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Pflichten für Betreiber einer Personensuchmaschine - LG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2009, Az.: 325 O 190/09

Leitsätzliches

Den Betreiber einer Personensuchmaschine trifft keine vorbeugende Pflicht Beiträge/Texte (Quellseiten), deren Überschriften/Textausschnitte als Suchergebnis-Positionen im Suchergebnis angezeigt werden und auf die vom Suchergebnis aus verlinkt wird, darauf zu kontrollieren, ob darin rechtswidrge Inhalte enthalten sind.

LANDGERICHT HAMBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 325 O 190/09

Entscheidung vom 7. Oktober 2009

In dem Rechtsstreit

...

- Antragsteller -

gegen

...

- Antragsgegner -

hat die ... Zivilkammer des Ladgerichts Hamburg durch die Richter ..., ... und ... beschlossen:

Der Antrag der Antragstellers vom 25.5.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt RA Dr. S. wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Da die Antragsgegnerin – jedenfalls soweit es die hier in Rede stehenden, von ihr angebotenen Dienste anbelangt – keine eigenen Inhalte verbreitet, würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht voraussetzen, dass die Antragsgegnerin die sie als Suchmaschinen-Betreiberin treffenden Prüfpflichten verletzt hätte und deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet wäre. Die Darlegungen des Antragstellers ergeben indes nicht, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen wäre.

a) Die Ahmahnung des Antragstellers vom 01.04.2009 (Anl. K 2) betraf eine (offenbar) in der Suchergebnis-Anzeige enthaltene Ergebnis-Position / einen Link zu einem Beitrag mit der Überschrift „Mordfall S. wird nicht wieder aufgerollt“. Diese Suchergebnis-Position / dieser Link ist von der Antragsgegnerin nach der besagten Abmahnung entfernt worden. Davon ist jedenfalls auszugehen, da der Antragsteller nichts Abweichendes vorträgt und diese Suchergebnis-Position / dieser Link in der (zeitlich nachfolgenden) Suchergebnis-Anzeige (Screenshot Anl. K 1) nicht mehr enthalten ist. Allerdings enthält diese Suchergebnis-Anzeige die Suchergebnis-Position /den Link auf einen Beitrag mit dem Text „S.: Manfred L., einer der beiden Mörder des Schaupielers, könnte ...“. Diese Suchergebnis-Position /dieser Link ist aber (offenbar nach Zugang der Antragsschrift vom 25.5.2009) entfernt worden, wie sich aus den im Anlagenkonvolut K 4 befindlichen Screenshots vom 22.06.2009 ergibt. Eine vorbeugende Prüfpflicht bestand für die Antragsgegnerin nicht. Danach ist die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten insoweit in hinreichendem Maße nachgekommen, zumal sie zwischenzeitlich bezüglich des Namens des Antragstellers eine Namensperrung eingerichtet hat.

b) Soweit es die Suchergebnis-Position /den Link zu dem Beitrag mit dem Text „Rechtsanwalt RA Dr. S. macht mit Mördern dicke Abmahnkohle ...“ und die in der Suchergebnis-Anzeige Anl. K 4 enthaltenen Ergebnis-Positionen /Links in der Rubrik“ „Lebensläufe“ zu „Wikipedia Walter S.“ und in der Rubrik „Nachrichten“ zu „S.-Mörder: Warum durfte er schon raus? – Bild.de“ und „Spontan-Entschluss: Zweiter S.-Mörder freigelassen – SPIEGEL“ anbelangt, ist eine Verletzung der Prüfpflichten jedenfalls nicht feststellbar. Dabei mag dahinstehen, von welchem Tag jene die letztgenannten Suchergebnis-Positionen /Links enthaltenden, mit dem Anlagenkonvolut K 4 eingereichten Suchergebnis-Anzeigen (Screenshots) ohne Ausdruck-Datum stammen. Auch kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beiträge „S.-Mörder: Warum durfte er schon raus? – Bild.de“ und „Spontan-Entschluss: Zweiter S.-Mörder freigelassen – SPIEGEL“ den Namen des Antragstellers überhaupt enthalten. Ferner muss an dieser Stelle auch nicht entschieden werden, ob die Antragsgegnerin auf entsprechenden Hinweis hin verpflichtet wäre, auch solche Suchergebnis-Positionen / Links zu entfernen, die den Namen des Antragstellers nicht enthalten, aber zu Beiträgen/Texten (Quellseiten) führen, in denen der Name des Antragstellers genannt wird. Jedenfalls war die Antragsgegnerin von dem Antragsteller auf diese – den Namen des Antragstellers nicht enthaltenden – Suchergebnis-Positionen / Links nicht konkret hingewiesen worden, so dass insoweit auch keine durch Hinweise begründeten Prüfpflichten bestanden haben. Eine vorbeugende Prüfpflicht der Antragsgegnerin dahingehend, jene Beiträge/Texte (Quellseiten), deren Überschriften/Textausschnitte als Suchergebnis-Positionen im Suchergebnis angezeigt werden und auf die vom Suchergebnis aus verlinkt wird, darauf zu kontrollieren, ob darin (d.h. in den Quelltexten) der Name des Antragstellers als einer der Mörder S.s bzw. im Zusammenhang mit dem Mord an S. erwähnt wird, besteht auf jeden Fall nicht. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, ob die von der Antragsgegnerin eingerichtete Namensperrung auch das Anzeigen solcher den Namen des Antragstellers nicht enthaltenden Suchergebnis-Positionen verhindert.

(Unterschriften)