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Meta muss rechtswidrigen Instagram-Fake-Account vollständig löschen und erneute Abrufbarkeit verhindern – LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2026, Az. 2-03 O 385/25

Leitsätzliches

1. Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen steht mit Art. 6 Abs. 1 DSA in Einklang. Art. 6 Abs. 4 DSA lässt zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach nationalem Recht unberührt.
2. Wird ein Social-Media-Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über den Betroffenen zu veröffentlichen, kann sich der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht nur auf einzelne Beiträge, sondern auch auf die Bereithaltung und vollständige Löschung des gesamten Nutzerkontos richten.
3. Eine hinreichende Inkenntnissetzung des Hostproviders (hier Meta) kann vorliegen, wenn der Betroffene das Profil bezeichnet, zahlreiche Beiträge unter Angabe ihrer URLs beanstandet und geltend macht, dass das Konto insgesamt ausschließlich der Diffamierung dient. Eine bloße Deaktivierung des Kontos beseitigt die Wiederholungsgefahr ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht.
4. Bei einem bundesweit abrufbaren, unternehmensbezogenen Instagram-Fakeprofil kann die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO auch außerhalb des Unternehmenssitzes begründet sein, wenn sich die angegriffene Online-Darstellung im jeweiligen Gerichtsbezirk auswirken kann und die Tätigkeit des Unternehmens nicht rein regional beschränkt ist.

Landgericht Frankfurt a.M.
2-03 O 385/25

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. G. XYZ GmbH,

2. G. XYZ

3. T. XYZ

4. M. XYZ

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1., 2., 3. und 4.: Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Grabenstraße 5, 40213 Düsseldorf

gegen

Meta Platforms Ireland Limited, Merrion Road Dublin, D04 X2K5 Dublin, Irland

- Beklagte - 

Prozessbevollmächtigte: [...]

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. [...], die Richterin am Landgericht [...] und den Richter am Landgericht Dr. [...] auf die mündliche Verhandlung vom 06.08.2026

am 10.09.2026 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, letztere zu vollstrecken an der Geschäftsführung verurteilt,

    es gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2
    zu unterlassen,

    das Instagram-Profil „@XYZ_r..." im Internet unter instagram.../XYZ_r... für Dritte zum Abruf bereitzuhalten, wie nachstehend wiedergegeben:

           [Screenshot Instagram Account]
     
  2. Die Beklagte wird zu Gunsten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 verurteilt, das unter der Bezeichnung „@XYZ_r..." bei Instagram betriebene Nutzerkonto vollständig zu löschen und dafür Sorge zu tragen, dass es für Dritte nicht erneut abrufbar gemacht wird.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    [...]

Tatbestand

Die Kläger begehren Persönlichkeitsrechtsschutz.
Die Klägerin zu 1 ist ein seit 1939 durch die Familie XYZ geführtes [...]-unternehmen aus [...] Es wird in dritter Generation als Familienunternehmen geführt. Die Kläger zu 2, 3 und 4 sind die Geschäftsführer des Unternehmens. Die Kläger werben für ihr Angebot über die Internetseite „XYZ..." (abrufbar unter ... ).

Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Instagram.

Unter dem Benutzernamen „@XYZ_r..." betreibt ein unbekannter Dritter das folgende Nutzerkonto unter Verwendung des Firmenlogos der Kläger als Profilbild, des Firmennamens und des Familiennamens der Kläger unter der URL ...instagram.c..om/XYZ_r...:

[Screenshot Instagram Account]

Zwischen dem 04.09.2025 und dem 18.09.2025 postete der Drittnutzer auf diesem Konto insgesamt die auf Seiten 3 bis 9 der Klageschrift (Bl. 3-9 d. A.) aufgeführten Beiträge. Weitere Beiträge gibt es auf diesem Konto nicht.

