×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
AG Wiesbaden, Urteil vom 10. August 2002, AZ.: 92 C 1328/00 - 0190 Dialer

Leitsätzliches

Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.

AMTSGERICHT WIESBADEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 92 C 1328/00

 

 

 

 

Verkündet am: 10. August 2002

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Beklagten sind aufgrund zwischen ihnen und der Klägerin zustande gekommenen Telekommunikationsvertragsverhältnisses zur Zahlung der in den Rechnungen vom 28.10.19999, 26.11.1999 und 03.01.2000 berechneten Verbindungsentgelte für Verbindungen zum Tele-Info-Service in Höhe von DM 798,64 zu zahlen.

 

Zwischen den Parteien ist aufgrund der Überprüfung des Telefonanschlusses der Beklagten unstreitig, daß die Anwahl der mit 0190 beginnenden Telefonnummern vom Anschluß der Beklagten verursacht wurde. Der Einwand der Sittenwidrigkeit mit der Behauptung, es handele sich um "Telefonsex"-Nummern greift nicht durch. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 07.06.2000 unwidersprochen vorgetragen, daß es bei den ca. 80.000 bundesweit geschalteten 0190-Service-Rufnummern eine Vielzahl von seriösen Infodiensten, Hotlines zu Fernsehsendungen, Vertriebsfirmen, Ministerien, Verbraucherzentralen, ADAC, Wetterdienst und ähnlichem gibt und allein aus der Vorwahl kein hinreichender Rückschluß auf den Inhalt der Telefonate geführt werden kann. In Anbetracht dessen, daß die Beklagten sich einen Einzelverbindungsnachweis hatten erstellen lassen und die Möglichkeit gehabt hätten, die konkret gewählte Nummer inklusive der letzten 3 Stellen entweder über die eigene Gesprächsaufzeichnung der ISDN-Anlage oder die Klägerin vor Ablauf der Löschungsfrist zu ermitteln, hätte es hier zu substantiierter Behauptungen der Beklagten einschließlich Beweisangeboten bedurft.

 

Auf die Vermutung der Beklagten, die Anwahl der Nummer beruhe auf dem Laden eines selbstwählenden Programms aus dem Internet, läßt keinen sicheren Rückschluß auf die Anwahl der Nummern 0190-856xxx oder 010-807xxx oder 010-839xxx zu. Zum einen ist es unwahrscheinlich, daß ein Programm verschiedene Nummern anwählt. Zum anderen wäre die Anwahl dieser Nummern durch das Programm vom Computer der Beklagten aus den Beklagten zurechenbar. Die Beklagten mußten dafür Sorge tragen, daß derartige Programme nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist.

 

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Das Urteil war gemäß § 708 Ziff. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Einer Abwendungsbefugnis bedurfte es nach § 713 ZPO nicht.

 

 

Richter am Amtsgericht