Leitsätzliches
Nach Auffassung des LG Köln man es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als auch nicht sichtbaren Bereich seiner Website „d...passions.de“ (im Zusammenhang mit einem Erotikversand/Erotik-Onlineshop) den für Dritte markenmäßig geschützten Begriff „Meo“ zu verwenden.LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 31 0 486/04
(einstweilige Verfügung)
In Sachen
der Meo ...
Antragsstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft, Terhaag und Rossenhövel, RA Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf
g e g e n
den Herrn ...
Antragsgegner,
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlag von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiteren Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -ersatzweise Ordnungshaft- oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowohl im sichtbaren als auch nicht sichtbaren Bereich seiner Website „d...passions.de“ (im Zusammenhang mit einem Erotikversand/Erotik-Onlineshop) den Begriff „Meo“ zu verwenden.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner nach einem Streitwert von 45.000,00 € auferlegt.
Köln, den 26. Juli 2004
Landgericht, 31. Zivilkammer
(Unterschriften)