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OLG Köln, Urteil vom 04. Oktober 2002, AZ.: 6 U 64/02 - "Anwaltssuchservice"

Leitsätzliches

Der Begriff "Anwaltsuchservice" darf auf Internetseiten und dazugehörenden Metatags für einen Anwaltssuchdienst verwendet werden.Eine rein beschreibende Angabe ist vom Schutzbereich des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 Markengesetz ausgenommen. Dem Wortbestandteil "Anwaltssuchservice", wie er in diesem Fall in der zum Angriff genutzten Wort-/Bildmarke enthalten ist, kann deshalb für die gleichlautende Dienstleistung keine das Gesamtzeichen prägende Wirkung zukommen. Das OLG Köln lehnte hier eine Nutzung des Wortes zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen verschiedener Unternehmen ab. (Markenrecht)

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 64/02

 

 

 

Vorinstanz: LG Köln, AZ.: 31 O 292/01

 

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2002 ... für Recht erkannt:

 

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.3.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 292/01 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 06.09.2001 abgewiesen.

 

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Termin vom 06.09.2001 entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.

 

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

 

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist im Jahre 1989 als "Anwalt-Suchservice Informationsdienst für anwaltliche Dienstleistungen GmbH" gegründet und im Jahre 1993 durch die Verlagsgruppe ... übernommen worden. Ihre Firmierung ist inzwischen wie aus dem obigen Rubrum ersichtlich geändert worden. Zu den Produkten der Klägerin gehört ein - früher als der "Fackler" bezeichnetes - jährlich erscheinendes Anwalts- und Notarverzeichnis, das im Jahre 2000 in der 23. Auflage herausgegeben worden ist und wegen seines Umfangs und seiner Vollständigkeit nach der unwidersprochenen Behauptung der Klägerin als Standardwerk für die Suche nach Anwälten und Notaren zu bezeichnen ist.

 

Zugunsten der Klägerin ist im Jahre 1992 die aus BI.17 ersichtliche Wort/Bildmarke DE 02049022 "Anwalt-Suchservice" eingetragen worden. Inhaberin jener Marke ist inzwischen die Verlagsgruppe ..., diese hat die Klägerin jedoch zur Wahrnehmung der aus der Marke resultierenden Rechte ermächtigt. Die Verlag ... KG ist im übrigen auch Inhaberin des Domainnamens "anwaltsuchser-vice.de". Sie hält darüber hinaus die aus Bl. 87 ff. ersichtlichen ähnlichen Domainnamen wie "anwalts-suchdienst.de", "advoexpert.de", "anwalt-service.de" u.a..

 

Der Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung " Justitia Direct" einen juristischen Informationsservice an. Wegen der Ausgestaltung der ersten Seite seines Internet-Auftrittes wird auf die Wiedergabe auf S.5 dieses Urteils Bezug genommen.

 

Die Homepage des Beklagten ist unter einer Vielzahl von Domains (vgl. die Auflistung BI.12) u.a. unter der Internet-Domain "info-anwaltsuche.de" aufrufbar.

 

Streitgegenstand ist zum einen der auf der linken Seite des erwähnten Internet-Auftrittes an zweiter Stelle aufgeführte Link "Anwalt Suchservice". Klickt der Nutzer auf diese Schaltfläche, so gelangt er nicht etwa auf eine Homepage der Klägerin, sondern auf eine Unterseite des Beklagten, auf der ihm für bestimmte, im einzelnen aufgelistete Postleitzahlbezirke die Vermittlung von Rechtsanwälten nach Anrufen einer 0190-Nummer angeboten wird. Zum anderen beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte den Begriff "Anwaltsuchservice" auch als sogenannten "Meta-Tag" verwendet. Dabei handelt es sich um eine für den Nutzer nicht sichtbare Angabe in dem Quellcode der Homepage des Beklagten, die auf S.6 dieses Urteils dargestellt ist. Dieser Meta-Tag führt dazu, dass Such-/maschinen auf der Suche nach dem von dem Nutzer eingegebenen Begriff "Anwaltsuchservice" die Homepage des Beklagten finden und dem Suchenden auflisten.

 

Die Klägerin hat bezüglich beider Streitpunkte zunächst im Verfahren 31 0 80/01 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die auf den Widerspruch des Beklagten bestätigt worden ist. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat sie - mit identischem Vortrag wie im Verfügungsverfahren - ebenfalls Unterlassung verlangt und sich sowohl auf § 14 Abs.2 MarkenG als auch auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung gestützt.

 

Das Landgericht hat zunächst unter dem 6.9.2001 ein Versäumnisurteil erlassen, das im Hauptausspruch folgenden Wortlaut hat:

 

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen,

 

a) auf Internetseiten ein Hyperlink mit der Bezeichnung "Anwalt- Suchservice" zu benutzen, über das man auf eine Seite gelangt, auf der telefonische Hilfe des Beklagten bei der Suche eines Anwalts angeboten wird, so wie das auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben wird,

 

b) im Quelltext von Internetseiten das Meta-Tag "Anwaltsservice" zu benutzen, wie das auf Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben wird ...

 

Auf den Einspruch des Beklagten hat die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte hat unter Berufung auf das aus BI.161 f ersichtliche Schreiben des Patent- und Markenamtes vom 10.01.02, wonach der Anmeldung einer Wortmarke "Anwaltsuchservice" absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 und 2 Markengesetz entgegenstehen, die Auffassung vertreten, der Begriff "Anwaltsuchservice" sei als reine Wortmarke nicht schutzfähig. Demgegenüber sei bei der eingetragenen Wort/Bildmarke nur die Marke als Ganzes geschützt. Wer "Anwaltsuchservice" als Suchbegriff in eine Suchmaschine eingebe, suche auch nicht zwangsläufig den Anwaltsuchdienst der Klägerin. Diese versuche im übrigen durch einen umfangreichen Besitzstand an Domain-Bezeichnungen alle einschlägig Interessierten auf sich zu kanalisieren.

