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Bundesverfassungsgericht fordert mehr Rechtssicherheit beim Filesharing durch Dritte- BVerfG, Beschluss vom 21. März 2012, Az.: 1 BvR 2365/11

Leitsätzliches

Bundesverfassungsgericht fordert mehr Rechtssicherheit beim Filesharing durch Dritte.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

Aktenzeichen: 1 BvR 2365/11

Entscheidung vom 21. März 2012

 

In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerden

des Herrn H…,

 - Bevollmächtigte:Riegger Rechtsanwälte, Martin-Luther-Straße 55, 71636 Ludwigsburg - 

gegen

a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10 -,

b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2010 - 28 O 202/10 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz

am 21. März 2012 einstimmig beschlossen:

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10 - verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

I.
1. Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens - Unternehmen der Musikindustrie - stritten über Schadensersatz aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des Beschwerdeführers. Im Laufe des Rechtsstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Internetzugang genutzt und über diesen in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten hatte. Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von 400.000 €, woraus sich eine Forderung von rund 3.500 € ergab.

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen - unter anderem - ein, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“ (BGHZ 185, 330) hätten ihn als Inhaber des Internetanschlusses keine Prüfpflichten getroffen, da der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife und Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei das Vorgehen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute; der eigentliche Kläger sei deren Prozessbevollmächtigter, dem es vereinbarungsgemäß frei stehe, „als angemessen zu betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen ist“.

2. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt (ZUM-RD 2011, S. 111). Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten seien daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien.

Die Abmahnung des Beschwerdeführers sei veranlasst gewesen. Denn es habe eine Rechtsverletzung vorgelegen, für die der Beschwerdeführer jedenfalls als Störer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hafte. Im Rahmen dieses Unterlassungsanspruchs sei in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung verantwortlich, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wenn der Beschwerdeführer Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 sei derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und werde insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Zudem habe der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem Hintergrund habe er nicht die Augen davor verschließen dürfen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse für denjenigen, der den Internetzugang ermögliche, Prüf- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.

Die Rechtsverfolgung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, erfolgten ins Blaue hinein.

3. In seiner Berufungsbegründung trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen worden.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit hier von Interesse, begründet das Gericht sein Urteil unter Verweis auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Zwar habe der Beschwerdeführer nunmehr vorgetragen, dass dies geschehen sei. Dieser Vortrag sei aber nicht beweisbewehrt sowie verspätet. Unerheblich sei der weitere Vortrag des Beschwerdeführers zum Innenverhältnis der Klägerinnen mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine etwa nach § 4a RVG unwirksame Vereinbarung hätte lediglich zur Rechtsfolge, dass das gesetzliche Anwaltshonorar geschuldet sei. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.

4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen. In seinem Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer auf seiner Meinung nach abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Anhörungsrüge zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Dass der Beschwerdeführer nunmehr „ältere“ oberlandesgerichtliche Rechtsprechung anführe, begründe keine Verletzung seiner Verfahrensrechte und könne bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision „auf seine Anhörungsrüge hin“ veranlassen.

 

II.

III.

(Unterschriften)