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Äußerungen in Internetforum von der Meinungsfreiheit gedeckt - LG Münster, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 8 O 407/07

Leitsätzliches

Äußerungen in einem Internetforum für Wasserbetten, in denen der Service des Herstellers beispielsweise als zweitklassig beschrieben wird, sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Hersteller hat in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird.

LANDGERICHT MÜNSTER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 17. Januar 2008

Aktenzeichen: 8 O 407/07

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...


hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2008 den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

 

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster (Kammer für Handelssachen) vom 28.08.2007 (Aktenzeichen 21 O 122/07) wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Sachverhalt


Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin von Wasserbetten. Sie vertreibt europaweit Wasserbetten über den Fachhandel. Der Verfügungsbeklagte betreibt unter der Internetadresse ... eine Informationsplattform für Wasserbetten, darunter auch ein moderiertes Internetforum.

Am 15.08.2007 verfaßte ein Nutzer unter dem Pseudonym ... in diesem Forum einen Beitrag, der sich kritisch mit einem Produkt der Verfügungsklägerin auseinandersetzt. An der sich daran anschließenden Diskussion nahmen auch die Moderatoren des Forums durch mehrere Beiträge teil.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die in der Folge der Diskussionsbeiträge getroffenen Aussagen stellen einen Eingriff in ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Ursprünglich hat die Verfügungsklägerin vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, daß der Verfügungsbeklagter es zu unterlassen hat gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, welche die Verfügungsklägerin beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und zwar im Internet unter der URL ... folgende Aussagen wortgleich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von ..., NIE WIEDER."

"Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden."

"Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen."

"(...) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von ... deren schlechter Service noch einmal bestätigt."

"... und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem."

"In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus."

"..., das das Problem bei Betten von ... bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?"

"Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt."

"Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen."

Am 28.08.2007 erging die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Gegen diese erhob der Verfügungsbeklagte Widerspruch.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster (Kammer für Handelssachen) vom 28.08.2007 (Az: 21 O 122/07) aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster (Kammer für Handelssachen) vom 28.08.2007 (Az: 21 O 122/07) vom 28.08.2007 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht es handele sich bei den angegriffenen Aussagen um Meinungsäußerungen, die wegen der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit aus Art 5 I 1 GG einem Verbot nicht zugänglich seien.

Der Verfügungsbeklagte hat die Verweisung des Rechtsstreits an die allgemeine Zivilkammer des Landgerichts Münster beantragt. Diesem Antrag wurde mit Beschluß vom 28.08.2007 durch die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az: 21 0 122/07) entsprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich aus § 32 ZPO, §§ 23, 71 GVG, da die Web-Site des Verfügungsbeklagten auch im Bezirk des Landgerichts Münster bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (KG Berlin NJW 1997, 3321) und der Streitwert 5000,- € übersteigt.

Die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer ergibt sich aus § 102 ZPO.

Die Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG beziehungsweise §§ 824, 1004 analog BGB steht der Anspruchsstellerin nicht zu.

Sowohl § 3, 4 Nr. 8 als auch § 824 BGB setzen die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bieten §§ 3, 4 Nr. 8 UWG und § 824 l BGB keinen Schutz (Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage 2006 § 4 Rn. 8/12; BGB Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 § 824 Rn 9ff.).

Die mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung angegriffenen Aussagen stellen entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin keine Tatsachen dar.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfG, NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist.

Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfG NJW 1994, 1779; BGH NJW 2006; 830, 836). Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird (BVerfG NJW 1992, 1439; BGH NJW 2006, 830, 836).

Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen der verschiedenen Beiträge abgestellt werden; vielmehr sind die Artikel der Nutzer und Moderatoren insgesamt und im Zusammenhang zu deuten.

Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht der Verfasser, noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung betroffenen Verfügungsklägerin, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges und interessiertes Publikum zumisst (BVerfG NJW 2003, 1303; BGH NJW 2006, 830, 836).

Danach stellt sich der initiierende Beitrag des Nutzers ... in seiner Gesamtheit als ein Bericht über tatsächliche Vorgänge dar, der in seinem Wahrheitsgehaltsgehalt von der Verfügungsklägerin nicht substantiiert bestritten wird.

Aus diesen tatsächlichen Vorgängen schlussfolgernd schreibt er am Ende des Beitrags: "Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von ..., NIE WIEDER."

Diese Aussage ist als Meinungsäußerung zu deuten.

Die vorher geschilderten Probleme mit dem Produkt der Verfügungsklägerin, sowie deren Verhalten wertet er als zweitklassig. Damit soll eine Abwertung verdeutlicht werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß es keine feststehenden Abgrenzungsmerkmale zwischen erst-, zweit- und womöglich dritt- und niederklassiger Leistung gibt.