 

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil bestätigt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Markengesetz begründet. Unter Zugrundelegung der bekannten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Kombination der beschreibenden Wortbestandteile der Klagemarke weise einen für die Annahme schwacher Kennzeichnungskraft hinreichenden Grad an Eigenart auf. Die originäre Kennzeichnungsschwäche der Klagemarke sei zudem durch den gerichtsbekannten langjährigen und recht intensiven Gebrauch überwunden. Der "Anwalt-Suchservice" der Klägerin genieße innerhalb der Anwaltschaft eine hohe und innerhalb der Rechtssuchenden durch die intensive Werbung eine gesteigerte Bekanntheit. Der Wortbestandteil "Anwalt-Suchservice" der Klagemarke sei im Sinne der Rechtsprechung prägend. Demgegenüber sei die grafische Gestaltung lediglich eine bloße Verzierung, der keine den Gesamteindruck prägende Wirkung zukomme. Das gelte zumal, weil der Wortbestandteil allein optisch im Vordergrund stehe und in Größe und Hervorhebung den Bildbestandteil zurückdränge. Die Dienstleistungen der Parteien seien identisch und der Beklagte verwende den Begriff "Anwaltssuchservice" auch markenmäßig. Dies sei hinsichtlich des Link "Anwaltsuchservice" evident, gelte aber auch für die als Meta-Tag verwendete Bezeichnung "Anwaltsuchservice". Schließlich bestehe auch Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte nicht hinreichend Abstand gehalten habe.

 

Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt der Beklagte vor, die Klägerin könne sich nicht auf die eingetragene Marke berufen, weil diese nur in ihrer Wort/Bildkombination und nicht allein das Element "Anwalt-Suchservice" geschützt sei. Es bestehe auch kein Markenschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwendung und Verkehrsdurchsetzung des Begriffes "Anwaltsuchservice". Zum einen liege für diesen Begriff jedenfalls außerhalb Kölns keine Verkehrsgeltung vor und zum anderen stelle der Begriff "Anwaltsuchservice" lediglich eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung dar, die nicht markenschutzfähig sei.

 

Er beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Wage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das Urteil. Insbesondere sei mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Begriff "Anwalt-Suchservice" nicht ausschließlich beschreibender Art sei: Dies bedürfe für die eingetragenen Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung für Angehörige der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe auf organisatorischem, betriebswirtschaftlichem, personellem, finanz- und versicherungswirtschaftlichem Gebiet, Konzeption, Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" keiner Erläuterung. Aber auch für die "Vermittlung von Angehörigen der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe...." sei die Beschreibung nicht eindeutig, weil nicht klar sei, ob es sich um einen Anwaltsuchservice für Anwälte oder von Anwälten handele.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil die geltendgemachten Unterlassungsansprüche unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt bestehen.

 

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG stützen.

 

Allerdings ist sie befugt, die angenommenen markenrechtlichen Ansprüche der Verlag ... aus der Wort-Bildmarke "Anwalts-Suchservice" in gewillkürter Prozessstandschaft gegen den Beklagten geltend zu machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung des Verlages liegt vor und die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Rechte (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BGH GRUR 92,108 f. - "Oxygenol l", weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke, vor § 14 -19 Rz.8), weil sie als Betreiberin des Vermittlungssystems für Rechtsanwälte von der angeblichen Rechtsverletzung unmittelbar betroffen ist. Die Ansprüche sind mithin in zulässiger Weise geltendgemacht, sie sind aber nicht begründet.

 

Es fehlt schon an der für die Anwendung des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG erforderlichen markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen "Frühstücks-Drink ll" (WRP 02, 985,987) und "Festspielhaus" (WRP 02,987,989) ausgeführt, dass - entsprechend der Rechtsprechung . des EUGH (WRP 99, 407 ff - "BMW/Deenik") - die Anwendbarkeit von § 14 Abs.2 Nr. 2 Markengesetz davon abhänge, ob "die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt". Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setze demnach voraus, dass sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen diene. Lägen diese Voraussetzungen 'nicht vor, so fehle es "an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von §14 Abs.2 Nr.2 MarkenG, einer Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von denen an- derer Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften" (BGH a.a.O. "Festspielhaus" S.988). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine rein beschreibende Angabe ungeachtet des § 23 Ziff.2 MarkenG schon aus dem Schutzbereich des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG von vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall aus. Denn der Beklagte benutzt beide angegriffenen Angaben nicht markenmäßig. Was zunächst die mit dem Antrag zu 1 a) angegriffene Bezeichnung des Link als "Anwalt Suchservice" angeht, beschreibt diese ausschließlich das Angebot, das der Nutzer durch Anklicken erreichen kann. Zusammen mit den übrigen Links wirkt die Auflistung wie eine solche von beschreibenden Rubriken in einer Zeitung. Durch die Angabe wird dem Nutzer erläutert, dass er mit Hilfe des Link Anwälte suchen kann, nicht aber wird mit dieser Beschreibung eine Dienstleistung des Beklagten im markenrechtlichen Sinne eigens gekennzeichnet. Das ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass das Dienstleistungsangebot des Beklagten bereits mit der Angabe "Justitia Direct" gekennzeichnet ist. Dass diese Angabe die Funktion einer Bezeichnung der Dienstleistung des Beklagten zur Unterscheidung von anderen vergleichbaren Angeboten wahrnimmt, ist für den Nutzer im Hinblick auf die zentrale Positionierung und die Angabe des ® eindeutig.

 

Auch die Verwendung des mit dem Antrag zu 1 b) angegriffenen Meta-Tag ist beschreibender Natur. Der Senat lässt daher die zweifelhafte Frage offen, ob überhaupt markenrechtliche Ansprüche gegen die unsichtbare Verwendung derartiger Programmierungen in Quelldateien bestehen können (bejahend OLG München WRP 00,775 ff - Hanseatic"). Der Meta Tag bewirkt, dass Internet- Nutzern, die mit einer Suchmaschine nach einem Angebot suchen, mit dessen Hilfe sie einen Rechtsanwalt finden können, auch der Internet-Auftritt des Beklagten angezeigt wird. Damit enthält der Meta Tag die beschreibende Angabe, dass das Angebot des Beklagten eben diese Funktion erfüllt. Der Nutzer sucht nämlich nicht nach einem Angebot, das Anwaltsuchservice heißt, sondern nach einem solchen, das ein Anwaltsuchservice ist.

