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Risiko der Haftung für Betreiber einer von "Wiki-Systemen" - AG Hamburg, Urteil vom 08.01.2008, Az.: 36A C 124/07

Leitsätzliches

Ein auch in der Werbung bekannter Rechtsanwalt kann von dem Betreiber eines "Wiki-Systems" die Entfernung des von einem Dritten eingestellten Beitrags verlangen, wenn dieser dazu geeignet ist, den Anwalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Der Anwalt kann jedoch nicht die Erstattung für Kosten einer Abmahnung durch einen anderen Anwalt verlangen, da aus der maßgeblichen Sicht des Anwalts mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die Einschaltung eines anderen Anwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen ist.

AMTSGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 36A C 124/07

Entscheidung vom 8. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A, durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. aufgrund der am 11.9,07 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, dessen Bekanntheitsgrad aufgrund zahlreicher Medien-Aktivitäten weit über seinen juristischen Wirkungskreis hinausgeht, verlangt von dem Beklagten, der unter der Domain „www.m...-p...buch.de" eine Internetseite, welche sich u. a. mit rechtlichen und politischen Fragen rund um das Internet beschäftigt, betreibt, die Erstattung von Anwaltskosten anlässlich einer persönlichkeitsrechtlichen Abmahnung.

Neben verschiedenen anderen Rubriken enthält die Website des Beklagten auch ein so genanntes „Wiki-System", in welches Dritte Beiträge einstellen können, die dann in der Form eines Online-Lexikons präsentiert werden. Am 07.11.2006 wurde der Kläger auf einen Beitrag aufmerksam, welcher in das „Wiki" der genannten Website von einem Dritten eingegeben worden war und wie folgt lautet:

„Der Verein Freedom for Links e.V. wurde von ... (Name des Klägers) unter dem Vorwand wettbewerbswidriger Verwendung von Metatags ruiniert."

Auf eine entsprechende Abmahnung des Klägers vom selben Tage, auf deren genaue Ausgestaltung Bezug genommen wird (JS 4), gab der Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung ab und nahm den Beitrag von der Website.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beitrag, für welchen der Beklagte einzustehen habe, sei geeignet gewesen, seinen sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen und stelle von daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar mit der Folge, dass der Beklagte die im Rahmen der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von € 10,000,- angefallenen Anwaltskosten zu ersetzen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 756,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Beitrag stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Abgesehen davon, dass er nicht als Störer angesehen werden könne, scheitere ein Ersatzanspruch des Klägers schon daran, dass der Kläger die Abmahnung habe selber aussprechen können, wofür er keine Gebühren hätte verlangen können.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann anlässlich der Abmahnung vom 07.11.2006 (JS4) von dem Beklagten nicht die Erstattung von Anwaltskosten beanspruchen. Allerdings ist der Kläger durch den in seinem Kern eine Tatsachenbehauptung beinhaltenden Beitrag, für welchen der Beklagte auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzustehen hat, rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten scheitert jedoch daran, dass seitens des geschädigten Klägers aus seiner maßgeblichen Sicht mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (so genannte „subjektbezogene Schadensbetrachtung“, vgl. BGH NJW-RR 2007, 713, 714; 856, 857) die Einschaltung eines Anwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In derart einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte - insbesondere wenn er selber sachkundig ist - grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selber geltend zu machen. Danach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selber über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalls verfügt. Dieses Wissen hat er in einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (BGH a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zunächst einmal hat es sich um einen einfachen Schadensfall gehandelt, denn aus Sicht des Klägers, welcher als Betroffener selber über die besten Erkenntnisse verfügte, war ja völlig klar, dass er den Verein nicht „unter dem Verwand Wettbewerbswidriger Verwendung von Metatags ruiniert" hatte. Der Kläger hatte das von ihm eingereichte Urteil vom 06.06.2001 erstritten, durch welches dem Verein untersagt worden war, den Namen des Klägers als Metatag zu benutzen. Unter diesen Umstanden konnte noch nicht einmal ansatzweise die Rede davon sein, dass der Kläger den Verein unter einem Vorwand zugrunde gerichtet hat. Dass dies am Besten für den Kläger - und damit eben einfacher als für jeden anderen - erkennbar war, liegt auf der Hand. Aus Sicht des Klägers konnte auch kein Zweifel daran bestehen, dass es im Verhältnis zum Beklagten keinerlei Rolle spielen würde, ob er, der Kläger oder der andere auf dem Briefkopf der Klägerkanzlei stehende Anwalt ein Unterlassungsbegehren an den Beklagten richteten. Es bedurfte keinerlei Vorausschau, dass der Beklagte sich durch eine Abmahnung eines anderen Anwalts sicherlich nicht mehr würde beeindrucken lassen als durch eine Abmahnung des Klägers persönlich, eher sogar umgekehrt im Hinblick darauf, dass der Kläger sich offensichtlich selber als „A… für Ruf-Schmarotzer, die von ihm etwas auf die Mütze kriegten", bezeichnet hat. Und schließlich verfügt(e) der Kläger angesichts seiner dem Gericht bekannten umfangreichen Tätigkeit im Wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtlichen Bereich auch über hinreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, um die Abmahnung selber vorzunehmen. Bei allem Respekt für die Tätigkeit des anderen auf dem Kanzleikopf stehenden Rechtsanwalts, ist es doch ohne jeden Zweifel der Kläger, der über weitaus mehr Erfahrung auf dem einschlägigen Rechtsgebiet verfügt. Unter diesen Umständen kann die Einschaltung des Briefkopfpartners des Klägers durch letzteren nicht als erforderlich angesehen werden, so dass ein Anspruch des Klägers auf Erstattung möglicher im Rahmen der Abmahnung angefallener Kosten ausscheidet.

Bei diesem Ergebnis verkennt das Gericht nicht, dass der Bundesgerichtshof in den erwähnten Entscheidungen gleichfalls judiziert hat, dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen könne, wenn „etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selber anzumelden" (a.a.O.). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger am 07.11.2006 nicht in Europa gewesen ist. Unstreitig ist der Kläger an diesem Tage auf die beanstandete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufmerksam geworden. Dies kann ja eigentlich nur im Rahmen einer Internetrecherche erfolgt sein. Das Gericht hat im Hinblick auf die Medienrepräsentanz des Klägers nicht den mindesten Zweifel daran, dass der Kläger ständig oder zumindest damals - als er den Persönlichkeitsrechtsverstoß bemerkt hat - umfassend „vernetzt" ist/war. Unter diesen Umständen aber hätte er die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ohne Schwierigkeiten zumindest per Mail gegenüber dem Beklagten rügen können, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine förmliche Abmahnung gehandelt hätte, welche der Kläger allerdings nach Ansicht des Gerichts angesichts seiner vielfältigen Tätigkeit in diesem Bereich sicherlich problemlos hätte „aus dem Ärmel schütteln" können. Von daher ist nicht ersichtlich, dass hier nicht bereits eine einfache Mitteilung an den Beklagten zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO) ausgereicht hätte. Dass dem Kläger eine solche trotz körperlicher Abwesenheit nicht möglich gewesen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen aber liegen die Voraussetzungen, unter denen sich bei - wie hier - einfach gelagerten Fällen die sofortige Einschaltung eines Anwalts ausnahmsweise einmal als erforderlich erweist, nicht vor, so dass es bei dem oben gewonnenen Ergebnis - kein Anspruch auf Kostenerstattung - verbleibt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

(Unterschrift)

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