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AUSKUNFSTANSPRUCH gegen den Blogbetreiber bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen (OLG Dresden - Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11)

Leitsätzliches

Das OLG Dresden hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses entgegen der Auffasung des OLG Hamm entschieden, dass gegen den Blogbetreiber sehr wohl ein Auskunftsanspruch nach dem BGB besteht, wenn tatsächlich eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung vorliegt.

 

OBERLANDESGERICHT DRESDEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 4 U 1850/11

Entscheidung vom 8. Februar 2012

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Unterlassung u.a.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch ...

 

für Recht erkannt:

 

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2011 - 8 O 1142/11 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicher-heitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.  

2. Der  Streitwert  für  das  Berufungsverfahren  soll  auf 6.250,00 EUR festgesetzt werden.

 

Gründe:

I.
 
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch  einstimmigen  Beschluss  zurückzuweisen,  da  er  davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht  auf  Erfolg  und  die  Rechtssache  keine  grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB abgelehnt.
 
1.  Nicht  zu  beanstanden  ist  insbesondere,  dass  es  hierbei davon ausgegangen ist, der insoweit beweisbelasteten Klägerin sei der Nachweis nicht geglückt, dass der streitgegenständliche Kommentar im Blog des Beklagten zu 2) von dem Beklagten zu 1) stamme. Dieser hat die Urheberschaft
durchgängig  bestritten,  allein  die  Tatsache,  dass  der Kommentator sich des Vornamens des Beklagten bedient hat, reicht  für  einen  Nachweis,  der  im  Sinne  des  § 286  ZPO Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese endgültig auszuschließen, nicht aus. Auch der mit der Berufungsbegründung  benannte  Umstand,  dass  der  Beklagte  zu  2)  den  Beklagten  zu  1)  "hinsichtlich  des  vermittelten  Versicherungsvertrages  anwaltlich  vertreten"  habe,  rechtfertigt
den Rückschluss auf eine Urheberschaft des Beklagten zu 1) nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufung zeigt insofern auch keine Fehler in der  Beweiswürdigung  des  Landgerichts  auf,  sondern  zielt allein  darauf  ab,  diese  durch  eine  eigene  Würdigung  zu ersetzen.
 
2. Unabhängig hiervon wäre die Berufung aber auch bei einem Nachweis  der  Urheberschaft  des  Beklagten  zu  1)  für  den streitgegenständlichen Eintrag nicht begründet. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. Der von der Klägerin behauptete Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb  im  Sinne  des  §  823  BGB  liegt  nicht  vor.

Bei Kritik an der gewerblichen Leistung fehlt es in der Regel an dem für die Verletzung dieses Rechts erforderlichen  unmittelbar  betriebsbezogenen  Eingriff  (BGH  NJW 2008, 2110); NJW 1976, 620). Eine vorsätzliche, sitten-
widrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB durch den streitgegenständlichen  Kommentar  liegt  ebenfalls  nicht  vor  und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Auf § 824 BGB kann ein  Unterlassungsanspruch  hier  ebenfalls  nicht  gestützt werden. Diese Vorschrift schützt allein vor Beeinträchtigungen der Geschäftsehre, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden. Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen stellen jedoch - anders als auch die Berufung meint - keine Tatsachenbehauptungen, sondern ein zulässiges Werturteil dar.
 