 

Im übrigen fehlte es, wenn von der erforderlichen markenmäßigen Benutzung der beiden angegriffenen Angaben durch die Beklagte auszugehen wäre, auch an der gem. § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Marke und den angegriffenen Zeichen.

 

Die Prüfung der Frage, ob im Sinne der Vorschrift die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei diese Kriterien in einer Wechselbeziehung miteinander stehen (vgl. BGH GRUR 2000, 875,876 - "Davidoff; WRP 1998,755,757 - "nitrangin"; EuGH GRUR 1998, 387 - "Springende Raubkatze"). Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es nicht aus, dass einem einzelnen Markenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck der Marke prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Marken in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999,189,191 - "Tour de culture"; GRUR 1996, 200f-"lnnovadiclophlonf). Ausgehend von diesen Kriterien besteht eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Wort/Bildmarke "Anwaltsuchservice" weist in ihrer eingetragenen Form allerdings von Hause aus die für einen Markenschutz erforderliche Kennzeichnungskraft auf. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen worden ist, und wird vor diesem Hintergrund von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts wird die Marke aber nicht durch ihren Wortbestandteil geprägt.

 

Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Marke wird von einem ihre Teile geprägt, wenn dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und in dem Gesamtzeichen nicht derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass er durch die Einfügung in die Marke seine Eignung verliert, die Erinnerung an diese wachzurufen (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 96,198 f. - "Springende Raubkatze" und öfter). Dabei trifft es im Ausgangspunkt zu, dass für den Gesamteindruck von Wort/Bildzeichen in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, weil er regelmäßig für den Verkehr die einfachste Bezeichnungsform darstellt (BGH a.a.O. "Springende Raubkatze"; GRUR 96,267,269 - "Aqua"). Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit vor, die einer Prägung der Wortbildmarke durch ihren Wortbestandteil entgegensteht. In dem im Rechtsstreit betroffenen Dienstleistungsbereich entfaltet der Wortbestandteil "Anwalt-Suchservice" nämlich keinerlei Kennzeichnungskraft.

 

Der Begriff "Anwalt-Suchservice" bringt zum Ausdruck, dass eine Dienstleistung erbracht wird, durch die dem Interessenten Rechtsanwälte benannt werden, die in einzelnen Regionen oder auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind. Er beschreibt damit ausschließlich die Tätigkeit des Beklagten und wäre - wie das Deutsche Patent- und Markenamt mit Recht ausgeführt hat - gem. § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht als Wortmarke eintragungsfähig. Entgegen der von der'Klägerin geäußerten Auffassung ist der Begriff "Anwalt-Suchservice" von seinem Sinngehalt her eindeutig: Der Verkehr versteht unter diesem Begriff nicht ein Unternehmen, dass Anwälten bei einer irgendwie gearteten Suche hilft, sondern ein Unternehmen, das dem Rechtssuchenden dabei hilft, einen Rechtsanwalt zu finden. Dem Einwand mangelnder Kennzeichnungskraft kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Wortbildmarke auch für .Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung von Angehörigen der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufen auf organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, personellen, finanz- und versicherungswirtschaftlichen Gebiet, Konzeption, Organisation und Durchführungen von Fortbildungsveranstaltungen" geschützt ist. Das trifft zwar zu, ist für den Rechtsstreit aber ohne Bedeutung. Denn um diese Dienstleistungsbereiche geht es vorliegend sämtlich nicht. Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Begriff für die vorstehend aufgezählten Dienstleistungen, sondern dass er ihn gerade für die Vermittlung von Rechtsanwälten verwendet. In diesem Dienstleistungsbereich ist die Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" aus den genannten Gründen indes rein beschreibend.

 

Diese Eigenschaft von "Anwalt-Suchservice" führt dazu, dass dem Zeichenbestandteil kein prägender Einfluss auf das Gesamtzeichen zukommen kann. Denn selbständig nicht schutzfähige Bestandteile können zwar zur Prägung eines Gesamteindruckes beitragen (BGH GRUR 96,200 f., - Innovadiduphlont"), es kommt demgegenüber rein beschreibenden Angaben aber grundsätzlich kein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck zu (vgl. BGH GRUR 95,808 f., - "P3-plastodin"). Wollte man die Marke als allein durch "Anwalt-Suchservice" geprägt ansehen, so würde auf diese Weise einem auf ein rein beschreibendes Element zurückgeführten Zeichen entgegen der Wertung des § 8 Abs.2 Nr 2 MarkenG Markenschutz zugebilligt. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung "Online" (GRUR 01,525,528) ausdrücklich ausgeführt, dass es sich verbiete, einem beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke im Wege der Prägung isolierten Schutz zu gewähren. Hieran wird festgehalten.

 

Dem rein beschreibenden Markenelement "Anwalt-Suchservice" kommt auch mit Blick auf eine von dem Landgericht als gerichtsbekannt angenommene gewisse Bekanntheit nicht eine das Gesamtzeichen prägende Wirkung zu. Angesichts des Umstandes, dass "Anwalt-Suchservice" im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine Kennzeichnungskraft aufweist, käme ein eigenständiger Schutz dieses Zeichenbestandteils in entsprechender Anwendung von § 8 Abs.3 Markengesetz allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Begriff in den beteiligten Verkehrskreisen für die streitgegenständliche Dienstleistung durchgesetzt hätte. Das ergibt der Vortrag der Klägerin indes nicht. Als Verkehrskreise sind nicht etwa die Rechtsanwälte, sondern ist das allgemeine rechtssuchende Publikum angesprochen. Dass das Unternehmen der Klägerin schon seit dem Jahre 1989 existiert, begründet allein die erforderliche Bekanntheit nicht. Die Klägerin hat besondere werbliche Aktivitäten nicht vorgetragen und der einzelne Rechtssuchende wird nur in Ausnahmefällen mehrfach einen Rechtsanwalt benötigen, er wird also in der Regel nur einmal (erfolgreich) nach einem Rechtsanwalt etwa im Internet suchen. Ist das aber so, so kann die bloße Existenz der Klägerin seit nunmehr etwa 13 Jahren die Verkehrsdurchsetzung nicht begründen. Dasselbe gilt erst recht für die Übernahme des früheren "Fackler", weil jenes Anwaltsverzeichnis nicht die Bezeichnung der Klägerin trägt.

