Leitsätzliches
1.) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für kartellrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 GWB ist nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben, wenn sich der behauptete Missbrauch marktbeherrschender Stellung im Inland auswirkt. Eine irische Gerichtsstandsvereinbarung in AGB steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ihre wirksame Einbeziehung nicht feststellbar ist.2.) Die Deaktivierung eines geschäftlich genutzten Instagram-Kontos ohne vorherige Anhörung des Nutzers kann einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB darstellen, sofern keine rechtfertigenden Ausnahmen ersichtlich sind.
3.) Eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung eines gesperrten Social-Media-Kontos ist zulässig, wenn dem betroffenen Nutzer durch die Sperre ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht, der außer Verhältnis zu etwaigen Nachteilen der Plattformbetreiberin steht.
4.) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Anspruchslage eindeutig ist und die Schutzwürdigkeit der Plattformbetreiberin infolge unterlassener Anhörung reduziert ist.
(nicht rechtskräftig)

Landgericht Berlin II
Im Namen des Volkes
Urteil
Entscheidung vom 28.07.2025
Az.: 61 O 99/25 Kart eV
In dem Rechtsstreit
[...]
- Verfügungskläger -
gegen
Meta Platforms Ireland Limited, vertreten durch d. Geschäftsführer, Merrion Road, Dublin 4,
D04 X2K5, Irland
- Verfügungsbeklagte -
[...]
hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 61 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2025 für Recht erkannt:
1. Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dass seit dem 19. Mai 2025 deaktivierte Instagram-Profil des Verfügungsklägers mit dem Nutzernamen „besoffenzumtaxi“ wiederherzustellen und ihm die ursprüngliche Nutzung seines Accounts wieder zu ermöglichen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der Nutzbarkeit eines seiner Instagram-Nutzerkonten.
Die Verfügungsbeklagte betreibt für deutsche Nutzer das Netzwerk Instagram. Der Verfügungskläger ist Influencer und unterhielt zu Zwecken der gewerblichen Tätigkeit drei Instagram-Nutzerkonten. Eines dieser Konten, das von dem Verfügungskläger am 16. Dezember 2019 unter dem
Benutzernamen „besoffenzumtaxi“ (vorher: „salmonellenrebellen“) eingerichtet wurde, deaktivierte die Verfügungsbeklagte am 19. Mai 2025.
In den Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) heißt es unter Ziffer 6. („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“) unter anderem:
„Wenn du gegen diese Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien verstößt, wenn du
wiederholt die Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzt oder wenn wir gesetzlich da-
zu verpflichtet sind, können wir — unbeschadet unseres Kündigungsrechts aus wichtigem
Grund — die Bereitstellung des Dienstes für dich ganz oder teilweise verweigern oder ein-
stellen (einschließlich der Beendigung oder Deaktivierung deines Zugriffs auf die Meta-Pro-
dukte und Produkte der Meta-Unternehmen). In diesem Fall werden wir dich vorab über den
Grund sowie die Art und den Umfang solcher beabsichtigten Einschränkungen informieren
und dir die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen. Danach werden wir dir mitteilen,
ob wir die beabsichtigten Einschränkungen einhalten werden oder nicht. Dies gilt nicht,
wenn und solange uns die Benachrichtigung mit Angabe des Grundes, der Möglichkeit, eine
Überprüfung zu beantragen, und ggf. der Art und Dauer der Einschränkung aus rechtlichen
Gründen untersagt ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn und solange die Benachrichtigung
unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre. […].“
Weiter ist unter Ziffer 7.4 („Handhabung von Streitfällen“) der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) Folgendes geregelt:
„Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher
ein Anspruch oder Streitfall ergibt, vereinbaren wir, dass du deinen jeweiligen Anspruch
oder Streitfall, den du uns gegenüber hast, und wir unseren Anspruch oder Streitfall, den wir
dir gegenüber haben, von jedem Gericht in dem Land deines Hauptwohnsitzes klären lassen
kannst/können, das für den Anspruch bzw. Streitfall zuständig ist, und dass das Recht
dieses Landes gelten wird, ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der
Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den
Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, stimmst du
zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in Irland zu
klären ist und dass irisches Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen
Anwendung findet.“
Wegen des übrigen Inhalts der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) wird auf die Anlage AG 3 Bezug genommen.
Der Deaktivierung des streitgegenständlichen Nutzerkontos des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 ging voran, dass der Verfügungsbeklagten wegen drei unterschiedlicher Videos, die der Verfügungskläger am 6. Juli 2024, 24. Oktober 2024 und 16. Mai 2025 über dieses Nutzerkonto auf Instagram veröffentlicht hatte, von Drittnutzern Urheberrechtsverstöße gemeldet worden waren, was zur Entfernung der Videos durch die Verfügungsbeklagte geführt hatte. Nachdem die Verfügungsbeklagte das vom Verfügungskläger am 16. Mai 2025 veröffentliche Video am 19. Mai 2025 entfernt hatte, deaktivierte sie das streitgegenständliche Nutzerkonto ohne den Verfügungskläger zuvor hierzu angehört zu haben. Den vom Verfügungskläger hiergegen eingelegten Einspruch wies die Verfügungsbeklagte zwei Minuten nach der Einspruchseinlegung zurück.
