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Zur Haftung des Webhosters für Urheberrechtsverletzungen - LG Köln, Urteil vom 21.03.2007, Az.: 28 O 15/07

Leitsätzliches

Webhoster haften für das Anbieten und Herunterladen von Musikdateien auf ihrer Plattform im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung als Störer, wobei Unterlassungsanspruch nicht dadurch berührt wird, dass der Webhoster als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem Teledienstegesetz nur eingeschränkt haftet. Ein Diensteanbieter und Plattformbetreiber muss immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt.

 

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 21. März 2007

Aktenzeichen: 28 O 15/07

 


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

... gegen ...

hat das Langericht Köln am ... durch die Richter ... für Recht erkannt:   

Die einstweilige Verfügung vom 11.01.2007 – LG Köln 28 O 15/07 - wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n ,

die Musikwerke

Titel Interpret Komponist/Textdichter

„Virus“ Lafee Arnz/Zimmermann

„Endless Love“ Jeanette Biedermann, Jeanette u.a.

“Dein ist mein ganzes Herz” Dj R.O.C.K. Kunze

„Gheddo“ Eko Fresh Feat. Bushido Eko Fresh/Bushido

“’54, ’74, ’90, 2010” Sportfreunde Stiller Brugger/Weber/Linhoff

„Unendlich“ Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak

„Böörti Böörti Vogts“ Stefan Raab und die Bekloppten Raab

„Meer sein“ Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak

“Prinzesschen” Lafee Arnz/Zimmermann

„Heat of the Summer“ Jeanette Biedermann, Jeanette u.a.

“Rette mich” Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz

“Durch den Monsun” Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz

“Schrei” Tokio Hotel Roth/Jost/Kaulitz

„Tonight“ Reamonn Garvey/Padotzke/Bossert/Gommeringer

über sein Internetangebot www.S...de öffentlich zugänglich zu machen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Musikwerke

Titel                                    Interpret                      Komponist/Textdichter
"Virus"                                Lafee                           Arnz/Zimmermann
"Endless Love"                     Jeanette                       Biedermann, Jeanette u.a.
"Dein ist mein ganzes Herz”  Dj R.O.C.K.                  Kunze
"Gheddo"                            Eko Fresh Feat. Bushido Eko Fresh/Bushido
"’54, ’74, ’90, 2010”             Sportfreunde Stiller       Brugger/Weber/Linhoff
"Unendlich"                         Silbermond                   Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
"Böörti Böörti Vogts"            Stefan Raab und die Bekloppten Raab
"Meer sein"                         Silbermond                   Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
"Prinzesschen”                     Lafee                           Arnz/Zimmermann
"Heat of the Summer"          Jeanette                       Biedermann, Jeanette u.a.
"Rette mich”                        Tokio Hotel                   Roth/Jost/Kaulitz
"Durch den Monsun”             Tokio Hotel                   Roth/Jost/Kaulitz
"Schrei”                              Tokio Hotel                   Roth/Jost/Kaulitz
"Tonight"                             Reamonn             Garvey/Padotzke/Bossert/Gommeringer

über den von ihnen betriebenen Webhosting-Dienst öffentlich zugänglich macht und dadurch – nach entsprechender Abmahnung - die Rechte der Verfügungsklägerin verletzt.

Der Verfügungsklägerin ist als deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik die nach § 1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Aufgrund von mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abgeschlossenen Berechtigungsverträgen ist sie Inhaberin von deren Nutzungsrechten zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach den mit den Urhebern geschlossenen Berechtigungsverträgen ist ihr das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken eingeräumt worden. Sie ist ferner berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen und alle ihr zustehenden rechte gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Verfügungsbeklagte betreibt seit geraumer Zeit den Webhosting-Dienst www.S....de. Dieser Dienst ermöglicht es Nutzern, über die Webseite beliebigen Dateien auf den vom Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Server zu laden und dort abzuspeichern. Dort befinden sich auch zahlreiche illegale Kopien von Spielfilmen, Software, Computerspielen und auch geschützten Musikwerken. Die dort gespeicherten Werke werden den Nutzern entgeltlich, aber auch unentgeltlich zum Download auf den eigenen Rechner zugänglich gemacht. Der Dienst wird von den Nutzern in hohem Maße beansprucht. Nach eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten handelt es sich bei www.S....de um den "weltweit größten 1-Klick Webhoster" und " manche Dateien haben 100.000 Downloads ".

