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LG Köln, Urteil v. 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15

Leitsätzliches

Dem 1. FC Köln steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Es muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fußballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ wird das namensrechtlich geschützte Kürzel des 1. FC Köln namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet.

LANDGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 9. August 2016

Az.: 33 O 250/15

 

In dem Rechtsstreit (...)

für Recht anerkannt:

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden,

b) in die Löschung der Domain „fc.de“ gegenüber der F eG einzuwilligen,

c) an die Klägerin den Betrag von 765,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1, a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € und im Übrigen gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist der national und international bekannte Traditionsverein und Fußball-Bundesligist 1. FC Köln. Die Klägerin ist Gründungsmitglied der Bundesliga und mit über 70.000 Mitgliedern der viertgrößte Sportverein Deutschlands. Die Klägerin benutzt das Kürzel „FC“ zur Benennung ihres Fußballvereins in ihrer Außendarstellung. Seit Jahren findet das Kürzel auch in der Medienberichterstattung Verwendung zur Bezeichnung der Klägerin.

Für den Beklagten ist bei der F eG die Domain „fc.de“ registriert. Diese bot der Beklagte neben der Klägerin auch anderen Fußballvereinen erfolglos zum Kauf an und stellte sie auf der Verkaufsplattform G ein. Eine Webseite mit eigenen Inhalten wird unter der Domain vom Beklagten nicht betrieben.

Die Klägerin tritt im Internet derzeit unter der Domain „fc-koeln.de“ auf.

Die Klägerin meint, sie habe eine bekannte Benutzungsmarke „FC“, sei Inhaberin des bekannten Unternehmenskennzeichens „FC“ und schließlich stünden ihr an dem Kürzel „FC“ Namensrechte zu. Die Registrierung der streitgegenständlichen Domain stelle ein marken-, kennzeichen-, und namensrechtsverletzendes Verhalten des Beklagten dar, das im Übrigen auch wettbewerbswidrig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin – auch zur Reihenfolge, in der die nach Auffassung der Klägerin verletzten Zeichen- und Namensrechte geltend gemacht werden – wird Bezug genommen auf die Seite 3 ff. der Klageschrift (Bl. 4 ff. der Akte) sowie ihren Schriftsatz vom 17.03.2016 (Bl. 480 ff. d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben von 27.08.2015, auf das Bezug genommen wird (Anl. K6 zur Klageschrift – im Bl. 68 ff. der Akte), mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung der Benutzung der Domain, zum Verzicht auf die Domain, zur Zahlung von Schadensersatz zur Erteilung von Auskunft auf. Die Klägerin meint, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die durch dieses Schreiben entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 1531,90 € zu erstatten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2016 forderte der Beklagte die Klägerin zur Löschung des von dieser bezüglich der streitgegenständlichen Domain veranlassten Dispute-Eintrags erfolglos auf.

Nachdem die Parteien  den Rechtsstreit bezüglich der mit Schriftsatz vom 18.01.2016 (Bl. 365 f. d.A.) angekündigten weiteren Klageanträge zu 11) und 12) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden;

2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden;

3. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

geschäftlich handelnd das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden;

4. den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Domain „fc.de“ gegenüber der F eG einzuwilligen;

5. den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag von 1.531,90 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

1. die Klägerin zu verurteilen, die Löschung des zu ihren Gunsten bei der F eG, L-Straße,M, gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „fc.de“ zu veranlassen;

2. die Klägerin ferner zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 1.434,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.

Der Beklagte meint, die streitgegenständlichen Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Er bestreitet, dass ausschließlich die Klägerin bundesweit unter dem Zeichen „FC“ bekannt ist. Lediglich die Fußballfans in Köln meinten unter „FC“ nur die Klägerin. Die Abkürzung „FC“ stehe für eine ganze Reihe von Begriffen. Im Bereich des Sports handele es sich grundsätzlich um eine Abkürzung für den Begriff „Fußballclub“. Dementsprechend gebe es in Deutschland aber auch im Ausland sehr viele Fußballvereine, die die Abkürzung „FC“ in ihrem Namen tragen. Ein diesbezügliches Namensrecht der Klägerin bestehe nicht. Dieses bestehe nur an dem vollständigen Namen „1. FC Köln“.

Der Dispute-Eintrag der Klägerin greife in sein durch die Domain-Registrierung begründetes absolutes Recht ein und sei zu löschen. Die Kosten für die außergerichtliche Aufforderung der Klägerin zu dieser Löschung i.H.v. 1.434,50 € seien daher von der Klägerin zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 12.02.2016 (Bl. 393 ff. d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 21.07.2016 (Bl. 533 ff. d.A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist teilweise begründet, die Widerklage ist unbegründet

I. Klage

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1) –Hauptantrag-, mit dem die Klägerin in erster Linie eine Verletzung ihrer Benutzungsmarke und in zweiter Linie eine Verletzung ihres Unternehmenskenzeichen geltend macht, ist die Klage unbegründet.

Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Domainnamen bislang nicht verwendet, so dass ein gegen eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr gerichteter Unterlassungsanspruch bereits deshalb ausscheidet. Mangels Benutzung lassen sich im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 MarkenG (Waren-/Dienstleistungs-/Branchennähe; Verwechslungsgefahr) feststellen (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Tz.8 – sr.de).