Am 04.09.2025 meldete der Kläger zu 4 einen „Verleumdungs-Report“ in Bezug auf das streitgegenständliche Nutzerkonto per E-Mail an die Beklagte mit dem Grund: „Verwendung unseres Logos ohne Autorisierung. Inhalte sind als Rufschädigung anzusehen, das Konto ist unverzüglich zu löschen“ (S. 20 der Klageerwiderung, Bl. 115 d. A.).
Am 15.09.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Namen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 bei der Beklagten unter Angabe der URL instagram.c..om/XYZ_r. die „Entfernung eines Fake-Accounts und rechtswidriger Inhalte auf Instagram“. Zu den Einzelheiten wird verwiesen auf Anlage K 1 (Bl. 29 d. A.).
Am 16.09.2025 forderte die Beklagte zu dieser Meldung weitere Informationen an, u.a. die URL der einzelnen Beiträge (Anlage K 3, Bl. 40 d. A.).

Am 16.09.2025 sandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger „in Ergänzung zu unserer Meldung vom 15.09.2025“ eine Auflistung der URL der einzelnen Beiträge und beantragte erneut die Sperrung und Löschung des Accounts @XYZ_r... (Anlage K 4, Bl. 42 d. A.), was die Beklagte mit E-Mail vom selben Tag ablehnte (Anlage B 1, Bl. 147 d. A.).

Daraufhin reichten die Kläger die hiesige Klage ein, welche der Beklagten spätestens am 18.11.2025 zugestellt worden ist (Bl. 65 d. A.).

Am 19.11.2025 deaktivierte Beklagte das streitgegenständliche Nutzerkonto – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Das Konto ist seitdem nicht mehr auf der Instagram-Plattform abrufbar.

Die Kläger wenden sich weiterhin gegen das streitgegenständliche Nutzerkonto auf der Plattform der Beklagten. Sie sind der Auffassung, es handele sich dabei um einen rechtswidrigen Fake-Account, der ausschließlich der Herabsetzung und Verächtlichungmachung der Kläger diene. Über diesen Account würden ausschließlich erweislich unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Diffamierungen verbreitet. Die späte Deaktivierung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die vollständige Löschung des streitgegenständlichen Accounts sei verhältnismäßig. Die Kläger sind weiter der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Betreibers dieses Accounts.

Die Kläger beantragen,

  1. Die Beklagte wird bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,

    a) das Instagram-Profil „@XYZ_r..." im Internet unter ...instagram..../XYZ_r... für Dritte zum Abruf bereitzuhalten, wie nachstehend wiedergegeben: 

            [Screenshot Instagram Account]

    hilfsweise b) die folgenden, unter den jeweils genannten URLs abrufbaren Beiträge für Dritte zum Abruf bereitzuhalten oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

    1.) [URL]
    [Screenshot Instagram Post]

    mit dem Text: „Es gibt Betriebe, deren Geschäftsleitung ist das Wohlergehen ihrer Angestellten schlichtweg egal... Zur Not dann eben Arbeitsmigranten, die kennen zum Glück ihre Rechte nicht so gut."

    2.) [URL]
    [Screenshot Instagram Post]

    mit dem Text: „Jetzt nur nicht sterben, nur nicht sterben..."

    3.) [URL]
    [Screenshot Instagram Post]

    mit dem Text: „Betriebsräte suind nur für Firmen, die liberal, woke und somit unproblematisch sind!
    Wir sind ein traditioneller, patriarchalisch- toxischer Familienbetrieb.
    Hier werden noch Fakten geschaffen, ganz ohne ewige Diskussionen und Gefühlsduselei.
    Ihr denkt auch, die Welt geht bald unter? Macht nix!
    Kommt einfach zu uns, hier passiert nämlich alles 50 Jahre später"

    4.) -9.) [URLs]
    [Screenshot Instagram Post]

    10.)  [URL]
    [Screenshot Instagram Post]

mit dem Text „Du suchst nach Arbeit?🤑
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XYZ