Ein Verzeichnis der herunterladbaren der Dateien enthält der Dienst S selbst nicht. Jedenfalls auf den Internetseiten www.xxx und www...., deren Betreiber sich nicht ermitteln lassen, wird der Inhalt von S angezeigt, wo man urheberrechtlich geschützte Werke wie Kinospielfilme, Software und Musikwerke gelistet findet. Auf der Webseite www.... befindet sich ein Linkverzeichnis, das nach verschiedenen Werkarten sortiert ist. Dieses wird von den Nutzern, die Werke auf die Server des Dienstes S hochladen, genutzt, um entsprechende Links zu publizieren. Dort ist es ferner möglich, mit einer Eingabe-Suchfunktion sämtliche Linkverzeichnisse gezielt nach den gewünschten Werken zu durchsuchen. So lassen sich einzelne Inhalte ermitteln und auf den eigenen Rechner herunterladen. Auf der Startseite von www.... befindet sich folgende Bemerkung: "S.ORG is a catalog of materials, hosted on the servers of S.de, the leading file hosting service." Durch einen Mausklick auf das entsprechende Werk auf der Internetseite www.rapidsghared.org , z.B. das streitgegenständliche Musikwerk "’54, ‚74, ‚90, 2010", anhand dessen die Verfügungsklägerin die Funktionsweise erläutert, werden die vorhandenen Links angezeigt. Klickt der Nutzer auf einzelne dieser Fundstellen, so erhält er eine detaillierte Ergebnisanzeige, die neben dem Werktitel und dem Interpreten auch einen direkten Link auf die Webseite von www.S.de angibt. Klickt der Nutzer diesen Link an, wird er auf die Webseite des Dienstes des Verfügungsbeklagten weitergeleitet. Ihm wird angezeigt: "Du willst die Datei... herunterladen". Darunter befinden sich zwei Schaltflächen ("Free " und " PREMIUM"), um den Downloadvorgang zu starten. Der kostenlose Download ("Free") ist langsam, es kann nur eine Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und es gibt zwischen den einzelnen Downloads Wartezeiten von mehreren Stunden. Diese Unbequemlichkeiten fallen weg, wenn der Nutzer einen Premium-Zugang gegen Zahlung von € 9,90 je Monat erwirbt. Hier gibt es keine Downloadbeschränkung, es können unbegrenzt parallele Downloads gefahren werden, der Download ist beschleunigt und für die heruntergeladenen Dateien gibt es - anders als bei dem kostenlosen Download, wo das Zeitlimit 45 Tage beträgt - kein Zeitlimit.

Seit Oktober 2006 betreibt der Verfügungsbeklagte in der Schweiz – gemeinsam mit Herrn D - den in deutscher Sprache abgefassten und vollständig vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abruf- und bedienbaren Webhosting-Dienst www.S....com. S AG ist laut Impressum Betreiberin des Dienstes unter dieser Webseite, der Verfügungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens ist Registrant dieser Webseite und als Mitglied der AG vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin konnten die streitgegenständlichen Werke am 09.01.2007 über die Premium-Schaltfläche herunterladen. Die zumeist in Dateiarchiven zusammengefassten Werke können nur als solche heruntergeladen werden (z.B. Bravo-Hits oder Feten-Hits – die Deutsche), können aber über die Suchfunktion von www.... auch einzeln gesucht werden, weil sie namentlich und gesondert in Inhaltsangaben aufgeführt und gelistet werden. Das trifft auf alle streitgegenständlichen Werke zu.

Mit Schreiben vom 22.11.2006 – gerichtet an die Anschrift C-Straße, ####1 I, setzte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mit Anwaltschreiben von der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf insgesamt 500 Werke ihres Repertoires unter der Domain www.S....de in Kenntnis und forderte ihn unter Fristsetzung zum 27.11.2006 auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen. Auf das Schreiben hin meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 05.12.2006. Er teilte mit, der Verfügungsbeklagte sei kürzlich von der S AG, Schweiz, darüber informiert worden, dass die Verfügungsklägerin dem Unternehmen eine Liste mit Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien geschickt habe, die User auf der Plattform www.S.de abgelegt hätten. Die Abuse-Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten hätten die Dateien löschen können, nachdem Mitarbeiter der S AG ihm die weiteren Informationen weitergeleitet hätten. Der Verfügungsbeklagte sei an einer Kooperation mit der Verfügungsklägerin interessiert Der Verfügungsklägerin wurde zugleich die Einrichtung eines Lösch-Interfaces angeboten, mit dem sie zukünftig in der Lage sein sollte, die Löschung von widerrechtlich auf die Server von S geladenen Werken selbst durchzuführen. Dies lehnte die Verfügungsklägerin indes ab, da die Ermittlung rechtswidriger Inhalte nicht ihre Aufgabe sein könne. Sie bot ihrerseits dem Verfügungsbeklagten zur Legalisierung des Dienstes den Abschluss einer Lizenzvereinbarung an. Hierauf reagierte die Verfügungsbeklagte nicht.