 

Nach alledem stehen sich die Wort/Bildmarke in ihrer eingetragenen Form, also insbesondere einschließlich des Bildelementes, und die Angabe "Anwalt Suchservice" als angebotener Link (Klageantrag zu 1 a) bzw. "Anwaltsuchservice" als in der Quelldatei enthaltener Meta-Tag (Klageantrag zu 1 b) gegenüber. Verwechslungen drohen insoweit nicht.

 

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von Hause aus schwach, weil der optisch im Vordergrund stehende Wortbestandteil aus den dargelegten Gründen rein beschreibender Natur ist. Ob die Kennzeichnungskraft in gewissem Maße durch eine Bekanntheit in den angesprochen Verkehrskreisen gesteigert ist, kann dahinstehen, weil auch dann Verwechslungen auszuschließen sind. Das gilt auch angesichts der bestehenden Branchenidentität. Denn es fehlt an der erforderlichen Ähnlichkeit der geschützten Marke mit den angegriffenen Angaben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch bei der aus den vorstehend dargelegten Gründen gebotenen Berücksichtigung der Klagemarke in ihrer Gesamtheit, also insbesondere unter Einbeziehung des Bildelementes, Ähnlichkeiten wegen des nahezu identischen Wortbestandteiles vorhanden sind. Gleichwohl reicht in der konkret angegriffenen Verwendung diese Ähnlichkeit nicht aus, als dass Verwechslungen auftreten könnten. Den mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen Link kann der Nutzer überhaupt nur wahrnehmen, wenn er sich bereits auf der Homepage des Beklagten befindet. Diese Homepage verdeutlicht aber, dass der Beklagte einen eigenen juristischen Informationsservice anbieten will. Das vermittelt nicht nur die kennzeichnende Bezeichnung "Justitia Direct", sondern auch das hervorgehobene Wortspiel "Recht verständlich". Vor diesem Hintergrund wird der Nutzer unter dem Link "Anwaltsuchservice" das suchen, was ihm der Beklagte auch bietet, nämlich eine eigene Vermittlung von Rechtsanwälten. Es liegt für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Nutzer völlig fern anzunehmen, er werde über diesen Link nunmehr auf die Datenbank eines Dritten, hier also möglicherweise der Klägerin, verwiesen. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, kommt noch hinzu, dass dieser Irrtum sofort aufgeklärt würde: Der Nutzer würde dann nämlich mit der aus der Anlage AS 5 (BI.44, bzw. 45 ff.) ersichtlichen Auflistung konfrontiert. Diese ist indes eindeutig als eine solche des Beklagten erkennbar. Sie ist nämlich mit "Justitia Direct“ überschrieben und schon der erste Satz beginnt mit dem Text "Die juristischen Berater von Justitia Direct helfen ihnen gerne...". Eine Verwechslungsgefahr, die nur durch die Bezeichnung des Link als solcher in Betracht kommt, aber jedenfalls ausgeschlossen ist für denjenigen, der den Link auch bestimmungsgemäß nutzt, erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht.

 

Auch bezüglich des Antrags zu 1 b) besteht keine Verwechslungsgefahr. Denn der Nutzer erhält von der Suchmaschine, in die er "Anwaltssuchservice" eingegeben hat, niemals nur die Domain angezeigt, unter der der Beklagte seine Homepage betreibt. Er wird vielmehr immer, solange die Klägerin im Internet vertreten ist, zumindest auch einen - gesonderten - Hinweis auf die Klägerin erhalten. Eine Anzeige ausschließlich der Domain des Beklagten kommt demgegenüber nur in dem theoretischen Fall in Betracht, dass der Interessent so viele zusätzliche Angaben als weitere Suchbegriffe verwendet, dass nur der Internet-Auftritt des Beklagten gefunden wird. Auf diesen völlig unwahrscheinlichen Fall kann indes schon deswegen nicht abgestellt werden, weil der "Suchende" den Beklagten dann praktisch schon kennt. Sieht der Nutzer als Ergebnis der Suchmaschine aber die Parteien nebeneinander stehen, so liegt es fern, dass er annehmen könnte, es handele sich um dieselbe Dienstleistung bzw. um dasselbe oder zumindest miteinander zusammenarbeitende Unternehmen. Das gilt auch dann, wenn die Suchmaschine sämtliche auf BI.12 f dargestellten Domains, unter denen der Beklagte auftritt, anzeigen sollte, weil diese sich inhaltlich erheblich von der Internetdomain der Antragstellerin "anwaltsuchservice.de" unterscheiden.

 

Es kommt schließlich hinzu, dass - wenn man den Verletzungstatbestand als erfüllt ansehen wollte - die Ansprüche auch an der Bestimmung des § 23 Ziff.2 Markengesetz scheitern würden. Konkrete Anhaltspunkte für ein danach erforderliches sittenwidriges Verhalten des Beklagten sind nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Aus diesem Grunde bestehen auch Ansprüche aus § 1 UWG nicht. Der Beklagte benutzt die beschreibenden Angaben "Anwalt Suchservice" bzw. "Anwaltsuchservice" in der beschriebenen Form, ohne damit Markenrechte der Klägerin bzw. der ... KG zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, inwiefern dies gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen sollte. Insbesondere ist weder erkennbar, dass ein etwaiger guter Ruf der Klägerin bzw. ihres Dienstleistungsangebotes im Sinne einer sittenwidrigen Rufausbeutung durch die streitgegenständlichen Angaben auf den Beklagten übertragen würde, noch dass die Klägerin auf diese Weise behindert würde und dies unter sittlich nicht zu billigenden Umständen geschähe.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 344 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.

