Leitsätzliches
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist der so genannte fliegende Gerichtsstand nicht bereits deshalb anwendbar, weil der streitgegenständliche Artikel über das Internet in ganz Deutschland abrufbar ist. Zusätzlich ist ein konkreter örtlicher Bezug erforderlich.AMTSGERICHT BERLIN-CHARLOTTENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 226 C 130/10
Entscheidung vom 16. November 2010
In dem Rechtsstreit (...)
hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges Sicherheit leistet.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger ist ein bekannter … Die Beklagte betreibt die Domain www.portal,1und1.de unter der sie mit der Überschrift … über den Kläger … berichtete. Wegen des weiteren Inhalts der Berichterstattung wird auf Bl. 11 d.A. (Anlage K 1) verwiesen. Namens und in Vollmacht des Klägers forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2009 auf, in Bezug auf diese Berichterstattung eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Beklagte daraufhin unter dem 24 4.2009 abgab. Wegen des weiteren Inhalts des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 18 bis 22 d.A. (Anla-gen K 6 und K 7) verwiesen. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2009 (Anlage K 8 – Bl. 23 d.A.), zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung gleichen Datums i.H.v. 546,69 € (Anlage K 9 – Bl. 24 d.A.) auf.
Der Kläger meint, das AG Charlottenburg sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Publikation über das Internet verbreitet werde und auch in Berlin be-stimmungsgemäß abrufbar sei. Es gäbe registrierte Nutzer der Onlinedienste der Beklagten im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg und auch der Nachrichtendienst der Beklagten richte sich an Nutzer in diesem Gerichtsbezirk. Hinzu komme, dass der Kläger … und nach wie vor im Schnitt mehrere Tage im Monat in Berlin weile, unter anderem auch im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg, wo er auch Bekannte und Fans habe, … so dass gerade bei der Berliner Le-serschaft – und auch bei der Leserschaft im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg – ein beson-deres Interesse an dem Beitrag zu verzeichnen sei. Im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg ansässig sei auch die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z., auf deren sowie der Be-richterstattung der BILD-Zeitung die streitgegenständliche Berichterstattung – unstreitig – beruht. Die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung seien ebenfalls in Berlin ansässig. Der BGH habe mit seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit nicht die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränken wollen. Es gäbe auch keine Veran-lassung, warum die Beklagte mit ihrem ersichtlich an einen gesamtdeutschen Empfängerkreis gerichteten Internetangebot, das in Gesamtdeutschland und damit auch im Gerichtsbezirk Charlottenburg abgerufen werde, ggü. der Print-Presse privilegiert werden solle. Der Kläger-vertreter habe die streitgegenständliche Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des AG Charlottenburg. Im Hinblick auf die Ent-fernung von … zwischen dem Wohnsitz des Klägers in … und dem Sitz der Beklagten in Montabaur sei die Anrufung eines Gerichts in einer in Deutschland praktisch maximal mögli-chen Entfernung von 600 km vom Sitz beider Parteien „bestenfalls“ rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Das AG Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, weil der Ge-schäftssitz der Beklagten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, sondern im Gerichtsbezirk des AG Montabaur liegt und damit das dortige Gericht gem. § 17 ZPO zuständig ist.
Eine hiesige Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 32 ZPO. Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist Der Gerichtsstand des Begehungsortes umfasst bei Begehungsdelikten sowohl den Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch den Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsort bzw. Tatort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am Besten erfolgen (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rz. 1).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur internationalern Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung von der Auffassung getra-gen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden muss. Die dortigen Ausführungen sind aufgrund der parallelen ratio von § 32 ZPO und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorliegend übertragbar. Der BGH führt sowohl in seinem Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 10.11.2009 – VI ZR 217/08 –, als auch im Urteil vom 2.3.2010 – VI ZR 23/09 – (New York Times) aus, dass die Ansicht, die die bloße Abrufbar-keit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erhe-ben ist. Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum. Eine besondere Beziehung zu einem be-stimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein je-doch nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlo-sen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrie-render Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiel-len Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (BGH VI ZR 217/08, Rz. 18; BGH VI ZR 23/09, Rz. 17).
Die besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO beruht danach darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklag-tenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerech-ten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. ent-sprechend zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH VI ZR 217/08. Rz. 18).