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  1. 11.)  [URL]
    [Screenshot Instagram Post]
  2. Die Beklagte wird verurteilt, das unter der Bezeichnung „@XYZ_r..." bei Instagram betriebene Nutzerkonto vollständig zu löschen und dafür Sorge zu tragen, dass es für Dritte nicht erneut abrufbar gemacht wird.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über alle im Zusammenhang mit dem Instagram-Account „@XYZ_r..." gespeicherten Daten, insbesondere
    a) die bei der Registrierung hinterlegten und aktuell gespeicherten Nutzer- und Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, verwendete Gerätekennung, Login-Daten),
    b) die dem Account zugeordneten Posts, Direktnachrichten und Metadaten,
    c) die der Beklagten bekannt gewordenen oder ihr zugänglichen Informationen zur Identität des Nutzers oder sonstiger beteiligter Personen,
    d) die von der Beklagten nach Art. 16 DSA getroffenen Maßnahmen oder Bewertungen, einschließlich etwaiger Prüfvermerke und interner Korrespondenz zu der von den Klägern gemeldeten Beschwerde #4225257844419051.

Die Beklagte beantragt,

        die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage schon für unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, dass die Kläger in dem hiesigen Gerichtsbezirk besonders betroffen sind. Im Hinblick auf den nach dem FamFG geltend zu machenden Klageantrag zu 3 liege darüber hinaus eine unzulässige Klagehäufung vor bei einem ebenfalls unzuständigen Gericht vor.

Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet. Eine Haftung nach den Grundsätzen der Host-Provider-Haftung käme nicht in Betracht. Es fehle an einem offensichtlich rechtswidrigen Inhalt, weil weder das streitgegenständliche Nutzerkonto noch die streitgegenständlichen Beiträge die Klägerin zu 1 in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten noch in ungerechtfertigter Weise in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen. Die Kläger zu 2 bis 4 seien auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine ausreichende Inkenntnissetzung sei nicht erfolgt. Jedenfalls habe die Beklagte die klägerische Meldung zeitnah geprüft. Angesichts der Deaktivierung des Nutzerkonto fehle es jedenfalls an der notwendigen Wiederholungsgefahr.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die Klage hat für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 im Hauptantrag zu 1 und im Antrag zu 2 Erfolg. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

A. Klage der Klägerin zu 1

I. Die Klage der Klägerin zu 1 ist im Hauptantrag zu 1 zulässig und begründet.

1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist für diesen Antrag gemäß § 32 ZPO zuständig.
Die Klägerin bietet ihrer Dienste bundesweit an. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung der Kläger, dass die Dienste eines Bestattungsunternehmens, insbesondere im Bereich eines Transports von Verstorbenen, nicht regional beschränkt sind. Die negative Berichterstattung wirkt sich mithin auch im hiesigen Gerichtsbezirk aus.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1, 19 III GG darauf, dass die Beklagte als Hostproviderin es unterlässt, das streitgegenständliche Instagram-Profil für Dritte zum Abruf bereitzuhalten.

a. Die Klägerin ist von dem Betrieb des streitgegenständlichen Profils betroffen. Der Account wird eingesetzt, um das Unternehmen als ausbeuterisch, frauenfeindlich und korrupt darzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den darauf veröffentlichten Beiträgen und Memes nicht um von der Klägerin losgelöste rein abstrakte oder stereotype Themen des Unternehmensalltags, die nur generelle Klischees aus der Arbeitswelt satirisch aufnehmen. Schon durch die Nutzung des Firmenlogos und des Firmennamens wird der konkrete Bezug zu der Klägerin hergestellt und deren konkrete Unternehmensführung kritisiert.
b. Das Bereithalten des streitgegenständlichen Nutzerkontos verletzt die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, wofür die Beklagte als Störerin haftet.