 

Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 100.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO bzw. § 12 b Abs.1 GKG maßgeblichen Interesse der Klägerin und ihrer Wertangabe bei Klageerhebung.

 

 

(Unterschriften)

Vorinstanz: LG Köln, AZ.: 31 O 292/01

 

 

In dem Rechtsstreit

 

...

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2002 ... für Recht erkannt:

 

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.3.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 292/01 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 06.09.2001 abgewiesen.

 

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Termin vom 06.09.2001 entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.

 

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

 

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist im Jahre 1989 als "Anwalt-Suchservice Informationsdienst für anwaltliche Dienstleistungen GmbH" gegründet und im Jahre 1993 durch die Verlagsgruppe ... übernommen worden. Ihre Firmierung ist inzwischen wie aus dem obigen Rubrum ersichtlich geändert worden. Zu den Produkten der Klägerin gehört ein - früher als der "Fackler" bezeichnetes - jährlich erscheinendes Anwalts- und Notarverzeichnis, das im Jahre 2000 in der 23. Auflage herausgegeben worden ist und wegen seines Umfangs und seiner Vollständigkeit nach der unwidersprochenen Behauptung der Klägerin als Standardwerk für die Suche nach Anwälten und Notaren zu bezeichnen ist.

 

Zugunsten der Klägerin ist im Jahre 1992 die aus BI.17 ersichtliche Wort/Bildmarke DE 02049022 "Anwalt-Suchservice" eingetragen worden. Inhaberin jener Marke ist inzwischen die Verlagsgruppe ..., diese hat die Klägerin jedoch zur Wahrnehmung der aus der Marke resultierenden Rechte ermächtigt. Die Verlag ... KG ist im übrigen auch Inhaberin des Domainnamens "anwaltsuchser-vice.de". Sie hält darüber hinaus die aus Bl. 87 ff. ersichtlichen ähnlichen Domainnamen wie "anwalts-suchdienst.de", "advoexpert.de", "anwalt-service.de" u.a..

 

Der Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung " Justitia Direct" einen juristischen Informationsservice an. Wegen der Ausgestaltung der ersten Seite seines Internet-Auftrittes wird auf die Wiedergabe auf S.5 dieses Urteils Bezug genommen.

 

Die Homepage des Beklagten ist unter einer Vielzahl von Domains (vgl. die Auflistung BI.12) u.a. unter der Internet-Domain "info-anwaltsuche.de" aufrufbar.

 

Streitgegenstand ist zum einen der auf der linken Seite des erwähnten Internet-Auftrittes an zweiter Stelle aufgeführte Link "Anwalt Suchservice". Klickt der Nutzer auf diese Schaltfläche, so gelangt er nicht etwa auf eine Homepage der Klägerin, sondern auf eine Unterseite des Beklagten, auf der ihm für bestimmte, im einzelnen aufgelistete Postleitzahlbezirke die Vermittlung von Rechtsanwälten nach Anrufen einer 0190-Nummer angeboten wird. Zum anderen beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte den Begriff "Anwaltsuchservice" auch als sogenannten "Meta-Tag" verwendet. Dabei handelt es sich um eine für den Nutzer nicht sichtbare Angabe in dem Quellcode der Homepage des Beklagten, die auf S.6 dieses Urteils dargestellt ist. Dieser Meta-Tag führt dazu, dass Such-/maschinen auf der Suche nach dem von dem Nutzer eingegebenen Begriff "Anwaltsuchservice" die Homepage des Beklagten finden und dem Suchenden auflisten.

 

Die Klägerin hat bezüglich beider Streitpunkte zunächst im Verfahren 31 0 80/01 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die auf den Widerspruch des Beklagten bestätigt worden ist. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat sie - mit identischem Vortrag wie im Verfügungsverfahren - ebenfalls Unterlassung verlangt und sich sowohl auf § 14 Abs.2 MarkenG als auch auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung gestützt.

 

Das Landgericht hat zunächst unter dem 6.9.2001 ein Versäumnisurteil erlassen, das im Hauptausspruch folgenden Wortlaut hat:

 

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen,

 

a) auf Internetseiten ein Hyperlink mit der Bezeichnung "Anwalt- Suchservice" zu benutzen, über das man auf eine Seite gelangt, auf der telefonische Hilfe des Beklagten bei der Suche eines Anwalts angeboten wird, so wie das auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben wird,

 

b) im Quelltext von Internetseiten das Meta-Tag "Anwaltsservice" zu benutzen, wie das auf Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben wird ...

 

Auf den Einspruch des Beklagten hat die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte hat unter Berufung auf das aus BI.161 f ersichtliche Schreiben des Patent- und Markenamtes vom 10.01.02, wonach der Anmeldung einer Wortmarke "Anwaltsuchservice" absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 und 2 Markengesetz entgegenstehen, die Auffassung vertreten, der Begriff "Anwaltsuchservice" sei als reine Wortmarke nicht schutzfähig. Demgegenüber sei bei der eingetragenen Wort/Bildmarke nur die Marke als Ganzes geschützt. Wer "Anwaltsuchservice" als Suchbegriff in eine Suchmaschine eingebe, suche auch nicht zwangsläufig den Anwaltsuchdienst der Klägerin. Diese versuche im übrigen durch einen umfangreichen Besitzstand an Domain-Bezeichnungen alle einschlägig Interessierten auf sich zu kanalisieren.

