Leitsätzliches
Nicht nur Städtenamen als Domains sind problematisch, sondern auch die Nutzung berühmter Wahrzeichen einer Stadt, wie diese kurze und bündige Einstweilige Verfügung zur Domain stacchus.de zeigt.LANDGERICHT MÜNCHEN I
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
Aktenzeichen: 33 O 18963/02
Entscheidung vom 23. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegnerin -
wegen Unterlassung
erläßt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, am 23.10.2002 folgende
Einstweilige Verfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten ,
im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain
"stachus.de"
zu benutzen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt.
Unterschrift