aa. Für die Haftung eines Hostproviders hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen – diese zunächst als wahr unterstellt – unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Drittnutzers erforderlich. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. BGH Urt. v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20; Urt. 27.2.2018 – VI ZR 489/16; Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15; Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Maßgebend für die Prüfungspflicht ist allein die Darstellung des Betroffenen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2021 – 16 U 253/20 Rn. 21). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangende Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Haftung des mittelbaren Störers steht auch in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 I DSA.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister i.S.v. Art. 2 I DSA, weil sie einen Hosting-Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 g) iii) DSA). Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (Art. 8 DSA). Darüber hinaus enthält die Vorschrift des Art. 6 DSA einen Haftungsausschluss für Hosting-Dienste, um die Haftungsrisiken für diese Dienste zu minimieren (NK-DSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, Art. 6, Rn. 3). Gemäß Art. 6 I DSA haftet die Beklagte als Diensteanbieterin nicht für die im Auftrag des Drittnutzers gespeicherten Informationen, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat, und sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Dabei ist die Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information erforderlich, weshalb der Hinweis auf eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 52). Auch nach Art. 6 DSA muss somit ein Anlass für den Diensteanbieter bestehen, einen Inhalt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (so auch OLG Nürnberg, MMR 2025, 147, Rn. 19 ff.). Art. 6 Abs. 4 DSA lässt – ebenso wie zuvor schon Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL – die Möglichkeit unberührt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, MMR 2016, 418, Rn. 20 – www.jameda.de). Erfasst davon sind vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrunde liegenden E-Commerce-RL nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 I der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (vgl. EuGH, MMR 2019, 798, Rn. 25 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; OLG Frankfurt, MMR 2024, 875, Rn. 64 f.). Materiell fußen derartige Anordnungen im deutschen Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den Grundsätzen der Haftung als mittelbare Störer gem. § 1004 BGB analog (BeckOK IT-Recht, a.a.O., Art. 6, Rn. 64; vgl. zu vorstehenden Ausführungen unter aa) im Ganzen vgl. auch Beschluss des Senats v. 04.03.2025, Az. 16 U 10/25).

Zwar richtet sich üblicherweise bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen der Unterlassungsanspruch auf die Äußerungen selbst bzw. ihre Verbreitung. Wird jedoch der Hostprovider als mittelbarer Störer wegen einer kausalen Mitwirkung an der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen, kommt auch eine Untersagung der Bereithaltung des Kontos, über welches der Verletzer die Äußerungen gepostet hat, in Betracht. Denn die Einrichtung des Nutzerkontos mit seinem Profilnamen ermöglicht erst die verletzenden Äußerungen in der erfolgten Form. Die Unterhaltung eines Nutzerkontos ist notwendiger Teil der Verbreitung der Äußerungen. Ein Anspruch auf Entfernung des Nutzerkontos ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten am Anbieten eines solchen Dienstes mit Profilen, dem Interesse des Nutzers an der Nutzung des erhaltenen Kontos und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen - dann aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchssteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen (OLG Frankfurt a. M., Urt v 26.6.2025 – 16 U 58/24).

So liegt der Fall hier.

(1) Die Klägerin wird durch die Postings auf dem streitgegenständlichen Account rechtswidrig in ihren Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.
Die Beklagte übersieht bei ihren im Grundsatz richtig zitierten höchstrichterlichen Maßstäben für die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts, dass für die Beurteilung der ausreichenden Darstellung einer Rechtsverletzung der Vortrag des Betroffenen – im Streitfall der Klägerin – zugrunde zu legen ist. Unterlässt es der Plattformbetreiber, eine Stellungnahme des Drittnutzers einzuholen, ist die Sachverhaltsdarstellung des Betroffenen maßgeblich für die behauptete Rechtsverletzung. Es fehlt dann an berechtigten Zweifeln an der Berechtigung der Beanstandung (vgl. BGHZ 191, 219 Rn. 27).