Im vorzitierten Vorlagebeschluss zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sah sich der BGH zur Vorlage veranlasst, weil der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, welche Anknüp-fungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Erfolgsortes bei Internet-Delikten maßgeblich sind (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 217/08 – Rz. 9). Der BGH führt dort weiter aus, dass die von ihm zu § 32 ZPO entwickelte Beschränkung des Erfolgsortes auf be-stimmungsgemäße Verbreitungsorte bei Printmedien auf Internet-Delikte nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, weil Internet-Inhalte regelmäßig nicht „verbreitet“, sondern zum Abruf bereitgehalten werden (BGH VI ZR 217/08, Rz. 13).
Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, dass die streitgegenständliche Publikation auch in Berlin bestimmungsgemäß abrufbar sei, ist damit tatsächlich kein Abgrenzungskriterium des § 32 ZPO erfüllt. Der BGH führt hierzu ausdrücklich aus, dass das Einschränkungskriterium, wonach sich eine beanstandete Website „gezielt“ oder „bestimmungsgemäß“ an bestimmte Internetnutzer richtet, bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Be-rechtigung hat, für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Ge-richtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht geeignet ist (BGH VI ZR 23/09, Rz. 18).
Aufgrund dieser Überlegungen hat der BGH zur Bestimmung der internationalen Zuständig-keit das Kriterium der Interessenkollision entwickelt, nach welchem entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestal-tung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insb. aufgrund des beanstandeten Inhalts der Meldung, im Inland tatsäch-lich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kennt-nisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH VI ZR 23/09, Rz. 20).
Die Übertragung dieses Kriteriums auf § 32 ZPO erscheint allerdings zur Abgrenzung nicht geeignet. Denn hinsichtlich einer im gesamten Inland bekannten Person liegt eine Kenntnis-nahme von der beanstandeten Berichterstattung an keinem Ort im Inland erheblich näher, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Die Anwendung des Kri-teriums führt danach vorliegend zu einem Zirkelschluss.
Folge hiervon kann aber nicht sein, dass im Inland die bloße Abrufbarkeit zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, nicht aber bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Denn der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO stellt eine Begünstigung der jeweils klagenden Partei dar, die der Rechtfertigung bedarf. Der BGH begründet daher das Erfordernis eines über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Ortsbezuges in den vorzitierten Entscheidungen ausdrücklich damit, dass § 32 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Mit diesem in §§ 12, 13 und 17 ZPO verankerten Grundsatz hat der Gesetzgeber eine allgemeine, an der Natur der Sache und dem Gerechtigkeitsgedanken orientierte prozessuale Lastenverteilung vorgenommen und nicht bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften geschaffen, die so oder auch anders getroffen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsge-halt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthält. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klage-angriffs bestimmt, entspricht die Begünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerun-gen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Indem die gesamte Zuständigkeitsord-nung dafür sorgt, dass jede Sache vor das am günstigsten gelegene Gericht kommt, gewähr-leistet sie zugleich die sachgerechte Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus ihr ergibt sich schließlich der „gesetzliche Richter“ (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) (Zöller, a.a.O., § 12 Rz. 2 m.w.N.). Im Hinblick auf diese grundsätzliche Wertung bedarf auch der inländische Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung der Abgrenzung durch einen die tatsächliche Sachnähe begründenden Ortsbezug. Diesen lediglich für die internatio-nale Zuständigkeit einzufordern, erscheint nicht konsequent.
Soweit weiter die Meinung vertreten wird, dass man auch bedenken sollte, dass es naheliege, den Kläger angesichts einer von ihm immerhin behaupteten unerlaubten Handlung des Beklagten in der Gerichtszuständigkeit zu begünstigen (Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., ZPO, 66. Aufl., § 32 Rz. 5), kann dem nicht ge-folgt werden. Denn die bloße Geltendmachung eines Anspruchs aus Delikt kann den Kläger nicht ggü. dem aus Vertrag Klagenden begünstigen, weil der Behauptung der Begehung einer unerlaubten Handlung an sich keine höhere Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens innewohnt, als der Behauptung etwa einer vertraglichen Pflichtverletzung.
Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann danach bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des ge-wählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen – sachlich zuständigen – inländischen Gerichte hinausgeht. An dieser Rechtfertigung fehlt es hier. Ein besonderer Ortsbezug der streitgegenständlich behaupteten unerlaubten Handlung, nämlich der von der Beklagten auf ihrer Website eingestellten Berichterstattung mit behaupte-tem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt, zum Gerichtsbezirk des AG Charlottenburg ist nicht erkennbar. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Kläger zunächst selbst nicht vorge-tragen hat, dass die beanstandete Berichterstattung im hiesigen Gerichtsbezirk überhaupt von Internet-Nutzern abgerufen worden ist. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass weder für den Kläger noch die Beklagte feststellbar ist, von welchem Ort die Berichterstattung jeweils abge-rufen wird. Der Klägervertreter hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die beanstandete Berichterstattung selbst im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen zu haben. Ließe man dies ausreichen, kann sich der Kläger den im Rahmen des § 32 ZPO mindestens erforderlichen Erfolgsort in jedem ihm genehmen Ge-richtsbezirk stets selbst verschaffen.
Genau an diesem Punkt zeigt sich im Übrigen der Unterschied zur Anwendung von § 32 ZPO hinsichtlich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung der Printmedien, deren ver-meintlich unberechtigte Privilegierung der Kläger insoweit rügt. Denn dort ist der Handlungs-ort der unerlaubten Handlung, nämlich der Ort, an dem das jeweilige Printmedium in den Ge-schäftsverkehr gebracht und hierdurch verbreitet wird, nicht nur ohne Weiteres feststellbar, sondern vom Deliktschuldner, nämlich durch die Wahl seiner Vertriebsorte, selbst bestimmt.
Demgegenüber begründet die bloße Abrufbarkeit der Berichterstattung den erforderlichen Ortsbezug, wie ausgeführt, nicht. Der Ortsbezug muss auch hinsichtlich der unerlaubten Handlung selbst bestehen. Der Vortrag des Klägers dazu, was ihn persönlich mit dem hiesi-gen Gerichtsbezirk verbindet bzw. inwieweit Verbindungen seiner Berufsausübung zum hie-sigen Gerichtsbezirk bestehen, ist daher unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Kläger …, ob er mehrere Tage im Monat in Berlin u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk weilt, ob er hier auch Bekannte und Fans hat, ob … aufgetreten ist und auftreten wird. Denn der Kläger dürfte sich auch in den anderen Stadtteilen Berlins sowie anderen Städten und Or-ten zeitweilig aufhalten, dort Fans und soziale Bindungen haben, … absolvieren. Soweit der Kläger meint, die Berliner Leserschaft interessiere sich deshalb besonders für die beanstande-te Berichterstattung, weil …, so begründet auch dies nicht den erforderlichen Ortsbezug, zu-mal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass sich aus dem Amtsgerichtsbezirk Charlot-tenburg eine Leserschaft rekrutiert, die sich für die beanstandete Berichterstattung mehr inte-ressiert, als etwa in den Gerichtsbezirken Wedding und Neukölln.
Schließlich ist auch unerheblich, ob die B.Z. Ullstein GmbH als Verlegerin der B.Z. ihren Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat, weil die B.Z. Ullstein GmbH mit der Einstellung der bean-standeten Berichterstattung in das Internet als der hier streitgegenständlichen unerlaubten Handlung unstreitig in keiner Weise befasst war. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, ob die Redaktionen der B.Z. und der BILD-Zeitung in Berlin ansässig sind, abgesehen davon, dass deren Sitz jeweils auch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.
Es verbleibt danach dabei, dass die Anrufung des AG Charlottenburg offenbar allein vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass sich die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk befindet. Dies stellt den erforderlichen Ortsbezug der unerlaubten Handlung aber nicht nur nicht her, sondern zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Ver-zicht auf Abgrenzungskriterien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigen-den Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem „Selbstbedienungsladen“ der Pro-zessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.
Nach alledem begründet § 32 ZPO die hiesige Zuständigkeit nicht. Denn die beanstandete Berichterstattung weist keine besonders enge Beziehung zum Bezirk des AG Charlottenburg auf, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieses Gerichts rechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Unterschriften