Am 17.12.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass der Verfügungsbeklagte weiterhin mindestens 28 der mit Schreiben vom 22.11.2006 beanstandeten Werke, darunter die streitgegenständlichen, unter der Webseite www.S....de öffentlich zugänglich machte. Sie mahnte den Verfügungsbeklagten daraufhin am 21.12.2006 anwaltlich ab. Sie forderte die Verfügungsbeklagten zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hiernach wurden die streitgegenständlichen Werke zunächst gelöscht. Weiterhin gab der Verfügungsbeklagte über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29.12.2006 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, allerdings nur bezogen auf die konkreten Links (Anlage Ast 28, Bl. 188 d.A.). Er ließ mitteilen, dass alle Dateien entfernt und in einen Software-Filter aufgenommen worden seien, der das erneute Hochladen der Dateien auf die unter der Domain www.S.de betriebenen Server, unabhängig von durch böswillige Benutzer eventuell geänderten Dateinamen, verhindere. Darüber hinaus wurde erklärt, der Verfügungsbeklagte sei für die Rechtsverletzungen durch den Dienst S nicht verantwortlich, da die illegalen Dateien durch seine Nutzer auf die Server geladen würden Auf eine weitere Aufforderung der Verfügungsklägerin vom 03.01.2007, eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, nämlich bezogen auf die einzelnen Werke, teilte der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.01.2007 mit, es sei unmöglich, den Upload bestimmter Werke zu verhindern. Der Verfügungsbeklagte entferne jedoch sämtliche ihm bekannt gewordenen Rechtsverstöße unverzüglich, im Regelfall innerhalb von wenigen Stunden. Darüber hinaus unterhalte er einen Dateifilter, der Dateien anhand des "genetischen Fingerabdrucks" erkenne und der zuverlässig dafür sorge, dass neue Uploads abbrechen, sobald erkennbar wird, dass die neu hochgeladene Datei mit einer zuvor gelöschten Datei identisch ist.

Am 9. Januar 2007 waren die streitgegenständlichen Werke alle erneut auf www.... gelistet und von dem Verfügungsbeklagten über www.S....de öffentlich zugänglich gemacht worden. Sie standen wiederum zum Download zur Verfügung. Die Verfügungsklägerin konnte sie über die PREMIUM-Funktion herunterladen. Gegen den Verfügungsbeklagten erging bereits im Jahr 2006 vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung, ebenfalls wegen des Herunterladens von Musiktiteln. In diesem Verfahren gab der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung ab.

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 10.01.2007 hat die Kammer durch Beschluss vom 11.01.2007 dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, die streitgegenständlichen Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, ihr stünde wegen der im Rahmen des Dienstes "S" begangenen Urheberrechtsverletzungen ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 19 a UrhG zu. Der Verfügungsbeklagte sei als Hoster Störer, zumal das Haftungsprivileg des § 11 TDG nicht den Unterlassungsanspruch betreffe. Als Störer sei er jedenfalls in Anspruch zu nehmen, nachdem er positive Kenntnis der Rechtsverletzung gehabt habe, und er trotzdem die streitgegenständlichen Werke wiederum öffentlich zugänglich gemacht habe. Er habe keine hinreichende Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen getroffen, wozu er insbesondere im Hinblick auf die von ihm betriebene Profiterzielung durch den Premium-Zugang verpflichtet sei.