a)  Die  Abgrenzung  zwischen  Tatsachenbehauptungen  und  Meinungsäußerungen  erfolgt  nach  den  in  Rechtsprechung  und Literatur  zu  §§  186,  187  StGB  entwickelten  Grundsätzen (Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., § 44 Rn  9  m.w.N.).  Tatsachenbehauptungen  unterscheiden  sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch  ist  (vgl.  BVerfG,  NJW  2000,  199,  200
m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich  ist,  was  bei  Meinungsäußerungen  ausscheidet,  weil sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet  werden  und  sich  deshalb  nicht  als  wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999,  1251m.w.N.;  BVerfG  NJW  1992,  1439,  1440). Bei  der Einordnung  einer  Äußerung  als  Tatsache  oder  Werturteil kommt  es  nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  BGH  auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen  und  verständigen  Adressaten  an  (BGH  AfP 1994,  300;  BVerfG  NJW  2006,  207  m.w.N;  Löffler/Ricker aaO. Rn 25). Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung  steht,  und  die  Begleitumstände,  unter  denen  sie fällt,  zu  berücksichtigen,  soweit  diese  für  die  Leser, Hörer  oder  Zuschauer  erkennbar  sind.  Der  Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung  dienen  können,  sowie  auf  Äußerungen,  in  denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch  die  Elemente  der  Stellungnahme,  des  Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008,  695;  VersR  2008,  971;  NJW  2006,  601;  VersR  2004, 343).  Sofern  eine  Äußerung,  in  der  sich  Tatsachen  und Meinungen  vermengen,  in  entscheidender  Weise  durch  die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250).
 
b) Der streitgegenständliche Blogeintrag enthält zwar einige Tatsachenbehauptungen, wie etwa die Behauptung, der Kommentator habe einen Vertrag bei der Klägerin abgeschlossen und am Ende sei "das Geld weg" gewesen sowie die Behauptung, er habe nach der Kündigung ein Anwaltsschreiben von  der  Klägerin  bekommen.  Im  Schwerpunkt  enthält  der
Eintrag  jedoch  eine  Bewertung  dieses  Vorgangs  als  "Falschberatung",  für  die  es  auch  Zeugen  gebe.  Hieraus wird die Frage abgeleitet, ob man nicht eine Anzeige "wegen  Betrug??"  machen  könne.  Der  verständige  Durchschnittsnutzer wird diesem Eintrag die Bewertung entnehmen,  dass  das  Geschäftsgebaren  der  Beklagten  zumindest unseriös  sei  und  vom  Kommentator  als  möglicherweise strafrechtlich relevant bewertet wird, zumal er sie mit der Warnung "Finger weg von der XY" verknüpft. Die Einstufung  eines  Vorgangs  als  strafrechtlich  relevant  ist aber grundsätzlich nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen (BGH VersR 2005, 277; NJW 1982, 2246). Enthält eine Äußerung  einen  rechtlichen  Fachbegriff,  deutet  dies  zunächst darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung aufzufassen ist (BGH NJW 2005, 280,  282;  Senat,  Urteil  vom  14.12.2011,  4  U  1353/11 n.v.). Anders ist dies lediglich dann, wenn diese Beurteilung  des  Sachverhalts  nicht  als  Rechtsauffassung kenntlich  gemacht  wird,  sondern  bei  dem  Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und dem  Beweis  zugänglichen,  in  die  Wertung  eingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH, NJW 1982, 2246; NJW 2005, 280, 282). In einer derartigen Konstellation ist von Gerichten wiederholt  auch  der  Vorwurf  eines  Prozessbetruges  als Tatbestandsbehauptung  qualifiziert  worden  (OLG  Düsseldorf,  Urteil  vom  16.3.3005  - 15  U  167/04 -  juris;  OLG Celle AfP 2002, 508; vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 21 Rn 31). Hiervon kann vorliegend  aber  schon  deswegen  nicht  ausgegangen  werden, weil die Vorwürfe an die Beklagte nicht einmal ansatzweise konkretisiert werden und nicht dargelegt wird, worin die  vermeintliche  Falschberatung  liegt.  Der  Leser  kann aus dem Gesamtkontext des Kommentars nicht einmal entnehmen, ob die Vorwürfe mit der Zahlung von Vermittlungsgebühren im Zusammenhang stehen oder die Qualität der Produkte der XY-Gesellschaft betreffen, worauf der Schlusssatz hinzudeuten scheint. Damit fehlt es an einem für eine  Beweiserhebung  hinreichend  substantiierten  Sachvortrag.
 