 

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil bestätigt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Markengesetz begründet. Unter Zugrundelegung der bekannten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Kombination der beschreibenden Wortbestandteile der Klagemarke weise einen für die Annahme schwacher Kennzeichnungskraft hinreichenden Grad an Eigenart auf. Die originäre Kennzeichnungsschwäche der Klagemarke sei zudem durch den gerichtsbekannten langjährigen und recht intensiven Gebrauch überwunden. Der "Anwalt-Suchservice" der Klägerin genieße innerhalb der Anwaltschaft eine hohe und innerhalb der Rechtssuchenden durch die intensive Werbung eine gesteigerte Bekanntheit. Der Wortbestandteil "Anwalt-Suchservice" der Klagemarke sei im Sinne der Rechtsprechung prägend. Demgegenüber sei die grafische Gestaltung lediglich eine bloße Verzierung, der keine den Gesamteindruck prägende Wirkung zukomme. Das gelte zumal, weil der Wortbestandteil allein optisch im Vordergrund stehe und in Größe und Hervorhebung den Bildbestandteil zurückdränge. Die Dienstleistungen der Parteien seien identisch und der Beklagte verwende den Begriff "Anwaltssuchservice" auch markenmäßig. Dies sei hinsichtlich des Link "Anwaltsuchservice" evident, gelte aber auch für die als Meta-Tag verwendete Bezeichnung "Anwaltsuchservice". Schließlich bestehe auch Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte nicht hinreichend Abstand gehalten habe.

 

Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt der Beklagte vor, die Klägerin könne sich nicht auf die eingetragene Marke berufen, weil diese nur in ihrer Wort/Bildkombination und nicht allein das Element "Anwalt-Suchservice" geschützt sei. Es bestehe auch kein Markenschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwendung und Verkehrsdurchsetzung des Begriffes "Anwaltsuchservice". Zum einen liege für diesen Begriff jedenfalls außerhalb Kölns keine Verkehrsgeltung vor und zum anderen stelle der Begriff "Anwaltsuchservice" lediglich eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung dar, die nicht markenschutzfähig sei.

 

Er beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Wage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das Urteil. Insbesondere sei mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Begriff "Anwalt-Suchservice" nicht ausschließlich beschreibender Art sei: Dies bedürfe für die eingetragenen Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung für Angehörige der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe auf organisatorischem, betriebswirtschaftlichem, personellem, finanz- und versicherungswirtschaftlichem Gebiet, Konzeption, Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" keiner Erläuterung. Aber auch für die "Vermittlung von Angehörigen der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe...." sei die Beschreibung nicht eindeutig, weil nicht klar sei, ob es sich um einen Anwaltsuchservice für Anwälte oder von Anwälten handele.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil die geltendgemachten Unterlassungsansprüche unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt bestehen.

 

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG stützen.

 

Allerdings ist sie befugt, die angenommenen markenrechtlichen Ansprüche der Verlag ... aus der Wort-Bildmarke "Anwalts-Suchservice" in gewillkürter Prozessstandschaft gegen den Beklagten geltend zu machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung des Verlages liegt vor und die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Rechte (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BGH GRUR 92,108 f. - "Oxygenol l", weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke, vor § 14 -19 Rz.8), weil sie als Betreiberin des Vermittlungssystems für Rechtsanwälte von der angeblichen Rechtsverletzung unmittelbar betroffen ist. Die Ansprüche sind mithin in zulässiger Weise geltendgemacht, sie sind aber nicht begründet.

 

Es fehlt schon an der für die Anwendung des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG erforderlichen markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen "Frühstücks-Drink ll" (WRP 02, 985,987) und "Festspielhaus" (WRP 02,987,989) ausgeführt, dass - entsprechend der Rechtsprechung . des EUGH (WRP 99, 407 ff - "BMW/Deenik") - die Anwendbarkeit von § 14 Abs.2 Nr. 2 Markengesetz davon abhänge, ob "die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt". Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setze demnach voraus, dass sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen diene. Lägen diese Voraussetzungen 'nicht vor, so fehle es "an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von §14 Abs.2 Nr.2 MarkenG, einer Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von denen an- derer Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften" (BGH a.a.O. "Festspielhaus" S.988). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine rein beschreibende Angabe ungeachtet des § 23 Ziff.2 MarkenG schon aus dem Schutzbereich des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG von vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall aus. Denn der Beklagte benutzt beide angegriffenen Angaben nicht markenmäßig. Was zunächst die mit dem Antrag zu 1 a) angegriffene Bezeichnung des Link als "Anwalt Suchservice" angeht, beschreibt diese ausschließlich das Angebot, das der Nutzer durch Anklicken erreichen kann. Zusammen mit den übrigen Links wirkt die Auflistung wie eine solche von beschreibenden Rubriken in einer Zeitung. Durch die Angabe wird dem Nutzer erläutert, dass er mit Hilfe des Link Anwälte suchen kann, nicht aber wird mit dieser Beschreibung eine Dienstleistung des Beklagten im markenrechtlichen Sinne eigens gekennzeichnet. Das ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass das Dienstleistungsangebot des Beklagten bereits mit der Angabe "Justitia Direct" gekennzeichnet ist. Dass diese Angabe die Funktion einer Bezeichnung der Dienstleistung des Beklagten zur Unterscheidung von anderen vergleichbaren Angeboten wahrnimmt, ist für den Nutzer im Hinblick auf die zentrale Positionierung und die Angabe des ® eindeutig.

 

Auch die Verwendung des mit dem Antrag zu 1 b) angegriffenen Meta-Tag ist beschreibender Natur. Der Senat lässt daher die zweifelhafte Frage offen, ob überhaupt markenrechtliche Ansprüche gegen die unsichtbare Verwendung derartiger Programmierungen in Quelldateien bestehen können (bejahend OLG München WRP 00,775 ff - Hanseatic"). Der Meta Tag bewirkt, dass Internet- Nutzern, die mit einer Suchmaschine nach einem Angebot suchen, mit dessen Hilfe sie einen Rechtsanwalt finden können, auch der Internet-Auftritt des Beklagten angezeigt wird. Damit enthält der Meta Tag die beschreibende Angabe, dass das Angebot des Beklagten eben diese Funktion erfüllt. Der Nutzer sucht nämlich nicht nach einem Angebot, das Anwaltsuchservice heißt, sondern nach einem solchen, das ein Anwaltsuchservice ist.