Eine Leistung beispielsweise als erstklassig zu bezeichnen, nur weil sie in ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer schuldrechtlichen Verpflichtungen erbracht wurde, würde dem Begriff nicht gerecht, da er ein Mehr voraussetzt. Sie aber deswegen nur als zweitklassig zu bezeichnen, wäre genauso verfehlt. Insofern beruht die Einordnung einer Leistung als erstklassig lediglich auf dem subjektiven Empfinden des Leistungsempfängers.

Der zweite Halbsatz der Äußerung wird unter der ausdrücklichen Beschränkung auf den Haushalt des Nutzers , ... und in Bezug zu vorherigen Schilderungen getroffen. Er ist somit ebenfalls als Meinungsäußerung zu deuten.

Im Übrigen sind diese und alle weiteren Aussagen als Meinungskundgabe zu deuten, da sie Auffassungen (Überzeugungen, Einschätzungen) der einzelnen Verfasser, also deren Bewertung des Vorgangs sind. Daß die Verfügungsklägerin andere Schlussfolgerungen aus dem Sachbericht und dem geschilderten Verhalten zieht, macht die Äußerungen nicht zu Tatsachen, sondern ist geradezu charakteristisch für deren Einordnung als Meinungsäußerung.

Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG und analog §§ 823 I, 1004 BGB.

Es liegt weder eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 3, 4 Nr. 8 UWG, noch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH NJW 2006, 830, 840). Dabei sind vor allem grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen.

Für die Verfügungsklägerin streiten keine grundrechtlich geschützten Positionen. Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).

Dagegen fallen die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Art. 5 I 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art. 5 II GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 I BGB gehört.

Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 M GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 I BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfG, NJW 2000, 2413, 2414; st. Rspr.).

In gleicherweise können auch herabsetzende Meinungsäußerungen nach §4 Nr. 7 UWG gerechtfertigt sein (Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage 2006 § 4 Rn. 7/16).

Somit stellt sich allein die Frage, wann eine Meinungsäußerung in diesem Zusammenhang unzulässig ist.

Der Gewerbebetrieb muß sich einer Kritik seiner Leistung stellen (BGH GRUR 1976, 268, 270). Die Grenzen zulässiger Kritik können im Einzelfall sehr weit gezogen sein. Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. I 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, auch bei abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge nicht zu gering eingeschätzt werden (BGH GRUR 1976, 268, 270).

Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede" (BVerfG NJW 1995, 3303; BGH NJW 2006, 830, 840). Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebotener Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (BGH GRUR 1976, 268, 270).

In der öffentlichen Auseinandersetzung ist auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (BVerfG NJW 1991, 95). Die Zulässigkeitsgrenze ist jedoch überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betreffenden im Vordergrund stehe (BGH GRUR 1995, 270, 272).

Die äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird (BGH GRUR 1976, 268, 271).

Dies ist jedoch weder in dem Beitrag des Nutzers ... noch in den nachfolgenden Artikeln anderer Nutzer und der Moderatoren der Fall.

Die Herabwürdigung des Produktes der Verfügungsklägerin und deren Service als zweitklassig, ist eine zwar polemische im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedoch nicht rechtswidrige Äußerung.

Die Bezeichnung "Leidensgenosse" ist entgegen der Auslegung der Verfügungsklägerin generell auf Verbraucher bezogen, die Probleme mit Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern haben. Der Verweis auf den Herstellernamen resultiert daraus, dass sich der initiierende Beitrag mit Produkten und Dienstleistungen der Verfügungsklägerin befasste. Diese Äußerung dahingehend auszulegen, daß ein Verbraucher ausschließlich als Kunde der Verfügungsklägerin ein "Leidender" ist, erscheint fernliegend.

Die Äußerung der Moderatorin ... "Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen" ist als neutral zu werten und steht in keinem Bezug zur Verfügungsklägerin.

Vielmehr dürfte es sich um eine generelle, ein Meinungsforum gerade charakterisierende Aussage handeln. Dies vor allem unter der Berücksichtigung, daß der Wahrheitsgehalt des Sachverhaltsberichts des Nutzers ... von der Verfügungsklägerin nicht substantiiert bestritten wurde.

Die Aussage des Nutzers ... in einem weiteren Beitrag: "..., damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von ... und deren schlechter Service noch einmal bestätigt", stellt sich als Meinungsäußerung des Nutzers, resultierend aus seinen eigenen Erfahrungen und dem Lesen eines weiteren Berichts dar. Ebenso sind die Wertungen der Moderatoren zu diesem Beitrag bezüglich vermeintlicher Qualitätsprobleme einzuordnen.

Auch diese überschreiten nicht die Grenze zur Schmähkritik, zumal der Leser dieser Beiträge, die auf den geschilderten Erfahrungen der jeweiligen Nutzer beruhen, selbst entscheiden kann, ob er das Verhalten der Verfügungsklägerin ebenso wertet.

Da folglich die ergangene einstweilige Verfügung aufzuheben war und der Antrag zurückzuweisen war, waren die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin gem. § 91 ZPO aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 6 ZPO.

(Unterschrift)