Der Verfügungsbeklagte sei auch deshalb Störer, weil er den ihm von der Rechtsprechung (u.a. im Rolex-Urteil des BGH) aufgegebenen Sorgfaltspflichten, nämlich Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Verletzungen komme, nicht genüge. So überprüfe er nicht die Link-Ressources www.... und www...., womit er leicht nach bestimmten Inhalten suchen könne, nachdem der Softwarefilter offensichtlich nicht gegen einen erneuten Upload der Werke funktioniere. Demgegenüber seien effektive Filter möglich, die den Upload von Dateiarchiven, die den Namen bekannter Künstler oder Werke als Zeichenfolge in dem Dateinamen tragen, abblocken. Im Übrigen könne man die Downloadanfragen von den Seiten www.... und www..., von wo die Verfügungsklägerin selbst die Rechtsverletzungen ermittelt habe, abblocken. Sie macht ferner geltend, der Dienst S sei geradezu auf eine Urheberrechtsverletzung ausgerichtet, indem er sie zum Gegenstand seines Geschäftsmodells mache. Nach der Gesamtstruktur leiste der Verfügungsbeklagte Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung, da ohne diese sein Geschäftsbetrieb nicht funktioniere. Um den Nachweis zu erschweren, dass nahezu alle auf www.S....de gehosteten Dateien Raubkopien seien, gebe es dort kein Verzeichnis der gehosteten Dateien. Es sei jedoch abwegig, dass der Nutzer den Dienst im Wesentlichen für private Bilder oder Kompositionen in Anspruch nehme; niemand bezahle € 9,99 pro Monat, um solche Werke herunterzuladen. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, der Dienst des Verfügungsbeklagten werde fast ausschließlich für illegale Zwecke genutzt. Die Distanzierung des Verfügungsbeklagten von der Raubkopiererszene sei nicht haltbar, insbesondere angesichts der Aufforderung zum Downloaden. Sie ist der Ansicht, diese Aufforderung werde insbesondere auch dadurch verstärkt, dass der Nutzer mit "du" angesprochen werde. Sie behauptet, erst seit November 2006 sei die Speicherung von Dateien nur den zahlenden Kunden möglich; zuvor sei der Upload kostenfrei gewesen. Sie behauptet ferner, die Links zu den am 09.01.2007 heruntergeladen streitgegenständlichen Werken seien alle korrekt in der Antragsschrift angegeben worden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 11.01.2007 zu bestätigen und den Widerspruch zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2007 den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, die Internet-Service www.S....de sei als Webhosting-Dienst erfolgt, zum Beispiel zur Versendung größerer Fotodateien oder kleinerer Video-Dateien. Wichtig sei es hierbei gewesen, dass die bei ihm von Nutzern hochgeladenen Dateien ausschließlich für diese jeweiligen Nutzer gespeichert werden sollten; er habe gerade keinen Dienst in der Art einer Plattform wie z.B. YouTube oder VideoTube anbieten wollen. Insbesondere habe der Nutzer auf die Vertraulichkeit seiner Daten zählen sollen. Entsprechend der Verpflichtung aus §§ 5, 4 Absatz 6 TDDSG verzichte er auf die Erhebung personenbezogener Daten, soweit es um die Gratisinanspruchnahme seiner Dienstleistungen durch kostenlosen Download gehe. Erst auf Grund der erheblichen Nachfrage - bisher seien über 40 Millionen Dateien hochgeladen worden - habe er das Angebot von kostenpflichtigen Zusatzfunktionen geschaltet, weil einige seiner Kunden eine dauerhafte Speicherung Ihrer Dateien gewünscht hätten. Überhaupt sei es unzutreffend, dass er nur an den Kunden verdiene, die Dateien herunterladen, weil auch nur zahlende Kunden selbst speichern könnten. Nur der Nutzer erhalte sodann einen Link im Hinblick auf die einzuhaltende Vertraulichkeit. Die Linkresources, wie die von der Verfügungsklägerin genannten Webseiten, seien eigenverantwortlich gestaltete Seiten, die der Verfügungsbeklagte weder unterstütze noch toleriere. Erst Ende 2005 habe er von dem Dienst www.... erfahren; dieser sei nicht Teil seines Geschäftsmodells.