c) Diese Meinungsäußerung muss die Klägerin hinnehmen. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist zwar nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten Interessen des Klägers  kommt  über  Art.  2  Abs.  1  GG  zugleich  verfassungsrechtlicher  Schutz  zu  (vgl.  BVerfG  NJW  2008,  358;  NJW 2002, 2621; BVerfG, NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004, 1710).
Um  die  Zulässigkeit  einer  Äußerung  zu  beurteilen,  sind die betroffenen Interessen gegeneinander umfassend abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2008, 358; BGH VersR 2009, 1545; VersR
2008, 793). Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder  bewusst  unwahre  Tatsachenbehauptungen,  so  wird  regelmäßig  das  Grundrecht  der  Meinungsfreiheit  hinter  dem durch  das  grundrechtsbeschränkende  Gesetz  geschützten Rechtsgut  zurücktreten  (vgl.  BVerfG,  NJW-RR  2006,  1130,
1131;  NJW  2003,  1856;  BGH  VersR  2008,  793).  Wie  aufgezeigt  liegen  der  Meinungsäußerung  des  Beklagten  zu  1) aber keine unrichtigen Behauptungen zugrunde. Die sich im Verdikt "Falschberatung" sowie in der in Frageform vorgebrachten Einschätzung, es könne sich um einen Betrug han-
deln,  ausdrückende  wertende  Kritik  ist  damit  auch  dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs.  1  GG  gedeckt,  wenn  sie  scharf,  überzogen oder  gar ausfällig formuliert ist. Eine solche Kritik ist nur dann unzulässig,  wenn  sie  sich  als  unzulässige  Schmähkritik
darstellt (BGH aaO; VersR 2005, 277; VersR 2002, 445). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind aber strenge  Maßstäbe  anzulegen,  weil  andernfalls  eine  umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise
verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer  und  überspitzter  Kritik  herabgesetzt  und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt eine
Äußerung  den  Charakter  einer  unzulässigen  Schmähung  an (allg.  Auffassung,  vgl.  nur  BGHZ  143,  199;  VersR  2008, 357). Dies liegt hier aber bei den streitgegenständlichen Äußerungen, die niemanden beim Namen nennen und sich eher allgemein  mit  vermeintlich  unzulässigen  Machenschaften bei  der  Versicherungsvermittlung  beschäftigen,  ersichtlich nicht vor.
 
2. Für den unter Ziff. III der Berufungsschrift geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1), die Löschung  des  Kommentars  auf  dem  Blog  des  Beklagten  zu  2) "zu besorgen", bietet § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, der lediglich einen Unterlassungsanspruch gewährt, überdies keine Grundlage, abgesehen davon, dass ein solcher Antrag mangels  Bestimmtheit  auch  gar  nicht  vollstreckbar  wäre.
Durch welche Maßnahme eine Unterlassung zu bewirken ist, ist  im  Klageantrag  grundsätzlich  nicht  anzugeben,  hierüber  entscheidet  der  Störer  (Palandt-Bassenge,  aaO. § 1004 Rn 51 m.w.N.). Daran ändert auch nichts, dass den Schuldner  eine  Unterlassungsverpflichtung  trifft,  alles zu tun, um einen Domaininhaber, auf dessen Internetseite sich eine verbotene Äußerung befindet, zu deren Löschung anzuhalten  (Götting/Schertz/Seitz,  Handbuch  des  Persönlichkeitsrechts,  §  576  Rn  88).  Die  Vollstreckung  eines Unterlassungsantrages erfolgt aber nicht nach §§ 887, 888 ZPO  durch  Ersatzvornahme  einer  derartigen  Handlungsverpflichtung, sondern nach § 894 ZPO durch Festsetzung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft, die allerdings zuvor angedroht werden  müssen  (§  890  Abs.  2  ZPO),  woran  es  vorliegend mangelt. Schon aus diesem Grund kommt eine Verurteilung zu einer derartigen Verpflichtung, wenn diese auf § 1004 BGB gestützt wird, nicht in Betracht.

