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LG München I, Einstweilige Verfügung vom 23. Oktober 2002, AZ.: 33 O 18963/02 - stachus.de

Leitsätzliches

Nicht nur Städtenamen als Domains sind problematisch, sondern auch die Nutzung berühmter Wahrzeichen einer Stadt, wie diese kurze und bündige Einstweilige Verfügung zur Domain stacchus.de zeigt.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Aktenzeichen: 33 O 18963/02

Entscheidung vom 23. Oktober 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

 

- Antragstellerin -

 

gegen

 

- Antragsgegnerin -

 

wegen Unterlassung

 

erläßt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, am 23.10.2002 folgende

 

Einstweilige Verfügung:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung

- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

 

- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

 

für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten ,

 

im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain

 

"stachus.de"

 

zu benutzen.

 

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

 

 

Unterschrift