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Wiederholungsgefahr einer Markenverletzung entfällt nicht durch Aufgabe der Domain - LG Düsseldorf , Urteil vom 27. August 2003, Az.: 34 O 52/03

Leitsätzliches

Die Wiederholungsgefahr einer Markenrechtsverletzung durch eine .info Domain wird nicht dadurch gebannt, dass die Domain vom Verletzer aufgegeben und weiterübertragen wird. (Markenrecht)

 

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 34 O 52/03,

Entscheidung vom 27. August 2003

 

In dem Rechtsstreit

...

Tatbestand:


Die Klägerin erstellt unter der Firma , xx-Fabrik Werbe GmbH Werbemittel, insbesondere Drucksachen und Flugblätter, sogenannte "Flyer". Ihre Leistungen bietet die Klägerin im Internet auf einer mit der Domain "xy-fabrik.de" adressierten Webseite an.

Der Beklagte bietet ebenfalls die Erstellung von Druckmitteln für Werbezwecke, darunter auch Flugblätter an. Er tritt unter der Bezeichnung yy-point auf. Die Parteien, deren Geschäftssitze in Nürnberg und Regensburg liegen, sind unmittelbare Wettbewerber. Die Parteien streiten um die lntemet-Domain "xx-fabrik.info".

Die Klägerin ist Inhaberin der am 04.02.2002 angemeldeten und am 06.03.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ## eingetragenen Wortmarke "xxfabrik" die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 geschützt ist, nämlich für Druckerzeugnisse und Werbung.

Der Beklagte belegte im September 2001 die Internet-Domain "xx-fabrik.info" und bereits im Mai 2000 die Internet-Domain "xxfabrik.com", um damit unter der Bezeichnung "xxpoint" vertriebene Druckerzeugnisse zu bewerben.

Im Januar 2003 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Nachdem der Beklagte auf diese Abmahnung zunächst nicht geantwortet hatte, erließ das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Klägerin am 14.01.2003 unter dem Aktenzeichen eine einstweilige Verfügung, die es dem Beklagten untersagte, die Domain "xx-fabrik.com" wahrend des laufenden Rechtsstreits an einen Dritten zu übertragen. Daraufhin veröffentlichte der Beklagte unter den beiden Domains "xxfabrik.info" und "xx-fabrik.com" die Animation eines Affen, der den Kopf schüttelt.

Am 12.02.2003 hat das Landgericht Düsseldorf sodann unter dem Aktenzeichen eine weitere, am 18.02.2003 zugestellte einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Beklagten untersagte, mit den oben genannten Domains eine Webseite zu adressieren, auf der für Druckerzeugnisse und Werbeleistungen, insbesondere für xx geworben und auf der die animierte Grafik eines Affen dargestellt wird, der den Kopf schüttelt. Daraufhin erschien unter beiden Domains der Text:


"!!!Achtung!!! Auf dieser Website wird nicht für Druckerzeugnisse und Werbeleistungen geworben. Diese Website enthält keinen Affen, der den Kopf schüttelt".

Der Beklagte kündigte sodann in der Folgezeit die Domains. Die näheren Umstände dieser Kündigungen sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurden die Domains am 20.04. bzw. 29.05.2003 neu vergeben. Für beide Domains ist als Administrator nun ein Herr D aus Alaska/USA, eingetragen.

(...)

Der Beklagte behauptet, die Domains "xx-fabrik.com" und "xx-fabrik.info" bereits mit Schreiben vom 03.02.2003 bei seinem Provider, der Firma WebHosting gekündigt und dort einen sofortigen Löschungsauftrag (close) erteilt zu haben.

Der Beklagte ist zudem der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil es an einer Wiederholungsgefahr fehle und der Kläger auf seiner Webseite selbst Wettbewerbsverstöße begehe.
(...)

