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Preisangabe allein in AGB unzureichend - LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az.: 9 O 870/07

Leitsätzliches

Der Verbraucher muss nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Preisen suchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die AGB nicht auf der Angebotsseite selbst abgedruckt sind und durch einen Link aufgerufen werden müssen.

LANDGERICHT HANAU

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 7. Dezember 2007

Aktenzeichen: 9 O 870/07

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch ... als Einzelrichter/in aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Falls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für die Teilnahme an einem Lebenserwartungstest und/oder einem Berufswahltest und/oder einem IQ-Test und/oder einem Flirt-Portal wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, ohne den Preis für die Datenbankaufnahme, die den Zugriff bzw. Download ermöglicht, deutlich erkennbar zu machen:

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 200,-- Euro zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung von Internetangeboten ohne ausreichende Deklarierung des Preises.

Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte zu 1), deren Direktor und gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, bietet im Internet verschiedene Webseiten an, so einen Lebenserhaltungstest, einen Berufswahltest, einen IQ-Test und ein Flirtportal. Für die Nutzung ist jeweils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 59,-- Euro, bei dem Flirtportal in Höhe von 79,95 Euro zu entrichten. Hierbei sind die Websseiten jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung beschrieben wird und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befindet, in welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche Daten eingeben kann. In der Überschrift zu diesem Feld heißt es: Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus! Hinter dem Ausrufezeichen befindet sich ein kleines Sternchen, zu dem sich am unteren Seitenrand ein Text befindet, der zunächst einen Hinweis auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches beinhaltet. Im letzten Satz dieses Absatzes wird sodann auch der Preis für die Teilnahme benannt, wobei die Preisangabe fettgedruckt ist. Lediglich beim Lebenserwartungstest befindet sich oberhalb des Kästchens für die Eintragung der Kundendaten nach dem Wort Anmeldung ein weiteres Mal das Sternchen, das auf den oben beschriebenen Sternchentext hinweist.

Zwischen dem Feld für die Kundendaten und dem Sternchentext befindet sich ein weiteres Kästchen, in welchem der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens die AGBs, zu denen ein Link hinführt, akzeptieren muss. Darunter, also noch oberhalb des Sternchentextes, befindet sich der Startbutton für den Test.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Webseiten im Einzelnen wird auf Blatt 3 ff. d. A. verwiesen.

Unter dem 26.04.2007 mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagten ablehnten.

Der Kläger ist der Auffassung, die Gestaltung der Preisangaben auf den Webseiten verstoße gegen §§ 2 Umsatzklagengesetz, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung, nämlich gegen das Gebot, dass Preise leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müssten.

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass bei dem Lebenserwartungstest die Preisangabe unterhalb der Eingabemarke gut wahrnehmbar angegeben sei und verweisen außerdem darauf, dass der Preis in Fettschrift notiert sei. Die Angabe mit einem Sternchenhinweis sei eine geläufige Werbemethode. Außerdem müsse der Verbraucher mit dem Häkchensetzen ausdrücklich erklären, dass er die AGB gelesen habe, in welchen ebenfalls auf das Entgelt hingewiesen werde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagengesetz aktiv legitimiert.

Dem Kläger steht auch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung ein Unterlassungsanspruch im ausgeurteilten Umfang gegen die Beklagten zu. Der Beklagte zu 2) ist hierbei als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1), der die Handlungsweise der Beklagten zu 1) lenkt, auch persönlich verantwortlich und hinsichtlich der Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird.

Dabei kann zwar dem Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer „hindurch klickt" oder scrollt. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. Der aus § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung folgenden Pflicht zur vollständigen Angaben der Endpreise kann (vergleichbar wie in der Printwerbung) im Internet dabei auch dadurch nachgekommen werden, dass man einen Sternchenhinweis setzt, solange das Gebot gewahrt ist, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insofern kommt als ausreichend klare Angabe des Preises bereits von vorneherein nicht die Preisangabe in den AGBs in Betracht. Zum einen sind diese nicht auf der Seite abgedruckt, auf der sich
das Angebot selbst befindet, sondern müssen durch einen Link abgerufen werden. Zwar widerspricht das Gebot, einem Link nachzugehen, im Internet nicht notwendig der erforderlichen Klarheit, da die für den durchschnittlichen Internetnutzer durchaus im Bereich des bekannten und gewohnten liegen dürfte.

Demgegenüber muss der Verbraucher jedoch nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende weitergehende Preisinformation enthält. Schließlich handelt es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen. Hierfür spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei solchen Geschäften allenfalls überflogen, nicht jedoch im Detail studiert werden.

Auch die Angabe im Sternchenhinweis auf der Webseite selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung, da es hier an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot fehlt. Beim Berufswahltest, dem IQ-Test und dem Flirtportal befindet sich das Sternchen, dass zum Sternchentext am unteren Rand der Seite hinführt. lediglich an der Aufforderung, alle Datenfelder vollständig auszufüllen. In diesem Zusammenhang wird der Verbraucher jedoch keinen Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten, sondern allenfalls zusätzliche Informationen, die mit dem Ausfüllen des Adressfeldes im Zusammenhang stehen. Auch im Bereich des Lebenserwartungstestes, bei dem sich ein weiteres kleinen Sternchen am dem Wort Anmeldung in der Unterüberschrift befindet, muss ein Verbraucher nicht mit Angaben bezüglich des Preises als der ihm obliegenden Hauptleistungspflicht rechnen, da auch diese Unterüberschrift räumlich im Zusammenhang mit dem Adressfeld platziert ist. Dass in dem Text befindliche Sternchen und der Sternchenhinweis selbst werden außerdem durchbrochen durch einen auffälligen und nicht zu übersehenden Button, mit dem der Test gestartet werden kann, der sich also noch vor dem Hinweis auf den Preis befindet. Schließlich wird eine ausreichende Deklarierung des Preises auch nicht durch den Sternchentext selbst gewährleistet. Zum einen handelt es sich hier um Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gilt um so mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Worte und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen, als die demgegenüber verblassende Preisangabe. Nach Auffassung des Gerichts muss ein durchschnittlicher Internetnutzer auch nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht des Angebots der Beklagten rechnen, da im Internet durchaus auch kostenlose Dienstleistungen angeboten werden. Um so mehr waren die Beklagten gehalten, die Vergütungspflicht der von ihnen angebotenen Dienstleistungen eindeutig klar zu stellen.

Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung in Höhe von 200,-- Euro verlangen, deren Höhe unbestritten blieb.

Als unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(Unterschrift)