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OLG / LG Frankfurt a.M., Protokoll vom 24. Oktober 2002, AZ.: 6 U 188/01 - "jobber.de"

Leitsätzliches

Der Begriff "Jobber" für eine Arbeitsvermittlung ist unterscheidungskräftig und geeignet eine Namensfunktion auszuüben."Jobber" ist kein Gattungsbegriff und deshalb als Firmenbestandteil selbständig ohne Verkehrsgeltung schutzfähig i.S.v. §§ 5, 15 MarkenG.Zwischen "Jobber" und "Jobbers" besteht zudem eine Verwechslungsgefahr, die Unentgeltlichkeit der vergleichbaren Dienstleistungen macht dabei keinen Unterschied. Auch eine unentgeltliche Leistung kann eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr darstellen. (Markenrecht)

Öffentliche Sitzung

des 6 Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, 24.102002

 

 

AZ.: 6 U 188/01

("Somit ist das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11. Juli 2001, AZ.: 2/6 O 134/01 - s.u. - rechtskräftig)

 

 

Gegenwärtig:

 

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ...

als Vorsitzender

 

Richter am Oberlandesgericht

...

Richter am Landgericht

...

als beisitzende Richter

 

 

Justizfachangestellte ...als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

In dem Rechtsstreit

gegen ..., Inhaber der Firma Jobber ... .

 

 

erscheinen bei Aufruf der Sache:

 

 

für die Beklagten und Berufungskläger Rechtsanwalt ...

 

zu 2.) in Person,

 

für den Kläger und Berufungsbeklagten Rechtsanwalt ... und der Klägerin Person.

 

Es wird festgestellt, dass das angefochtene Urteil am 17.07.2001 zugestellt worden ist (Bl. 49 d. A.).

 

 

 

Nach Anhörung der Parteien

beschlossen, und verkündet;

 

 

Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 25.564,59 € (50.000,-- DM) festgesetzt.

 

Der Sach- und Streitstand wurde mit den Parteien erörtert

 

Nunmehr erklärt der Beklagtenvertreter, die Beklagten nehmen die Berufung zurück.

 

vorgelesen und genehmigt

 

 

Der Klägervertreter beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzulegen.

 

B. u. v.

 

 

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

 

 

(Unterschriften)

LANDGERICHT FRANKFURT / MAIN

6. ZIVILKAMMER

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

 

Aktenzeichen: 2/6 O 134/01

 

In dem Rechtsstreit

...

als Inhaber der Firma Jobber ... e.K.,

 

Kläger,

 

Prozessbevollmächtigter: ...

 

 

gegen

 

...,

vertreten durch den Geschäftsführer

 

Beklagte zu 1),

 

Beklagter zu 2),

 

Prozessbevollmächtigter: ...

 

 

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch

 

Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., Richter am Landgericht ... und Richter am Landgericht ...

 

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2001 für Recht erkannt:

 

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung von Ordnungsgeld bis 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain “jobbers.de“ für eine Jobbörse und/oder einen Anzeigenmarkt für Arbeitsstellen und/oder Aushilfstätigkeiten zu benutzen.

 

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Sicherheit auch durch uneingeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten.

 

 

 

Tatbestand

 

 

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung durch Benutzung einer lnternetdomain.

 

Der Kläger ist Inhaber der Domain “jobber.de“, unter der er seit Februar 1 998 eine Jobbörse für Aushilfskräfte und Studentenvermittlung anbietet, und seitdem unter der Bezeichnung “Jobber“ tätig. Auf die Ausdrucke der Internetseiten des Klägers – Bl. 6 ff d.A. - wird Bezug genommen. Seit 10.05.1999 ist er mit der Firma “Jobber ... e.K.“ und seit 11.02,2000 unter “Jobber... e.K.“ im Handelsregister eingetragen.

 

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Bektagte zu 2) ist, ließ die Domain “jobbers.de“ für sich reservieren. Auf den darunter zu erreichenden Internetseiten bietet sie ein kostenloses Forum für Arbeitssuchende und Arbeitgeber an, das sie zudem nutzt, um Arbeitskräfte und Aushilfen für ihre eigenen Unternehmungen, u.a. für ihr Blue Movie Kino in Karlsruhe zu suchen. Auf den Ausdruck der lnternetseite der Beklagten - 51. 11 d.A. - wird verwiesen.

 

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten verletzten seine Kennzeichen rechte.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain “jobbers.de“ für eine Jobbörse und/oder einen Anzeigenmarkt für Arbeitsstellen und/oder Aushilfstätigkeiten zu benutzen;

 

ihm nachzulassen, eine Sicherheit auch durch uneingeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten zu können.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten meinen, “Jobber“ sei ein Gattungsbegriff. Ein Wettbewerbsverstoß scheide aus, weil sie im Gegensatz zum Kläger kein Geld für eine Vermittlungstätigkeit verlangten, sondern lediglich kostenfreie Anzeigen ermöglichten.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Kläger kann nach § 15 MarkenG verlangen, dass die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung “jobbers“ für einen (kostenfreien) Anzeigenmarkt für Arbeitsstellen und Aushilfstätigkeiten unterlassen.

 

Die Bezeichnung “Jobber“ ist für den Kläger als Firmenbestandteil selbständig ohne Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne von §§ 5, 15 MarkenG, weil sie von Hause aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, Namensfunktion auszuüben (vgl. BGHZ 11, 214, 217- KfA; 74, 1, 2 - RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa; GRUR 1988, 635, 636 Grundcommerz). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung, sondern um einen in seiner Übertragung auf die Aushilfsjob- Vermittlung kurzen und einprägsamen Begriff, dem ein der Orientierungs- und Erinnerungsstütze dienlicher, im konkreten Zusammenhang originell wirkender Sinngehalt zukommt. Einem solchen Begriff kommt sogar eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 1992, 48 - frei öl).

Im Hinblick auf die überdurchschnittliche Unterscheidungskraft der Geschäftsbezeichnung des Klägers, der großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen, die sich nur durch das angefügte “s“ auf Seiten der Beklagten unterscheiden und im Hinblick auf die Identität der. Dienstleistungen, für die die Parteien die Kennzeichen benutzen, besteht Verwechslungsgefahr, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 15 MarkenG ist.

 

Daran vermag auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, im Gegensatz zum Kläger böten sie lediglich ein kostenloses Forum zur Jobvermittlung an. Nach § 15 MarkenG kommt es auf die Entgeltlichkeit der Leistungen nicht an. Entscheidend ist vielmehr nur, dass die Beklagten die Bezeichnung “jobbers.de“ im geschäftlichen Verkehr benutzen; denn sie bieten im Zusammenhang mit ihrer sonstigen gewerblichen Betätigung eine, wenn auch unentgeltliche, Dienstleistung an, während von einer Benutzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erst bei einer rein privaten Nutzung gesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 1987, 438 Handtuchspender),

 

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als unterlegene Partei nach § 91 ZPO zu tragen.

 

Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

 

 

(Unterschriften)