich allein nicht Urheberrechtsfähig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(Unterschriften)