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Zur Kenntlichmachung von Online-Archiven - KG Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 10 W 26/07

Leitsätzliches

Kann aus den näheren Umständen, wie beispielsweise der Überschrift mit Datum oder dem Datum des Impressums, darauf geschlossen werden, dass es sich um ein Archiv-Seite handelt, reicht dies aus. Nicht erforderlich ist es, dass bereits aus der URL der Archivcharakter der Seite hervorgeht.

KAMMERGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 10 W 26/07

Entscheidung vom 15. März 2007

In dem Rechtsstreit


...
g e g e n
...

hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht ... am 15. März 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05. Februar 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.



Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Ausgangsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage auf Unterlassung und Veranlassung der Löschung hat nicht die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Veröffentlichung im Internet unter der URL-Adresse ... verletzt den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Senat nimmt vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, weist jedoch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ergänzend auf Folgendes hin:

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der URL-Adresse der fraglichen Internetseite nicht explizit entnommen werden kann, dass es sich um eine Archivseite handelt. Dennoch kann ihm nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Veröffentlichung dadurch den -unstreitig falschen- Eindruck erweckt, es handele sich um eine noch aktuelle Seite.

Nicht nur das Datum des Impressums "10.09.2001" sondern auch der gesamte Inhalt der Seite "Überschrift: 2001-Kandidatlnnen" machen dem Betrachter deutlich, dass sich die Mitteilung nicht auf die aktuellen Kandidaten der Antragsgegnerin kann, sondern sich allein auf die aus dem Jahr 2001 bezieht. Diese Veröffentlichung ist als Archivierung eines vormals aktuellen und inhaltlich zutreffenden Beitrages zulässig und gibt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung/Löschung.

Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

(Unterschriften)