 

Im übrigen fehlte es, wenn von der erforderlichen markenmäßigen Benutzung der beiden angegriffenen Angaben durch die Beklagte auszugehen wäre, auch an der gem. § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Marke und den angegriffenen Zeichen.

 

Die Prüfung der Frage, ob im Sinne der Vorschrift die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei diese Kriterien in einer Wechselbeziehung miteinander stehen (vgl. BGH GRUR 2000, 875,876 - "Davidoff; WRP 1998,755,757 - "nitrangin"; EuGH GRUR 1998, 387 - "Springende Raubkatze"). Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es nicht aus, dass einem einzelnen Markenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck der Marke prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Marken in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH WRP 1999,189,191 - "Tour de culture"; GRUR 1996, 200f-"lnnovadiclophlonf). Ausgehend von diesen Kriterien besteht eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Wort/Bildmarke "Anwaltsuchservice" weist in ihrer eingetragenen Form allerdings von Hause aus die für einen Markenschutz erforderliche Kennzeichnungskraft auf. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen worden ist, und wird vor diesem Hintergrund von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts wird die Marke aber nicht durch ihren Wortbestandteil geprägt.

 

Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Marke wird von einem ihre Teile geprägt, wenn dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und in dem Gesamtzeichen nicht derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass er durch die Einfügung in die Marke seine Eignung verliert, die Erinnerung an diese wachzurufen (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 96,198 f. - "Springende Raubkatze" und öfter). Dabei trifft es im Ausgangspunkt zu, dass für den Gesamteindruck von Wort/Bildzeichen in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, weil er regelmäßig für den Verkehr die einfachste Bezeichnungsform darstellt (BGH a.a.O. "Springende Raubkatze"; GRUR 96,267,269 - "Aqua"). Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Besonderheit vor, die einer Prägung der Wortbildmarke durch ihren Wortbestandteil entgegensteht. In dem im Rechtsstreit betroffenen Dienstleistungsbereich entfaltet der Wortbestandteil "Anwalt-Suchservice" nämlich keinerlei Kennzeichnungskraft.

 

Der Begriff "Anwalt-Suchservice" bringt zum Ausdruck, dass eine Dienstleistung erbracht wird, durch die dem Interessenten Rechtsanwälte benannt werden, die in einzelnen Regionen oder auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind. Er beschreibt damit ausschließlich die Tätigkeit des Beklagten und wäre - wie das Deutsche Patent- und Markenamt mit Recht ausgeführt hat - gem. § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht als Wortmarke eintragungsfähig. Entgegen der von der'Klägerin geäußerten Auffassung ist der Begriff "Anwalt-Suchservice" von seinem Sinngehalt her eindeutig: Der Verkehr versteht unter diesem Begriff nicht ein Unternehmen, dass Anwälten bei einer irgendwie gearteten Suche hilft, sondern ein Unternehmen, das dem Rechtssuchenden dabei hilft, einen Rechtsanwalt zu finden. Dem Einwand mangelnder Kennzeichnungskraft kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Wortbildmarke auch für .Druckereierzeugnisse, Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung von Angehörigen der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufen auf organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, personellen, finanz- und versicherungswirtschaftlichen Gebiet, Konzeption, Organisation und Durchführungen von Fortbildungsveranstaltungen" geschützt ist. Das trifft zwar zu, ist für den Rechtsstreit aber ohne Bedeutung. Denn um diese Dienstleistungsbereiche geht es vorliegend sämtlich nicht. Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Begriff für die vorstehend aufgezählten Dienstleistungen, sondern dass er ihn gerade für die Vermittlung von Rechtsanwälten verwendet. In diesem Dienstleistungsbereich ist die Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" aus den genannten Gründen indes rein beschreibend.

 

Diese Eigenschaft von "Anwalt-Suchservice" führt dazu, dass dem Zeichenbestandteil kein prägender Einfluss auf das Gesamtzeichen zukommen kann. Denn selbständig nicht schutzfähige Bestandteile können zwar zur Prägung eines Gesamteindruckes beitragen (BGH GRUR 96,200 f., - Innovadiduphlont"), es kommt demgegenüber rein beschreibenden Angaben aber grundsätzlich kein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck zu (vgl. BGH GRUR 95,808 f., - "P3-plastodin"). Wollte man die Marke als allein durch "Anwalt-Suchservice" geprägt ansehen, so würde auf diese Weise einem auf ein rein beschreibendes Element zurückgeführten Zeichen entgegen der Wertung des § 8 Abs.2 Nr 2 MarkenG Markenschutz zugebilligt. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung "Online" (GRUR 01,525,528) ausdrücklich ausgeführt, dass es sich verbiete, einem beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke im Wege der Prägung isolierten Schutz zu gewähren. Hieran wird festgehalten.

 

Dem rein beschreibenden Markenelement "Anwalt-Suchservice" kommt auch mit Blick auf eine von dem Landgericht als gerichtsbekannt angenommene gewisse Bekanntheit nicht eine das Gesamtzeichen prägende Wirkung zu. Angesichts des Umstandes, dass "Anwalt-Suchservice" im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine Kennzeichnungskraft aufweist, käme ein eigenständiger Schutz dieses Zeichenbestandteils in entsprechender Anwendung von § 8 Abs.3 Markengesetz allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Begriff in den beteiligten Verkehrskreisen für die streitgegenständliche Dienstleistung durchgesetzt hätte. Das ergibt der Vortrag der Klägerin indes nicht. Als Verkehrskreise sind nicht etwa die Rechtsanwälte, sondern ist das allgemeine rechtssuchende Publikum angesprochen. Dass das Unternehmen der Klägerin schon seit dem Jahre 1989 existiert, begründet allein die erforderliche Bekanntheit nicht. Die Klägerin hat besondere werbliche Aktivitäten nicht vorgetragen und der einzelne Rechtssuchende wird nur in Ausnahmefällen mehrfach einen Rechtsanwalt benötigen, er wird also in der Regel nur einmal (erfolgreich) nach einem Rechtsanwalt etwa im Internet suchen. Ist das aber so, so kann die bloße Existenz der Klägerin seit nunmehr etwa 13 Jahren die Verkehrsdurchsetzung nicht begründen. Dasselbe gilt erst recht für die Übernahme des früheren "Fackler", weil jenes Anwaltsverzeichnis nicht die Bezeichnung der Klägerin trägt.