Nach der zugrunde zu legenden Darstellung der Klägerin fehlt es den angegriffenen Postings an jeglichen Anhaltspunkten. Es kann sich deshalb auch nicht um eine der Meinungsfreiheit unterfallende Kritik an der Arbeitskultur der Klägerin handeln. Mangels Durchführung des Prüfverfahrens weiß die Beklagte schlicht nicht, ob die Äußerungen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Klägerin und/oder den Klägern gefallen sind. Sie kann sich daher darauf auch nicht berufen.

Angesichts dessen ist im Einklang mit der Darstellung der Kläger davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Postings ohne Anknüpfungspunkte und außerhalb einer Sachauseinandersetzung erfolgt sind. Die Postings zielen auch erkennbar nicht darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sondern sollen in emotionalisierender Form Stimmung gegen die Klägerin machen. Die Klägerin wird nach ihrer maßgebenden Darstellung in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium mit hoher Breitenwirkung ohne Grund ausbeuterisch, frauenfeindlich und korrupt dargestellt. Dies muss sie nicht hinnehmen.

(2) Der Anspruch bezieht sich auf das gesamte Profil.

Die Verpflichtung zur Unterlassung der Bereitstellung eines ganzen Profils greift zwar erheblich in die unternehmerische Freiheit der Beklagten ein. Jedoch hat die Beklagte an der weiteren anonymen Nutzung dieses Profils auf ihrer Plattform kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse. Die Klägerin hat dargelegt, dass weitere als die genannten persönlichkeitsverletzenden Inhalte von dem Drittnutzer nicht gepostet worden sind. Solche werden von der Beklagten auch nicht behauptet.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Untersagung der Bereitstellung des Profils deshalb, weil die Klägerin die Unterlassung bzw. Löschung der einzelnen rechtsverletzenden Äußerungen durch die Beklagte (nach entsprechendem Hinweis) verlangen kann, letztlich nicht das einzige geeignete Mittel zur Beseitigung der Störung ist. Denn bei einer solchen Vielzahl von allein gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen ist die Unterlassung der Bereitstellung dieses des Profils jedenfalls ein erheblich effektiveres Mittel, um neuen vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der Nutzer kann zwar ein neues Nutzerkonto eröffnen, aber die bisher genutzte Quelle der Störung wird damit beseitigt. Auf Seiten der Nutzer ist auch deshalb kein berechtigtes Interesse erkennbar, ein Konto unter diesen Profilnamen zur Kommunikation zu unterhalten, weil es sich um ein Profil unter dem Firmennamen der Klägerin handelt und nicht etwa der eigene Klarname verwendet wird.

3) Die Klägerin hat die Beklagte hinreichend auf ihre Rechtsverletzung hingewiesen und dadurch die Passivlegitimation der Beklagten als mittelbare Störerin begründet.

Die Klägerin hat die Beklagte mit den vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 15.09.2025 wie konkretisiert durch das Schreiben vom 16.09.2025 in hinreichender Weise darauf hingewiesen, dass sie durch die Inhalte auf dem Profil in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Dieses Schreiben ist auch in ihrem Namen abgeben worden.

Zwar hat sie nicht sämtliche Beiträge aufgeführt. Sie hat aber darauf hingewiesen, dass sämtliche Beiträge ehrverletzende, frei erfundene Inhalte enthalten und es keinerlei neutrale oder legitime Posts gebe. Sie listete die URL von zehn der Beiträge, nannte für jeden einzelnen Beitrag ihre Beanstandungen unter Verweis auf deutsche Rechtsnormen und machte deutlich, dass der Kanal ausschließlich der Diffamierung diene. Außerdem beantragte sie ausdrücklich dessen vollständige Sperrung und Löschung.

Die Beklagte hatte damit eine ausreichende Grundlage, um die vollständige Rechtswidrigkeit des Inhalts der Profile beurteilen oder zumindest das Prüfverfahren durch Anhörung des Nutzers einleiten zu können. Die Beklagte konnte nach dem Hinweis die auch ohne weitere komplizierte rechtliche Abwägungen ersichtlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen. Sie hat damit ihre Prüfpflicht verletzt.

