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Unterlassungsanspruch bezüglich Wortmarke "Präsentainment" - LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2002, AZ: 38 O 113/02 - (rechtskräftig)

Leitsätzliches

Untersagungsverfügung zur Marke Präsentainment.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: AZ: 38 O 113/02
Entscheidung vom 12.07.2002

 

In dem Rechtsstreit


1.
der Präsentainment Company GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn …, …, …,

Antragsstellerin zu 1),

des Herrn …,

Antragssteller zu 2),

Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Michael Terhaag, Düsseldorf

gegen


die …. AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand ….

Antragsgegerin

 

I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,


die Bezeichnung „Präsentainment“ im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und im Zusammenhang mit dem Bezeichnen und Bewerben von Seminaren zu nutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

 [Screenshot]

II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Düsseldorf, 12.07.2002
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
 

(Unterschriften)