 

Nach alledem stehen sich die Wort/Bildmarke in ihrer eingetragenen Form, also insbesondere einschließlich des Bildelementes, und die Angabe "Anwalt Suchservice" als angebotener Link (Klageantrag zu 1 a) bzw. "Anwaltsuchservice" als in der Quelldatei enthaltener Meta-Tag (Klageantrag zu 1 b) gegenüber. Verwechslungen drohen insoweit nicht.

 

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von Hause aus schwach, weil der optisch im Vordergrund stehende Wortbestandteil aus den dargelegten Gründen rein beschreibender Natur ist. Ob die Kennzeichnungskraft in gewissem Maße durch eine Bekanntheit in den angesprochen Verkehrskreisen gesteigert ist, kann dahinstehen, weil auch dann Verwechslungen auszuschließen sind. Das gilt auch angesichts der bestehenden Branchenidentität. Denn es fehlt an der erforderlichen Ähnlichkeit der geschützten Marke mit den angegriffenen Angaben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch bei der aus den vorstehend dargelegten Gründen gebotenen Berücksichtigung der Klagemarke in ihrer Gesamtheit, also insbesondere unter Einbeziehung des Bildelementes, Ähnlichkeiten wegen des nahezu identischen Wortbestandteiles vorhanden sind. Gleichwohl reicht in der konkret angegriffenen Verwendung diese Ähnlichkeit nicht aus, als dass Verwechslungen auftreten könnten. Den mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen Link kann der Nutzer überhaupt nur wahrnehmen, wenn er sich bereits auf der Homepage des Beklagten befindet. Diese Homepage verdeutlicht aber, dass der Beklagte einen eigenen juristischen Informationsservice anbieten will. Das vermittelt nicht nur die kennzeichnende Bezeichnung "Justitia Direct", sondern auch das hervorgehobene Wortspiel "Recht verständlich". Vor diesem Hintergrund wird der Nutzer unter dem Link "Anwaltsuchservice" das suchen, was ihm der Beklagte auch bietet, nämlich eine eigene Vermittlung von Rechtsanwälten. Es liegt für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Nutzer völlig fern anzunehmen, er werde über diesen Link nunmehr auf die Datenbank eines Dritten, hier also möglicherweise der Klägerin, verwiesen. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, kommt noch hinzu, dass dieser Irrtum sofort aufgeklärt würde: Der Nutzer würde dann nämlich mit der aus der Anlage AS 5 (BI.44, bzw. 45 ff.) ersichtlichen Auflistung konfrontiert. Diese ist indes eindeutig als eine solche des Beklagten erkennbar. Sie ist nämlich mit "Justitia Direct“ überschrieben und schon der erste Satz beginnt mit dem Text "Die juristischen Berater von Justitia Direct helfen ihnen gerne...". Eine Verwechslungsgefahr, die nur durch die Bezeichnung des Link als solcher in Betracht kommt, aber jedenfalls ausgeschlossen ist für denjenigen, der den Link auch bestimmungsgemäß nutzt, erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht.

 

Auch bezüglich des Antrags zu 1 b) besteht keine Verwechslungsgefahr. Denn der Nutzer erhält von der Suchmaschine, in die er "Anwaltssuchservice" eingegeben hat, niemals nur die Domain angezeigt, unter der der Beklagte seine Homepage betreibt. Er wird vielmehr immer, solange die Klägerin im Internet vertreten ist, zumindest auch einen - gesonderten - Hinweis auf die Klägerin erhalten. Eine Anzeige ausschließlich der Domain des Beklagten kommt demgegenüber nur in dem theoretischen Fall in Betracht, dass der Interessent so viele zusätzliche Angaben als weitere Suchbegriffe verwendet, dass nur der Internet-Auftritt des Beklagten gefunden wird. Auf diesen völlig unwahrscheinlichen Fall kann indes schon deswegen nicht abgestellt werden, weil der "Suchende" den Beklagten dann praktisch schon kennt. Sieht der Nutzer als Ergebnis der Suchmaschine aber die Parteien nebeneinander stehen, so liegt es fern, dass er annehmen könnte, es handele sich um dieselbe Dienstleistung bzw. um dasselbe oder zumindest miteinander zusammenarbeitende Unternehmen. Das gilt auch dann, wenn die Suchmaschine sämtliche auf BI.12 f dargestellten Domains, unter denen der Beklagte auftritt, anzeigen sollte, weil diese sich inhaltlich erheblich von der Internetdomain der Antragstellerin "anwaltsuchservice.de" unterscheiden.

 

Es kommt schließlich hinzu, dass - wenn man den Verletzungstatbestand als erfüllt ansehen wollte - die Ansprüche auch an der Bestimmung des § 23 Ziff.2 Markengesetz scheitern würden. Konkrete Anhaltspunkte für ein danach erforderliches sittenwidriges Verhalten des Beklagten sind nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Aus diesem Grunde bestehen auch Ansprüche aus § 1 UWG nicht. Der Beklagte benutzt die beschreibenden Angaben "Anwalt Suchservice" bzw. "Anwaltsuchservice" in der beschriebenen Form, ohne damit Markenrechte der Klägerin bzw. der ... KG zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, inwiefern dies gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen sollte. Insbesondere ist weder erkennbar, dass ein etwaiger guter Ruf der Klägerin bzw. ihres Dienstleistungsangebotes im Sinne einer sittenwidrigen Rufausbeutung durch die streitgegenständlichen Angaben auf den Beklagten übertragen würde, noch dass die Klägerin auf diese Weise behindert würde und dies unter sittlich nicht zu billigenden Umständen geschähe.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 344 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.

 

Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 100.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO bzw. § 12 b Abs.1 GKG maßgeblichen Interesse der Klägerin und ihrer Wertangabe bei Klageerhebung.

 

 

(Unterschriften)