 

Entscheidungsgründe:
Die Klage der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten zunächst einmal gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. a) verlangen, dass dieser es, unterlässt, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "xx-fabrik" ohne Zustimmung der Klägerin zur Bezeichnung eigener oder fremder Produkte zu verwenden, die mit Druckerzeugnissen und Werbeleistungen in Verbindung, gebracht werden können, insbesondere mit der Intemet-Domain "xxfabrik.info" eine Website zu adressieren, die entsprechende Inhalte aufweist. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG. Die Klägerin ist nämlich Inhaberin der Marke "xxfabrik" die Schutz genießt für Druckerzeugnisse und Werbung. Die sich daraus ergebenden Markenrechte der Klägerin hat der Beklagte verletzt, indem er ohne Zustimmung der Klägerin als Markeninhaber im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen für Waren- und Dienstleistungen benutzt hat, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, § 14 Abs. 2 Nr. I MarkenG. Der Beklagte hat nämlich im Zusammenhang mit der Benutzung der Domain "xxfabrik.info" das mit der Marke der Klägerin "xxfabrik", identische Zeichen "xxfabrik", benutzt, und zwar zum Vertrieb von identischen Waren, nämlich Druckerzeugnissen und anderen Werbemitteln, insbesondere Flugblättern, für die das vorgenannte Zeichen der Klägerin Schutz genießt. Damit ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG.

Es bestehen auch keine Zweifel an dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, denn früheres rechtswidriges Handeln, wie es hier seitens des Beklagten gegeben ist, rechtfertigt erfahrungsgemäß die ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer weiterhin in gleicher Weise handeln wird. Diese Besorgnis kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers ausgeräumt werden, die vorliegend seitens des Beklagten aber nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass selbst eine Geschäftsaufgabe nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, denn die Geschäftsaufgabe kann nicht ausschließen, dass der Unterlassungsschuldner die Geschäfte später wieder aufnehmen wird. Dies bedeutet vorliegend, dass der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht - wie er offensichtlich meint - allein dadurch ausräumen konnte, dass er die Internet-Domain "xxfabrik.info" aufgab.

Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der sogenannten "unclean hands" berufen. Ein derartiger Einwand kann nach deutschem Markenrecht der Geltendmachung von Markenrechten seitens des Markeninhabers nicht entgegenstehen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiterhin entsprechend dem Klageantrag zu Ziffer 1. b) verlangen, dass dieser es unterlässt, mit der Intemet-Domain "xxfabrik.info" eine Website zu adressieren, auf der die animierte Grafik eines Affen dargestellt wird, der den Kopf schüttelt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 1 UWG. Der Beklagte hat vorliegend insoweit gegen § 1 UWG verstoßen, als er den Ruf eines Wettbewerbers, hier der Klägerin, geschädigt hat. Als Rufschädigung - Geschäftsehrverletzung - sind solche Maßnahmen, das heißt Äußerungen, Handlungen usw., anzusehen, die einen Unternehmer, sein Unternehmen oder dessen Angebot in den Augen Dritter oder der Öffentlichkeit ohne sachlichen Grund herabsetzen. Eine derartige Herabsetzung im Sinne des § 1 UWG ist vorliegend festzustellen, denn der Beklagte verknüpft die Firma der Klägerin, also einer Mitbewerberin, mit dem Bild eines Affen. Der Affe, dessen Namen bekanntlich abwertend als Schimpfwort Verwendung findet, schüttelt ablehnend den Kopf. Danach ergibt sich, dass derjenige, der Informationen über die "xxxx-fabrik" der Klägerin erhalten möchte und dazu "xxfabrik.info" in den Browser eingibt, auf einen Affen stößt, der ablehnend den Kopf schüttelt. Das unterzieht die Klägerin und ihre Firma ohne weiteres einer pauschalen Herabsetzung und Schmähkritik. Dass der Beklagte dabei zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat, ergibt sich schon daraus, dass er zunächst unter der Adresse seiner eigenen Waren und Dienstleistungen angeboten hat und er jetzt den Mitbewerber, also die Klägerin, als unmittelbare Konkurrentin in ihrem geschäftlichen Ansehen herabsetzt.

Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch ohne weiteres, dass der Klageantrag zu Ziffer 3.), nämlich den Beklagten zu verurteilen, durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Registry auf alle Rechte aus dem Registrierungsvertrag zur Internet-Domain "xxfabrik.info" zu verzichten, zunächst begründet war. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig die Domain "xxfabrik.info" nicht mehr zugunsten des Beklagten, sondern eines Herrn aus D., Alaska/USA registriert war, ist nunmehr festzustellen, dass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Nach alledem ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €.