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Sofort-Kauf bei eBay ist bindend -AG Düsseldorf, Urteil vom 2.06.2005, Az.: 51 C 18697/04

Leitsätzliches

Das Amtsgericht Düsseldorf nimmt Stellung zum Sofort-Kauf bei eBay und den Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung.

 

AMTSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 51 C 18697/04

Entscheidung vom 2. Juni 2005

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn [xx],

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [xx]

Unterbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft & Terhaag, RA Wolfgang Mews, Stresemannstr. 26 in Düsseldorf

gegen

Herrn [xx],

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [xx] u. a., Düsseldorf,
 
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [xx]
Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Apple Power¬Book G4 (Betriebssystem OS X, Aluminiumverschalung) zu übertragen und ihm das PowerBook zu übergeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2005 zu zahlen.

3.
Dem Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

4.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Übereignung und Übergabe eines tragbaren Computers der Marke Apple, Modell PowerBook G4.
Ab dem 08.10.2004 bot der Beklagte den Computer bei eBay zum Kauf an, wobei der zunächst vom Beklagten eingestellte Preis zwischen den Parteien streitig ist. Jeden¬falls am 12.10.2004 änderte der Beklagte sein Angebot in Bezug auf Titel, Preis und Beschreibung. Als Startpreis für die Versteigerung war nunmehr 1,00 EUR angegeben. Der Festpreis für die Sofort-Kaufen-Option war gleichfalls mit 1,00 EUR angegeben.
Am 12.10.2004 um 19.40 Uhr betätigte der Kläger die Sofort-Kaufen-Schaltfläche. Der Kläger erhielt - wie üblich - eine automatisch generierte E-Mail von „Auktionsende©ebay.de", in der ihm mitgeteilt wurde, dass er das PowerBook mit der Artikelnummer- 5724866413 am 12.10.2004 um 19.40 Uhr für 1,00 EUR erworben habe. Dem Kläger wurden die Kontaktdaten des Beklagten mitgeteilt.

Der Kläger schrieb daraufhin den Beklagten an, der ihm erwiderte:

 

„Hallo [xx],
anscheinend vergeuden Sie gerne die Zeit anderer. Es war selbst für den Dümmsten nachvollziehbar, dass hier keine Gebote abgegeben werden sollten, da das Beenden von Angeboten heute Abend bei eBay aus technischen Gründen nicht möglich war. Was soll also dieser Schwachsinn?"

Auf eine weitere Anfrage des Klägers hin, bot der Beklagte am 30.10.2004 an:

 

„Sie können gerne für den Artikel: Power weg den Betrag von 1,-- zzgl. 6,90 Versand überweisen. Sie erhalten dann die Schwarz-Weiß-Kopien der dort abgebildeten Fotos zugesendet. Gleichzeitig fange ich an, das Spiel mitzuspielen und am Ende wird es nur einen Verlierer geben."

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten den Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2004 zur Herausgabe und Übereignung des Kaufgegenstandes auf (BI. 39 ff. GA).

Daraufhin erwiderte der Beklagte:

„Sehr geehrter Frau Dr. [xx],
ich habe Ihr amüsantes Schreiben vom 18.11.2004 erhalten. Ich bitte um Einleitung des Rechtsweges. Als meinen Rechtsvertreter übernehmen Sie bitte die Kanzlei [xx]. Bitte vermerken Sie meine neue Adresse: [xx]".

Der Kläger meint, zwischen den Parteien sei am 12.10.2004 um 19.40 Uhr ein Kaufvertrag über den Apple Computer zustande gekommen. Nach den eBay-Geschäftsbedingungen, denen sich die Nutzer der Plattform dergestalt unterwerfen würden, dass ihre Willenserklärungen entsprechend den Geschäftsbedingungen aus¬zulegen seien, gebe der Verkäufer durch das Einstellen eines Gegenstandes in die eBay-Plattform ein bindendes Angebot ab. Das Angebot könne entweder durch den Höchstbietenden zu einem bestimmten Zeitpunkt oder - sofern der Verkäufer dies an¬biete - durch die Annahme der Sofort-Kaufen-Option zu dem dafür vom Verkäufer be¬stimmten Preis angenommen werden. Letzteres sei hier erfolgt. Durch die „Überarbeitung" der Beschreibung und dem Untertitel „weg" bzw. „steht nicht zur Ver¬fügung" (vgl. Bl. 6 GA) könne sich der Beklagte nicht der rechtlichen Bindung an sein einmal abgegebenes Angebot entziehen. Die rechtliche Verbindlichkeit ergebe sich aus § 9 Nr. 1 und 4 der AGB von eBay, die für beide Parteien gelten.

Der Kläger beantragt,

 

wie erkannt.

Der Beklagte bittet um

 

Klageabweisung.

Er betont, zunächst seinerzeit ein Apple PowerBook nebst Zubehör für 2.799,00 EUR bei eBay eingestellt zu haben. Dann habe er es sich „anders überlegt" (Klageerwiderung vom 12.02.2005) und am 12.10.2004 das Angebot in Bezug auf Ti¬tel, Preis und Beschreibung in das Angebot gem. Anlage K 1 der Klageschrift geändert.
Sein mangelnder Rechtsbindungswille sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Angebotstitel nur noch „Power" geheißen und er darunter das Wort „weg" gesetzt habe. In der Artikelbeschreibung habe er ausdrücklich vermerkt: „steht nicht zur Verfügung". Die übliche Funktion bei eBay zum Herausnehmen des Angebots habe zu diesem Zeitpunkt wegen Überlastung des eBay-Servers nicht zur Verfügung gestanden.

„Hilfsweise" ficht der Beklagte seine Erklärung „zur Abgabe des Angebots" wegen Irr¬tums an. Er betont, dass er offensichtlich eine Erklärung dieses Inhalts nicht habe ab¬geben wollen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.04.2005 hat der Beklagte vorgetragen, dass ihm im Mai 2004 einmal über das Notebook Bier gelaufen sei. Er habe das Note¬book seinerzeit sofort umgedreht, mit dem Fön bearbeitet und Ähnliches. Es habe sich jedoch in dem Zeitraum, nachdem er das Notebook bei eBay eingestellt habe, erwiesen, dass das DVD-Laufwerk doch Probleme aufgewiesen habe. Am Anfang sei es so gewesen, dass die DVDs, die aus dem Gerät gekommen seien, feucht gewesen seien.

Deshalb habe er das Gerät mit dem Fön bearbeitet. Es sei dann so gewesen, dass eine Zeitlang das DVD-Laufwerk funktioniert habe. Nach dem Einstellen habe es je¬doch gehakt. Das habe ihn veranlasst, die Änderung vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des im Tenor genauer bezeichneten Apple-Notebooks.
Durch das Betätigen der Sofort-Kaufen-Option durch den Kläger ist am 12.10.2004 um 19.40 Uhr ein Kaufvertrag des Inhalts zwischen den Parteien zustande gekommen, dass der Beklagte sich verpflichtet hat, an den Kläger zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR das in Rede stehende Notebook zu übereignen.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben die eBay-Plattform unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay genutzt. Hierin ist aufgeführt, dass die Angebote des Verkäufers bindend sind und deshalb der Verkäufer nicht einseitig nach Belieben sein Angebot zurückziehen kann. In dem Bestreben, dies zu umgehen, hat der Beklagte die Produktbezeichnung und die Artikelbeschreibung geändert. Die All¬gemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind jedoch bei Auslegung der jeweiligen vertraglichen Erklärungen zugrunde zu legen. Der Beklagte konnte sie nicht dadurch umgehen, indem er eine unsinnige Produktbezeichnung ins Internet einstellte und in der Beschreibung des Produkts eine Äußerung machte, die mit der Produktbeschrei¬bung gar nichts zu tun hatte. Dies würde auf eine unzulässige Umgehung der von bei¬den Parteien akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinauslaufen. Der Kläger konnte bei Betätigen der Sofort-Kaufen-Option mit Recht davon ausgehen, dass auch die Gegenseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei ihren Handlungen zugrunde legen würde. Deshalb ist es dem Beklagten nunmehr verwehrt, sich auf einen mangelnden Rechtsbindungswillen zu berufen, der als solcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Rolle spielt. Im Gegenteil durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der immer noch mit Fotos bebilderte Gegen¬stand zu dem im Internet genannten Preis zum Verkauf steht.
Dass der Beklagte lediglich versucht hat, die bei eBay geltende Verbindlichkeit des Angebots des Verkäufers zu unterlaufen, ist ersichtlich daran, dass es dem Beklagten bei Änderung der Produktbeschreibung leicht möglich gewesen wäre, den von ihm nunmehr im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung neu in den Prozessstoff eingebrachten Vortrag auch in die Produktbeschreibung einfließen zu lassen. Es wäre dem Beklagten ein Leichtes gewesen, das Gerät bei der Produktbeschreibung im Nachhinein noch als beschädigt zu bezeichnen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Dies hat er übrigens erst dann getan, als ihm von der Gegenseite in deren Schriftsatz vom 15.03.2005 (BI. 3 ) die Möglichkeiten einer vorzeitigen Angebotsrücknahme, wie sie bei eBay normiert sind, nahegebracht worden sind.
Durch das Vorliegen zweier korrespondierender Willenserklärungen ist deshalb von dem Abschluss eines Kaufvertrages auszugehen. Es liegt auch kein versteckter Eini¬gungsmangel vor, denn die beiderseitigen Erklärungen stimmen in ihrem maßgebli¬chen, objektiven Erklärungsinhalt überein.
Der wirksam geschlossene Vertrag ist nicht durch eine Anfechtungserklärung des Be¬klagten rückwirkend gem. § 142 BGB als von Anfang nichtig anzusehen. Die unfreund¬lich gehaltenen Äußerungen des Beklagten im Anschluss an den Kaufvertrag enthalten keine Anfechtungserklärung. Colorandi causa sei darauf hingewiesen, dass in diesen Äußerungen des Beklagten mit keinem Wort der angebliche Mangel des Notebooks, der sich während der Angebotszeit herausgestellt haben soll, erwähnt worden ist. Eine Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages hat der Beklagte zum ersten Mal wäh¬rend des Prozesses erklärt. Dies ist bei Beachtung der Anforderungen des § 121 BGB zu spät. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Beklagten über¬haupt ein Anfechtungsgrund zur Verfügung steht, jedenfalls muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Beklagte hat schnell von dem Kaufvertragsabschluss Kenntnis erlangt, da der Kläger ihn zügig nach Abschluss des Kaufvertrages per E-Mail angeschrieben hat. In den Tagen danach, also unverzüglich, hätte der Beklagte die Anfechtung seines Angebots erklären müssen. Dies hat der Beklagte zu spät getan. Er hat bereits im Oktober 2004 von dem Kaufvertragsabschluss Kenntnis erlangt. Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist aus seinem Schriftsatz vom 12.02.2005 und damit zu spät.
Der dem Kläger zuerkannte Zahlungsanspruch beruht auf § 280 BGB. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 2.000,00 EUR
Das Gericht übernimmt die Schätzung des Klägers in der Klageschrift. Die weiterhin geltend gemachten 120,34 EUR sind als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.
Dr. [xx]