Der Verfügungskläger macht unter anderem geltend, in der Deaktivierung seines Nutzerkontos ohne vorherige Anhörung sei ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Verfügungsbeklagten zu sehen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, sein seit dem
19. Mai 2025 deaktiviertes Instagram-Profil mit dem Nutzernamen „besoffenzumtaxi“ wie-
derherzustellen und ihm die ursprüngliche Nutzung seines Accounts wieder zu ermögli-
chen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen
Die Verfügungsbeklagte rügt die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin II.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag hat Erfolg.
1. Soweit der Verfügungskläger den geltend gemachten Verfügungsanspruch darauf stützt, dass die Verfügungsbeklagte durch die Deaktivierung des streitgegenständlichen Instagram-Nutzerkontos ohne seine vorherige Anhörung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe (§ 19 GWB), ist das Landgericht Berlin II gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 2. April 2025 (VI-U (Kart) 5/24, juris) an. Das gilt sowohl für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 50 ff.) als auch dafür, dass der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht nicht die von der Verfügungsbeklagten angeführte Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 55 ff.). Dass die betreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf den Streitfall übertragbar sind, beruht maßgeblich darauf, dass die Kammer nicht feststellen kann, dass die im Tatbestand wiedergegebene Regelung unter Ziffer 6. („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“) der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten einbezogen wurde, und sich der Sachverhalt daher auch insoweit nicht von demjenigen unterscheidet, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 107). Im Hinblick auf die Einbeziehung der genannten Regelung in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hatte die Verfügungsbeklagte in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 (dort Rn. 9) nur vorgetragen, dass die Instagram-Nutzungsbedingungen zum Zwecke der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) zum 26. Juli 2022 überarbeitet worden seien, und nunmehr die überarbeiteten Nutzungsbedingungen gelten würden. Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dieser Änderung der Nutzungsbedingungen zugestimmt zu haben. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte ausgeführt, dass der Verfügungskläger einen „Hinweis“ zu der Änderung der Nutzungsbedingungen erhalten und das Konto anschließend weiter genutzt habe. Auf Grundlage dieses - vom Verfügungskläger bezüglich des Erhalts eines „Hinweises“ in der mündlichen Verhandlung überdies in Abrede gestellten - vagen Sachvortrags der Verfügungsbeklagten kann die Kammer auch unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstabs der Glaubhaftmachung nicht feststellen, dass es tatsächlich zu der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Vertragsänderung gekommen ist.
2. Das Bestehen des vom Verfügungskläger unter anderem geltend gemachten Anspruchs aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB ist glaubhaft gemacht. Indem die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Nutzerkonto des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 sperrte, ohne diesen vorher angehört zu haben, hat sie im Streitfall ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 2. April 2025 (aaO juris Rn. 80 ff.) bezüglich eines Unterlassungsan-
spruchs aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB gemacht hat. Diese sind wiederum jedenfalls deswegen auf den Streitfall übertragbar, weil - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die im Tatbestand zitierte Regelung unter Ziffer 6. („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“) der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen wurde und die von der Verfügungsbeklagten vor einer Kontosperrung zu wahrenden Verfahrensrechte des Verfügungsklägers daher nicht vertraglich abgesichert sind. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Bundeskartellamts vom 2. Mai 2022 (B 6 - 27/21) hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte auch mit dem Dienst Instagram in Deutschland marktbeherrschend im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB ist (vgl. zu den Nutzeranteilen in Deutschland BKartA aaO Rn. 166 ff.).
3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben.
a) Der Erlass einer - wie hier - auf Anspruchsbefriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung kommt in Betracht, wenn der dem Anspruchsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Anspruchsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht. In die gebotene Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind darüber hinaus die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Anspruchsgegner trotz des summarischen Charakters der Verfahrensart weniger schutzwürdig, und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Anspruchstellers daran, dass sein Anspruch bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wird. (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 31.August 2023 - 15 U 18/23 Kart, juris Rn. 37 mwN).
b) Nach diesem Maßstab ist ein Verfügungsgrund im Streitfall zu bejahen. Der Verfügungskläger hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 1) glaubhaft gemacht, dass er unter anderem mit den Videos, die er über das streitgegenständliche Nutzerkonto veröffentlicht, sein Geld verdient und daher dringend auf den Zugang zu dem Konto angewiesen ist. Dass der Verfügungsbeklagten infolge der begehrten Wiederherstellung des Zugangs zu dem Konto ein ins Gewicht fallender Nachteil drohen würde, ist nicht ersichtlich. Ihre Schutzwürdigkeit ist weiter deswegen reduziert, weil unstreitig ist, dass sie den Verfügungskläger vor der Kontosperrung nicht angehört hat, und Gründe, die ein solches Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, auch nach dem von der Verfügungsbeklagten selbst angeführten Maßstab der im Tatbestand zitierten Regelung in Ziffer 6. („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“) der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025), nach der von einer vorherigen Anhörung abgesehen wird, wenn eine solche aus rechtlichen Gründen verboten ist oder unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre, nicht gegeben sind. Soweit die Verfügungsbeklagte anführt, sie sei berechtigt gewesen, den mit dem Verfügungskläger geschlossenen Nutzungsvertrag ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, geht dies am Streitfall vorbei (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 106).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
(Unterschriften)