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 2) –erster Hilfsantrag- und hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 4, mit dem die Klägerin eine Verletzung ihres Namensrechts geltend macht, ist die Klage dagegen begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „fc.de“ wie auch die Freigabeerklärung bezüglich dieser Domain gegenüber der F eG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 12 BGB verlangen. Denn der Beklagte hat mit der Registrierung dieser Domain das der Klägerin zustehende Namensrecht an dem zur Benennung des 1.FC Köln auch verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.

Der Klägerin steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da sie hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Namensfunktion hat eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dieses Recht entsteht mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieser Schutz ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12 Rz 11; BGH GRUR 2014, 506 Tz 10 – sr.de – mit weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss ein Namensrecht der Klägerin aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ angenommen werden. Unstreitig verwendet dieser Fussballverein seit vielen Jahren nicht nur selbst die Abkürzung „FC“. Vielmehr ist dies auch in der Sportberichterstattung in sämtlichen Medien so, wie die Klägerin umfangreich und unwidersprochen unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen hat. Unter dieser Abkürzung ist sie, wie die Mitglieder der Kammer auch aufgrund eigener Erfahrung beurteilen können, in den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung ist nicht Schutzvoraussetzung. Die Buchstabenfolge verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden kann. Dass dieses Kürzel sich auch in den Namen von anderen Fußballvereinen findet, steht dem nicht entgegen. Wie die Klägerin ebenfalls dargetan hat, werden jedenfalls andere Fußballvereine, die in ihrem vollen Vereinsnamen das Kürzel „FC“ führen, regelmäßig nicht allein mit diesem Kürzel benannt, sondern durch weitere Buchstabenzusätze (Bayern München = FCB; FC Augsburg = FCA; usw.). Dabei ist festzuhalten, dass auch insoweit eine beschreibende Verwendung gerade nicht erfolgt. Vielmehr belegen die aufgezeigten Fälle gerade umgekehrt, dass dem Kürzel jedenfalls vielfach von Namensträgern Unterscheidungskraft beigemessen wird. Im Übrigen ist es nicht und kann es auch nicht Voraussetzung des Namensschutzes sein, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürften. Gleichwohl kommt auch häufig festzustellenden Namen, sofern sie nicht ihre Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit der Schutz des § 12 BGB zu.

Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fussballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehlt jedweder nachvollziehbare Vortrag. Nach der Erfahrung der Kammermitglieder erscheint es vielmehr ausgeschlossen, dass umgangssprachlich das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt. Dass etwa die Frage „Wieviele Fußballclubs gibt es in der Stadt?“ auch mit dem Kürzel „FC gestellt werden könnte (Wieviele FCs gibst es in der Stadt?) erscheint fernliegend. Dass die auf Seite 4 f. der Klageerwiderung (Bl. 396 f.) aufgeführten Begriffe mit „FC“ abgekürzt werden könnten, mag theoretisch so sein. Dass eine solche Abkürzung tatsächlich so erfolgt und auch Eingang in die Umgangssprache gefunden hat, ist indes nicht dargetan.

Der Beklagte hat auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen. Denn er hat unbefugt den Namen bzw. eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ hat der Beklagte das namensrechtlich geschützte Kürzel der Klägerin namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet. Es kann auch nicht – wie bereits oben aufgezeigt wurde - festgestellt werden, dass der Verkehr in diesem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sieht. Der Namensgebrauch ist auch unbefugt erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht. So liegen die Dinge vorliegend: Dem Beklagten steht weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „FC“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Aus diesem Grunde wäre es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, wenn das Kürzel – wie der Beklagte geltend macht - noch von Dritten namensmäßig verwendet würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, a.a.O., Tz 14 ff.).

Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Diese liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, a.a.O., Tz 21 f.). Jedenfalls ist auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass zumindest eine räumlich begrenzte Gefahr der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Denn unstreitig bezeichnen zumindest die Fußballfans in Köln mit „FC“ die Klägerin. Damit wäre aber auch nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass für die Klägerin als danach nur regional oder lokal tätige Anbieterin in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung besteht. Auch dies müsste die Klägerin gegenüber einem – wie dem Beklagten – Nichtberechtigten nicht hinnehmen. Auch dann stünde ihr gegenüber dem Beklagten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (vgl. BGH a.a.O., Tz. 24).

Im Übrigen kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits unter einer anderen Domain im Internet aktiv ist bzw. dass sie ihren vollständigen Namen als Domain benutzen könne. Es ist nämlich einem Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend, dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt, sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im Verkehr ebenfalls bekannt ist (so BGH GRUR 2006, 159 Tz. 19 – hufeland.de).

Schließlich gebührt bei der abschließend vorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Klägerin der Vorrang. Denn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein. Umgekehrt sind schützenswerte Belange des Beklagten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein könnten vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Das bloße Interesse des Beklagten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung nicht schutzwürdig (vgl. BGH, a.a.O., Tz 28 ff.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Abmahnkostenforderung der Klägerin nur in Höhe der auf den berechtigten Teil der Abmahnung (Namensrechtsverletzung) quotal entfallenden Teil der Gesamtforderung (1,3 Geschäftsgebühr aus 50.000,--€ zzgl. 20,-- € Auslagenpauschale = 1.531,90 €) begründet, und zwar bei einer Kostenquote von 50 % in Höhe von 765,95 €.

II. Widerklage

Die Widerklage ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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