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AG Bad Berleburg, Beschluss vom 16. Mai 2001, AZ.: 6 M 576/00 - Domainpfändung

Autor

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Das AG Bad Berleburg stellt fest, dass Domains pfändbar sind und durch Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher im Internet verwertet werden können.

AMTSGERICHT BAD BERLEBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 M 576/00

Entscheidung vom 16. Mai 2001

 

 

In der Sache ...

(volles Rubrum mit Drittschuldner)

wird gemäß § 844 ZPO die andersartige Verwertung der durch den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 27.10.2000 gepfändeten Internet -second-level domain euro-xxx.de nebst aller daraus resultierenden Rechte der Schuldnerin aus der Registrierung der domain, insbesondere des Konnektierungsanspruchs angeordnet. Die Verwertung soll gemäß dem Antrag der Gläubigerin vom 10.05.2001 durch eine Versteigerung des Gerichtsvollziehers im Internet vorgenommen werden.

Der Wert der Domain beträgt 1100,- Euro. Das vom Gerichtsvollzieher festzusetzende Mindestgebot hat sich an diesem gutachterlich ermittelten Wert zu orientiern.

Der Übergang der Rechte tritt nicht mit Zuschlag sondern mit Erklärung des Gerichtsvollziehers gem. § 817 II ZPO ein.

Der Zuschlag. darf nur mit Zustimmung der Denic eG, Domain Verwaltungs – und Betriebsgesellschaft, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, erfolgen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten erst mit Rechtskraft ein.

Gründe:

Durch Schreiben vom 31.10.2000 beantragte der Gläubiger - Vertreter den Erlaß eines Beschlusses gemäß § 844 ZPO. Der Gläubiger wies gleichzeitig die ordnungsgemäße Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 27.10.2000 an den Drittschuldner nach. Die Wirksamkeit der Pfändung war somit sichergestellt.

Dem Schuldner wurde Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er äußerte sich in der Ihm gesetzten Frist nicht.

Um einen Richtwert für das Mindestgebot festzusetzen, wurde auf Antrag des Gläubigers ein Gutachten der sedo.de eingeholt, welches den Wert der second - level - domain mit 1100,00 Euro ermittelte.

Da das Gericht nicht die Sachkenntnis besitzt, eine fehlerhafte Bewertung der domain festzustellen, war der ermittelte Wert als Richtwert gem. § 844 ZPO festzusetzen. Der Gerichtsvollzieher hat sich bei der Festsetzung des Mindestgebotes an dem Wert zu orientieren.

Mit Schreiben vom 10.05.2001 ergänzte die Gläubigerin Ihren Antrag dahingehend, daß eine Verwertung durch Versteigerung des Gerichtsvollziehers im Internet beantragt werde. Diese Art der Verwertung sieht das Gericht als einzig erfolgversprechende Verwertungsart an.

Dem Antrag war also zu entsprechen.

Als Versteigerungsbedingung war jedoch festzulegen, daß die Zuschlagserteilung von der Zustimmung der Denic eG abhängt.Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß es sich bei der vorliegenden domain um eine vor dem 15.08.2000 registrierte domain handelt. In den vor dem 15.08.2000 abgeschlossenen Konnektierungsverträgen ist ein Abtretungsverbot vorhanden. Als unveräußerliches Vermögensrecht ist der Konnektierungsanspruch also gem. § 857 III ZPO nur pfändbar, wenn die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Dies ist im vorliegenden Falle möglich.Eine Anwendung von § 851 II ZPO kann hier nicht erfolgen(vgl. Die Pfändung deutscher Internet - Domains, Ass. Stefan Hanloser, Passau. in Rpfl. 12/2000 S.525-529).

Für die Verwertung stehen also 2 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Das Vollstreckungsgericht ordnet entweder eine Fremdausübung gem. § 857 III ZPO an oder eine Veräußerung des Konnektierungsanspruchs. Hier war die Veräußerung des Konnektierungsarispruchs ausdrücklich beantragt. § 857 III ZPO erlaubt keine Veräußerung des Anspruchs. Eine Ausnahme besteht jedoch wenn die Denic eG der Veräußerung zustimmt. Durch die Erforderlichkeit der Zustimmung der Denic eG kommt das Vollstreckungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers und das Kontrollinteresse der Denic eG optimal zur Geltung.

Das Entscheidung stützt sich weiter auf die folgende Literatur bzw. Entscheidungen ZAP Nr.23 vom 08.12.1999 Pfändung und Verwertung von Internet - Domains, H. Schneider, KölnBeschluss des LG Essen 11.Zivilkammer vom 22.09.1999 (11 T370/99) in Rpfleger 2000,168.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

Gegen den. Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft, welche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingelegt werden muß.

(Unterschrift)

Einen Überblick zu diesem Thema finden Sie auch hier.

 

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