×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Markenrecht
/
Urteile 2002
/
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06. Dezember 2002, AZ: 4 HKO 9249/02 - "Bratwursthäusle" gewinnt gegen "Bratwursthaeusle.de"

Leitsätzliches

Das LG Nürnberg-Fürth gibt dem lokal sehr bekannten Unternehmen "Bratwursthäusle" und dem Inhaber einer Wort-/Bildmarke "Bratwursthäusle" gegenüber dem Domain-Inhaber, der selbst keine Rechte an der Bezeichnung besitzt, Recht. Hier siegen Lokalpatriotismus und Markenrecht! (Markenrecht)

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

 

Aktenzeichen: 4 HKO 9249/02

 

 

 

...

 

hat das Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und die Handelsrichter ... für Recht erkannt:

 

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren,

zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr der Internet-Domain "bratwursthaeusle.de" zu bedienen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten um markenrechtliche Unterlassungsansprüche.

Die Klägerin betreibt die sehr bekannte Nürnberger Bratwurstgaststätte "Bratwursthäusle".

Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr W ... B ... ist seit 02.10.2002 als Inhaber der Wort/Bildmarke "Bratwursthäusle" beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Warenklassen 29, 41 und 43 eingetragen.

 

Der Beklagte betreibt seit Mitte 1998 in Nürnberg die historische Bratwurstküche "Zum gülden Stern", für die er auch im Internet wirbt. Auf Geschäftspapieren und in Werbeanzeigen gibt der Beklagte seine Internetadresse wie folgt an: "bratwurstkueche.de".

Im Jahr 2002 hat sich der Beklagte darüberhinaus der Internetadresse "bratwursthaeusle.de" bedient. Bei Eingabe dieser Internetadresse gelangt man direkt auf die Homepage des Beklagen, die er unter der Internetadresse "bratwurstkueche.de" eingerichtet hat.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnung "Bratwursthäusle" sei nicht nur ein nach § 5 MarkenG geschütztes Unternehmenskennzeichen, sondern auch eine eingetragene Marke der Klägerin, die durch die Internet-Domain "bratwursthaeusle.de" des Beklagten verletzt werde.

 

Die Klägerin beantragt,

- wie erkannt -.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

 

Der Beklagte meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da Markeninhaber nicht die Klägerin sondern ihr geschäftsführender Gesellschafter sei.

Der Beklagte meint ferner, er könne sich gegenüber dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin auf die prioritätsälteren Marken der Tucher Bräu KG Brauereibetriebsgesellschaft "Patrizier Bratwursthäusle", eingetragen am 27.12.1978 für die Klasse 32 und am 21.08.1984 für die Klasse 42 berufen.

 

Der Beklagte trägt weiter vor, die Marke "Bratwursthäusle" sei rein beschreibend und genieße damit keine Kennzeichnungskraft. Darüberhinaus besitze das Unternehmenskennzeichen keine Verkehrsgeltung. In Deutschland gebe es eine Reihe von weiteren Gaststätten mit dem Namen "Bratwursthäusle" .

 

Außerdem habe die Klägerin auf gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte verzichtet, nachdem ihr Geschäftsführer in einem Zeitungsartikel vom 25.06.1999 erklärt habe, er habe nicht vor, den Beklagten zu verklagen, da er keine Lust habe, sich dauernd zu streiten.

 

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet:

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG, da der Beklagte durch die Verwendung der Internetdomain "bratwursthaeusle.de" die Markenrechte der Klägerin verletzt.

 

Zwischen der verwendeten Internetdomain des Beklagten und der Marke der Klägerin besteht Identität. Ferner besteht völlige Waren- und Dienstleistungsidentität, da beide Parteien Bratwurstgaststätten betreiben und hierfür die streitgegenständlichen Marken verwenden.

 

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der geschäftsführende Gesellschafter W ... B ... hat die Klägerin als exclusive Lizenznehmerin zur Nutzung seiner eingetragenen Marke "Bratwursthäusle" sowie zur Geltendmachung der sich aus einer Verletzung dieser Marke ergebenden Ansprüche berechtigt (Anlage K 7). Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Verletzer auf die Priorität des lizenzierten Zeichens berufen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 7 MarkenG, Rdn. 12; § 30 Abs. 3 MarkenG).

 

Die Existenz der (prioritätsälteren) Marken "Patrizier Bratwursthäusle" ist für diesen Rechtsstreit irrelevant, da der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzer dem Kläger ältere Rechte Dritter nicht entgegenhalten kann, da die Drittrechte ihre Vorrangwirkung nur zu Gunsten ihrer Inhaber entfalten (Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdn. 22) .

 

Der Einwand des Beklagten, die Marke "Bratwursthäusle11 genieße keine Schutzfähigkeit, da sie rein beschreibend sei, ist im Verletzungsprozeß unbeachtlich, da das Gericht im Verletzungsprozeß an die Entscheidung des Patent- und Markenamtes über die Eintragung der Marke gebunden ist (Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdn. 197). Die Bindung an die Eintragungsentscheidung des Patent- und Markenamtes darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß eine Reduzierung des Schutzumfanges auf null erfolgt (Ingerl/Rohnke, a.a.O.).

 

Die Klägerin hat auf die gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Beklagten nicht verzichtet. Daß eine Äußerung gegenüber der Presse einem Geschäftsgegner gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet, bedarf keiner näheren Erörterung.

 

2. Da der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach alledem bereits gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG begründet ist, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Unternehmenskennzeichen "Bratwursthäusle" der Klägerin i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 MarkenG über die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Aus den genannten Gründen kann hier auch die Frage offen bleiben, ob zum Schutz eingetragener Marken neben den Rechten aus dem Markengesetz auch aus § 1 UWG gegen den Verletzer vorgegangen werden kann.

 

3. Nebenentscheidungen

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO

Der Streitwert beträgt 50.000,00 EUR (§ 3 ZPO).

 

 

(Unterschriften)