×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile 2003
/
OLG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2003, AZ: 6 W 35/03 – Auskunftserteilung im Markenstreit

Leitsätzliches

Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig. (Markenrecht)

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 W 35/03

 

 

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

pp.

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Wagner

 

am 12. Juni 2003

 

beschlossen:

 

 

 

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Mai 2003 gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Ziffer II zurückweisenden Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.05.2003 - 33 O 144/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellte Antrag auf Anordnung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gem. § 19 Abs. 1, 3 MarkenG ist mangels eines Verfügungsgrundes unzulässig.

 

1.

 

Der Senat lässt offen, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche analog anzuwenden ist (dagegen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kap. 54 Rn. 19 ff; OLG Frankfurt GRUR 2002, 1096). Wegen der anders gelagerten Interessen insbesondere des Antragsgegners setzt jedenfalls die Durchsetzung markenrechtlicher Auskunftsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren die Darlegung und Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit nach §§ 935, 940 ZPO durch den Antragsteller voraus.

 

Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn. 8). Auch wenn § 19 Abs. 3 MarkenG im Fall offensichtlicher Rechtsverletzungen den Weg des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich eröffnet, ist diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch gegebenenfalls abändernde Entscheidung im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig zu machen. Der Schutz der Interessen des Auskunftsverpflichteten gebietet es deshalb, die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 MarkenG auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dies schließt aber weitere Erleichterungen der Zulässigkeit des Antrags wie eine entsprechende Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG aus und erfordert eine Anwendung der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (so auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rn. 17, 18; Eichmann, GRUR 1990, 575, 586; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1. Auflage, § 19 Rn. 36; Ekey/Klippel-Wüst, Markenrecht, § 19 Rn. 28). Auf die mit der Vorwegnahme der Hauptsache einhergehende besondere Interessenlage und den Ausnahmecharakter des § 19 Abs. 3 MarkenG hat auch der Gesetzgeber bei Einführung des Produktpirateriegesetzes vom 07.03.1990 ausweislich der amtlichen Begründung - BT-Drucks. 11/ 4792, S. 32 - abgestellt und sich deshalb ausdrücklich gegen eine (entsprechende) Anwendung des § 25 UWG ausgesprochen.

 

 

2.

Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs im Eilverfahren notwendig ist, um somit zu besorgende weitere Kennzeichenverstöße schon im Vorfeld abwehren zu können. Insbesondere genügt nicht die bloße Möglichkeit, dass die von der Antragstellerin beanstandeten, mit einer Streifenkennzeichnung versehenen Trainingsanzüge auch nach Erlass der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung über das von mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften geführte bundesweite Filialnetz der Antragsgegnerin vertrieben werden könnten, solange keine konkreten Anhaltspunkte auf eine entsprechende Absicht hindeuten, es z.B. zu derartigen Vorfällen in der Vergangenheit gekommen ist.

 

Ob es im Rahmen einer dem Streitfall vorangegangenen früheren Auseinandersetzung der Parteien zu Verzögerungen bei der Auskunftserteilung gekommen ist, kann dahinstehen. Mangels Kenntnis der Gründe für einen eventuellen längeren Zeitablauf läßt sich nämlich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin etwa systematisch eine Verzögerungstaktik betreiben würde, welche eine vorläufige Regelung erforderlich machen könnte.

 

In der Frage, ob der Antragsgegnerin darüberhinaus eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S. des § 19 Abs. 3 MarkenG vorzuwerfen ist, neigt der Senat der von dem Landgericht vertretenen ablehnenden Auffassung zu. Einer Entscheidung bedarf dies hingegen nicht, da der Antrag auf Anordnung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung bereits mangels eines Verfügungsgrundes unzulässig ist.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

 

Beschwerdewert: 7.500,00 €