Die Raubkopiererszene sei – leider - auf S aufmerksam geworden, so dass auch Raubkopien bei www.S.de abgelegt worden seien. Diese Missbräuche seines Dienstes könne der Verfügungsbeklagte nicht alleine lösen, zumal neben den von der Verfügungsklägerin genannten Seiten insgesamt 604 Internetseiten bekannt seien, auf denen Raubkopien getauscht werden oder wurden; hierzu nennt er einige beispielhaft. Er behauptet, einen effektiven Softwarefilter könne er nicht entwickeln, weshalb er auf die Mithilfe der Verfügungsklägerin angewiesen sei. Die Software sei deshalb nicht hinreichend, weil der Filter nur identische Dateien erkenne. Ein weiterer Filter, der Schlüsselwörter enthalte, könne durch Umbenennung umgangen werden. Er ist der Ansicht, es sei nicht seine Aufgabe, bei bis zu 100.000 täglich hochgeladenen Dateien nach Raubkopien zu suchen. Er behauptet ferner, die Links der unter dem 09.01.2007 heruntergeladen Werke seien zum Teil falsch angegeben. Seine Abuse-Abteilung lösche täglich Raubkopien, zumal auch Missbrauch nicht in seinem Interesse sei. Raubkopierer machten im Übrigen nur wenige Prozent der Gesamtnutzer aus. In der Szene sei es bekannt, dass der Verfügungsbeklagte Missbrauch entgegentrete. Er ist der Ansicht, eine Distanzierung von Raubkopien auf der Startseite sei angesichts der Raubkopiererszene sinnlos. Er behauptet, er beschäftige Mitarbeiter, die nur für das Suchen von Raubkopien zuständig seien. Die eigens entwickelte Software funktioniere gut, insbesondere bei Beobachtung der Szeneseiten. Mittlerweile wanderte die Raubkopiererszene zu anderen Anbietern ab. Die Beobachtung der beiden von der Verfügungsklägerin genannten Internetseiten reiche jedoch angesichts der hohen Anzahl der Internetseiten, auf denen Raubkopien getauscht werden, nicht aus. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, er habe seine postaktiven Prüfungspflichten nicht verletzt, zumal schon vor Zustellung der einstweiligen Verfügung Dateien selbstständig von ihm gelöscht worden seien.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend, er könne nicht als Störer in Anspruch genommen werden, weil er seine postaktiven Prüfungspflichten erfüllt habe. Insbesondere mache er selbst die streitgegenständlichen Dateien nicht öffentlich zugänglich. Er ist der Ansicht, das Haftungsprivileg nach § 11 Absatz 1 TDG komme ihm zugute. Mehr als eine Kontrolle in zumutbaren Rahmen könne von ihm nicht gefordert werden, insbesondere nicht die Überprüfung der sämtlichen Raubkopiererseiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.

I.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln zuständig. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Da der Verfügungsbeklagte trotz – eingeschränkter - Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 29. Dezember 2006 und ungeachtet der mehrfachen Hinweise der Verfügungsklägerin auf die von seiner Internetseite www.S.de ausgehenden Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke diese weiterhin öffentlich zugänglich gemacht hat, am 09.01.2007 seitens der Verfügungsklägerin erneut eine Rechtsverletzung festgestellt wurde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits am 10.01.2007 bei Gericht eingegangen ist, liegt kein Fall der sog. Selbstwiderlegung durch Zuwarten vor. Durch das weitere öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Titel droht der Verfügungsklägerin auch erheblicher Schaden.

II.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke gemäß § 97 UrhG. Die Verfügungsklägerin kann gemäß § 97 UrhG als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der von dem Verfügungsbeklagten öffentlich zugänglich gemachten Musikstücke die Unterlassung dieser Handlung verlangen. Die Musikstücke sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UrhG als Sprachwerke bzw. Werke der Musik urheberrechtlich schutzfähig. Diese Werke werden von dem Verfügungsbeklagten zum Download angeboten und damit im Sinne des § 19 a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte die Musikstücke nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden, ändert hieran nichts. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerin besteht nicht. Die erfolgte Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Es besteht ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 97 UrhG zu.

1.
Die Verfügungsklägerin ist aktiv legitimiert. Sie verfügt als Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik über die nach §1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft. Auf Grund der mit den Komponisten und Textdichtern geschlossenen Berechtigungsverträge, die die Verfügungsklägerin vorgelegt und damit glaubhaft gemacht hat, ist sie unter anderem Inhaberin der Nutzungsrechte an den Werken der betreffenden Künstler. Sie ist damit zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Darüber hinaus verfügt sie gemäß § 1 h) Absatz 3 des Berechtigungsvertrages über das Recht, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichen ähnlicher Art eingebrachten Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, also das Werk im Sinne des §19 a UrhG öffentlich zugänglich machen. Insoweit ist ihr dieses Recht zur ausschließlichen Nutzung eingeräumt.

Sie ist ferner nach § 3 der jeweiligen Berechtigungsverträge berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder ihr zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
 
2.
Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Er ist gemäß dem Impressum der Betreiber der Internet-Seite www.S....de. Dies hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage des Impressums glaubhaft gemacht.