(4) Für die öffentliche Bereithaltung des Profils mit den rechtswidrigen Inhalten besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die Deaktivierung ist nicht geeignet, diese auszuschließen, weil sich an die Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Vermutung einer Wiederholungsgefahr anschließt, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden kann.

II. Die Klage der Klägerin hat auch im Klageantrag zu 2 Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch ist aus §§ 823 I, 1004 I S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1, 2 I GG begründet. Die Klägerin kann aus den unter Ziffer I genannten Gründen von der Beklagten ebenfalls die dauerhafte Löschung des streitgegenständlichen Profils verlangen.

III. Die Klage der Klägerin hat im Klageantrag zu 3 keinen Erfolg.
Der Klageantrag ist schon unzulässig, jedenfalls unbegründet.

Für die von der Klägerin begehrten Auskünfte sieht § 21 TDDDG unter Beteiligung des Drittnutzers ein besonderes Verfahren vor nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor. Diese können nach § 260 ZPO nicht im hiesigen Verfahren gleichzeitig geltend gemacht werden. Das Landgericht Frankfurt ist hierfür auch nach § 21 III 4 TDDDG örtlich nicht zuständig. Für den Antrag auf Auskunft nach Art. 16 DSA fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Auskunft wurde bereits erteilt.
Soweit die Klägerin den Anspruch auf § 242 BGB stützt, ist dieser angesichts der gesetzlichen Spezialregelung in § 21 TDDDG schon nicht anwendbar.

B. Klage des Klägers zu 2
I. Der Kläger zu 2 hat aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 I GG die mit Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche.

Als geschäftsführender Gesellschafter wird der Kläger mit der seinen Familiennamen tragenden Klägerin identifiziert. Er ist von dem streitgegenständlichen Nutzerkonto deshalb gleichermaßen betroffen wie die Klägerin. Das Nutzerkonto und die darauf veröffentlichten Postings verletzten in aus den unter Ziffer A genannten Gründen rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auch wenn er davon lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, treten die Belange der Beklagten dahinter abwägungsgeleitet zurück. Auch für den Kläger gilt, dass nach dem für die Abwägungsentscheidung allein maßgeblichen Vortrag des Klägers eine Rechtsverletzung für die Beklagte unschwer zu erkennen ist. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für die dort geäußerte Kritik an seiner Unternehmensführung.
Von dieser Rechtsverletzung hat er die Beklagte hinreichend in Kenntnis gesetzt. Die beiden vorgerichtlichen Notifizierungsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2025 und 16.09.2026 in auch in seinem Namen abgegeben worden. Sie haben die Störerhaftung der Beklagten begründet, die diese nicht nachgekommen ist. Die reine Deaktivierung des Kontos hat die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen.

II. Im Übrigen ist die Klage des Klägers zu 2 im Klageantrag zu 3 abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.III. verwiesen.

C. Klage der Kläger zu 3 und 4

Die Klage der Kläger zu 3 und 4 hat keinen Erfolg.
Die mit Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche scheitern daran, dass die Beklagte gegenüber diesen beiden Klägern nicht zur Störerin geworden ist. Vorgerichtlich liegt von diesen beiden Klägern keine Notifizierung vor. Die von ihren Prozessbevollmächtigten getätigte Mitteilung vom 15.09.2025 und 16.09.2025 wurde lediglich im Namen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 abgegeben und konnte angesichts der Höchstpersönlichkeit der Persönlichkeitsrechte keine Störerhaftung der Beklagten auslösen. Nach Notifizierung der Beklagten durch hiesige Klage am 18.11.2025 deaktivierte die Beklagte das streitgegenständliche Nutzerkonto am Folgetag. Dadurch konnte sie ihrer Störerhaftung entgehen.
Der mit Klageantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch besteht aus den unter Ziffer A.III. genannten Gründen nicht.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel.
E. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

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