3. Für den Antrag zu IV., mit dem dem Beklagten zu 1) untersagt werden soll, selbst oder durch Dritte Kommentare zur Tätigkeit der Klägerin ins Internet zu stellen oder stellen  zu  lassen,  insbesondere  zu  behaupten,  die  Klägerin würde ihn oder andere Kunden betrügen, fehlt es schließlich  an  der  für  §  1004  Abs.  1  S.  2  BGB  erforderlichen Wiederholungsgefahr. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Beklagte zu 1) zur Unterlassung der in dem streitgegenständlichen  Kommentar  enthaltenen  Äußerungen  verpflichtet  wäre,  rechtfertigt  dies  nicht  die  Untersagung jedweder Befassung mit den Aktivitäten der Klägerin.
 
4. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage, mit der dieser zur Auskunft über den Verfasser des streitgegenständlichen Blog-Kommentars verurteilt werden sollte, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen.
 
a) Allerdings scheitert der Anspruch nicht bereits am Fehlen einer Anspruchsgrundlage wie das Landgericht unter Bezug auf  den  von  den  Beklagten  vorgelegten  Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 3.8.2011 (I-3 U 196/10, Bl. 162 d.A.) angenommen  hat.  Spezialgesetzliche  Drittauskunftsansprüche aus § 101 II 1 UrhG, § 140b PatG und § 19 MarkenG
sind zwar ebenso wenig einschlägig, wie der Auskunftsanspruch des "sonstigen Betroffenen" in §§ 13, 13a UKlaG. Auch auf § 810 BGB kann ein Auskunftsanspruch nicht gestützt  werden,  da  die  Herausgabe  von  Nutzerdaten  nicht mit  der  Einsicht  in  eine  Urkunde  gleichgestellt  werden
kann. 

b) In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlich-rechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der  auch  auf  Dritte  als  Nicht-Verletzer  anwendbar  ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet,  S.  146).  Er  besteht  grundsätzlich  in  jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung  ermöglichen  soll  (BGH  GRUR  2001,  841;  GRUR
1995, 427; GRUR 1994, 635). Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung  von  Prüfpflichten  der  allgemeinen  Störerhaftung
(BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung;  NJW  2011,  753;  CR  2010,  458;  Senat, Hinweisbeschluss  vom  7.10.2011,  4  U  919/11  n.v.).  Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den an-
sonsten  bestehenden  Ansprüchen  auf  Unterlassung  und  Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Ob  - wie  das  Landgericht  unter Bezug  auf  die  o.a.  Entscheidung des OLG Hamm angenommen hat, einem solchen Auskunftsanspruch  §  13  Abs.  6  S.1  TMG  entgegenstünde,  erscheint  zweifelhaft,  ist  für  das  vorliegende  Verfahren jedoch  nicht  entscheidungserheblich.  Vorliegend  besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) nämlich  schon  deswegen  nicht,  weil  sich  der  streitgegenständliche  Blog-Kommentar  in  verfassungsrechtlich  zulässigen Grenzen hält und daher eine Pflicht zu dessen Löschung nicht besteht (s.o.). Unabhängig hiervon ist die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, der Klarname des Verfassers des Kommentars sei ihm nicht bekannt, weil er über einen derartigen Kommentar  lediglich  mit  einer  E-Mail  informiert  werde, die nur die Daten, die der Kommentator dort selbst eingetragen  habe,  sowie  dessen  IP-Adresse  enthalte  (Bl.  57, 154 d.A., vgl. auch Anlage B1) und weil er die E-Mails mit Benachrichtigungen über Blogkommentare nach Kontrolle des jeweiligen Beitrages ausnahmslos lösche. Für das anspruchsbegründende  Tatbestandsmerkmal  des  Auskunftsanspruches  nach  §  242  BGB,  wonach  der  Verpflichtete  unschwer zur Auskunft in der Lage sein muss, trägt die Klä-
gerin aber die Beweislast.

Seiner sekundären Darlegungslast hat der Beklagte durch den Vortrag, die Benachrichtigungsmail über den streitgegenständlichen Kommentar gelöscht zu haben, genügt. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen reicht demgegenüber nicht aus.
 
II.
 
Auf  der  Grundlage  der  o.a.  Hinweise  regt  der  Senat  eine Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart.
Anderenfalls besteht Gelegenheit, zu den o.a. Hinweisen innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  ab  Zugang  dieses  Beschlusses Stellung zu nehmen.
 

Unterschriften

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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