3.
Das von dem Verfügungsbeklagten seinen Nutzern zur Verfügung gestellte Teledienstleistungsangebot verletzt die Verfügungsklägerin in ihren Rechten, die sie für die Komponisten und Textdichter wahrnimmt, § 97 UrhG.

a)
Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte auf seiner Internet-Seite www.S....de die streitgegenständlichen Musiktitel öffentlich zugänglich macht im Sinne des §19 a UrhG, als sein Angebot, die auf seinen Servern gespeicherten urheberrechtlich geschützten Werke, unter anderem die streitgegenständlichen Musikstücke, abzurufen, jedermann offen steht. Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet ist (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, §19 a, Rn 6). Die Werke werden auch im Sinne der Definition des §15 Abs. 3 UrhG im Sinne des § 19 a UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (Dreier a.a.O. Rn. 7). Dieses ist den Nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl jederzeit möglich.

b)
Ungeachtet des Umstandes, dass nicht der Verfügungsbeklagte selbst, sondern die jeweiligen Nutzer die Musikwerke auf die Internet-Seite www.S....de einstellen, ist der Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung jedenfalls Störer. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch berührt, dass der Verfügungsbeklagte als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem (jedenfalls zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch in Geltung befindlichen) Teledienstegesetz (TDG) nur eingeschränkt haftet. Zum einen wird die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 TDG nicht eingeschränkt (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 862). Insbesondere wird die Haftung des Verfügungsbeklagten von diesen Regelungen nicht berührt, da er als Störer einen wesentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung leistet. (BGH a.a.O.). Zutreffend ist allerdings, dass der Verfügungsbeklagte, im Rahmen des von ihm betriebenen Hosting-Dienstes keine eigenen Informationen auf seiner Internet-Seite einstellt und zur Nutzung durch Dritte bereit hält, so dass er nicht gemäß § 8 Absatz 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Vielmehr handelt es sich unstreitig um fremde Informationen im Sinne des § 11 Satz 1 TDG, für die der Verfügungsbeklagte nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Da nämlich die Inhalte der Dateien in einem automatisierten Verfahren auf die Internet-Seite eingestellt werden, findet eine Prüfung durch den Verfügungsbeklagten, die dazu führen könnte, dass er sich die Inhalte zu eigen macht, nicht statt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung des § 11 TDG, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche findet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, weil von der "Verantwortlichkeit des Diensteanbieters" die Rede ist. Dies besagt, dass nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen sind und die Vorschrift nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (BGH a.a.O.; OLG München MMR 2006, 739, 740).

c)
Der Verfügungsbeklagte haftet jedoch als Störer. Dadurch, dass er den Anbietern seinen Hosting-Dienst zur Speicherung von Dateien zur Verfügung gestellt hat und diese gespeicherten Dateien zum Abruf durch Dritte bereit stehen, hat er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen. So weit die Verfügungsklägerin geltend macht, in dieser Verfügungsbeklagte hafte allerdings als Gehilfe zur der Urheberrechtsverletzung, kann dies nach Ansicht der Kammer letztlich dahinstehen, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Verfügungsbeklagte nach seinen Darlegungen seinen postaktiven und Prüfungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist. Richtig ist zwar, dass der Verfügungsbeklagte mit der Internet-Seite www.S....de ein Medium zur Verfügung stellt, das unstreitig neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter genutzt werden kann. Zutreffend ist es sicherlich auch, dass der Verfügungsbeklagte sein Geschäftsmodell, insbesondere über den einzig für die Nutzer attraktiven Premium-Zugang nur betreiben kann, wenn kostenpflichtig "lohnende" Werke für die Nutzer heruntergeladen werden können, was nach Ansicht der Kammer bei weiten Kreisen der Nutzer sicherlich nicht bei privaten Bildern oder privaten Kompositionen der Fall ist. Einen finanziellen Profit hat im Übrigen als einziger der Verfügungsbeklagte. Es kommt hinzu, dass die Werbung auf der Internet-Seite www.S....de eine Einladung zum massenhaften Herunterladen darstellt. Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass die Internet-Seite www.S.de durch den Verfügungsbeklagten auch mit der Zweckeignung zu Urheberechtsverletzungen angeboten wird. Anders als in der Cybersky-Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2006, 398 ff.) geht die Kammer jedoch nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon aus, dass der Verfügungsbeklagte diese Downloadmöglichkeit gezielt mit ihrer Zweckeignung zur Urheberrechtsverletzung anbietet, er sich insbesondere in die aus den Internetseiten www.... bzw. www.... gegebenen Informationsmöglichkeiten hierzu ebenso gezielt zu Nutze macht. Die in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt jedenfalls einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH a.a.O., 861, 864 m.w.N.). Da der Verfügungsbeklagte die Angebote nicht vor oder während ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen eines automatischen Verfahrens durch den Benutzer ins Internet gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme des Verfügungsbeklagten aus. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann im Übrigen offen bleiben, ob sich eine Gehilfenstellung ergeben könnte, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung des Verfügungsbeklagten als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden und würden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH a.a.O.).

Jedenfalls aber ist der Verfügungsbeklagte als Störer anzusehen und daher zur Unterlassung verpflichtet. Diejenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgend einer Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Verletzung eines absoluten Rechts wie vorliegend des Urheberrechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die - wie das Urheberrecht, das als Nutzungsrecht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG darstellt - als absolute Rechte auch nach §§ 823 Absatz 1,1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.).

d)
Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 864 m.w.N.). Völlig unstreitig ist, dass es dem Verfügungsbeklagten, der eine Hosting-Plattform im Internet betreibt, wo täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, nicht zuzumuten ist, die Angebote vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine derartige Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und entspräche nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz kommt. Demgegenüber ist allerdings von erheblicher Bedeutung, dass der Verfügungsbeklagte durch die Einnahmen aus dem Premium-Zugang, der nach Ansicht der Kammer das einzig attraktive Nutzungsmodell darstellt, an von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist und hiervon in erheblichem Maße profitiert. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse des Verfügungsbeklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebes zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es beispielsweise dem Interesse einer Registrierungstelle für Domain Namen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe der Fall ist (vgl. BGH a.a.O., OLG München a.a.O.). Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie der Verfügungsbeklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vgl. §11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Die Prüfungspflicht des Dienstanbieters im Sinne des §11 TDG wird erst durch die Kenntnis von rechtsverletzenden fremden Informationen aktiviert und es kommt zu einer Störung des Diensteanbieters selbst erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.

e)
Durch das Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 22.11.2006, das dem Verfügungsbeklagten zwar nicht direkt, jedoch über die in S AG – für die er ebenfalls verantwortlich zeichnet - erreichte, hatte er Kenntnis davon, dass seinerzeit 500 urheberrechtlich geschützte Werke, deren Nutzungsrechte alleine der Verfügungsklägerin zustehen, auf seiner Internet-Seite www.S....de vorlagen. Eine weitere Information erfolgte durch Schreiben der Verfügungsklägerin vom 17.12.2006 im Hinblick auf immer noch mindestens 28 der bereits abgemahnten Werke. Die Verfügungsklägerin hat sodann dargetan und glaubhaft gemacht, dass die nunmehr noch streitgegenständlichen Werke am 09.01.2007 erneut auf der Internet-Seite www.S....de öffentlich zugänglich waren. Soweit der Verfügungsbeklagte in Bezug auf konkrete Dateien eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, bezieht sich die Unterlassungsverpflichtung, die durch die Inkenntnissetzung durch die Verfügungsklägerin begründet wurde, allerdings nicht (nur) auf die Dateien, unter denen seinerzeit die geschützten Werke zu finden waren. Die nach § 97 UrhG begründete Unterlassungsverpflichtung des Beklagten bezieht sich - anders als er dies im Zuge seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung anerkannt hat - nicht nur auf die in konkreten Dateien enthaltenen Werke, sondern auf die urheberrechtlich geschützten Werke schlechthin; mit anderen Worten: der Verfügungsbeklagte hat nicht nur bestimmte Dateien zu überprüfen, sondern das Vorhandensein der konkreten urheberrechtlich geschützten Werke auf seiner zum Download bereitgestellten Internet-Seite. Ob er angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten in der Lage ist, das Wiedereinstellen der streitgegenständlichen Werke entweder zu verhindern oder diese Werke aber zumindest sofort von seinen Internetseiten zu entfernen, ist eine Frage des Umfangs seiner Prüfungspflicht. Die Kammer geht indes davon aus, dass die Prüfungspflicht des Verfügungsbeklagten, wie die Verfügungsklägerin geltend macht, sich auf Überprüfung der streitgegenständlichen Werke bezieht und es ihm auch möglich ist, insofern die geschuldete Unterlassung zu erbringen.

f)
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 863; OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 619, 620). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu treibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfügungsbeklagten keine zumutbaren und effektiven Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern bzw. sofort nach Bekanntwerden zu unterbinden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungskriterien und des Sach- und Streitstandes ist der Verfügungsbeklagte vielmehr bereits seinen minimalen Prüfungsmöglichkeiten in keiner Weise nachgekommen. Trotz des Umstandes, dass er eine Abuse-Abteilung – von unbekanntem Umfang – betreibt, scheint diese sich auf eher unwesentliche Internetangebote zu konzentrieren, während naheliegende und ebenso einfache wie preiswerte Prüfungsmöglichkeiten überhaupt nicht wahrgenommen werden.

Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten sinnvoll und effektiv nutzt, weil er nicht einmal die auf sein Internetangebot zugeschnittene – hierzu parallel laufende - fremde Internetseite www.... oder www...., die sein eigenes Angebot widerspiegeln, regelmäßig auf die auf seiner Internetseite befindlichen und streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße überprüft, was im Hinblick auf die im Interesse der Nutzer perfektionierten Suchfunktionen, die auch dem Verfügungsbeklagten zur Verfügung stehen, ohne nennenswerten Aufwand möglich wäre. Diese beiden Internetangebote, aus denen die Verfügungsklägerin alleine die streitgegenständlichen Verstöße ermittelt hat, sind jedenfalls vollumfänglich von der Prüfungspflicht des Verfügungsbeklagten umfasst. Dort ergeben sich die zum Download angebotenen Musikstücke namentlich und mit ihrem jeweiligen Link zur Internetseite des Verfügungsbeklagten. Es mag eine andere Frage sein, ob – z.B. im Ordnungsmittelverfahren – ein schuldhaftes Handeln vorliegen würde, wenn aus Links von den weiteren 604 Internet-Seiten, die dem Verfügungsbeklagten bekannt sind, eine Urheberrechtsverletzung auf der Seite www.S....de bekannt würde; hier käme es sicher ebenfalls auf den Bekanntheitsgrad der Internetseite an bzw. auf die Frage, ob diese in ähnlicher Weise wie die beiden genannten Internetangebote auf das Angebot S zugeschnitten ist.

Es kommt hinzu, dass Urheberrechtsverletzungen, gerade im Hinblick auf die streitgegenständlichen sehr populären und aktuellen Musikstücke, nach den Erfahrungen auch des Verfügungsbeklagten selbst durchaus zu erwarten sind. Der von ihm über die PREMIUM-Funktion erzielte Gewinn für einen uneingeschränkten Download ist angesichts der eigenen Angaben des Verfügungsbeklagten über den Erfolg seines Dienstes rechtfertigt zumindest eine laufende und zweifellos von einem einzigen Mitarbeiter wahrzunehmende Suche unter www.... – oder www...., die der Verfügungsbeklagte nicht veranlasste.

Soweit der Verfügungsbeklagte darauf verweist, die Verfügungsklägerin nutze die ihr angebotenen Löschungsmöglichkeiten nicht und sei nur auf die Erzielung von Lizenzgebühren aus, so verkennt er, dass im Urheberrecht die Unterlassungsverpflichtung nicht dem Rechteinhaber, sondern dem Verletzer oder Störer obliegt und es eben wesentliche Aufgabe der Verfügungsklägerin ist, für die von ihr vertretenen Urheber für die Nutzung von deren Werken Einnahmen zu erzielen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin Urheberrechtsverstöße nach der dargestellten Methode leichter als der Verfügungsbeklagte selbst beseitigen könnte.

g)
Soweit sich der Verfügungsbeklagte auf die Vorschriften des TDDSG beruft und geltend macht, eine Erfassung der Nutzer dürfe nicht erfolgen, so ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Zum einen ist ihm im vorliegenden Verfahren nicht der Vorwurf der Beihilfe zu machen, so dass dieser Umstand, der sich bei der Bewertung des Umstandes auswirken könnte, ob auf der Seite www.S.de geplant und zielgerichtet keine Auflistung der herunterladbaren Dateien zu finden ist, während dies auf anderen Seiten, wie z.B. www.xxx, deren Betreiber nicht greifbar sind, für die von dem Verfügungsbeklagten betriebene Internetseite der Fall ist. Zum anderen aber betrifft nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten dieser Umstand nur die Downloader, die aber aus Praktikabilitätsgründen zumeist gerade nicht kostenlos, sondern über den PREMIUM-Dienst herunterladen werden. Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 6 TDDSG nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Telediensten sicherzustellen ist, die Pflicht sich aber nicht darauf bezieht, ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 620).

IV.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (allg.M. vgl. statt aller LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche haben die Verfügungsbeklagten indes nicht abgegeben, wie bereits dargelegt wurde. Eine sich nur auf einzelne Dateien beziehende Erklärung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Darüber hinaus wäre, selbst im Fall der Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr durch eine gleichartige Rechtsverletzung wiederaufgelebt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97, Rn. 42).

V.
Im Hinblick auf die Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung geht die Kammer davon aus, dass diese Bestimmtheit bereits hinreichend gegeben war, und zwar bezogen auf das Internetangebot der Verfügungsbeklagten. Lediglich aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor insoweit um die Nennung dieser Domain ergänzt.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung, §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO; es ist daher ohne gesonderten Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar.

Streitwert: 140.000,00 € (14 x 10.000,00 €).

(Unterschriften)